Was ist der unterschied swischen natürlicher person und juristischer person

Der Rechtsbegriff natürliche Person meint den Menschen als Rechtssubjekt, das heißt als Träger von Rechten und Pflichten. Er ist in den §§ 1 ff. BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] geregelt und von der juristischen Person zu unterscheiden (vgl. dazu §§ 21 ff. BGB). Letztere meint nicht den Menschen, sondern einen Verein, eine Gesellschaft oder auch eine Körperschaft.

natürliche Person - Rechtsfähigkeit

Das entscheidende Merkmal der natürlichen Person ist also die Rechtsfähigkeit. Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt. Sie ist damit unabhängig von Staatsangehörigkeit, Geschlecht oder Herkunft. Sie kann einem Menschen auch nicht durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung aberkannt werden. Allerdings kann auch ihr Träger sie nicht durch Verzichtserklärung aufheben oder beschränken.

Vollendung der Geburt meint den vollständigen Austritt aus dem Mutterleib. Eine Loslösung der Nabelschnur ist indes nicht erforderlich. Ebenso stehen Missbildungen der Rechtsfähigkeit nicht entgegen. Das Kind muss bei der Vollendung der Geburt jedoch leben. Eine Lebensfähigkeit ist wiederum nicht erforderlich. Es steht der Rechtsfähigkeit also auch nicht entgegen, wenn das Kind kurz nach der Geburt verstirbt.
Es gibt allerdings auch gesetzliche Ausnahmen, durch die bereits der Nasciturus (also der ungeborene Mensch) rechtsfähig ist. Dies ist etwa bei der Erbfähigkeit nach § 1923 Absatz 2 BGB der Fall. Daneben gibt es ähnliche gesetzliche Ausnahmen für den noch nicht Erzeugten (sog. nondum conceptus), etwa die Einsetzung als Nacherben (vgl. §§ 2101, 2106 Absatz 2, 2109 Absatz 1 BGB) oder als Vermächtnisnehmer (vgl. 2162, 2178 BGB).

Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod (Ableitung aus § 1922 Absatz 1 BGB). Dier tritt nicht schon mit Ende der Herztätigkeit, sondern bei einem endgültigen Ausfall der gesamten Hirnfunktion (sog. Hirntod) ein.

Es gilt zu beachten, dass neben Rechtsfähigkeit und Nichtrechtsfähigkeit auch die Zwischenform der Teilrechtsfähigkeit allgemein anerkannt ist. Eine solche Teilrechtsfähigkeit hat beispielsweise der Nasciturus inne (vgl. oben), aber auch die Personengesellschaften aus dem Handelsgesetzbuch (oHG, KG etc.), die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Erbengemeinschaft.

Ferner gilt es zu beachten, dass der Grundsatz der Rechtsfähigkeit nicht bedeutet, dass jedermann jede Art von Rechten haben kann. Allein das BGB kennt eine Vielzahl von Rechtsstellungen, die ein bestimmtes Alter, ein bestimmtes Geschlecht oder ein sonstiges besonderes Merkmal voraussetzen.

Geschäftsfähigkeit

In vielen Fällen wird die Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person gefordert. Diese tritt grundsätzlich mit dem Eintritt in die Volljährigkeit ein (vgl. § 2 BGB, §§ 104 ff. BGB). Sie eine weitrechende Wirkung, etwa die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB, das Ende der elterlichen Sorge (§ 1626 Absatz 1 BGB), die Ehemündigkeit (§ 1303 BGB), die unbeschränkte Testierfähigkeit (§§ 2247 Absatz 4, 2229 Absatz 1 BGB) oder die Prozessfähigkeit (§ 52 ZPO).
Mit der Vollendung des 7. Lebensjahres ist eine natürliche Person lediglich beschränkt geschäftsfähig (vgl. §§ 106 ff. BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine natürliche Person – ebenso wie eine natürliche Person mit einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit – geschäftsunfähig (vgl. § 104 BGB).

