Wann schaltet die Schule das Jugendamt ein

Verweis erteilen
Bei klarem Fehlverhalten, etwa dauerndem Stören des Unterrichts, erfolgt diese schriftliche Ermahnung, inklusive Eintrag in die Schulakte. Mit dem Schreiben sollen Eltern auf die Schulprobleme aufmerksam gemacht werden, denn viele Schüler erzählen zu Hause nichts davon.

Strafarbeiten aufgeben
Eine schriftliche Zusatzaufgabe darf als erzieherische Maßnahme erteilt werden. Sie soll dazu dienen, den verpassten Lernstoff nachzuholen. Nachsitzen dient demselben Zweck. Hier sind aber vorab die Eltern zu informieren.

Handys konfiszieren
Das Einsammeln von Mobiltelefonen ist erlaubt, denn der Lehrer setzt die Hausordnung durch. In ihr regeln Schulen den Umgang mit Handys – sie sind meist generell im Unterricht verboten! Das Gerät muss spätestens am Ende des Schultags zurückgegeben werden.

Schäden beheben lassen
Wenn Schuleigentum beschädigt oder beschmutzt wird, kann der Lehrer verlangen, dass die Verursacher den Schaden beheben. Wer Sprüche an die Toilettenwand schmiert, kann zum Kloputzen verdonnert werden.

Jugendamt informieren
Auch gegen den Willen der Eltern kann die Schule das Jugendamt einschalten, etwa wenn ein Schüler durch schweres Fehlverhalten auffällt, das einen Schulausschluss zur Folge hat. Bei Straftaten (z. B. Körperverletzung, Drogendelikte) informiert die Schule immer die Polizei.

Wenn Kinder vernachlässigt oder ängstlich wirken, können das Gründe sein, um das Jugendamt einzuschalten. Wann ein Verdacht der Kindeswohlgefährdung vorliegt und woran Sie diese erkennen, erfahren Sie in diesem Praxistipp.

Wann schaltet die Schule das Jugendamt ein

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Jugendamt einschalten: Das sind die möglichen Gründe

Generell können Sie als Nachbar, Bekannter, Erzieher oder Lehrer das Jugendamt einschalten, wenn Sie eine Kindeswohlgefährdung vermuten. Laut § 1666 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch wird unter Kindeswohlgefährdung jedes Verhalten verstanden, das sich negativ auf die körperliche und psychische Entwicklung eines Kindes auswirkt.

  • Dazu gehören beispielsweise Vernachlässigung. Das bedeutet, wenn Kinder nicht genügend Nahrung und Trinken bekommen, wenn es einen Mangel an Körperhygiene oder passenden Sachen gibt.
  • Auch emotional können Kinder vernachlässigt werden. Das liegt vor, wenn es keine Fürsorge gibt und die Kinder meistens sich selbst überlassen sind. In diesem Zusammenhang wird auch die Aufsichtspflicht vernachlässigt. Dadurch können Eltern ihre Kinder nicht vor Gefahren schützen. Eine altersgerechte Betreuung wird nicht gewährleistet.
  • Seelische Misshandlungen stellen ebenso eine Kindeswohlgefährdung dar und können Traumata nach sich ziehen. Darunter fallen verbale Erniedrigungen oder die Androhung von Gewalt. Aber auch das genaue Gegenteil, die Überbehütung des Kindes, stellt eine Kindeswohlgefährdung dar.
  • Gewalt und psychische Misshandlung fallen ebenfalls unter den Begriff „Kindeswohlgefährdung“. Dazu zählen sexueller Missbrauch und sexuelle Gewalt.
  • Häusliche Gewalt ist ein weiterer Punkt. Dabei ist die regelmäßige verbale und körperliche Auseinandersetzung zwischen den Eltern gemeint. Auch das hinterlässt bei Kindern Spuren und kann negative Auswirkungen auf ihre Entwicklung haben.

Wann schaltet die Schule das Jugendamt ein

Es gibt verschiedene Gründe, um das Jugendamt einzuschalten. imago images / Panthermedia

Kindeswohlgefährdung: So erkennen Sie sie

Wenn Sie einen Verdacht der Kindeswohlgefährdung haben, können Sie das beim Jugendamt melden – auch anonym. Erkennen können Sie eine Gefährdung anhand verschiedener Merkmale.

  • Körperliche Merkmale: Wirkt ein Kind ungewaschen, unter- oder überernährt, kann dies ein Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung sein. Auch alte, zerschlissene Kleidung, die nicht der Witterung entspricht, kann ein Alarmsignal darstellen. Werden Sie aufmerksam bei Verletzungen, Hämatomen und Narben.
  • Ebenfalls zu den körperlichen Merkmalen zählen Müdigkeit, Antriebslosigkeit oder chronische Erschöpfung. Auch körperliche Entwicklungsverzögerungen fallen hier mit rein.
  • Psychische Merkmale: Psychische Merkmale sind, wenn das Kind aggressiv, ängstlich, apathisch oder schreckhaft wirkt. Auch eine Selbstverletzung des Kindes, Zwangsstörungen, Schlafstörungen, Verlustängste oder Essstörungen zählen hier dazu.
  • Kognitive Merkmale: Kann sich das Kind nicht konzentrieren, sich nichts merken oder wird eine Verzögerung bei der Sprachentwicklung festgestellt, könnten das Hinweise für eine Kindeswohlgefährdung sein.
  • Soziale Merkmale: Auch soziale Auffälligkeiten wie Weglaufen, Missachtung von Regeln und Grenzen oder fehlende Beteiligung an sozialen Aktivitäten können auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten.
  • Wichtig: Ein Merkmal allein muss noch nicht zwingend mit einer Kindeswohlgefährdung zusammenhängen. Es können auch andere Ursachen hinter Entwicklungsverzögerungen oder Schlafstörungen stecken.
  • Seien Sie wachsam und beobachten Sie das Kind - wenn möglich - weiter. Sollten Sie ein schlechtes Gefühl haben, kontaktieren Sie sofort das Jugendamt. Besser einmal zu viel, als einmal zu wenig.

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