Autokäufer nicht gleich eigentümer

Zu unterscheiden sind hier zwei rechtliche Vorgänge, einmal den Kaufvertrag, aus dem sich der Anspruch auf Übereignung des Fahrzeugs und auch des Briefes ergibt, zum anderen die Übereignung des Fahrzeugs.

Bei dem Kaufvertrag ist zu klären, wer denn überhaupt Vertragspartner Ihres Sohnes geworden ist, ob der Onkel oder der Verkäufer selbst. Dies ist relevant für die Frage, gegen wen Ihr Sohn möglicherweise einen Anspruch auf Übergabe des Briefes hat.

Fraglich ist, ob hier der Verkäufer für sich selbst handeln wollte oder nur als Vertreter des Onkels. Sofern für Ihren Sohn offenkundig war, dass der Vertrag mit dem Onkel und nicht mit dem Verkäufer selbst zustande kommen sollte, wäre eben auch nur der Onkel Vertragspartner geworden.
Mangels entsprechender Angaben gehe ich aber davon aus, dass der Verkäufer selbst und für sich gehandelt hat. Ansprüche bestehen daher in erster Linie gegen diesen.

Da nach der Rechtsprechung der Obergerichte und auch des Bundesgerichtshofes derjenige, der Eigentümer eines PKW ist, auch zugleich Eigentümer des Briefes ist, kommt es ferner darauf an, ob Ihr Sohn Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist.
Dies ist unproblematisch, wenn der Verkäufer, der ihm das Fahrzeug ausgehändigt hat, auch Eigentümer war. Dann hat Ihr Sohn ohne Weiteres das Eigentum an dem Fahrzeug und auch an dem Brief vom Berechtigten erworben.

Anders verhält es sich, wenn der Verkäufer nicht Eigentümer des Fahrzeugs war. Dann kann Ihr Sohn nur gutgläubig das Eigentum erworben haben. Gutgläubig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Ihr Sohn weder wusste, noch hätte wissen können, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer des Fahrzeugs ist.
Hierzu hat wiederum ebenfalls der Bundesgerichtshof entscheiden, dass derjenige sich nicht darauf berufen kann, hinsichtlich der Eigentümerstellung des Verkäufers gutgläubig gewesen zu sein, wenn er den Fahrzeugbrief nicht überreicht bekommen hat.
Exakt dies scheint jedoch bei Ihrem Sohn der Fall zu sein, so dass er nur dann Eigentümer des Fahrzeugs und damit auch des Briefes geworden wäre, wenn der Verkäufer auch tatsächlich Eigentümer gewesen wäre.

Die Tatsache, nicht Eigentümer gewesen zu sein, muss allerdings der Verkäufer vortragen, nicht Ihr Sohn. Betrachten Sie die vorstehenden Ausführungen daher lediglich als „Hintergrundinformationen“.

Aus Sicht des Sohnes würde ich mich auf den Standpunkt stellen, dass der Verkäufer Eigentümer war und Ihrem Sohn das Eigentum auch übertragen konnte, wodurch Ihr Sohn zugleich Eigentümer des Briefes geworden ist.

Sofern die Adresse des Verkäufers bekannt ist, sollte dieser angeschrieben und zur Herausgabe des Briefes Zug-um-Zug gegen Zahlung des Restkaufpreises aufgefordert werden. Hierbei ist eine Frist zu setzen (zehn Tage genügen).
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann dann Klage auf Herausgabe des Briefes Zug-um-Zug gegen Zahlung erhoben werden.

Sofern sich der Verkäufer dahin einlassen sollte, dass er zwar Eigentümer gewesen sei, aber nicht in Besitz des Briefes sei, wäre der Anspruch auf Herausgabe des Briefes gegen den Onkel (oder, wer auch immer den Brief hat) geltend zu machen.

