Zu unterscheiden sind hier zwei rechtliche Vorgänge, einmal den Kaufvertrag, aus dem sich der Anspruch auf Übereignung des Fahrzeugs und auch des Briefes ergibt, zum anderen die Übereignung des Fahrzeugs. Show
Bei dem Kaufvertrag ist zu klären, wer denn überhaupt Vertragspartner Ihres Sohnes geworden ist, ob der Onkel oder der Verkäufer selbst. Dies ist relevant für die Frage, gegen wen Ihr Sohn möglicherweise einen Anspruch auf Übergabe des Briefes hat. Fraglich ist, ob hier der Verkäufer für sich selbst handeln wollte oder nur als Vertreter des Onkels. Sofern für Ihren Sohn offenkundig war, dass der Vertrag mit dem Onkel und nicht mit dem Verkäufer selbst zustande kommen sollte, wäre eben auch nur der Onkel Vertragspartner geworden. Da nach der Rechtsprechung der Obergerichte und auch des Bundesgerichtshofes derjenige, der Eigentümer eines PKW ist, auch zugleich Eigentümer des Briefes ist, kommt es ferner darauf an, ob Ihr Sohn Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist. Anders verhält es sich, wenn der Verkäufer nicht Eigentümer des Fahrzeugs war. Dann kann Ihr Sohn nur gutgläubig das Eigentum erworben haben. Gutgläubig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Ihr Sohn weder wusste, noch hätte wissen können, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Die Tatsache, nicht Eigentümer gewesen zu sein, muss allerdings der Verkäufer vortragen, nicht Ihr Sohn. Betrachten Sie die vorstehenden Ausführungen daher lediglich als „Hintergrundinformationen“. Aus Sicht des Sohnes würde ich mich auf den Standpunkt stellen, dass der Verkäufer Eigentümer war und Ihrem Sohn das Eigentum auch übertragen konnte, wodurch Ihr Sohn zugleich Eigentümer des Briefes geworden ist. Sofern die Adresse des Verkäufers bekannt ist, sollte dieser angeschrieben und zur Herausgabe des Briefes Zug-um-Zug gegen Zahlung des Restkaufpreises aufgefordert werden. Hierbei ist eine Frist zu setzen (zehn Tage genügen). Sofern sich der Verkäufer dahin einlassen sollte, dass er zwar Eigentümer gewesen sei, aber nicht in Besitz des Briefes sei, wäre der Anspruch auf Herausgabe des Briefes gegen den Onkel (oder, wer auch immer den Brief hat) geltend zu machen. Sofern der Name des Verkäufers bekannt ist, kann eine einfache Einwohnermeldeamtsanfrage bei der letzten bekannten Wohnsitzgemeinde gestartet werden. Sofern er sich anderweitig angemeldet hat, weiß die „alte“ Gemeinde das in der Regel und erteilt gegen eine geringe Gebühr (ca. 5 EUR) die Auskunft. Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen. Akzeptieren und weiter Weiter mit dem PUR-Abo Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung. Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen. Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Verarbeitungszwecke:Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden. Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und ProduktentwicklungenAnzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern. Impressum Datenschutz Kontakt▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ 0:00
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Rechtliche Frage ANZEIGE Kfz: Was unterscheidet Halter, Eigentümer und Fahrer?Foto: Franziska Gabbert (dpa) Der Halter eines Fahrzeugs muss nicht unbedingt auch der Eigentümer sein - dieser Umstand ist ein wichtiges rechtliches Detail. Auch die Person, die hinterm Steuer sitzt, kann abweichen - zur Geltung kommen diese Unterschiede beispielsweise bei Unfällen. Artikel anhörenShape Fahrer, Halter und Eigentümer eines Autos kann dieselbe Person sein. Sie muss es aber nicht, erklärt der Tüv Nord. Fahrerin kann zum Beispiel die Tochter des bei der Zulassungsbehörde als Fahrzeughalter eingetragenen Vaters sein. Verschiedene Konstellationen möglichOb der Halter auch