Britta Beate Schön ist bei Finanztip für sämtliche Rechtsthemen zuständig. Die promovierte Juristin und Rechtsanwältin war als Leiterin der Rechtsabteilung bei Finanzdienstleistern wie der Telis Finanz AG und der Interhyp tätig. Vorher lehrte und forschte sie in Japan als DAAD-Junior-Professorin für deutsches und Europarecht. Ihr Studium absolvierte sie in Münster, Genf, Regensburg und Leipzig. Die Autorin erreichen Sie unter [email protected]. Show
Häufig zieht derjenige Ehegatte aus, der sich auch trennen möchte. Doch kann er sich eine neue Wohnung überhaupt leisten? Macht es nicht eher Sinn, dass derjenige Elternteil, der die Kinder auch künftig betreut, erst einmal in der Wohnung bleibt und der andere auszieht? Gibt es möglicherweise eine umfassende Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen, bei der auch geregelt wird, wer in der Wohnung oder im Haus bleibt?
Bitte beachten Sie, dass der Auszug aus der Wohnung auch Auswirkungen hat auf
Auch wenn es sich mancher wünschen würde: Das Ende einer Beziehung beendet nicht zugleich den Mietvertrag. Aber wer muss nach der Trennung die Wohnung verlassen? Falls Sie nicht verheiratet sind und nur einer von Ihnen den Vertrag unterschrieben hat, ist die Sache klar: Derjenige im Vertrag bleibt weiter Mieter, der andere muss sich nach einer neuen Bleibe umschauen. Auch Untermiete bietet hier kaum Schutz, da Sie als Untermieter keinen Vertrag mit dem Vermieter haben. Bestenfalls haben Sie mit Ihrem Ex einen schriftlichen Vertrag zur Untermiete abgeschlossen und können sich auf entsprechende Schutzvorschriften des Mietrechts berufen. Alles erledigt für 0,- €Mit der kostenlosen Umzugsmitteilung bleiben Sie für alle wichtigen Vertragspartner erreichbar – z.B. für Ihre Bank und Ihre Versicherung. Jetzt gratis nutzenDamit Sie vor solch unliebsamen Überraschungen geschützt sind, ist es ratsam, dass beide Parteien beim Zusammenziehen den Mietvertrag unterschreiben. Falls Sie zu Ihrem Partner in dessen Wohnung ziehen, bitten Sie am besten den Vermieter, den Vertrag neu aufzusetzen. Haben beide unterzeichnet, wird allerdings bei einer Trennung auch die Frage komplizierter, wer ausziehen muss. Denn in diesem Fall haben beide die gleichen Rechte – und ein gemeinsamer Mietvertrag kann nur gemeinsam gekündigt werden. Sie möchten kündigen, aber Ihr Partner weigert sich vehement? In diesem Fall sollten Sie gegebenenfalls einen Anwalt zu Rate ziehen und überlegen, auf Zustimmung zur Kündigung zu klagen. Aufhebungsvertrag ein möglicher AuswegMit dem gemeinsamen Vertrag haben Sie indes nicht nur beide das Recht auf die Wohnung, sondern teilen sich auch die damit einhergehenden Pflichten, also in erster Linie: Miete und Nebenkosten. Selbst wenn ein Partner seine Koffer packt und freiwillig auszieht, kann er weiterhin belangt werden. Schlimmstenfalls muss er für die Mietschulden des anderen haften. Smarte Umzugshelfer: Ihre kostenlosen Umzugs-ChecklistenOb Umzug mit Hund, ins Ausland oder die erste eigene Wohnung – mit den kostenlosen und individuellen Umzugs-Checklisten behalten Sie Ihre Aufgaben stets im Blick. Haken Sie Erledigtes zu jeder Zeit und von jedem Ort einfach via Smartphone ab und lassen Sie sich von unserem E-Mail-Update über Ihren persönlichen Umzugsfortschritt informieren. Legen Sie los! Jetzt einchecken
Ein Ausweg aus diesem Dilemma kann eine sogenannte Aufhebungsvereinbarung zwischen Vermieter und dem Ausziehenden sein. Dabei behält der Mietvertrag für denjenigen, der in der Wohnung bleibt, unverändert Bestand. Allerdings kommt es hier auf die Kulanz des Vermieters an. Ein Recht auf einen solchen Aufhebungsvertrag haben Sie als Mieter nicht. Verweigert der Vermieter sein Okay, bleibt Ihnen nichts anderes, als den bestehenden Mietvertrag gemeinsam zu kündigen. iStock.com/CentrallTAlliance Sie packen Ihre Koffer, aber stehen gemeinsam mit dem Ex im Mietvertrag? Dann schließen Sie am besten eine Aufhebungsvereinbarung mit Ihrem Vermieter. Überlassungsanspruch: Ehepartner muss nach der Trennung Wohnung verlassenFalls Sie verheiratet sind, gestaltet sich die Lage anders. Denn Sie können erst die Scheidung einreichen, wenn das sogenannte Trennungsjahr vollzogen ist, sprich: Sie ein Jahr lang räumlich getrennt leben. Während dieser sogenannten Trennungsphase kann jeder der Beteiligten verlangen, dass ihm die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird und sich der andere eine neue Bleibe sucht. Ein solcher Überlassungsanspruch muss allerdings gut begründet sein, zum Beispiel durch den Verweis auf das Wohl der gemeinsamen Kinder, die in der Wohnung leben. Auch ein gewalttätiger Partner ist ein typischer Grund für Familiengerichte, dem anderen das alleinige Nutzungsrecht der Wohnung zuzusprechen. Nachsendeauftrag für die PostSie ziehen um? Ihre Post auch! Mit dem Nachsendeauftrag der Deutschen Post bleiben Sie zuverlässig erreichbar.
