Wie viel Einkommen darf man haben um einen Wohnberechtigungsschein zu bekommen?

Die Voraussetzung für einen Wohnberechtigungsschein ist, dass bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Die folgende Tabelle enthält die aktuell gültigen Einkommensgrenzen. Sie ist wie folgt zu lesen:

Ein Haushalt mit zwei Personen kann mit einem Haushaltseinkommen von bis zu 52.700 Euro pro Jahr einen Wohnberechtigungsschein für geförderte Mietwohnungen erhalten.

Einkommensgrenzen des Landeswohnraumförderungsprogramms 2022

Wohnberechtigungsschein im Alter

Bezahlbarer Wohnraum ist in vielen Städten und Gemeinden in Deutschland knapp – besonders Senioren mit kleiner Rente, Pflegebedürftige oder Menschen, die Grundsicherung im Alter oder Hilfe zur Pflege beziehen, haben deshalb bei der Wohnungssuche schlechtere Chancen. Der Staat hat deshalb verschiedene Mittel der sozialen Wohnraumförderung geschaffen. Dazu gehört unter anderem der Wohnberechtigungsschein, der auch Paragraph-5-Schein genannt wird. Er ermöglicht Mietern, eine Sozialwohnung mit geringen Mietkosten zu bewohnen, deren Bau durch staatliche Mittel subventioniert wurde. pflege.de erklärt, was ein Wohnberechtigungsschein ist und wie man ihn beantragt.

Inhaltsverzeichnis

Definition: Wohnberechtigungsschein / Paragraph-5-Schein

Was ist ein Wohnberechtigungsschein beziehungsweise Paragraph-5-Schein?

Unter dem Begriff Wohnberechtigungsschein (WBS), auch „Paragraph-5-Schein“, „Paragraph-8-Schein“ oder „B-Schein“ genannt, versteht man eine amtliche Bescheinigung, die es Mietern mit einem geringen Einkommen erlaubt, in einer mit öffentlichen Fördergeldern geschaffenen Wohnung, also einer Sozialwohnung, zu leben. Diese Wohnungen haben eine sogenannte Belegungsbindung, das heißt es ist definiert, durch wen die Wohnung „belegt“ werden darf, nämlich durch einkommensschwache Mieter. Die Miete solcher Wohnungen liegt häufig deutlich unterhalb des durchschnittlichen Mietniveaus. Auf welche Art die Höhe dieser Miete festgelegt wird, variiert von Bundesland zu Bundesland. Die gesetzliche Grundlage für den Wohnberechtigungsschein bieten der § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) sowie § 27 Absatz 3 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG).

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Wer profitiert vom Wohnberechtigungsschein / Paragraph-5-Schein?

In Deutschland ist es zum Beispiel für Alleinerziehende, kinderreiche Familien, Rentner mit geringen Einkünften, Pflegebedürftige oder Geringverdiener oftmals unmöglich, eine Mietwohnung auf dem freien Mietmarkt zu ergattern. Um diese Menschen zu unterstützen, springt der Sozialstaat ein. Das geschieht zum einen durch den Wohnberechtigungsschein, mit dem Mieter einen Anspruch auf staatlich geförderte und damit günstige Mietwohnungen erhalten. Zum anderen schafft der Staat finanzielle Anreize für Vermieter und Investoren, damit diese beim Wohnungsbau auch bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung stellen. Vermieter, die sich verpflichten, Wohnraum für diese Mietergruppe bereitzustellen, erhalten dafür Fördermittel vom Staat. Im Gegenzug dürfen sie ihren Wohnraum nur an Inhaber eines Wohnberechtigungsscheines vermieten.

Wohnberechtigungsschein: Voraussetzungen

Um Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein zu haben, müssen Antragssteller bestimmte Anforderungen erfüllen.

Wer hat Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein / Paragraf-5-Schein?

