Wann soll ich ausziehen wenn ich mich trenne

Britta Beate Schön ist bei Finanztip für sämtliche Rechtsthemen zuständig. Die promovierte Juristin und Rechtsanwältin war als Leiterin der Rechtsabteilung bei Finanzdienstleistern wie der Telis Finanz AG und der Interhyp tätig. Vorher lehrte und forschte sie in Japan als DAAD-Junior-Professorin für deutsches und Europarecht. Ihr Studium absolvierte sie in Münster, Genf, Regensburg und Leipzig. Die Autorin erreichen Sie unter [email protected].

Häufig zieht derjenige Ehegatte aus, der sich auch trennen möchte. Doch kann er sich eine neue Wohnung überhaupt leisten? Macht es nicht eher Sinn, dass derjenige Elternteil, der die Kinder auch künftig betreut, erst einmal in der Wohnung bleibt und der andere auszieht? Gibt es möglicherweise eine umfassende Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen, bei der auch geregelt wird, wer in der Wohnung oder im Haus bleibt?

  1. Können sich Ehegatten nicht einigen, wer von beiden ausziehen soll, kann auf Antrag das Gericht hierüber entscheiden (Wohnungszuweisung). Der Richter weist dann die Wohnung einem der Ehegatten zur alleinigen Nutzung zu. Voraussetzung ist dafür jedoch, dass das weitere Zusammenleben unzumutbar ist: Nur der Wunsch nach einer Trennung reicht also nicht aus, um den anderen vor die Tür zu setzen. Dabei ist streng zu unterscheiden:
    1. Regelung für die Trennungszeit: Es zählt vor allem das Wohl der Kinder. In der Regel darf also der Ehegatte, der die Kinder betreut, in der Wohnung bleiben – der andere zieht aus. Dies gilt übrigens auch dann, wenn der andere Ehegatte der alleinige Eigentümer der Immobilie ist oder wenn er die Trennung gar nicht verschuldet hat!
    2. Regelung nach der Scheidung: Ist die Scheidung ausgesprochen, wird eine endgültige Regelung für die Ehewohnung getroffen. Dann zählt vor allem das Eigentum: Derjenige Ehegatte, der Eigentümer der Immobilie ist, darf in seine Immobilie zurückkehren, der andere muss ausziehen.
    3. Ist ein Ehegatte jedoch bereits aus der Wohnung ausgezogen und macht er innerhalb des nächsten halben Jahres keine Anstalten, wieder zurückzukehren, so hat er kein Recht mehr auf Rückkehr.
    4. Sind jedoch Gewalt, Sachbeschädigung, Beleidigung oder Nachstellungen im Spiel, so kann ein sofortiger Platzverweis nach dem Gewaltschutzgesetz durchgesetzt werden. Der unliebsame Ehegatte muss dann sofort ausziehen. Dieser Platzverweis gilt jedoch nur für einige Monate. Daran kann sich jedoch die endgültige Wohnungszuweisung anschließen.

Bitte beachten Sie, dass der Auszug aus der Wohnung auch Auswirkungen hat auf

  • Unterhaltsberechnung
  • Regelung des Mietvertrags und Mietzahlungen
  • Zahlungen auf die Kredite
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Einkommensteuer
  • Hausratsverteilung

Auch wenn es sich mancher wünschen würde: Das Ende einer Beziehung beendet nicht zugleich den Mietvertrag. Aber wer muss nach der Trennung die Wohnung verlassen? Falls Sie nicht verheiratet sind und nur einer von Ihnen den Vertrag unterschrieben hat, ist die Sache klar: Derjenige im Vertrag bleibt weiter Mieter, der andere muss sich nach einer neuen Bleibe umschauen. Auch Untermiete bietet hier kaum Schutz, da Sie als Untermieter keinen Vertrag mit dem Vermieter haben. Bestenfalls haben Sie mit Ihrem Ex einen schriftlichen Vertrag zur Untermiete abgeschlossen und können sich auf entsprechende Schutzvorschriften des Mietrechts berufen.

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Damit Sie vor solch unliebsamen Überraschungen geschützt sind, ist es ratsam, dass beide Parteien beim Zusammenziehen den Mietvertrag unterschreiben. Falls Sie zu Ihrem Partner in dessen Wohnung ziehen, bitten Sie am besten den Vermieter, den Vertrag neu aufzusetzen. Haben beide unterzeichnet, wird allerdings bei einer Trennung auch die Frage komplizierter, wer ausziehen muss. Denn in diesem Fall haben beide die gleichen Rechte – und ein gemeinsamer Mietvertrag kann nur gemeinsam gekündigt werden.

Sie möchten kündigen, aber Ihr Partner weigert sich vehement? In diesem Fall sollten Sie gegebenenfalls einen Anwalt zu Rate ziehen und überlegen, auf Zustimmung zur Kündigung zu klagen.

Aufhebungsvertrag ein möglicher Ausweg

Mit dem gemeinsamen Vertrag haben Sie indes nicht nur beide das Recht auf die Wohnung, sondern teilen sich auch die damit einhergehenden Pflichten, also in erster Linie: Miete und Nebenkosten. Selbst wenn ein Partner seine Koffer packt und freiwillig auszieht, kann er weiterhin belangt werden. Schlimmstenfalls muss er für die Mietschulden des anderen haften.

