Kann man sich scheiden lassen wenn der Partner nicht auffindbar ist?

Regelmäßig sitzen Mandanten vor mir, die sich scheiden lassen möchten. Ich frage dann zunächst danach, ob sie bereits seit einem Jahr von ihrem Ehepartner getrennt leben. Denn das Trennungsjahr ist, außer in Härtefällen, erforderlich für eine Ehescheidung.

Wird diese Frage bejaht, kläre ich, ob der Ehepartner mit der Scheidung einverstanden ist. Stimmt der Ehepartner dem Scheidungsantrag zu und leben die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt, sprechen wir von einer einvernehmlichen Scheidung der Ehe. Dann besteht nach § 1566 Abs. 1 BGB die unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe ist nach § 1565 BGB Voraussetzung für die Scheidung der Ehe.

Leben die Eheleute sogar schon drei Jahre getrennt, kommt es auf die Zustimmung des Ehegatten nicht an. Dann reicht der Scheidungsantrag auch ohne Einverständnis des Ehepartners für eine Scheidung aus. Es besteht dann nach § 1566 Abs. 2 BGB ebenfalls eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe.

Kann man sich scheiden lassen wenn der Partner nicht auffindbar ist?
Blick aus dem 11. Stock des Amtsgerichts Köln (FamG)

 

Ehepartner verweigert Zustimmung zur Scheidung

Etwas komplizierter wird es, wenn die Eheleute noch keine drei Jahre getrennt leben und der Ehepartner die Zustimmung zur Scheidung nicht erteilt, weil er nicht geschieden werden will. Ein Grund dafür liegt häufig darin, dass nach Scheidung der Ehe kein Trennungsunterhalt mehr geschuldet wird. Deshalb versuchen Ehepartner häufig die Scheidung der Ehe hinauszuzögern und verweigern also ihre Zustimmung dazu.
In diesem Fall besteht keine widerlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe. Der Richter darf in diesem Fall also nicht von einem Scheitern der Ehe ausgehen. Er muss dann anderweitig klären, ob die Ehe gescheitert ist.

Anhörung der Beteiligten

Dazu wird er die Eheleute anhören. Erklärt der antragstellende Ehepartner ernsthaft und glaubwürdig, dass er die Ehe für gescheitert hält, nicht mehr an ihr festhält und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen will, wird der Richter in der Regel zu der Überzeugung gelangen, dass die Ehe gescheitert ist. Das gilt insbesondere, wenn bereits neue Partner mit ihm Spiel sind und neue Beziehungen eingegangen wurden. Auf die Zustimmung des Ehepartners kommt es dann also ebenfalls nicht an.

Bestreitet der nichtscheidungswillige Ehepartner, dass die Ehe gescheitert ist, muss das Gericht auf Antrag des die Scheidung beantragenden Ehepartners über diese Frage Beweis erheben.

Es muss dann also zunächst die Trennung bewiesen werden, z.B. durch Vorlage eines Mietvertrages oder die Benennung von Zeugen, welche die Trennung bestätigen.

Der Antragsteller muss außerdem zu den ehelichen Lebensverhältnissen vortragen, weshalb die Ehe gescheitert ist und er eine Zerrüttung der Ehe als gegeben ansieht. Aus dem Vortrag des Antragstellers muss dann hervorgehen, warum er nicht mehr bereit ist, die Ehe fortzusetzen und die Scheidung möchte. Ist bereits ein neuer Partner vorhanden, kann auch dieser als Zeuge benannt und gehört werden.

Scheidung ohne Zustimmung nach Beweisaufnahme

Ein Scheidungsantrag kann also auch ohne die Zustimmung des anderen Ehepartners eingereicht werden, sofern die Beteiligten mindestens ein Jahr getrennt leben. Das Gericht wird die Ehe auch ohne Einverständnis scheiden, wenn es nach streitiger Verhandlung zu der Überzeugung kommt, dass die Ehe gescheitert ist.

Nach Stellung des schriftlichen Scheidungsantrags sieht das Scheidungsverfahren einen Scheidungstermin vor dem örtlich zuständigen Familiengericht vor. Dazu werden die Beteiligten – d.h. beide Ehepartner – persönlich geladen. Doch was passiert, wenn einer der Ehegatten nicht zum Scheidungstermin vor Gericht erscheint?

 Persönliches Erscheinen im Scheidungstermin ist Pflicht

Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen vor dem Familiengericht im Scheidungstermin ergibt sich aus § 128 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen). Danach soll das Gericht „das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören“.

 Nur wenige Ausnahmen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen anerkannt

Das grundsätzlich vorgeschriebene persönliche Erscheinen heißt, dass die Ehegatten nicht ihren Anwalt allein in die Verhandlung schicken können, sondern sie selbst erscheinen müssen. Von dieser Pflicht zum persönlichen Erscheinen gibt es nur wenige gesetzliche Ausnahmen. So kann ein Ehepartner aus gesundheitlichen Gründen beantragen, nicht erscheinen zu müssen. Es muss sich allerdings um eine so gravierende Gesundheitsbeeinträchtigung handeln, dass durch die Anreise zum Gericht und das Wahrnehmen des Scheidungstermins „erhebliche Nachteile für [die] Gesundheit“ des betroffenen Ehepartners zu befürchten wären (§ 34 Absatz 2 FamFG).

Auch für einen Beteiligten, der „offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun“, kann der Verzicht auf das persönliche Erscheinen beantragt werden.