  • Dauerhafter und fester Aufenthalt in Deutschland: Einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben Menschen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen dauerhaften Aufenthalt begründen können.
  • Nachweisbar niedriges Einkommen: Weil der Wohnberechtigungsschein in erster Linie dazu dient, Wohnraum für Menschen mit niedrigem Einkommen anzubieten, ist deshalb vor allem das Einkommen eines Mieters zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Leben mehrere Menschen gemeinsam in einem Haushalt, ist das ermittelte Gesamteinkommen aller Haushaltsangehörigen wesentlich.
  • Mindestaufenthaltsdauer in der Gemeinde/Stadt: Weil ein Wohnungsberechtigungsschein beziehungsweise Paragraph-5-Schein von der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ausgestellt wird und auch für Wohnungen in diesen Gebieten gilt, fordern die Ämter häufig auch eine Mindestaufenthaltsdauer: Der Wohnungssuchende muss mindestens zwei Jahre oder länger in der Stadt oder Gemeinde gewohnt haben, um Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein zu haben.
  • Status „wohnungssuchend“ und volljährig: Um überhaupt ein Anrecht auf einen Paragraph-5-Schein zu haben, muss eine Person als wohnungssuchend gelten. Das bedeutet auch, dass die Person den Willen hat und auch tatsächlich dazu in der Lage ist, einen eigenen Haushalt zu führen. Minderjährige haben daher in der Regel keinen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein.

Info

Studenten haben keinen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein

Studenten, die nicht in ihrer Heimatkommune studieren, haben in der Regel keinen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein beziehungsweise eine Paragraph-5-Schein-Wohnung. Denn der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass Studenten nur vorübergehend nicht im elterlichen Haushalt leben. Wer als Student Anspruch auf eine Sozialwohnung erhebt, muss nicht nur über ein geringes Einkommen verfügen, sondern auch nachweisen können, dass er dauerhaft nicht im Haushalt der Eltern wohnt.

Wann hat man Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein / Paragraph-5-Schein?

Ein Wohnberechtigungsschein beziehungsweise Paragraph-5-Schein kann erteilt werden, wenn das ermittelte Gesamteinkommen, das heißt sämtliche steuerpflichtige Einkünfte der zurückliegenden zwölf Monate, aller Haushaltsangehörigen pro Jahr die geltende Einkommensgrenze nicht übersteigt, und zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung. In §§ 20 bis 24 WoFG ist die Einkommensermittlung und -berechnung definiert.

Die Bundesländer haben jedoch unterschiedliche Einkommensgrenzen für Ein- und Mehr-Personen-Haushalte festgelegt. Eine Übersicht über die Einkommensgrenzen pro Jahr (Nettoeinkommen) je Bundesland:

(Stand: Juni 2021,(1) )

Haushalt  1 Person  2 Personen jede weitere Person je Kind zusätzlich
Bundesgesetz 12.000 € 18.000 € 4.100 € 500 €
Bayern 14.000 € 22.000 € 4.000 € 1.000 €
Berlin 16.800 € 25.200 € 5.740 € 700 €
Brandenburg 12.000 € 18.000 € 4.100 € 500 €
Bremen 12.000 € 18.000 € 4.100 € 600 €
Hamburg* 12.000 € 18.000 € 4.100 € 1.000 €
Hessen 15.572 € 23.626 € 5.370 € 650 €
Mecklenburg-Vorpommern 12.000 € 18.000 € 4.100 € 500 €
Nordrhein-Westfalen 19.350 € 23.310 € 5.360 € 700 €
Rheinland-Pfalz 15.000 € 21.500 € 5.000 € 1.000 €
Sachsen 16.800 € 25.200 € 5.740 € 700 €
Sachsen-Anhalt 12.000 € 18.000 € 4.100 € 500 €
Schleswig-Holstein 19.400 € 26.600 € 5.000 € 600 €
Stuttgart 21.730 € 28.885 € 5.740 € 700 €
Thüringen 14.400 € 21.600 € 5.000 € 1.000 €

*In Hamburg dürfen die Einkommensgrenzen teilweise bis zu 30 Prozent überschritten werden. 

Wohnberechtigungsschein Typ A und Typ B

Das Instrument des Wohnberechtigungsscheins ist in der Regel noch einmal in zwei Varianten unterteilt:

  • Wohnberechtigungsschein Typ A richtet sich an Mieter, deren Einkommen im unteren Bereich des definierten Einkommensbereichs liegt.
  • Wohnberechtigungsschein Typ B ist für jene Personen, deren Gehalt noch innerhalb der definierten Grenzen liegt, jedoch im oberen Bereich.

Entsprechend gibt es auf dem Wohnungsmarkt Sozialwohnungen, die jeweils für Typ A oder Typ B des Paragraph-5-Scheins vorgesehen sind.

