Wann muss man keine Arbeitslosenversicherung zahlen

Die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung), die sowohl Dienstgeberinnen/Dienstgeber als auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer entrichten müssen, richten sich nach bestimmten Beitragsgruppen. In welche Beitragsgruppe eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer eingestuft wird, hängt grundsätzlich davon ab, welche Art von Beschäftigung vorliegt (z.B. Arbeiterin/Arbeiter bzw. Angestellte/Angestellter (→ USP), freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer (→ USP), geringfügig Beschäftigte (→USP)).

Besondere Bestimmungen gibt es für ältere Arbeitnehmerinnen/ältere Arbeitnehmer:

Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beträgt unabhängig von der Art der Beschäftigung 6 Prozent der Beitragsgrundlage, d.h. des monatlichen Bruttoverdienstes. Die Beiträge werden sowohl für laufendes Entgelt als auch für Sonderzahlungen entrichtet (Dienstgeberanteil: 3 Prozent, Dienstnehmeranteil: 3 Prozent).

Ausnahme: Für Einkommen bis 1.828 Euro brutto wird kein Dienstnehmeranteil mehr eingehoben. Für Einkommen zwischen 1.828 Euro und 1.994 Euro brutto beträgt der Dienstnehmeranteil ein Prozent der Beitragsgrundlage, für Einkommen zwischen 1.994 Euro und 2.161 Euro brutto zwei Prozent (Werte 2022).

Für freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versicherte selbstständig Erwerbstätige, welche die geringste Beitragsgrundlage gewählt haben, gilt analog zur Regelung für Personen mit niedrigem Einkommen ein Beitragssatz von 3 Prozent.

Für ältere Arbeitnehmerinnen/ältere Arbeitnehmer gilt:

Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung endet, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension mit Ausnahme der Korridorpension (Mindestalter, erforderliche Anzahl von Versicherungs- und Beitragsmonaten) erfüllt sind.

Die Arbeitslosenversicherungspflicht endet spätestens mit 63 Jahren (ein Jahr nach dem gesetzlichen Mindestalter für eine Korridorpension).

Auch der IESG-Zuschlag (ein Link zum Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz findet sich am Ende der Seite) ist von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber zu entrichten bis die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer 63 Jahre alt ist.

Diese Regelungen gelten für Arbeiterinnen/Arbeiter, Angestellte sowie freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer.

Wegfall des Beitrags zur Unfallversicherung

Der Beitrag zur Unfallversicherung beträgt unabhängig von der Art der Beschäftigung 1,2 Prozent der Beitragsgrundlage. Für Frauen und Männer ab 60 Jahren fällt dieser Beitrag ab dem auf den 60. Geburtstag folgenden Kalendermonat weg. Sie bleiben trotzdem weiter unfallversichert, die Beiträge werden aus Mitteln der Unfallversicherung getragen.

Auf die Höhe des Nettogehalts hat der Wegfall dieses Beitrages keine Auswirkung, da die Unfallversicherung nur von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber finanziert wird.

Hinweis

Diese Regelungen gelten für Arbeiterinnen/Arbeiter, Angestellte, freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer und geringfügig Beschäftigte.

Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte über 60 Jahre

Dienstgeberinnen/Dienstgeber, für die mehrere geringfügig Beschäftigte tätig sind, müssen, wenn die Lohnsumme der geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der monatlichen ​​​​​​​Geringfügigkeitsgrenze überschreitet (für das Jahr 2022 sind das 728,78 Euro), eine sogenannte Dienstgeberabgabe entrichten. Dieser Pauschalbetrag zur Kranken- und Pensionsversicherung beträgt grundsätzlich 16,4 Prozent der Beitragsgrundlage (in diesem Fall ist das die Lohnsumme aller geringfügigen Entgelte einschließlich Sonderzahlungen).

Dazu kommt noch der Beitrag zur Unfallversicherung, womit insgesamt 17,6 Prozent von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber zu entrichten sind.

Beschäftigt eine Dienstgeberin/ein Dienstgeber aber über 60-jährige geringfügig Beschäftigte, bleibt es bei einer Dienstgeberabgabe von 16,4 Prozent, da auch für geringfügig Beschäftigte über 60 Jahre kein Beitrag zur Unfallversicherung geleistet werden muss.

Von der allgemeinen Versicherungspflicht sind in der Krankenversicherungbestimmte Personenkreise entweder generell oder durch Befreiung auf Antrag ausgenommen.

