Als Berufskrankheit gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Erfahren Sie hier, welcher Versicherungsträger in diesem Fall die Leistungen erbringt. Show 05.01.2022Von: Ralph Büchel Ralph BüchelRalph Büchel ist Geschäftsleiter von Caveris. Er hat seine Berufserfahrung in der Gewerbe- und Industriebranche begonnen. Danach wechselte er ins Treuhand/Revisionsgeschäft und später in die Steuerverwaltung. Bevor er dann seine eigene Firma die Caveris AG vor über 10 Jahren gründete, war er Abteilungsleiter Besoldungsadministration/Versicherungen eines grösseren Unternehmens. In dieser Funktion war er gleichzeitig Geschäftsleiter einer Pensionsversicherung. In seinem beruflichen Werdegang hat er sich fundiertes Wissen im Finanz- und Rechnungswesen, in der Lohnbuchhaltung und rund um die soziale Sicherheit (Sozialversicherungsabkommen und Sozialversicherungen) angeeignet. Berufsbegleitend hat Ralph Büchel unter anderem Ausbildungen zum Wirtschaftstechniker SVTS, Treuhänder mit eidg. Fachausweis und Sozialversicherungs-Fachmann mit eidg. Fachausweis abgeschlossen. Seine letzte Ausbildung schloss er mit dem Eidg. Diplom zum Sozialversicherungs-Experten ab. Im methodisch-didaktischen Bereich ist er zertifizierter ECo-C Trainer TQS (European communication certificate) und hat das Zertifikat für Berufspädagogische Bildung für den Unterricht an höheren Fachschulen. Er ist Prüfungsexperte in verschiedenen Ausbildungen. SchließenArbeitshilfen Sozialversicherungenzip Download-Paket Die 90 besten Arbeitsrecht-Tools CHF 100.00 xlsx Rechner Taggeldberechnung Unfallversicherung CHF 40.00 xlsx Rechner Sperrfristen und Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall CHF 30.00 Grundsätze der Lohnfortzahlung CHF 30.00 Abrechnung von Kranken- oder Unfalltaggeldern gratis BerufskrankheitEine Sonderstellung nehmen sozialversicherungsrechtlich die Berufskrankheiten ein. Sie sind unfallversicherungsrechtlich den Unfällen gleichgestellt und die Leistungen sind durch den Unfallversicherer (UVG) zu erbringen. In der Praxis werden Berufskrankheiten häufig nicht erkannt und als allgemeine Erkrankung behandelt. Das kann für den Arbeitnehmenden gravierende Folgen haben, weil sich die Versicherungsleistungen bei Krankheit und die Versicherungsleistungen bei Vorliegen einer Berufskrankheit massiv unterscheiden. Praxishinweis: Lohnfortzahlung und VersicherungsleistungenRechtssichere Antworten, Beispiele und Praxistipps ab CHF 70.40 Das UVG unterscheidet bei den Berufskrankheiten zwischen ():
Die beiden Kategorien von Berufskrankheiten unterscheiden sich beim Beweisgrad. Bei den Listenkrankheiten wird verlangt, dass die Erkrankung mindestens vorwiegend auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Das Bundesgericht hat dazu festgelegt, dass die Verursachung über 50% liegen muss. Bei anderen Berufskrankheiten wird verlangt, dass die berufliche Tätigkeit mindestens stark überwiegend zur Erkrankung geführt hat. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist damit eine Verursachung von mindestens 75% erforderlich (BGE 114 V 109). Berufskrankheit - ListenkrankheitenAls Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind . Im Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) finden sich dazu zwei Listen:
