Wasserschäden durch undichte Fugen in der Dusche Versicherung

Die Wohngebäudeversicherung zahlt in der Regel auch Schäden durch Leitungswasser. Doch Vorsicht: Allzu sicher dürfen sich Hauseigentümer mit so einer Police nicht fühlen. Für den Fall eines Rohrbruchs sind sie damit abgesichert. Aber ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt: Bei anderen Nässeschäden bleibt der Versicherte unter Umständen auf dem Schaden sitzen.

Zahlt die Wohngebäudeversicherung für Schaden durch undichte Silikonfuge?

Die Wohngebäudeversicherung zahlt in der Regel auch Schäden durch Leitungswasser. Doch Vorsicht: Allzu sicher dürfen sich Hauseigentümer mit so einer Police nicht fühlen. Für den Fall eines Rohrbruchs sind sie damit abgesichert. Aber ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt: Bei anderen Nässeschäden bleibt der Versicherte unter Umständen auf dem Schaden sitzen.

Karlsruhe. Wenn in der Wohngebäudeversicherung Schäden durch Leitungswasser mitversichert sind, bedeutet das nicht, dass die Versicherung auch für Nässeschäden aufkommt, die von undichten Silikonfugen verursacht werden. Wenn in den Versicherungsbedingungen steht, dass nur Schäden durch bestimmungswidrig aus Rohren ausgetretenes Leitungswasser reguliert werden, geht der Versicherte bei einer kaputten Fuge nämlich leer aus. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 20.10.2021, Az.: IV ZR 236/20).

Geklagt hatten die Eigentümer eines Hauses in Unterfranken. Sie wollten einen Wasserschaden von ihrer Wohngebäudeversicherung erstattet haben, der auf eine undichte Silikonfuge zurückging. Die Fuge sollte die Ritze zwischen Duschtasse und Badezimmerwand abdichten. Da sie jedoch nicht ganz dicht war, lief beim Duschen Wasser unter die Duschwanne. Es kostete gute 17.500 Euro, den entstandenen Nässeschaden wieder zu beseitigen.

Die Wohngebäudeversicherung wollte das allerdings nicht regulieren. Sie verwies auf ihre Versicherungsbedingungen. Darin stand geschrieben, dass die Versicherung in ganz bestimmten Fällen für Schäden durch Leitungswasser aufkommt. Einerseits waren Bruchschäden an Wasserleitungen umfasst. Andererseits sollten auch weitere Nässeschäden reguliert werden, „die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser“ verursacht worden wären.

Silikonfuge undicht: Versicherung muss nicht zahlen

Die Versicherung sah in diesem Fall beides nicht als gegeben an. Die Eigentümer waren dagegen der Meinung, dass es sich in ihrem Fall um einen regulierungswürdigen Nässeschaden handelte. Sie unterlagen jedoch am Ende vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Die Bundesrichter stellten fest, dass es in diesem Fall keinen Rohrbruch gegeben hatte und folglich nur ein anderer Nässeschaden in Betracht käme. Dazu müsste das Wasser aber laut Versicherungsbedingungen bestimmungswidrig aus Rohren oder Schläuchen der Wasserversorgung ausgetreten sein.

Das war hier nicht der Fall: Natürlich kam das Wasser letztlich aus der Leitung, aber sein Ausströmen aus dem Duschkopf war nicht bestimmungswidrig. Die Silikonfuge stand dagegen nicht in direkter Verbindung mit dem Rohrleitungssystem. Insofern war es nach Ansicht des BGH auch für die Versicherten erkennbar, dass der Wasserschaden nicht durch einen Defekt am Rohrleitungssystem verursacht worden war. Die Versicherungsbedingungen seien auch eindeutig und konkret genug formuliert. Die Versicherung muss nicht zahlen, entschieden die Richter.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

Mit einem BGH-Urteil hat sich die Regulierungspraxis für Leitungswasserschäden wesentlich verändert: Laut der neuen Rechtsprechung sind Wasserschäden durch undichte Silikonfugen nicht Teil der wasserführenden Anlage und damit nicht mehr versichert. Undichte Silikonfugen sind der Grund für 25 % aller Leitungswasserschäden. Was Verwalter jetzt wissen müssen und wie sie am besten ihre Wohnungseigentümergemeinschaften informieren.


Bislang konnten sich Verwalter bei Wasserschäden auf ihre Gebäudeversicherung verlassen: Diese übernahm verlässlich die Kosten für die Reparaturen durch einen Wasserschaden – mit Ausnahme der Fugenreparatur selbst. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) neue Fakten geschaffen: Nach einem jahrelangen Rechtsstreit hat der BGH in einem Urteil vom 20.10.2021 festgelegt, „dass Wohngebäude-Versicherer nicht für Nässeschäden aufgrund einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand einstehen müssen.“ Eine Silikonfuge sei nicht Teil der wasserführenden Anlage und die Versicherungspolice würde in diesem Fall nicht greifen.

Die entscheidende Folge für Vermieter bzw. Haus- und Wohnungseigentümer: Aufgrund dieser rechtlichen Neuregelung sind die Versicherungen nicht mehr verpflichtet, bei einem Schaden durch eine undichte Silikonfuge Schadensersatz zu leisten. Oder anders gesagt: Jeder Versicherer kann die Folgen eines Wasserschadens, der durch eine schadhafte Silikonfuge verursacht wurde, rechtssicher ablehnen. 