Eigentümer eines Fahrzeugs ist, spielt keine Rolle. Das Auto könnte zum Beispiel geleast sein und damit im Eigentum des Herstellers oder der Bank stehen. Denn der Fahrzeugbrief, der in Deutschland im Jahr 2005 durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt wurde, zeigt lediglich, auf welche natürliche Person das Auto zugelassen ist. Halter im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist, wer ein Fahrzeug "auf eigene Rechnung" gebraucht und darüber verfügt, also den Nutzen aus seiner Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Verantwortlichkeit liegt beim HalterDer Halter, der nicht zwangsläufig auch Eigentümer des Fahrzeugs sein muss, kann deshalb auch belangt werden, wenn es zu einem Bußgeld oder einer Haftungsfrage kommt. Denn für die Verkehrssicherheit und den ordnungsgemäßen Betrieb ist nicht der Eigentümer, sondern der Fahrzeughalter verantwortlich. Zwar kann der Fahrer rechtlich dafür belangt werden, wenn er keinen Führerschein besitzt oder unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht. Doch auch den Halter kann eine Schuld treffen, sofern ihm beispielsweise bekannt ist oder bekannt sein musste, dass der Fahrer nicht zum Fahren geeignet oder das Auto nicht verkehrssicher ist. (dpa) Lesen Sie dazu auch
Autotest Die Faszination eines Mercedes-AMG GLE 63 SRadeln im Herbst und WinterFahrradfahren im Sommer macht besonders viel Spaß. Aber auch in den dunklen Monaten sind viele aufs Rad angewiesen - ein paar Tipps helfen, um sicher anzukommen. UmweltbonusAb 2023 Weniger Geld für E-AutosNeues Jahr, neue Förderbedigungen für E-Autos. Unternehmen gehen bald leer aus und auch für Hybridfahrzeuge gibt es künftig keine Prämie mehr - was ist nun wichtig? AnzeigeDie Firma ABS Autoteile in Meitingen feierte 10. GeburtstagDie Erfolgsbilanz von Alex und Ali Mit Zuckerguss ins Wochenende Jeden Freitag neu & kostenlos mit leckeren Rezeptideen und Inspirationen rund ums Backen. Newsletter bestellenAuto entrümpeln hilft beim SpritsparenWer weniger Gewicht mit sich herumschleppt, spart Energie. Das gilt auch fürs Auto. Wer nur das Nötige herumfährt, kann an der Tankstelle etwas Geld sparen. FahrradherbstBunt in den Herbst mit dem E-BikeFahrrad fahren ist nicht nur gesund, sondern auch gut für die Umwelt. Wer gerne radelt, sollte sich mal im Fahrradland Böhm in Augsburg-Haunstetten umsehen. Kopfhörer verboten?Das sind die größten VerkehrsirrtümerBlinkend in den Kreisverkehr, auf dem Radweg in beide Richtungen - manches Verhalten im Straßenverkehr ist nur vermeintlich richtig. Hier die größten Irrtümer. Wer im Kfz Brief steht ist Eigentümer?Der Fahrzeugbrief bleibt beim Eigentümer, den Fahrzeugschein bekommt der Halter. Finanziere deinen Fahrzeugkauf durch eine Bank, behält die Bank deinen Fahrzeugbrief bis das Auto vollständig abbezahlt ist. Du bist aber der Halter des Fahrzeugs und hast den Fahrzeugschein.
Wem gehört das Auto der im Brief steht oder im Kaufvertrag?Entscheidend ist also: Eigentümer ist nicht, wer im Fahrzeugbrief eingetragen ist, sondern derjenige, der das Fahrzeug erworben hat. Dies kann sich aus einem schriftlichen Kaufvertrag ergeben. Liegt ein solcher jedoch nicht vor, ist man bei der Klärung der Eigentumsfrage auf Indizien angewiesen.
Ist ein Kaufvertrag ein Eigentumsnachweis?Ein Kaufvertrag ist ein rechtskräftiges Dokument, das als Beleg für eine Übertragung von Eigentum zwischen einem Verkäufer und einem Käufer dient. Es befreit den Verkäufer von der Haftung und gibt dem Käufer einen Eigentumsnachweis.
Kann Halter und Versicherungsnehmer unterschiedlich sein?Nein, der Fahrzeughalter kann eine andere Person oder Firma sein als der Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer muss eine Privatperson sein.
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