Was passiert wenn man sich nicht an die kündigungsfrist hält

Die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages ist grundsätzlich an die Einhaltung einer Kündigungsfrist gebunden. Unter der Kündigungsfrist ist die Zeitspanne zu verstehen, die zwischen dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens liegen muss. Das Arbeitsverhältnis endet erst dann, wenn seit dem Zugang der Kündigung die einschlägige Kündigungsfrist verstrichen ist.

Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, bedeutet dies in der Regel nicht, dass die Kündigung unwirksam ist. Folge einer „zu spät“ zugegangenen Kündigung ist im Regelfall lediglich, dass das Arbeitsverhältnis dann zum nächstmöglichen Kündigungstermin endet.

Beispiel:

Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Monatsende. Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.6. zum 31.8. Aufgrund eines Versehens gelangt das Kündigungsschreiben erst nach einigen Tagen zur Post und geht dem Arbeitnehmer erst am 4.7. zu. Zwischen dem Zugang der Kündigung (4.7.) und dem Kündigungstermin (31.8.) liegt ein Zeitraum von weniger als 2 Monaten, so dass die 2-monatige Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist. Die Kündigung ist nicht unwirksam. Sie wird lediglich nicht zum vom Arbeitgeber angegebenen Termin (31.8.), sondern erst zum nächstmöglichen Kündigungstermin (30.9.) wirksam.

Ausnahmsweise kann eine Kündigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist aber auch einmal vollständig unwirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Kündigungserklärung des Arbeitgebers nicht als Kündigung zum nächsten zulässigen Kündigungstermin auslegen und sie sich auch nicht entsprechend umdeuten lässt.

Länge der Kündigungsfrist

Die Länge der Kündigungsfrist kann sich aus dem Gesetz, aus dem Arbeitsvertrag oder einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag gegeben.

Besteht keine arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelung zur Kündigungsfrist, bestimmt sich deren Länge nach der Vorschrift des § 622 BGB. Diese Vorschrift unterscheidet zwischen einer Grundkündigungsfrist und verlängerten Kündigungsfristen.

Die Grundkündigungsfrist beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Grundkündigungsfrist gilt ab Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages bzw. ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses.

Ist im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart worden, beträgt die Kündigungsfrist lediglich 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Diese verkürzte Kündigungsfrist gilt aber längstens für die Dauer von 6 Monaten.

Mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängern sich automatisch die gesetzlichen Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber einzuhalten hat (§ 622 Abs. 2 BGB):

Dauer des ArbeitsverhältnissesLänge der Kündigungsfrist2 Jahre1 Monat5 Jahre2 Monate8 Jahre3 Monate10 Jahre4 Monate12 Jahre5 Monate15 Jahre6 Monate20 Jahre7 Monate

Die Kündigung ist bei den verlängerten Kündigungsfristen immer nur zum Ende eines Kalendermonats möglich, nicht auch zum 15. eines Monats.

Bei der Berechnung der Dauer des Arbeitsverhältnisses kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an, nicht auf den Kündigungstermin.

Zu berücksichtigen ist bei der Berechnung auch die Zeit, in der der Arbeitnehmer in einem Berufsausbildungsverhältnis zum Arbeitgeber stand, aus dem er übernommen worden ist. Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist dagegen die Beschäftigungszeit während eines Praktikums.

Bei der Berechnung der Dauer des Arbeitsverhältnisses bleibt eine kurzfristige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in der Regel dann außer Betracht, wenn zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Die Beschäftigungszeiten beider Arbeitsverhältnisse werden dann zusammengezählt.

Die in § 622 Abs. 2 BGB vorgesehenen verlängerten Kündigungsfristen dürfen nicht durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag zulasten des Arbeitnehmers verkürzt werden. Längere Kündigungsfristen und günstigere Auslauftermine (z.B. Kündigungsmöglichkeit immer nur zum Endes eines Quartals) können dagegen ohne weiteres im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Ist im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist vorgesehen als die jeweils einschlägige gesetzliche Kündigungsfrist, gilt zugunsten des Arbeitnehmers die längere vertragliche Kündigungsfrist („Günstigkeitsprinzip“).

In einem Tarifvertrag können sowohl längere auch kürzere Kündigungsfristen als die in § 622 Abs. 1 und 2 BGB vorgesehenen gesetzlichen Kündigungsfristen und andere Auslauftermine wirksam vereinbart werden. Tarifvertragliche Regelungen zur Kündigungsfristen müssen aber insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten.

Wenn Sie selbst Ihren Job aufgeben wollen, spricht man von Arbeitnehmer-Kündigung. Mit einer Arbeitnehmerkündigung lösen Sie Ihr unbefristetes Arbeitsverhältnis. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet durch Zeitablauf.

Video: Kündigung vs. Einvernehmliche

Was ist der Unterschied zwischen Kündigung und ein­ver­nehm­lich­er Auflösung? Was müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beachten? Diese und noch mehr Fragen beantwortet AK Juristin Sara Pöcheim im Talk.



Achtung!

Ein befristetes Arbeitsverhältnis können Sie nur dann kündigen, wenn Sie diese Kündig­ungs­mög­lich­keit ausdrücklich mit dem Arbeitgeber vereinbart haben.

Schriftlich oder mündlich kündigen?

Das Gesetz sieht keine bestimmte Kündigungsform vor. Sie können daher mündlich oder schrift­lich kündigen, außer Ihr Kollektiv- oder Dienstvertrag sieht eine bestimmte Kündigungsform vor.

Tipps zur Kündigung

Kündigen Sie schriftlich – aus Beweisgründen! Falls Sie das Kündigungsschreiben per­sön­lich überbringen, lassen Sie sich die Übergabe auf einem zweiten Exemplar mit Datum und Unter­schrift bestätigen.