Die Eigentümer befinden sich damit in einer rechtlich äußerst ungünstigen Lage: Im Fall des Falles sind sie bei einem Wasserschaden durch eine undichte Silikonfuge bis auf Weiteres auf die Kulanz ihres Versicherers angewiesen. Verwalter haben wiederum die Pflicht, die Wohnungseigentümer zu informieren – und wie bei jeder anderen Herausforderung sollten Verwalter ihren Kunden bzw. ihrer WEG auch eine möglichst verlässliche, klar kommunizierte Lösung anbieten.

Versicherer können auf das Urteil unterschiedlich reagieren

Um seine Wohnungseigentümer zielgerichtet und lösungsorientiert zu informieren, müssen Verwalter natürlich wissen, wie die Versicherer mit der neuen Rechtsprechung konkret umgehen. Zum Zeitpunkt dieses Artikels Anfang Januar 2022 gab es vonseiten der Versicherungswirtschaft noch keine klare Tendenz, wie die einzelnen Gesellschaften das Urteil handhaben. Klar ist aber, dass es dafür drei verschiedene Möglichkeiten gibt: 

  1. Der Versicherer richtet sich nach dem BGH-Urteil und lehnt die Schadensübernahme ab.
  2. Der Versicherer berücksichtigt das neue Urteil nicht und erstattet wie bisher die Kosten für den Wasserschaden durch eine undichte Silikonfuge. Es bleibt also alles wie bisher.
  3. Der Versicherer passt seine Police mit einer Zusatzklausel an und verlangt hierfür eine zusätzliche Prämie.

Zahlt die Versicherung nicht (mehr), gibt es für Hausverwalter akuten Handlungsbedarf zur Schadensregulierung

Neben diesen drei Optionen der jeweiligen Versicherung gilt es für Hausverwalter auch, weitere operative Fragen rund um das Schadenmanagement zu klären. Unter anderem müssen folgende Punkte vom Hausverwalter im Sinne der Eigentümer beachtet und geklärt werden:

  • Wer beauftragt und bezahlt die Leckortung?
  • Wer beauftragt und bezahlt die Trocknung?
  • Welche Regelungen gibt es für das Sondereigentum?
  • Um welche Dinge muss sich der Eigentümer bzw. der Mieter selbst kümmern?

Insbesondere gibt es im Rahmen der Schadensregulierung einen weiteren Punkt zu beachten, der für Verwalter wie für Eigentümer entscheidend ist: Wenn der Gebäudeversicherer sich an das Urteil hält und keine Leistung übernimmt, springt zwar ggf. die Haftpflichtversicherung des Mieters oder des Eigentümers ein. Diese übernimmt aber in der Regel nur den Zeitwert des Schadens und damit nur den Restwert der beschädigten Güter. Dieser Restwert liegt meist deutlich unter dem Sachwert, der von der Gebäudeversicherung übernommen worden wäre. Im Sinne der Eigentümer ist also zu klären, wer im Schadensfall die Differenz von Sachwert und Zeitwert übernimmt.

Das können Hausverwalter jetzt konkret tun

Um wirklich alle oben erwähnten Punkte vollständig zu beachten, sollten Sie als Hausverwalter in der Kommunikation mit den Eigentümern systematisch Schritt für Schritt vorgehen:

  1. Fragen Sie bei Ihrer Versicherung oder bei Ihrem Makler an, wie die Versicherungsgesellschaft mit dem Thema umgeht. Informieren Sie sich über den aktuellen Stand und lassen Sie sich ggf. eine Frist nennen, bis wann mit einer finalen Entscheidung zu rechnen ist.
  2. Die Versicherung übernimmt den Schaden nicht mehr oder erhöht die Prämie mit einer neuen Klausel? In diesem Fall sollten Sie sich unbedingt ein alternatives Angebot einholen.
  3. Des Weiteren sollten Sie bei einem Nein der Versicherung zur künftigen Schadensübernahme eine neue Vorgehensweise zur Schadensregulierung finden und diesen Vorschlag der WEG bzw. den einzelnen Eigentümern unterbreiten. Dies gilt auch, wenn noch kein Schaden vorliegt. Diese Vorgehensweise sollte unbedingt die oben genannten Punkte beinhalten. Sehr gerne können Sie sich dazu von unseren Experten beraten lassen. 
  4. Informieren Sie Ihre WEG über ein neues Versicherungsangebot und ggf. über die Vorgehensweise zur Schadensregulierung in der versicherungsfreien Übergangszeit.

Wer haftet bei undichten Silikonfugen?

Wenn also der Schaden nur deswegen entstanden ist, weil der Mieter die Silikonfuge entfernt hat, haftet der Mieter.

Welchen Wasserschäden zahlt die Versicherung nicht?

Generell zahlen weder die Hausrat- noch die Wohngebäudeversicherung bei Wasserschäden, die nicht durch Leitungswasser entstanden sind. Wasserschäden durch Hochwasser, Flut oder Starkregen müssen über einen Elementarschutz abgesichert werden.

Welche Wasserschäden übernimmt die Versicherung?

Ein Wasserschaden liegt für die Versicherung dann vor, wenn Leitungswasser bestimmungswidrig an einer dafür nicht konzipierten Stelle austritt und dieser Schaden unbeabsichtigt auftritt (also z.B. durch technische Defekte oder Bruch des Rohrsystems innerhalb des Gebäudes).

Welche Wasserschäden deckt eine Gebäudeversicherung ab?

Die Wohngebäudeversicherung zahlt für einen Wasserschaden, wenn Wasser aus den Rohren oder den zusammengehörigen Schläuchen ausgetreten ist. Eine zusätzliche Elementarschadenversicherung deckt Schäden durch Naturgewalten wie Hochwasser oder Überschwemmung.