Erhöht sich das Einkommen eines Mieters einer Sozialwohnung in Laufe der Zeit so weit, dass er die für den Wohnungsberechtigungsschein / Paragraph-5-Schein relevante Einkommensgrenze überschreitet, sieht der Gesetzgeber eine Ausgleichszahlung vor. Diese sogenannte Fehlbelegungsabgabe variiert je nach Höhe der Abweichung von den Einkommensgrenzen.

Wohnberechtigungsschein mit Dringlichkeit / besonderer Wohnbedarf

Wohnungssuchende haben unter bestimmten Umständen Anspruch auf einen „Wohnungsberechtigungsschein mit Dringlichkeit“ beziehungsweise „Paragraph-5-Schein mit Dringlichkeit“. In manchen Behörden ist hierfür auch die Bezeichnung „besonderer Wohnbedarf“ gängig. Das heißt: Der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein und die Suche nach einer bezahlbaren Wohnung wird vorrangig behandelt und ihnen wird relativ kurzfristig eine Wohnung durch das zuständige Amt vermittelt.

Voraussetzung für einen „Wohnberechtigungsschein mit Dringlichkeit“:

  • Einkommen unterhalb der gesetzlichen Einkommensgrenze
  • Bestimmte Lebensumstände wie etwa eine Krankheit, eine Schwangerschaft, ein Pflegefall oder ein anderer Notfall. Das heißt: Ein Lebensumstand, der es notwendig macht, innerhalb kurzer Zeit eine andere, in vielen Fällen größere Wohnung zu finden.
  • Zudem muss das Amt davon ausgehen, dass ein Antragsteller ohne einen Wohnungsberechtigungsschein mit Dringlichkeit beziehungsweise Paragraph-5-Schein mit Dringlichkeit keine angemessene Wohnung finden würde.

Ein Wohnungsberechtigungsschein mit Dringlichkeit kann in Einzelfällen auch ausgestellt werden, wenn ein Mieter zum Beispiel wegen einer Mieterhöhung die Wohnkosten nicht mehr zahlen kann und ihm deswegen Obdachlosigkeit droht.

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Unterschiedliche Regelung je Bundesland

Für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins mit Dringlichkeit beziehungsweise mit besonderem Wohnbedarf gilt: Die Bundesländer haben unterschiedliche Regeln, deshalb sollten Betroffene unbedingt bei der Gemeinde oder Stadtverwaltung erfragen, was bei einem Paragraf-5-Schein-Antrag mit Dringlichkeit zu beachten ist.

Verschiedene Dringlichkeitsstufen beim Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein

Weil die Zahl der Wohnungssuchenden weitaus höher ist als die Zahl der zur Verfügung stehenden Paragraph-5-Schein-Wohnungen, wird auf jedem Wohnberechtigungsschein die persönliche Dringlichkeitsstufe vermerkt. Je niedriger die Zahl, desto dringender ist der Bedarf an einer Wohnung. So erhält etwa in Nordrhein-Westfalen die Dringlichkeitsstufe 1, wer in einem vom Einsturz gefährdeten Gebäude lebt. Dringlichkeitsstufe 4 kann erteilt werden, wenn gesundheitliche Gründe eine andere Wohnung notwendig machen. Alle übrigen Wohnungssuchenden mit Wohnungsberechtigungsschein beziehungsweise Paragraph-5-Schein, für die keine besonderen Lebensumstände zutreffen, erhalten Dringlichkeitsstufe 13.

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Freistellung (§ 30 WoFG) – auch Gutverdienende können in eine Sozialwohnung einziehen

Wohnungssuchende, die eigentlich ein zu hohes Einkommen für einen Wohnungsberechtigungsschein / Paragraph-5-Schein haben, können unter Umständen dennoch eine Wohnung mit Belegungsbindung beziehungsweise eine Sozialwohnung beziehen. Das ist dann möglich, wenn der Vermieter einer Sozialwohnung beim zuständigen Amt für Bauverwaltung und Wohnungswesen eine Freistellung von der Belegungsbindung prüfen lässt. Diese Regelung kann greifen, wenn so für eine heterogene – also durchmischte – Bevölkerungsstruktur in Gegenden gesorgt wird, in denen viele Bezugsberechtigte von Sozialleistungen wohnen. Weitere Voraussetzung für eine Bewilligung ist, dass der künftige Mieter sich einverstanden erklärt, zusätzlich zum Mietpreis eine monatliche Ausgleichszahlung zu leisten. Deren Höhe errechnet sich aus verschiedenen Faktoren: dem Einkommen des Mieters sowie das Verhältnis zwischen tatsächlicher Miete der Wohnung und nach dem Mietspiegel möglichen Nettokaltmiete pro Quadratmeter.