Sofern der Name des Verkäufers bekannt ist, kann eine einfache Einwohnermeldeamtsanfrage bei der letzten bekannten Wohnsitzgemeinde gestartet werden. Sofern er sich anderweitig angemeldet hat, weiß die „alte“ Gemeinde das in der Regel und erteilt gegen eine geringe Gebühr (ca. 5 EUR) die Auskunft.

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Rechtliche Frage

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Kfz: Was unterscheidet Halter, Eigentümer und Fahrer?

Autokäufer nicht gleich eigentümer

Foto: Franziska Gabbert (dpa)

Der Halter eines Fahrzeugs muss nicht unbedingt auch der Eigentümer sein - dieser Umstand ist ein wichtiges rechtliches Detail. Auch die Person, die hinterm Steuer sitzt, kann abweichen - zur Geltung kommen diese Unterschiede beispielsweise bei Unfällen.

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Fahrer, Halter und Eigentümer eines Autos kann dieselbe Person sein. Sie muss es aber nicht, erklärt der Tüv Nord. Fahrerin kann zum Beispiel die Tochter des bei der Zulassungsbehörde als Fahrzeughalter eingetragenen Vaters sein.

Verschiedene Konstellationen möglich

Ob der Halter auch Eigentümer eines Fahrzeugs ist, spielt keine Rolle. Das Auto könnte zum Beispiel geleast sein und damit im Eigentum des Herstellers oder der Bank stehen.

Denn der Fahrzeugbrief, der in Deutschland im Jahr 2005 durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt wurde, zeigt lediglich, auf welche natürliche Person das Auto zugelassen ist. Halter im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist, wer ein Fahrzeug "auf eigene Rechnung" gebraucht und darüber verfügt, also den Nutzen aus seiner Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet.

Verantwortlichkeit liegt beim Halter

Der Halter, der nicht zwangsläufig auch Eigentümer des Fahrzeugs sein muss, kann deshalb auch belangt werden, wenn es zu einem Bußgeld oder einer Haftungsfrage kommt. Denn für die Verkehrssicherheit und den ordnungsgemäßen Betrieb ist nicht der Eigentümer, sondern der Fahrzeughalter verantwortlich.

Zwar kann der Fahrer rechtlich dafür belangt werden, wenn er keinen Führerschein besitzt oder unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht. Doch auch den Halter kann eine Schuld treffen, sofern ihm beispielsweise bekannt ist oder bekannt sein musste, dass der Fahrer nicht zum Fahren geeignet oder das Auto nicht verkehrssicher ist. (dpa)

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Wer im Kfz Brief steht ist Eigentümer?

Der Fahrzeugbrief bleibt beim Eigentümer, den Fahrzeugschein bekommt der Halter. Finanziere deinen Fahrzeugkauf durch eine Bank, behält die Bank deinen Fahrzeugbrief bis das Auto vollständig abbezahlt ist. Du bist aber der Halter des Fahrzeugs und hast den Fahrzeugschein.

Wem gehört das Auto der im Brief steht oder im Kaufvertrag?

Entscheidend ist also: Eigentümer ist nicht, wer im Fahrzeugbrief eingetragen ist, sondern derjenige, der das Fahrzeug erworben hat. Dies kann sich aus einem schriftlichen Kaufvertrag ergeben. Liegt ein solcher jedoch nicht vor, ist man bei der Klärung der Eigentumsfrage auf Indizien angewiesen.

Ist ein Kaufvertrag ein Eigentumsnachweis?

Ein Kaufvertrag ist ein rechtskräftiges Dokument, das als Beleg für eine Übertragung von Eigentum zwischen einem Verkäufer und einem Käufer dient. Es befreit den Verkäufer von der Haftung und gibt dem Käufer einen Eigentumsnachweis.

Kann Halter und Versicherungsnehmer unterschiedlich sein?

Nein, der Fahrzeughalter kann eine andere Person oder Firma sein als der Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer muss eine Privatperson sein.