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Ein Ausweg aus diesem Dilemma kann eine sogenannte Aufhebungsvereinbarung zwischen Vermieter und dem Ausziehenden sein. Dabei behält der Mietvertrag für denjenigen, der in der Wohnung bleibt, unverändert Bestand. Allerdings kommt es hier auf die Kulanz des Vermieters an. Ein Recht auf einen solchen Aufhebungsvertrag haben Sie als Mieter nicht. Verweigert der Vermieter sein Okay, bleibt Ihnen nichts anderes, als den bestehenden Mietvertrag gemeinsam zu kündigen.

Wann soll ich ausziehen wenn ich mich trenne

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Sie packen Ihre Koffer, aber stehen gemeinsam mit dem Ex im Mietvertrag? Dann schließen Sie am besten eine Aufhebungsvereinbarung mit Ihrem Vermieter.

Überlassungsanspruch: Ehepartner muss nach der Trennung Wohnung verlassen

Falls Sie verheiratet sind, gestaltet sich die Lage anders. Denn Sie können erst die Scheidung einreichen, wenn das sogenannte Trennungsjahr vollzogen ist, sprich: Sie ein Jahr lang räumlich getrennt leben. Während dieser sogenannten Trennungsphase kann jeder der Beteiligten verlangen, dass ihm die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird und sich der andere eine neue Bleibe sucht. Ein solcher Überlassungsanspruch muss allerdings gut begründet sein, zum Beispiel durch den Verweis auf das Wohl der gemeinsamen Kinder, die in der Wohnung leben. Auch ein gewalttätiger Partner ist ein typischer Grund für Familiengerichte, dem anderen das alleinige Nutzungsrecht der Wohnung zuzusprechen.

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Egal ob ausgezogen oder nicht: Die Miete bezahlt immer der Ehepartner, der im Mietvertrag steht. Anders als bei unverheirateten Paaren hat er im Übrigen nicht das Recht, den Auszug des Partners zu verlangen. Zumindest für den Zeitraum der Trennung haben generell beide Partner den Anspruch, die eheliche Wohnung weiter nutzen zu können.

Trotz Trennung gemeinsame Wohnung behalten?

Gerade in Großstädten oder beliebten Vierteln ist es bekanntlich schwer bis unmöglich, von heute auf morgen eine passende, bezahlbare Wohnung zu finden. In diesem Fall bleibt Paaren die Möglichkeit, trotz Trennung weiter in der gemeinsamen Wohnung zusammenzuleben.

Auch Ehepartner, die sich scheiden lassen möchten, können die erforderliche räumliche Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung anstreben. Dies setzt allerdings voraus, dass jeder von Ihnen einen eigenen Lebensbereich hat und Sie sich höchstens noch Küche und Bad teilen. Hier sollten Sie sich genau absprechen und folgende Details beachten, damit die räumliche Trennung tatsächlich gewährleistet ist:

  • Nutzen Sie Gemeinschaftsräume nicht zur gleichen Zeit.
  • Machen Sie am besten einen Plan mit festen Uhrzeiten, zu denen Sie die Gemeinschaftsräume nutzen.
  • Gegenseitige Unterstützung ist nicht erlaubt. Dazu zählen auch Tätigkeiten wie Einkaufen, Wäsche machen, den anderen bei Krankheit pflegen.
  • Nehmen Sie keine Mahlzeiten gemeinsam ein.

Ob verheiratet oder nicht: Seien Sie sich in jedem Fall bewusst, dass eine gemeinsame Wohnung trotz Trennung immer eine emotionale Herausforderung darstellt und dieses Arrangement zeitlich begrenzt sein sollte. In der Regel ist der Ort noch viel zu sehr mit Erinnerungen an Ihre Beziehung verknüpft. Gerade wenn einer der Partner die Beziehung fortsetzen möchte, ist es eigentlich unmöglich, weiterhin friedlich unter einem Dach zu leben. Schauen Sie sich daher am besten so schnell wie möglich nach einem neuen eigenen Zuhause um, damit Sie sich weiteren Beziehungsstress ersparen.

Wann muss man bei Trennung ausziehen?

Grundsatz: Bei einer Trennung kann kein Ehegatte den anderen zum Auszug aus der Wohnung zwingen! Grundsätzlich hat jeder der beiden Eheleute das gleiche Recht, in der Ehewohnung zu bleiben, wie der andere Ehegatte.

Was muss ich als Erstes tun bei einer Trennung?

Erste Schritte bei Trennung und Scheidung: So gehen Sie vor!.
2.1.1. Schritt 1: Sicherung aller relevanten Unterlagen..
2.1.2. Schritt 2: Eröffnung eines eigenen Kontos..
2.1.3. Schritt 3: Beauftragung eines Rechtsanwalts..
2.1.4. Schritt 4: Dokumentation des Trennungsdatums..

Was steht mir zu wenn ich mich trenne?

45% des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, sofern die Ehefrau nicht erwerbstätig ist. Ist die Ehefrau jedoch erwerbstätig, dann beträgt die Höhe des Trennungsunterhalts 3/7 bzw. 45% der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemanns und des Einkommens der Ehefrau.

Was muss ich als Frau bei einer Trennung beachten?

Wichtig ist, dass Sie getrennte Kassen führen, getrennt einkaufen und einer den anderen nicht mit versorgt. Selbstverständlich ist in Notfällen Hilfe erlaubt. Haben Sie gemeinsame Kinder, die mit Ihnen in der ehelichen Wohnung leben, müssen Sie auch ihnen gegenüber die Trennung verdeutlichen.