Wohnberechtigungsschein / Paragraph-5-Schein für spezielle Wohnformen im Alter

Ein Wohnberechtigungsschein beziehungsweise Paragraph-5-Schein ist für viele Rentner und Senioren häufig die einzige Möglichkeit, eine bezahlbare Mietwohnung zu finden. Das gilt auch für Wohnformen im Alter, die ein barrierefreies Wohnen ermöglichen. So gibt es Angebote des Betreuten Wohnens oder Senioren-WGs, die mit Hilfe von sozialer Wohnraumförderung gebaut wurden und für die Mieter deshalb einen Wohnberechtigungsschein vorweisen müssen. Gleiches kann auch für ein Mehrgenerationenhaus gelten: Ist das Mehrgenerationenhaus mit Hilfe staatlicher Fördermittel aus dem sozialen Wohnungsbau entstanden, können Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins in die einzelnen Wohnungen einziehen.

Wohnungsberechtigungsschein: Berechnung / Anspruch berechnen

Als Berechnungsgrundlage für den Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein gilt das ermittelte Gesamteinkommen aller Bewohner. Damit ist die Summe aller steuerpflichtigen Einkünfte der zurückliegenden zwölf Monate aller Haushaltsangehörigen gemeint.

Folgende Einkünfte (falls vorhanden) müssen im Gesamteinkommen berücksichtigt werden:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Altersrenten, Renten der Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderungsrenten und sonstige Leistungen aus der Rentenversicherung
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe oder selbstständiger Arbeit
  • Steuerfreie Zuschläge (zum Beispiel Nachtarbeit)
  • Einkünfte aus kurzfristigen und geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Lohnersatzleistungen wie Kranken- oder Schlechtwettergeld
  • Grundsicherungsleistungen wie Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Unterhaltsleistungen sowie Zahlungen von Unterhaltsvorschuss
  • BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe (Anteil des Zuschusses)

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Pflegegeld als Einkommen aufführen

Wer Pflegegeld für sogenannte selbst beschaffte Pflegehilfen bezieht (§ 37 SGB XI), also eine private Pflegeperson beschäftigt, muss das Pflegegeld als Einkommen aufführen. Und zwar auf folgende Weise:

  • Das Pflegegeld wird vollständig als Einkommen angerechnet, wenn die private Pflegeperson im Haushalt des Pflegebedürftigen lebt.
  • Erhält die private Pflegeperson das Pflegegeld und lebt nicht im Haushalt des Pflegebedürftigen, wird die Hälfte des Pflegegeldes als Einkommen angerechnet.

Folgende Einkünfte müssen nicht zum Einkommen für den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein hinzugezählt werden:

  • Wohngeld
  • Kindergeld
  • Steuerrückzahlungen
  • Krankengeld
  • Blindengeld

Die ermittelten Bruttoeinkünfte werden um eine Werbungskostenpauschale (oder gegebenenfalls um einen höheren Betrag, der nachzuweisen ist) vermindert. Von diesem Betrag können folgende Aufwendungen abgezogen werden:

  • pauschaler Abzug von 10 Prozent des Einkommens (gilt jeweils für die Lohn- und Einkommensteuer)
  • 10 Prozent vom Einkommen für Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
  • 10 Prozent vom Einkommen für Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung

Insgesamt sind also Abzüge von bis zu 30 Prozent möglich, wenn Steuern und Pflichtbeiträge gezahlt werden. Ist das nicht der Fall, sind Abzüge von bis zu 6 Prozent möglich.

Zudem können folgende Aufwendungen und Freibeträge vom Gesamteinkommen abgezogen werden:

  • tatsächliche (gesetzliche) Unterhaltsverpflichtungen
  • Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren von bis zu 4.000 Euro je Kind
  • Freibeträge für Kinder unter 12 Jahren bei Alleinerziehenden von 600 Euro je Kind
  • Freibetrag junge Ehepaare (Ehepartner sind nicht älter als 40 Jahre alt und nicht länger als fünf Jahre verheiratet) von 4.000 Euro
  • Freibeträge für ein Kind im Alter von 16 bis 25 Jahren mit eigenem Einkommen von bis zu 600 Euro
  • Steuern vom Einkommen
  • Freibeträge für Schwerbehinderte und Pflegebedürftige abhängig vom Grad der Behinderung und Schwere der Pflegebedürftigkeit

Nach Abzug der Pauschalbeträge und Freibeträge vom Einkommen ergibt sich der für einen Wohnungsberechtigungsschein relevante Betrag. Dieser ist Basis für die Prüfung des Anspruchs auf einen Paragraph-5-Schein durch die Ämter.

