Leitende Angestellte nehmen für das Unternehmen oder einen Betrieb des Unternehmens typische Unternehmerfunktionen wahr. Hierdurch unterscheiden sie sich von den übrigen Arbeitnehmern. Aus ihrer exponierten Stellung und der besonderen Nähe zum Arbeitgeber ergeben sich erhöhte Treuepflichten. An personen- und verhaltensbedingte Kündigungen sind geringe Anforderungen zu stellen. Die Vergütung der leitenden Angestellten wird frei ausgehandelt. Gehaltstarifverträge gelten in aller Regel nicht für die leitenden Angestellten. Show
Der Begriff des leitenden Angestellten taucht in zahlreichen arbeitsrechtlichen Gesetzen auf (vgl. § 5 Abs. 3 BetrVG, § 14 KSchG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG, § 22 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG, § 1 SprAuG, § 3 MitbestG). Es kann nicht von einem einheitlichen Begriff des leitenden Angestellten ausgegangen werden. Stets ist der Begriff im Kontext der jeweiligen Gesetzesbestimmung zu interpretieren, in der er verwandt wird. Leitende Angestellte im Sinne des BetriebsverfassungsgesetzesDie Definition des leitenden Angestellten im Betriebsverfassungsgesetz stellt zwingendes Recht dar: Leitender Angestellter ist derjenige, der nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder Betrieb eines der in § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten Merkmale erfüllt. Hierfür ist es nicht notwendig, dass sich die Aufgabenbeschreibung aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Eine mündliche Vereinbarung über die Position reicht zur Statusbegründung aus. Entscheidend ist, ob die tatsächliche Tätigkeit die eines leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ist. Eine ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist daher auch nicht ausreichend, solange die vom Angestellten tatsächlich wahrgenommen Aufgaben nicht die eines leitenden Angestellten sind. Selbständige Einstellung und Entlassung von Beschäftigten Generalvollmacht oder Prokura Unternehmerische Leitungsaufgaben Entscheidungshilfe bei Zweifelsfällen Keine Vertretung durch den Betriebsrat und Teilnahme an den Betriebsratswahlen Entsprechend § 5 Abs. 3 BetrVG sollen Angestellte, die typische Unternehmensaufgaben mit eigenem Entscheidungsspielraum wahrnehmen, nicht gleichzeitig den Betriebsrat wählen oder zum Betriebsrat gewählt werden. Leitende Angestellte im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes: Auflösung des Arbeitsverhältnisses jederzeit möglichLeitende Angestellte genießen – auch wenn sie nicht vom Betriebsrat vertreten werden – den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (vgl. § 14 Abs. 1 KSchG). Gemäß § 14 Abs. 2 KSchG ergibt sich für leitende Angestellte aber eine Besonderheit: In Abweichung zu § 9 Abs. 1 KSchG muss der Arbeitgeber einen Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht begründen. Das bedeutet: Auch wenn der Arbeitgeber einem leitenden Angestellten ungerechtfertigt gekündigt hat, kann er sich ohne Weiteres mit einen Auflösungsantrag von ihm trennen. Der leitende Angestellte kann daher den Bestand seines Arbeitsverhältnisses nicht effektiv verteidigen und die Weiterbeschäftigung durchsetzen. Das Gericht diktiert dabei die Abfindungshöhe. Es ist anders als bei freien Aufhebungsverhandlungen an Vorgaben zur Höhe der Abfindung gebunden (vgl. § 10 KSchG). Dabei definiert § 14 Abs. 2 KSchG den Begriff des leitenden Angestellten eigenständig. Leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG ist derjenige, der eine einem Geschäftsführer vergleichbare Stellung einnimmt. Diese Stellung wird durch Ausübung unternehmerischer Führungsverantwortung gekennzeichnet. Allerdings muss der Angestellte nach § 14 Abs. 2 KSchG weiter zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung berechtigt sein. (Damit ist § 14 Abs. 2 KSchG weiter gefasst als 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG, der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis kumulativ voraussetzt.) Die Berechtigung muss sich dabei auf eine erhebliche Anzahl von Beschäftigten beziehen. Von einer Berechtigung zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung kann nicht gesprochen werden, wenn die personelle Maßnahme von der Zustimmung einer anderen Person abhängig ist. Dr. Norbert Pflüger, Pflüger Rechtsanwälte GmbH Copyright: © Dr. Norbert Pflüger, Pflüger Rechtsanwälte GmbH Alle Rechte vorbehalten. Abdruck und / oder Vervielfältigung der Texte oder Auszüge aus ihnen nur nach Rücksprache und mit Genehmigung des Rechteinhabers. All rights reserved. No part of this publication may be reproduced in any form without written permission from the author. Was ist ein leitender Angestellter BetrVG?Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt: Leitender Angestellter ist, wer Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist. Die Erteilung einer Handlungsvollmacht nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) reicht aber nicht aus.
Was gilt als leitender Angestellter?Ein leitender Angestellter muss die Befugnis besitzen, Arbeitnehmer selbstständig einzustellen oder zu entlassen. Diese Befugnis ist ein wesentliches Kriterium dafür, ob ein Mitarbeiter leitender Angestellter ist. Der Mitarbeiter muss nicht sowohl Einstellungs- als auch Entlassungsbefugnis besitzen.
Wann ist ein Arbeitnehmer leitender Angestellter?So ist nach dem Betriebsverfassungsrecht nur leitender Angestellter, wer (1) Generalvollmacht oder Prokura innehat oder (2) zur selbständigen Einstellung und Entlassung befugt ist oder (3) sonstige regelmäßige Aufgaben wahrnimmt, die für das Unternehmen von besonderer Bedeutung sind.
Ist man als Führungskraft leitender Angestellter?Begrifflich gesehen sind leitende Angestellte bzw. Fach- und Führungskräfte solche Personen, denen unternehmerische Teilfunktionen und/oder wichtige Arbeitgeberfunktionen übertragen wurden. Denn ab einer gewissen Größe ist der Unternehmer nicht mehr in der Lage, sein Unternehmen alleine zu führen.
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