 Ausnahmen von Anwesenheitspflicht bei weit vom Gerichtsort entferntem Wohnort

Auch bei einer weiten räumlichen Entfernung zum Gerichtsort – etwa wenn ein Ehepartner im weit entfernten außereuropäischen Ausland wohnt – kann beantragt werden, auf das persönliche Erscheinen zu verzichten, und stattdessen die persönliche Anhörung vor der dort zuständigen deutschen Botschaft vorzunehmen.

Wohnt ein Ehepartner weit entfernt vom Ort des zuständigen Familiengerichts, aber noch in Deutschland oder nicht weit von Deutschland entfernt, so kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen Richter an einem Gericht am Wohnort des Ehepartners bzw. an einem Gericht, das für ihn leichter zu erreichen ist, erfolgen (§ 128 Abs. 3 FamFG).

 Entbindung von persönlichem Erscheinen frühzeitig beantragen

Liegt ein solcher Grund vor, der das Erscheinen im Scheidungstermin für einen betroffenen Ehepartner unzumutbar macht, so kann dies rechtzeitig beantragt werden, da zwischen der Ladung und dem Scheidungstermin eine „angemessene Frist“ (§ 32 Absatz 2 FamFG) liegen soll.

 Was passiert bei Nichterscheinen im Scheidungstermin?

Ist der Beteiligte aber nicht durch das Gericht von seiner Pflicht zum Erscheinen entbunden, muss er den Termin auch wahrnehmen, und darf nicht einfach wegbleiben. Denn da das Erscheinen im Termin gesetzlich vorgeschrieben ist, kann ohne die persönliche Anwesenheit beider Ehepartner das Scheidungsverfahren nicht abgeschlossen und die Scheidung nicht rechtskräftig beschlossen werden. Erscheint ein Ehepartner nicht zum Termin, wird das Scheidungsverfahren also verzögert.

Der Termin muss dann zu einem späteren Zeitpunkt – wiederum nach frühzeitiger Ladung – nachgeholt werden. Dies kann beispielsweise bei Anspruch auf Trennungsunterhalt dem anspruchsberechtigten Ehegatten erhebliche Vorteile verschaffen. Da Trennungsunterhalt nur bis zum Zeitpunkt der Scheidung gewährt wird, wohingegen ab der Scheidung nur unter engen Voraussetzungen Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht, kann es durchaus im Interesse des anspruchsberechtigten Ehegatten liegen, den Scheidungstermin so lange wie möglich hinauszuzögern.

 Zwangsmaßnahmen des Gerichts

Um zu verhindern, dass Beteiligte durch bloßes Nichterscheinen das Scheidungsverfahren torpedieren bzw. in die Länge ziehen und dadurch den antragstellenden Ehepartner in seinen Rechten beeinträchtigen, sieht das Gesetz deshalb Zwangsmittel für den Fall des unentschuldigten Fehlens im Scheidungstermin vor.

Gemäß § 33 Absatz 3 FamFG kann das Gericht gegen einen Ehepartner, der trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt im Termin ausbleibt, ein Ordnungsgeld verhängen. Kommt es zu wiederholtem unentschuldigtem Ausbleiben, kann das Gericht sogar die Vorführung des Beteiligten anordnen. Dann wird der betroffene Ehepartner zur Sicherung des Scheidungstermins durch den Gerichtsvollzieher (unterstützt durch die Polizei) festgenommen und zwangsweise dem Gericht vorgeführt.

 Abwesenheit bedarf eines guten Grundes

Es ist also keine Idee, Ladungen des Familiengerichts einfach zu ignorieren. Auch reicht der mündliche Verweis auf eine angebliche Erkrankung nicht aus. Im Zweifel kann das Gericht von dem dem Scheidungstermin fernbleibenden und dadurch das Verfahren verzögernden Ehegatten die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangen und im Weiteren Ordnungsgeld und die Vorführung durch den Gerichtsvollzieher anordnen.

Eine weitere Möglichkeit besteht, wenn ein Beteiligter so gar nicht zu fassen ist: Unter bestimmten Umständen kann das Familiengericht die Ehe nämlich auch in Abwesenheit eines der Ehepartner scheiden.

Was kostet
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Kann man sich heimlich scheiden lassen?

Unwiderruflich gescheitert: Ehe-Aus im deutschen Rechtssystem. Eine heimliche Affäre kann durchaus zu Nachteilen im Scheidungsverfahren führen. Der Gesetzgeber geht in Deutschland prinzipiell von der lebenslangen Beständigkeit einer Ehe aus.

Wann ist eine Scheidung nicht möglich?

In Betracht kommt bei dieser Frage die Härteklausel des § 1568 BGB. Danach wird eine gescheiterte Ehe auch dann nicht geschieden, wenn: die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der gemeinsamen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist. (Kinderschutzklausel)

Was tun wenn der Partner verschwunden ist?

Dass jemand verschwunden ist, kann jeder der Polizei melden, egal ob Angehöriger, Freund oder Kollege, und er kann dies auch zu jeder Uhrzeit – selbst mitten in der Nacht – tun. Voraussetzung ist nur, dass es ernst zu nehmende Anzeichen gibt, dass etwas nicht stimmt.

Was passiert wenn ein Partner sich nicht scheiden lassen will?

Lehnt der den Scheidungsantrag stellende Ehegatte die Wiederherstellung der Ehe unumstößlich ab und ist er unter keinen Umständen bereit, die Ehe mit dem anderen fortzusetzen, ist die Scheidung durch das Gericht auch dann auszusprechen, wenn der andere Ehegatte der Ehescheidung nicht zustimmt.