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Egal ob ausgezogen oder nicht: Die Miete bezahlt immer der Ehepartner, der im Mietvertrag steht. Anders als bei unverheirateten Paaren hat er im Übrigen nicht das Recht, den Auszug des Partners zu verlangen. Zumindest für den Zeitraum der Trennung haben generell beide Partner den Anspruch, die eheliche Wohnung weiter nutzen zu können. Trotz Trennung gemeinsame Wohnung behalten?Gerade in Großstädten oder beliebten Vierteln ist es bekanntlich schwer bis unmöglich, von heute auf morgen eine passende, bezahlbare Wohnung zu finden. In diesem Fall bleibt Paaren die Möglichkeit, trotz Trennung weiter in der gemeinsamen Wohnung zusammenzuleben. Auch Ehepartner, die sich scheiden lassen möchten, können die erforderliche räumliche Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung anstreben. Dies setzt allerdings voraus, dass jeder von Ihnen einen eigenen Lebensbereich hat und Sie sich höchstens noch Küche und Bad teilen. Hier sollten Sie sich genau absprechen und folgende Details beachten, damit die räumliche Trennung tatsächlich gewährleistet ist:
Ob verheiratet oder nicht: Seien Sie sich in jedem Fall bewusst, dass eine gemeinsame Wohnung trotz Trennung immer eine emotionale Herausforderung darstellt und dieses Arrangement zeitlich begrenzt sein sollte. In der Regel ist der Ort noch viel zu sehr mit Erinnerungen an Ihre Beziehung verknüpft. Gerade wenn einer der Partner die Beziehung fortsetzen möchte, ist es eigentlich unmöglich, weiterhin friedlich unter einem Dach zu leben. Schauen Sie sich daher am besten so schnell wie möglich nach einem neuen eigenen Zuhause um, damit Sie sich weiteren Beziehungsstress ersparen. Wann muss man bei Trennung ausziehen?Grundsatz: Bei einer Trennung kann kein Ehegatte den anderen zum Auszug aus der Wohnung zwingen! Grundsätzlich hat jeder der beiden Eheleute das gleiche Recht, in der Ehewohnung zu bleiben, wie der andere Ehegatte.
Was muss ich als Erstes tun bei einer Trennung?Erste Schritte bei Trennung und Scheidung: So gehen Sie vor!. 2.1.1. Schritt 1: Sicherung aller relevanten Unterlagen.. 2.1.2. Schritt 2: Eröffnung eines eigenen Kontos.. 2.1.3. Schritt 3: Beauftragung eines Rechtsanwalts.. 2.1.4. Schritt 4: Dokumentation des Trennungsdatums.. Was steht mir zu wenn ich mich trenne?45% des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, sofern die Ehefrau nicht erwerbstätig ist. Ist die Ehefrau jedoch erwerbstätig, dann beträgt die Höhe des Trennungsunterhalts 3/7 bzw. 45% der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemanns und des Einkommens der Ehefrau.
Was muss ich als Frau bei einer Trennung beachten?Wichtig ist, dass Sie getrennte Kassen führen, getrennt einkaufen und einer den anderen nicht mit versorgt. Selbstverständlich ist in Notfällen Hilfe erlaubt. Haben Sie gemeinsame Kinder, die mit Ihnen in der ehelichen Wohnung leben, müssen Sie auch ihnen gegenüber die Trennung verdeutlichen.
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