Was ist der unterschied zwischen erwerbsfähigkeit und restleistungsfähigkeit

Der Begriff der im Gesetz nicht definierten Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (BSG, Urteil vom 11.0 5. 2011, Aktenzeichen: B 5 R 54/10 R).

Das Gegenstück dazu ist die Erwerbsminderung. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Daneben gibt es noch die teilweise Erwerbsminderung, wenn die mögliche Arbeitszeit zwischen drei und sechs Stunden liegt.

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann (§ 2 Abs. 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie).

Worin unterscheiden sich beide Begriffe?

Wenn man so will, ist Arbeitsunfähigkeit die kleine Schwester der Erwerbsminderung.

Die Arbeitsunfähigkeit stellt ab nur auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, die Erwerbsminderung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Das geht sehr viel weiter. Eine lange Arbeitsunfähigkeit, die trotz intensiver ärztlicher Behandlung nicht behoben werden kann, ist ein Indiz für eine Erwerbsminderung, mehr nicht. Beides kann zugleich vorliegen.

Was muss ich beachten?

Die Arbeitsunfähigkeit löst den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen, § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz bzw. Krankengeld für weitere 72 Wochen, § 48 SGB V aus. Insgesamt sind so 78 Wochen möglich. Diese Leistungen können meist unkompliziert in Anspruch genommen werden und sind deshalb die schnelle Hilfe.

Liegt Erwerbsunfähigkeit vor, besteht ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie wird befristet oder unbefristet gewährt.

Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann mehr verlängert werden, auch für längstens je drei Jahre. Nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren, wird die Rente unbefristet gewährt. Wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wird die Rente sofort unbefristet gezahlt, § 102 SGB VI.

Warum ist das wichtig?

Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, § 101 SGB VI. Für die ersten sechs Monate der Erwerbsminderung gibt es also nichts, wenn die Rente befristet wird. Besonders unangenehm, wenn während dieser Zeit kein Geld von einer anderen Seite fließt, also Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Dann fehlt auch der Versicherungsschutz in der Sozialversicherung. Deshalb immer darauf achten, dass die Befristung wirklich rechtmäßig ist. Andernfalls Widerspruch und Klage.

Vor dem Antrag auf Erbwerbsminderungsrente muss man wissen, wie hoch die Rente sein wird. Die Rentenversicherung gibt Auskunft. Sind Arbeitslosengeld oder Krankengeld höher, kann man mit dem Antrag auf Rente noch warten.

Wer eine Erwerbsminderungsrente als Versichertenrente erhalten will, muss neben den allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Frührente auch in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sein. Wir klären auf, was unter diesem Begriff Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen ist.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine entscheidende Voraussetzung für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Im allgemeinen Sinne versteht man darunter, dass man zu krank ist, um weiter in seinem Beruf oder Job zu arbeiten. Aber so allgemein kann man es nicht sagen.

Die Leistungsfall für eine Erwerbsminderungsrente ist entweder Krankheit oder Behinderung. Auch das Fehlen eines Teilzeitarbeitsplatzes kann zu einem Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente führen.

Dies ist immer dann der Fall, wenn der Versicherte zwischen 3 bis unter 6 Stunden arbeiten kann. Der Versicherte kann aber wegen Arbeitslosigkeit sein Restleistungsvermögen dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht anbieten.

Der Maßstab für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die Feststellung des Leistungsvermögens des Versicherten. Vergleichsmaßstab seine Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dabei können nur Tätigkeiten in Betracht, die am allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind. Phantasiebeschäftigungen fallen nicht darunter.

Minderung der Erwerbsfähigkeit: neu seit 2001

Seit dem 01.01. 2001 ist es bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit für einen Versicherten egal, welche Ausbildung er hat oder welchen Job er zuletzt ausgeübte.

Beim Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente geht es grundsätzlich nur um die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Versicherten.


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Als Maßstab ist das tägliche Leistungsvermögen bei einer für den allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen 5-Tage Woche.

Minderung der Erwerbsfähigkeit: teilweise oder voll gemindert!

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die auf Grund von Krankheit oder Behinderung außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich zu arbeiten.

Voll erwerbsgemindert ist der Versicherte, wenn er wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten. Sonderfälle der vollen Erwerbsminderung sind:

Was ist der Unterschied zwischen Erwerbsunfähigkeit und Erwerbsminderungsrente?

Alle vor 1961 geborenen haben dann Anspruch auf gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente. Erwerbsunfähigkeit dagegen liegt vor, wenn man selbst eine einfachere, andere Tätigkeit nicht mehr in vollem Stundenumfang ausüben kann. Dann tritt die gesetzliche Erwerbsminderungsrente in Kraft.

Ist die Erwerbsminderungsrente höher als die Schwerbehindertenrente?

Was heißt das denn in Zahlen? Die Rente für die Schwerbehinderung ohne Abschläge war ihm mit 1.600 Euro berechnet worden. Davon bekäme er 93,1 Prozent, das sind circa 1.490 € brutto. Bei der Erwerbsminderungsrente würde er circa 1.584 Euro erhalten ( 1.600 Euro plus Zurechnungszeit 118 = 1718 x 92,2 %).

Wann gilt man als erwerbsunfähig?

Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person (…) voraussichtlich mindestens 6 Monate sowohl außer stande ist, eine übliche Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens 3 Stunden täglich auszuüben, als auch außerstande ist, eine selbständige Tätigkeit für mindestens 3 Stunden täglich auszuüben.

Kann man Erwerbsminderungsrente und Schwerbehindertenrente gleichzeitig beantragen?

Es ist durchaus erlaubt und möglich, beide Renten in einem Antrag zu stellen. Und es ist durchaus erlaubt, dass Sie selbst rechnen, ob es evtl. günstiger wäre, zunächst noch das ALGI zu beziehen, anstatt zum 01.11.2022 die SB-Rente zu beantragen, bis über einen Antrag auf EM -Rente von der DRV entschieden wurde.