Wohnberechtigungsschein / Paragraph-5-Schein: Wohnungsgrößen

Wer über einen Wohnberechtigungsschein verfügt, muss laut Gesetzgeber in einer angemessen großen Sozialwohnung beziehungsweise Paragraph-5-Schein-Wohnung leben. Dabei gelten folgende Richtwerte:

Anzahl der Personen Anspruch auf Wohnfläche
1 Person bis zu 50 Quadratmeter Wohnfläche
2 Personen zwei Räume, bis zu 65 Quadratmeter Wohnfläche
3 Personen drei Räume, bis zu 80 Quadratmeter Wohnfläche
4 Personen vier Räume, bis zu 95 Quadratmeter Wohnfläche

Für jede weitere Person sind je nach Bundesland ein weiterer Raum und weitere 10 bis 15 Quadratmeter Wohnfläche zulässig.(1)

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Anspruch auf zusätzlichen Wohnraum

Wer als Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins / Paragraph-5-Scheins in einer geförderten Sozialwohnung lebt, hat Anspruch auf je einen Wohnraum für jede Person, die zum Haushalt gehört. Unter bestimmten Voraussetzungen erkennen die Behörden zusätzlichen Wohnraum an. Das gilt zum Beispiel für Menschen, die aufgrund einer Behinderung, Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit zusätzlichen Platzbedarf haben. Alleinstehenden Senioren ab 65 Jahren steht in einigen Städten und Gemeinden eine 2-Zimmer-Wohnung zu, wenn sie zuvor eine größere Wohnung bewohnt haben. Auskünfte dazu erteilt die zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Wo und wie beantragt man einen Wohnberechtigungsschein / Paragraph-5-Schein?

Einen Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein erhält man im Wohnungsamt der Kommune, in der man eine Wohnung beziehen möchte. In Ausnahmefällen darf man den Paragraph-5-Schein auch in dem Ort beantragen, in dem sich der Antragsteller für gewöhnlich aufhält. Anträge für einen Wohnberechtigungsschein gibt es in den Bürgerbüros der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Viele Kommunen bieten ein entsprechendes Formular zum Download auf ihren Webseiten an.

Wichtig: Der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein / Paragraph-5-Schein muss immer durch den Antragsteller persönlich vollzogen werden. Ist ihm dies zum Beispiel wegen einer Pflegebedürftigkeit nicht möglich, kann der Antragsteller seinen gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten schicken. Das Antrags-Formular für den Wohnberechtigungsschein ist zwar häufig online verfügbar und kann heruntergeladen werden, die Abgabe muss jedoch persönlich in der zuständigen Kommunalverwaltung erfolgen. Empfehlenswert ist auch eine persönliche Beratung vor der Antragstellung des Paragraph-5-Scheins.

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Unterstützung bei der Antragstellung

Wer Hilfe beim Ausfüllen des Antrags-Formulars des Paragraph-5-Scheins benötigt, kann sich an die zuständigen Bürgerbüros oder Gemeindeverwaltungen wenden. Häufig gibt es eigens Sprechstunden für solche Fälle. Aber auch Sozialverbände oder Seniorentreffpunkte bieten Hilfe an.

Diese Unterlagen sind für den Antrag des Wohnberechtigungsscheins / Paragraph-5-Schein nötig:

  • Einkommenserklärung der vergangenen zwölf Monate beziehungsweise Einkommensnachweis, zum Beispiel Nachweise über Rentenzahlungen
  • Individuelle Nachweise wie Schwerbehindertenausweis oder Einstufung in Pflegegrad
  • Nachweis von etwaigen steuerfreien Einkünften (zum Beispiel Elterngeld, Krankengeld)
  • Nachweise über sämtliche Einkünfte (zum Beispiel aus Kapitalvermögen, Vermietungen oder Unterhaltsleistungen)
  • Nachweise über Bezug etwaiger Sozialhilfeleistungen
  • Jüngster Steuerbescheid
  • Schüler und Studenten: Schüler- beziehungsweise Immatrikulationsnachweis
  • Etwaige weitere Dokumente, je nach Lebenssituation (zum Beispiel Mutterpass, Schwerbehindertenausweis, Pflegegrad-Bescheid)