Die Geschäftsfähigkeit gehört zur Handlungsfähigkeit, die wiederum von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden ist. Die Handlungsfähigkeit meint nämlich die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtswirkungen hervorzurufen. Neben der Geschäftsfähigkeit umfasst die Handlungsfähigkeit daher auch die Deliktsfähigkeit (§§ 827 f. BGB) und die Verantwortlichkeit für die Verletzung von Verbindlichkeiten (§ 276 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Alle Menschen sind nach dem deutschen Recht natürliche Personen! Auch Du bist also eine natürliche Person.

Die Bedeutung der natürlichen Person ist auch im Wirtschaftsunterricht von großer Bedeutung. Falls Du mehr über die natürliche Person, die Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit dieser Person, die Abgrenzung zu juristischen Personen und die Bedeutung im Gesellschaftsrecht erfahren möchtest, bist Du hier genau richtig.

Natürliche Person – Definition

Der Begriff der natürlichen Person umfasst nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) jeden Menschen, unabhängig vom Alter oder sonstigen äußeren Umständen.

Nach dem BGB ist eine natürliche Person jeder Mensch, unabhängig von dem Geschlecht, dem Herkunftsort und ob sie voll- oder minderjährig ist. Als natürliche Person ist jeder Mensch Träger von Rechten und Pflichten, § 1 BGB.

Natürliche Personen sind also alle Menschen. Als natürliche Person ist jeder Mensch gleichzeitig eine rechtsfähige Person, die Rechte und Pflichten hat.

Alle der nachfolgenden Menschen sind somit natürliche Personen:

  • Jana, die zwei Jahre alt ist
  • der 17-jährige Daniel
  • Martin, der 70 Jahre alt ist
  • die 50-jährige Anna-Lena

Als natürliche Personen sind sie gem. § 1 BGB gleichzeitig Träger*innen von Rechten und Pflichten.

Möglicherweise hast Du Dich schon einmal gefragt, ob auch Tiere natürliche Personen sind. Die Regelung zu Tieren findest Du in § 90a BGB.

Dort wird zunächst festgestellt, dass Tiere keine Sachen sind (§ 90a S. 1 BGB). Nun könntest Du vielleicht annehmen, dass Tiere deswegen zu den natürlichen Personen gezählt werden. Allerdings bedeutet die Vorschrift des § 90a S. 1 BGB nicht, dass sie natürliche Personen sind oder ihnen die gleichen Rechte und Pflichten zukommen wie Menschen.

Denn in § 90a S. 3 BGB wird klargestellt, dass auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich so zu behandeln sind, wie Sachen und nicht so wie Menschen. Demzufolge können Tiere keine natürlichen Personen sein.

Natürliche Person – Rechtsfähigkeit

Die wichtigste Eigenschaft natürlicher Personen ist die Rechtsfähigkeit. Jede natürliche Person hat als Rechtssubjekt bestimmte Rechte und Pflichten. Dazu muss jede*r die Fähigkeit haben, überhaupt Träger*in von Rechten und Pflichten sein zu können. Diese Fähigkeit wird Rechtsfähigkeit genannt.

Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger*in von Rechten und Pflichten zu sein. Diese Fähigkeit kommt jedem Menschen zu, ohne dass sie an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, § 1 BGB.

In § 1 BGB ist geregelt, wann die Rechtsfähigkeit beginnt. Dort heißt es:

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt, § 1 BGB."

Fiona ist schwanger und bringt ihren Sohn David zur Welt. Nachdem die Geburt vollendet ist, ist er somit eine natürliche Person. Außerdem ist dieser Zeitpunkt der Beginn seiner Rechtsfähigkeit.

Jedoch dauert die Rechtsfähigkeit nicht ewig an. So wird das Ende der Rechtsfähigkeit ebenfalls durch das BGB festgelegt.

Das Ende der Rechtsfähigkeit und damit der Eigenschaft als natürliche Person ist der Tod des Menschen, vgl. § 1922 Abs. 1 BGB.