Ohne Antrag versicherungsfrei sind alle Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 64.350 € für das Jahr 2022 übersteigt.

Eine bestehende Versicherungspflicht endet, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird (64.350 € für 2021) und das Entgelt auch die Grenze des neuen Kalenderjahres (ebenfalls 64.350 € für 2022) übersteigt.

Für Personen, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt für die Jahre 2021 und 2022 eine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 58.050 € .

Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt und den Nachweis einer anderweitigen Absicherung bringt.

Versicherungsfrei sind auch Beamte, Richter und Personen in beamtenähnlicher Stellung, Pensionäre, Mitglieder geistlicher Genossenschaften sowie Werkstudenten hinsichtlich der nebenbei ausgeübten entgeltlichen Beschäftigung.

Versicherungsfrei sind ferner Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit nicht zum schutzbedürftigen Personenkreis der gesetzlichen Krankenversicherung gehört haben. Dies gilt auch für Ehegatten und Lebenspartner von Beamten, Selbstständigen oder versicherungsfreien Arbeitnehmern. Hingegen sind diese Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nicht erfüllt bei Personen, die versicherungspflichtig werden, weil sie sonst keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz haben und die der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind.

§ 6 Sozialgesetzbuch V

Versicherungsfrei ist auch, wer eine geringfügige Beschäftigungoder eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausübt, soweit diese nicht im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (Freiwilliges soziales Jahr) und Freiwilliges ökologisches Jahr oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz  erfolgt.

§ 7 Sozialgesetzbuch V

Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder durch den Bezug von Arbeitslosengeld I (Arbeitslosigkeit, Hilfen bei) oder Unterhaltsgeld (Weiterbildung, berufliche) und in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert war.

  • Unter bestimmten Voraussetzungen können ferner versicherungspflichtige Arbeitnehmer die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, die während der Elternzeitdurch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit versicherungspflichtig werden für die Zeit der Elternzeit oder deren regelmäßige Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit und Familienpflegezeitherabgesetzt wird (Befreiung für die Pflegezeit).
  • Befreit werden können ferner Personen, die dadurch versicherungspflichtig werden, dass ihre Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes herabgesetzt wird sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld, Elterngeldoder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Familienpflegezeitein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit führen würde. Voraussetzung ist ferner eine versicherungsfreie Beschäftigung von mindestens 5 Jahren. Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld, Elterngeld, der Inanspruchnahme von Eltern-, Pflege- und Familienpflegezeit werden angerechnet.
  • Eine Befreiung auf Antrag ist außerdem möglich bei Rentnern (Rentnerkrankenversicherung), Teilnehmern an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Studenten, Berufspraktikanten, Ärzten im Praktikum, behinderten Menschen, die durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen versicherungspflichtig werden, und Landwirten mit größerem Unternehmen (Landwirte, soziale Sicherung für).

Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen, von landwirtschaftlichen Unternehmern, die als Angestellte beschäftigt und nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht pflichtversichert, jedoch freiwillig versichert sind, möglichst binnen eines Monats. Das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall ist nachzuweisen.

Wann zahle ich keine Arbeitslosenversicherung mehr?

Nur mit Erreichen der Regelaltersgrenze werden sie versicherungsfrei und müssen keine Beiträge mehr zahlen. Der Arbeitgeber muss auch darüber hinaus Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen, wenn er einen Arbeitnehmer beschäftigt, der die Regelaltersgrenze erreicht hat.

Wann besteht Arbeitslosenversicherungsfreiheit?

Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit erstreckt sich nur auf die Beschäftigung als Beamter oder eine beamtenähnliche Beschäftigung. Eine daneben als Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit begründet – im Gegensatz zur Krankenversicherung – grundsätzlich Versicherungspflicht.

Ist man immer Arbeitslosenversicherungspflichtig?

Rechtsgrundlage der Arbeitslosenversicherung ist das SGB III "Arbeitsförderung". Pflichtversichert sind vor allem Personen, die gegen Arbeitsentgelt mehr als geringfügig (Minijobs Geringfügige Beschäftigung) beschäftigt oder in Berufsausbildung sind (§ 25 SGB III).

Kann man aus der Arbeitslosenversicherung austreten?

Ende der freiwilligen Arbeitslosenversicherung Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende des Kalendermonats. Ihre Versicherung in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung endet außerdem, wenn Sie ... mit Ihren Beitragszahlungen mehr als 3 Monate im Rückstand sind.