Aufgrund der Zunahme von Erkältungskrankheiten im Herbst und Winter hat das Robert-Koch-Institut seine Empfehlungen an Ärzte, wer auf Sars-CoV-2 getestet werden soll, geändert. Damit stellt sich erneut die Frage, wer die Kosten für den Corona-Test eigentlich trägt. Die Teststrategie berücksichtigt neben den üblichen PCR-Tests seit einiger Zeit auch den Einsatz von deutlich günstigeren Antigen-Schnelltests. Allerdings sind die Ergebnisse der Schnelltests weniger sicher und weniger genau als die der PCR-Tests – das Robert-Koch-Institut empfiehlt daher, sie nur bei Personen anzuwenden, bei denen ein falsch negatives Ergebnis nicht zu schwerwiegenden Konsequenzen führt. Positive Schnelltest-Ergebnisse sollten grundsätzlich mittels PCR-Test bestätigt werden. Wir geben einen Überblick, was für unsere Privatversicherten gilt. Krankheitssymptome liegen vor Die Entscheidung, ob ein Corona-Test durchgeführt wird, trifft der behandelnde Arzt – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des RKI. Die Patienten erhalten eine Rechnung, die sie zur Erstattung bei ihrer Versicherung einreichen können. Der PCR-Test kostet ca. 147 Euro für die Labordiagnostik und rund 27 Euro zzgl. Hygienepauschale in Höhe von 6,41 Euro für die Abstrichentnahme. Im Fall eines Antigen-Schnelltests können Ärzte für die Labordiagnostik 16,76 Euro berechnen; dazu kommen – wie beim PCR-Test – rund 27 Euro zzgl. Hygienepauschale in Höhe von 6,41 Euro für den Abstrich. Übrigens: Schon bevor das Testergebnis vorliegt, sollten die Betroffenen sich selbst in Quarantäne begeben. Corona-Warn-App meldet „erhöhtes Risiko" Meldet die Corona-Warn-App eine mögliche Risikobegegnung, erhalten die Nutzer den Hinweis, die Hausarztpraxis, den ärztlichen Bereitschaftsdienst oder das Gesundheitsamt zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzustimmen. In der Regel wird ein Test dann – auch bei Privatpatienten – über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet und aus dem Gesundheitsfonds der Gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt. Nur wenn der Hausarzt, der den Test veranlasst, ein reiner Privatarzt ist, kann ein Versicherungsfall der PKV angenommen werden. Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen sowie die Labordiagnostik erfolgen dann nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). In jedem Fall erhalten alle Patienten ein Formular mit einem QR-Code, mit dem die Versicherten das Testergebnis über die Corona-Warn-App abrufen können. Verwendet die Hausarztpraxis das Formular ausnahmsweise nicht, können die Versicherten die für die Corona-App benötigte TAN auch über die hierfür eingerichtete Hotline erfragen. Reiserückkehrer Die Regelungen zu den Tests von Reiserückkehrern unterscheiden sich danach, aus welchen Gebieten die Menschen nach Deutschland zurückkommen.
Test-Kosten: Wie rechnet der niedergelassene Arzt ab? Bei Rückkehrern aus Risikogebieten erfolgt die Abrechnung des niedergelassenen Arztes über die Kassenärztliche Vereinigung. Diese Tests sollen über einen zusätzlichen Steuerzuschuss aus dem Gesundheitsfonds der Gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden. Für diesen Steuerzuschuss kommen privat Krankenversicherte ebenso auf wie gesetzlich Versicherte. Eine Rechnung an den Privatpatienten fällt nicht an. Sollte dies doch bereits erfolgt sein, muss die Rechnung entsprechend neu ausgewiesen werden. Arbeitgeber veranlasst Corona-Testung Veranlasst Ihr Arbeitgeber in ihrem Eigeninteresse (z.B. Arbeitsschutz) die Testung, so hat er auch für die Kosten aufzukommen. Eine Pflicht zur Kostentragung der PKV ist nicht gegeben. Sonderregelungen sieht die Nationale Teststrategie für das Personal von Gesundheitseinrichtungen vor. Sie können sich bei erhöhtem Infektionsgeschehen (z. B. 7-Tage-Inzidenz > 50/100.000) in Abstimmung mit der lokalen Gesundheitsbehörde auch vorsorglich regelmäßig kostenlos testen lassen. Das gilt für folgende Einrichtungen:
Wunschleistung des Versicherten Wird eine Testung auf Wunsch des Versicherten aus anderen Gründen, z. B. vor oder nach einer Reise in ein Nicht-Risikogebiet, durchgeführt, handelt es sich um eine Wunsch- oder Verlangensleistung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ. Es ist kein Versicherungsfall der PKV gegeben. Eine Ausnahme hiervon gilt für alle Einwohner Bayerns. Sie können sich seit dem 1. Juli 2020 auf Kosten des Freistaats von Vertragsärzten testen lassen. Dies gilt unabhängig vom Versichertenstatus und bezieht privat Krankenversicherte ein, die Vorlage einer Versichertenkarte ist nicht erforderlich. Die Abrechnung erfolgt unter Nutzung der Infrastruktur der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, mit der das Bayerische Gesundheitsministerium Vereinbarungen zur Kostenübernahme und Abrechnung getroffen hat. |