Wenn ein Mensch stirbt, ist er nicht mehr rechtsfähig und gilt nicht mehr als natürliche Person. Der Tod ist der einzig mögliche Grund für das Ende der Rechtsfähigkeit. Durch einen Vertrag, Verzicht oder sonstige Aberkennungen, kann die Rechtsfähigkeit eines Menschen nicht beendet werden.

Anders als in der Vergangenheit, wie während des Römischen Reichs oder des Zweiten Weltkriegs, ist es heutzutage in Deutschland nicht möglich, einem Menschen die Rechtsfähigkeit abzuerkennen.

Dagegen wurde im Römischen Reich nur dem Mann, als Familienoberhaupt, die Rechtsfähigkeit zugesprochen. Alle anderen Menschen waren keine Träger von Rechten und Pflichten und waren somit nicht rechtsfähig.

Wenn Du mehr über die Rechtsfähigkeit wissen möchtest, schau Dir doch den Artikel zur Rechtsfähigkeit an.

Geschäftsfähigkeit von natürlichen Personen

Die Geschäftsfähigkeit ist nicht mit der Rechtsfähigkeit zu verwechseln. Du solltest die Geschäfts- und Rechtsfähigkeit daher gut voneinander unterscheiden können. Dass eine natürliche Person rechtsfähig ist, bedeutet nicht, dass sie auch geschäftsfähig ist.

Unter der Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit verstanden, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen. Wer geschäftsfähig ist, kann Willenserklärungen verbindlich abgeben und entgegennehmen und ist daher in der Lage, Rechtsgeschäfte wirksam zu schließen.

Eine Willenserklärung ist eine Äußerung des eigenen Willens, die unmittelbar auf die Herbeiführung eines bestimmten rechtsgeschäftlichen Erfolges gerichtet ist.

Annika möchte ihre Lieblingsbrötchen kaufen. Deshalb bestellt sie bei der Bäckerin zwei Körnerbrötchen. Durch diese Äußerung bringt sie zum Ausdruck, dass sie einen Kaufvertrag schließen möchte. Ihre Handlung ist daher unmittelbar auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolges gerichtet. Daher handelt es sich bei ihrer Bestellung um eine Willenserklärung.

Anders als die Rechtsfähigkeit ist die Geschäftsfähigkeit abhängig vom Alter und der geistigen Gesundheit der Person. Dies beruht darauf, dass eine Person Rechtsgeschäfte nur abschließen können soll, wenn sie die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt.

Durch ein Rechtsgeschäft verpflichtet sich eine Person zu einer Leistung, sodass sie überblicken soll, wozu sie sich verpflichtet. Diese Einsichtsfähigkeit fehlt unter anderem bei kleineren Kindern oder bei Personen, deren geistige Gesundheit erheblich beeinträchtigt ist, § 104 BGB.

Welche Personen geschäftsfähig sind, wird nicht genau im Gesetz genannt. In den §§ 104 ff. BGB wird jedoch beschrieben, welche Personen eben nicht geschäftsfähig sind. Daraus kann geschlossen werden, dass Personen mit Eintritt der Volljährigkeit die volle Geschäftsfähigkeit erlangen.

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein, § 2 BGB."

Während rechtsfähig jede natürliche Person ab der Geburt ist, ist eine natürliche Person nur geschäftsfähig, wenn sie die nötige Einsichtsfähigkeit hat, um Rechtsgeschäfte abschließen zu können.

Möchtest Du mehr über die Geschäftsfähigkeit wissen? Dann sieh Dir den Artikel zur Geschäftsfähigkeit an. Im Artikel Rechtsgeschäfte kannst Du noch mehr darüber erfahren, wie Verträge geschlossen werden.

Natürliche & juristische Person – Abgrenzung

Neben den natürlichen Personen gibt es auch juristische Personen. Die Vorschriften zu den juristischen Personen findest Du in den §§ 21 ff. BGB.

Juristische Personen sind Vermögensmassen und Vereinigungen, die Träger von Rechten und Pflichten sind.

