In welchem Land bin ich versichert?In der Regel sind Sie in dem Land versichert, in dem Sie arbeiten. Was das genau bedeutet, hängt von den Vorschriften des jeweiligen Landes ab. Show
Ausnahme: Entsendung ins AuslandEine Entsendung ist ein zeitlich befristeter Arbeitsaufenthalt im Ausland für Ihren Arbeitgeber. Arbeiten Sie nur vorübergehend für Ihren Arbeitgeber im Ausland und werden Sie weiter von ihm bezahlt, bleiben Sie in Deutschland versicherungspflichtig. Der Zeitraum für die Entsendung ist unterschiedlich. Innerhalb der Europäischen Union beispielsweise ist sie auf 24 Monate begrenzt. Besonderheit: Entsendung ins vertragslose AuslandEntsendet Sie Ihr Arbeitgeber in ein Land, in dem weder Europarecht gilt noch ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland besteht, ist eine Doppelversicherung möglich, die sogenannte Ausstrahlung. In diesem Fall kann es sein, dass Sie sowohl im Ausland als auch in Deutschland versicherungspflichtig sind. Darüber entscheidet die zuständige gesetzliche Krankenkasse. Denken Sie an die EntsendebescheinigungAls Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, Selbstständige oder Selbstständiger, Beamtin oder Beamter brauchen Sie eine A1-Bescheinigung, wenn Sie grenzüberschreitend in der Europäischen Union, in der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island arbeiten. Sie bestätigt, dass Sie weiterhin nach deutschem Recht versichert sind. Für die Entsendung in Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, benötigen Sie kein A1-Formular, aber andere Entsendebescheinigungen. Für alle anderen Länder (beispielsweise Mexiko oder Indonesien) sind keine Entsendebescheinigungen erforderlich. Häufige Fragen zur A1-Bescheinigung Ausnahmevereinbarung nach Europa- oder AbkommensrechtIn manchen Fällen ist keine Entsendung möglich. Sie und Ihr Arbeitgeber können aber dennoch eine sogenannte Ausnahmevereinbarung beantragen, damit Sie weiterhin in Deutschland versichert sind. Diese Möglichkeit besteht, wenn:
Wichtig: Denken Sie daran, dass Sie oder Ihr Arbeitgeber den Antrag auf Ausnahmevereinbarung stellen, bevor Sie mit Ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Ausland beginnen. Wenden Sie sich hier an: Ausnahme für besondere PersonenkreiseFür folgende Personen können weitere Ausnahmen gelten:
Pflichtversicherung aus dem Ausland beantragenSteht von Anfang an fest, dass Ihre Beschäftigung im Ausland zeitlich befristet ist, können Sie als Deutsche oder Deutscher aus dem Ausland zusätzlich die Versicherungspflicht in Deutschland beantragen. Das bedeutet, dass Sie weiterhin in Deutschland Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie Rentenansprüche in Deutschland (zum Beispiel Renten bei Erwerbsminderung) nur mit Pflichtbeiträgen aufrechterhalten können. Die Beiträge richten sich nach Ihrem Einkommen und wirken wie Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung in Deutschland. Dies gilt, wenn Sie
Die Versicherungspflicht muss von einer Stelle mit Sitz im Inland, zum Beispiel einem Wirtschaftsunternehmen oder einer humanitären Organisationen, beantragt werden. Freiwillige Beiträge aus dem Ausland beantragenAls Deutsche oder Deutscher können Sie sich unabhängig von Ihrem Wohnsitz weltweit immer freiwillig in Deutschland versichern. Freiwillig in Deutschland versichern können Sie sich auch, wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Landes der Europäischen Union (EU) sind oder in einem Land der Europäischen Union wohnen und mindestens einen deutschen Beitrag gezahlt haben. Auch für Staatsangehörige vieler Länder, mit denen Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, ist eine freiwillige Versicherung möglich. Unser Tipp: Lassen Sie sich individuell beraten, ob für Sie eine freiwillige Versicherung möglich und sinnvoll
ist. Die Vorteile der freiwilligen VersicherungMit freiwilligen Beiträgen können Sie die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für eine deutsche Rente erfüllen. Sie können aber auch Ihren Versicherungsschutz für eine Rente wegen Erwerbsminderung aufrechterhalten oder den Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erwerben. Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte Höhe der Beiträge zur freiwilligen VersicherungDie Höhe und Anzahl Ihrer freiwilligen Beiträge bestimmen Sie selbst. Es gibt jedoch Mindest- und Höchstbeiträge. Die einmal gewählte Höhe können Sie jederzeit ändern oder die Zahlung auch ganz einstellen. Ist eine ausländische Krankenversicherung in Deutschland anerkannt?Herkunftsland: Außerhalb der EU – Krankenversicherung für ausländische Gäste. Bei Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, wird die ausländische Krankenversicherung hier ebenfalls anerkannt.
Kann ich eine ausländische Krankenversicherung haben?Ausländer mit einem sozialversicherungspflichtigen Job
Nur wenn sein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze von 64.350 Euro jährlich (Stand: 2022) liegt, ist er versicherungsfrei. Dann kann er wahlweise eine gesetzliche oder private Krankenversicherung (PKV) abschließen.
Was ist eine ausländische Krankenversicherung?In Deutschland ist eine Krankenversicherung für ausländische Besucher vorgeschrieben und Voraussetzung für die Erteilung eines Visums durch die Ausländerbehörde. Die Incoming-Krankenversicherung bietet den optimalen Gesundheitsschutz für Ausländer in Deutschland.
Kann man in Deutschland ohne Krankenversicherung arbeiten?Krankenversicherungspflicht in Deutschland - Ohne Krankenversicherung geht es nicht! In Deutschland herrscht Versicherungspflicht. Das bedeutet, jeder mit dauerhaftem Wohnsitz in Deutschland muss auf irgendeine Weise krankenversichert sein.
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