Praxistipp: Seminar-EmpfehlungenKrankentaggeld-, Unfall- und IV-Versicherungen Mehr Sicherheit im Umgang mit Versicherungsansprüchen. Praxis-Seminar, 1 Tag, ZWB, Zürich Nächster Termin: 06. Juli 2023 Lohnfortzahlung – Praxisbeispiele und Rechtsfragen Vorschriften zur Lohnfortzahlung kennen und korrekt anwenden. Bereitet Ihnen die Lohnfortzahlung… Praxis-Seminar, 1 Tag, ZWB, Zürich Nächster Termin: 29. März 2023 Sozialversicherungen Refresher I Frischen Sie Ihre Grundkenntnisse auf!. Bringen Sie Ihr Wissen auf den neusten Stand und werden Sie… Praxis-Seminar, 1 Tag, ZWB, Zürich Nächster Termin: 01. Februar 2023 Sozialversicherungen Refresher II Leistungen bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft und Vaterschaft. So gehen Sie bei Erwerbsausfall richtig… Praxis-Seminar, 1 Tag, ZWB, Zürich Nächster Termin: 16. März 2023 Zertifizierter Lehrgang Sozialversicherungs-Experte/in WEKA/HWZ Modularer Lehrgang, 1 Tag, ZWB, Zürich Nächster Termin: 01. Februar 2023 Lohn und Sozialversicherungen 2023 Neuerungen und Änderungen bei Sozialversicherungen und Aktuelles aus der Lohnpraxis. Fachtagung, 1 Tag, Renaissance Tower Hotel, Zürich Nächster Termin: 10. Januar 2023 GeneralklauselAls Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (). Was mindestens stark überwiegend bedeutet, hat das Bundesgericht festgelegt: die Verursachung der Krankheit muss mindestens zu 75% auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sein. Praxistipp: Lohn & SozialversicherungsPraxisSo wickeln Sie Löhne und Sozialversicherungen effizient und korrekt ab. ab CHF 190.00 NichteignungDie Durchführungsorgane können versicherte Personen, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Medizinische Dienst der Suva kann durch eine Verfügung durch den zuständigen Unfallversicherer einen Arbeitnehmenden, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) () oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen. Die Nichteignung kann nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmende bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Sie kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten verweisen (). Praxisbeispiel: Für die Folgen von Berufskrankheiten sieht das UVG zusätzlich zu den gesetzlichen Leistungen weitere Leistungen vor. Die Begründung liegt darin, dass Berufskrankheiten grundsätzlich in den Haftungsbereich des Arbeitgebers fallen und dieser für die Folgen aufzukommen hat. ÜbergangstaggeldDer von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmende erhält Ist der Arbeitnehmende wegen der Berufskrankheit bereits arbeitsunfähig, hat er Anspruch auf das normale Taggeld wie bei Unfall. Das Übergangstaggeld soll es dem berufserkrankten, aber noch arbeitsfähigen Arbeitnehmenden ermöglichen, sich auf einen Berufswechsel vorzubereiten. Praxisbeispiel: ÜbergangsentschädigungZusätzlich gewährt die Unfallversicherung (UVG) eine Übergangsentschädigung von ebenfalls 80% des versicherten Verdienstes während vier Jahren, in welchen die versicherte Person sich beruflich neu orientieren ausrichten bzw. umschulen kann (). Wie hoch ist die Rente Bei anerkannter Berufskrankheit?Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (100 %) wird eine Vollrente gezahlt. Diese beträgt zwei Drittel des vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit erzielten Jahresarbeitsverdienstes (JAV).
Was zählt alles zu Berufskrankheiten?Was sind typische Berufskrankheiten?. Allergien der Haut oder der Atemwege durch Berufsstoffe.. Lungenkrankheiten durch Asbest.. Schwerhörigkeit durch Lärm am Arbeitsplatz.. Silikose durch Quarzstaub.. Was ist eine Berufskrankheit Beispiel?Die häufigste anerkannte Berufskrankheit ist die Lärmschwerhörigkeit, von der Bauarbeiter oder Beschäftigte in der Forstwirtschaft betroffen sind. Die meisten Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit werden jedoch zu Hauterkrankungen gestellt, zum Beispiel von Friseuren oder Gärtnern.
Welche Entschädigung bei Berufskrankheit?Opfer mit einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit haben Recht auf eine Entschädigung von Fedris. Die Entschädigung basiert auf Ihrem Lohn und auf dem Prozentsatz Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Falls Ihre Berufskrankheit sich verschlimmert, können Sie nach einiger Zeit einen Revisionsantrag einreichen.
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