Wohnung mit Wohnberechtigungsschein finden

Wer einen Wohnungsberechtigungsschein erhalten hat, steht häufig vor einer noch viel größeren Herausforderung und fragt sich: Wo finde ich nun eine passende Wohnung mit Wohnungsberechtigungsschein?

Bei der Suche nach einer Paragraph-5-Schein-Wohnung beziehungsweise deren Vergabe ist zwischen Wohnberechtigungsschein Typ A und Wohnberechtigungsschein Typ B zu unterscheiden:

  • Wohnberechtigungsschein Typ A: Wohnungsvergabe über Behörde
    Bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze wird ein Wohnungsberechtigungsschein Typ A ausgestellt. Dabei erfolgt die Wohnungsvergabe direkt über die örtliche Behörde.
  • Wohnberechtigungsschein Typ B: Wohnungssuche auf eigene Faust
    Liegt das Einkommen im oberen, für den Wohnberechtigungsschein relevanten Bereich, wird Typ B ausgestellt – für Mieter heißt das, sie müssen sich selbst eine Wohnung suchen. Wohnungen für Mieter mit Wohnungsberechtigungsschein werden auf den gängigen Immobilienportalen im Internet angeboten, auf Kleinanzeigen-Portalen oder in den Anzeigen-Teilen von Zeitungen, online und in den gedruckten Ausgaben. Ist eine solche Wohnung gefunden, gilt es Kontakt zum Vermieter aufzunehmen. Stimmt der Vermieter nach einer Besichtigung der Vermietung zu, muss der Wohnungssuchende direkt beim Wohnungsamt einen Antrag auf Bezugsgenehmigung stellen. Das Amt prüft dann den Antrag beziehungsweise das konkrete Angebot des Vermieters und erteilt, wenn alle Auflagen erfüllt sind, die Genehmigung.

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Wie lange gilt der Wohnberechtigungsschein / Paragraph-5-Schein?

Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr. Wer innerhalb des Zeitraums keine passende Wohnung findet, muss erneute einen Antrag stellen. Und auch wer innerhalb dieser Frist in eine andere Sozialwohnung umziehen möchte, muss erneut zum Amt. Wer jedoch mit Hilfe eines Wohnungsberechtigungsscheins bereits eine Wohnung bezogen hat, muss den Antrag nicht ständig erneuern.

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Erstelldatum: 8102.20.62|Zuletzt geändert: 2202.40.72

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Wohnberechtigungsschein-Rechner (2021)

www.wbs-rechner.de (letzter Abruf am 23.06.2021)

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Ist die Einkommensgrenze brutto oder netto?

Einkommensgrenzen WBS: brutto oder netto? Für die Berechnung der Einkommensgrenzen zur Vergabe eines Wohnberechtigungsscheines werden die jährlichen netto Einkommen in Ihrem Haushalt zugrunde gelegt.

Wie hoch ist die Einkommensgrenze?

Wie ermittelt sich die individuelle Einkommensgrenze? Die Einkommensgrenze beträgt grundsätzlich 60.000 Euro und erhöht sich um 5.000 Euro für jedes weitere Kind im Kindergeldbezug.

Wann gibt es einen Wohnberechtigungsschein?

Ausschlaggebend ist das jährliche Bruttoeinkommen Ihres Haushalts. Um einen WBS zu bekommen, darf es derzeit 16.800 Euro nicht überschreiten, wenn Sie allein wohnen. Für Zweipersonenhaushalte liegt die Obergrenze bei 25.200 Euro. Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sie sich um 5.740 Euro.

Was bedeutet Wohnberechtigungsschein für Vermieter?

Wenn Du eine Sozialwohnung vermieten möchtest, solltest Du Dich dafür an das örtliche Wohnungs- oder Bezirksamt wenden. Diese stellen Dir nach einer genauen Prüfung ebenfalls einen Wohnberechtigungsschein für Vermieter aus. Dieser bescheinigt Dir, dass Du in Zukunft eine Sozialwohnung vermieten darfst.