Dauer des Postwegs berücksichtigen! Wenn Sie die Kündigung mit der Post schicken, ist die Kündigung nicht mit dem Absenden wirksam, sondern mit dem Tag, an dem der Brief beim Arbeitgeber einlangt. Erst mit diesem Tag ist die Kündigung wirksam.

Wann ist die Kündigung gültig?

Die Kündigungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Kündigung dem Arbeitgeber zugeht – das heißt, wenn Sie ihm gesagt haben, dass Sie kündigen. Oder wenn Ihr Arbeitgeber die schriftliche Kündigung erhält.

Kündigungstermin und Kündigungsfrist

Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis beendet sein soll – also der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses und nicht der Tag, an dem Sie die Kündigung aussprechen.

Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen Kündigung (mündlich ausgesprochen oder schrift­lich zugegangen) und dem Kündigungstermin.

Beispiel

Kündigungsfrist: 1 Monat

Kündigungstermin: Monatsletzter; das Arbeitsverhältnis soll Ende Juni enden.

Wann muss ich kündigen? In diesem Fall muss die Kündigung spätestens am 31.5. bei Ar­beit­geberin oder Arbeitgeber eingelangt sein, damit das Arbeitsverhältnis am 30.6. ordnungsgemäß endet. Sie können die Kündigung zum 30.6. aber auch früher aussprechen, z.B. am 25.5., um das Ar­beits­ver­hält­nis ordnungsgemäß am 30.6. zu beenden.


Kündigungsfrist bei Angestellten

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, können Angestellte ihr Dienstverhältnis jeweils zum Monats­letzten kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.

Kündigungsfrist bei Arbeiter:innen

Ab 1.10.2021 gelten gemäß Gesetz (§ 1159 ABGB) für Arbeiter:innen weitgehend dieselben Kündigungsregelungen wie für Angestellte.

Das bedeutet: Wenn Sie als Arbeiter:in ab dem 1.10.2021 eine Kündigung aussprechen, müssen Sie eine einmonatige Kündigungsfrist einhalten und können nur zum Monatsletzten kündigen.

Die einmonatige Kündigungsfrist kann aber durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden.

Günstigere Regelungen sind möglich! 

Sowohl arbeitsvertraglich als auch mittels Kollektivvertrag können für Arbeiter:innen günstigere Regelungen vereinbart werden – beispielsweise eine kürzere Kündigungsfrist oder zusätzliche Kündigungstermine für Arbeiter:innen. In einigen Kollektivverträgen wurden bereits günstigere Regelungen getroffen. 

Tipp

Bitte setzen Sie sich bei Unklarheiten rechtzeitig mit Ihrer Gewerkschaft oder Arbeiterkammer in Verbindung!


Wenn Sie die Kündigungsfrist nicht einhalten

Grundsätzlich beendet auch eine frist- oder terminwidrige Kündigung das Arbeitsverhältnis zum an­ge­geb­en­en Termin. Verletzen jedoch Arbeitnehmer:innen Frist oder Termin, hat dies negative Folgen. Zum Beispiel Schadenersatzpflicht, Ver­lust der Sonderzahlungen (abhängig vom Kollektivvertrag), usw. Beachten Sie daher unbedingt die Kündigungsfrist und den Kündigungstermin!

Dienstfreistellung – was ist das?

Dienstfreistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber während einer bestimmten Dauer (meist währ­end der Kündigungsfrist) freiwillig auf Ihre Arbeitsleistung verzichtet. Er muss jedoch das volle Ent­gelt weiterzahlen.

Postensuchtage - bezahlte Freizeit in der Kündigungsfrist

Wenn Sie selbst kündigen, haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit für die Ar­beits­suche ("Postensuchtage").

Achtung!

Der Arbeitsvertrag oder ein anzuwendender Kollektivvertrag können allerdings einen An­spruch auf bezahlte Freizeit auch bei Arbeitnehmerkündigung vorsehen. Es ist daher ratsam, in den Arbeitsvertrag bzw. den Kollektivvertrag Einsicht zu nehmen!

Bekomme ich Arbeitslosengeld?

Bei einer selbst verursachten Auflösung eines Arbeitsverhältnisses beginnt der Anspruch auf das Ar­beits­losen­geld frühestens nach einer Sperrfrist von vier Wochen.

Wie lange bin ich krankenversichert?

Nach Ende eines Arbeitsverhältnisses haben Sie noch 6 Wochen lang Anspruch auf Sachleistungen der Krankenversicherung (= Krankenbehandlung). Der Anspruch auf Krankengeld für neue Krank­heits­fälle bleibt 3 Wochen lang erhalten. Für die Krankenversicherung ist die Form der Auflösung des Dienstverhältnisses egal.

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Kann man auf die Kündigungsfrist verzichten?

Der Verzicht auf eine außerordentliche Kündigung ist nach allgemeiner Auffassung im Vorgriff unzulässig. Der Arbeitsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis. Bei einem Dauerschuldverhältnis muss jeder Vertragspartner die Möglichkeit haben, es aus wichtigem Grund zu beenden. § 626 BGB ist eine zwingende Vorschrift.

Wie kommt man aus der Kündigungsfrist raus?

Der einfachste Weg, den Arbeitsvertrag vorzeitig zu beenden, ist ein Aufhebungsvertrag. Hier spielt der Arbeitnehmer mit offenen Karten und bittet den Arbeitgeber, ihn vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen.

Kann man einfach kündigen und gehen?

Eine fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer ist grundsätzlich möglich. Durchsetzen lässt sie sich jedoch nur, wenn ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wer seine Firma über eine reguläre Kündigung* verlassen will, muss viel Geduld mitbringen.