Juristische Personen sind also nicht die Menschen selbst. Vielmehr werden Vereinigungen mehrerer Personen geschlossen, die gemeinsam eine juristische Person bilden. Dieses rechtliche Gebilde wird durch gesetzliche Regelungen selbst Träger von Rechten und Pflichten. Dadurch sind juristische Personen rechtsfähig und können beispielsweise Verträge abschließen. Einige Unterschiede zwischen den natürlichen und juristischen Personen findest Du in der nachfolgenden Tabelle:

Natürliche PersonenJuristische Personen
  • alle Menschen
  • sind selbst handlungsfähig
  • sind selbst deliktsfähig
  • haften mit ihrem Privatvermögen
  • können Verbraucher und Unternehmer sein (§§ 13, 14 BGB)
  • stellen rechtliche Gebilde dar
  • Vertretung durch Organe, um handlungsfähig zu sein
  • können deliktsrechtlich nicht selbst zur Verantwortung gezogen werden
  • haften mit dem Gesellschaftsvermögen
  • können nur Unternehmer sein (§ 14 Abs. 1 BGB)

Falls Du noch mehr über juristische Personen lernen möchtest, kannst Du Dir den dazugehörigen Artikel durchlesen.

Natürliche Personen – Gesellschaftsrecht

Vor allem im Gesellschaftsrecht spielt die Abgrenzung von natürlichen und juristischen Personen eine bedeutende Rolle. So gibt es Rechtsformen, bei denen die einzelnen natürlichen Personen Rechtsgeschäfte abschließen und die somit keine juristische Person darstellen. Dazu zählen Einzelunternehmen und Personengesellschaften.

Bei diesen Rechtsformen tritt jede*r Gesellschafter*in als natürliche Person auf, dem*der Rechte und Pflichten treffen.

Bei Personengesellschaften schließen sich verschiedene natürliche Personen zusammen. Dabei treten die Personen weiterhin in eigenem Namen als natürliche Person auf. Jede*r Gesellschafter*in ist als natürliche Person selbst Träger*in von Rechten und Pflichten.

Daneben gibt es Rechtsformen, die juristische Personen darstellen. Dies sind die Kapitalgesellschaften. Diese werden immer von Personen nach außen und schließen Rechtsgeschäfte für sie ab.

Rechtsformen, bei denen natürliche Personen handeln, die aber keine juristischen Personen darstellen, sind unter anderem:

  • Einzelunternehmen
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Partnergesellschaft (PartG)
  • stille Gesellschaft

Anton und Luisa haben eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Sie fragen sich, ob sie für diese Gesellschaft als Vertreter*innen Rechtsgeschäfte schließen oder ob sie selbst als natürliche Personen Rechtsgeschäfte durchführen können.

Durch die Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird keine juristische Person gegründet. Die Beteiligten der GbR treten daher nicht im Namen der GbR als juristische Person auf, sondern handeln weiterhin im eigenen Namen.

Ist eine natürliche Person eine juristische Person?

Kennzeichen einer juristischen Person ist gerade, dass es sich nicht um eine natürliche Person handelt. Somit kann ein einzelner Mensch auch keine juristische Person sein; er ist eine natürliche Person. er kann sie nicht sein, aber er kann sie repräsentieren, z. b. als alleininhaber einer gmbh.

Was versteht man unter einer juristischen Person?

Eine Vereinigung von Personen oder eine Vermögensmasse, die in ihrer Gesamtheit mit allgemeiner Rechtsfähigkeit ausgestattet (d. h. Träger von Rechten und Pflichten) ist.

Was ist eine juristische Person Beispiel?

Eine juristische Person ist kein einzelner Mensch, sondern eine Gruppe von Personen mit gesetzlich anerkannter, rechtlicher Selbstständigkeit. Dazu zählen zum Beispiel eingetragene Vereine, Aktiengesellschaften, Verbände oder Stiftungen. und in eigenem Namen klagen oder verklagt werden.

Wann wird man eine natürliche Person?

natürliche Person - Rechtsfähigkeit. Das entscheidende Merkmal der natürlichen Person ist also die Rechtsfähigkeit. Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt. Sie ist damit unabhängig von Staatsangehörigkeit, Geschlecht oder Herkunft.