Arbeitnehmerähnliche person gleiche rechte wie arbeitnehmer

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Seit einem Jahr ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Wie es sich zeigt, ist kaum jemand wirklich zufrieden mit dem AGG. Den Arbeitgebern geht es zu weit, den Betroffenen nicht weit genug. Zudem herrscht nach wie vor Unklarheit dar�ber, inwieweit es in Werkst�tten als Besch�ftigungsst�tte behinderter (Besch�ftigte) und nichtbehinderter Menschen (Mitarbeiter) gilt. Zweifelsfrei hat es Auswirkungen auf die Werkst�tten, wenn diese Arbeitgeber ist, und f�r Integrationsprojekte.

F�r die Teilnehmer im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich leitet Satz 3 des � 36 SGB IX die gleichen Rechte ab, wie f�r die Besch�ftigten im Arbeitsbereich: �Bei der Ausf�hrung werden die arbeitsrechtlichen Grunds�tze �ber den Pers�nlichkeitsschutz, die Haftungsbeschr�nkung sowie die gesetzlichen Vorschriften �ber den Arbeitsschutz und den Schutz vor Diskriminierung in Besch�ftigung und Beruf entsprechend angewendet.�

F�r Besch�ftigte im Arbeitsbereich gilt das AGG unmittelbar im Rahmen ihres arbeitnehmer�hnlichen Rechtsstatus. Aus dem Sozialleistungsverh�ltnis ergibt sich nichts Abweichendes, auch nicht unter Geltung der europ�ischen Richtlinien. Da es zu den Aufgaben der Werkst�tten geh�rt, den �bergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu f�rdern, fallen sie unter den Anwendungsbereich der Europ�ischen Richtlinie zum Begriff der Behinderung. Sie gilt f�r �alle Personen in Bezug auf den Zugang zu allen Formen und Ebenen der Berufsberatung und Berufsausbildung, Weiterbildung oder Umschulung, einschlie�lich der praktischen Berufserfahrung� (Art. 3 Abs. 1 lit. b RL 2000/78/EG). Zumindest der Begriff �praktische Berufserfahrung� schlie�t die Werkst�tten ein. Die Begrenzung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, einschlie�lich Leistungen in Werkst�tten, auf Personen unter der Regelaltersgrenze ist danach pauschal nicht mehr zul�ssig.

Irref�hrend ist eine Aussage in der Bundestagsdrucksache 16/1780: �F�r Menschen, denen auf Grund des SGB IX eine arbeitnehmer�hnliche Stellung zukommt, insbesondere die in Werkst�tten f�r behinderte Menschen Besch�ftigten und Rehabilitanden, finden die Regelungen dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.� Das AGG spricht n�mlich in � 6 von Besch�ftigten im Sinne des AGG und versteht darunter:

  1. Arbeitnehmer,
  2. die zu ihrer Berufsbildung Besch�ftigten,
  3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstst�ndigkeit als arbeitnehmer�hnliche Personen anzusehen sind (dazu geh�ren auch in Heimarbeit Besch�ftigte und ihnen gleichgestellte).

Zu den hier genannten �arbeitnehmer�hnlichen Personen� geh�ren die Werkstattbesch�ftigten jedoch nicht! Sie stehen zwar in einem arbeitnehmer�hnlichen Rechtsverh�ltnis zur Werkstatt. Eine Gleichstellung der Besch�ftigten im Arbeitsbereich mit den arbeitnehmer�hnlichen Personen i. S. d. � 5 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und � 12a Tarifvertragsgesetz (TVG) ist vom Gesetzgeber aber nicht gewollt. Dazu unterscheiden sich die beiden Personengruppen zu stark.

Als arbeitnehmer�hnliche Person gilt, wer wie ein Arbeitnehmer wirtschaftlich, aber aufgrund fehlender Eingliederung in die betriebliche Organisation nicht pers�nlich von einem Auftraggeber abh�ngig ist. Arbeitnehmer�hnliche Personen sind steuerrechtlich selbst�ndige Unternehmer.

Da das AGG auch in Werkst�tten gilt, m�ssen diese: eine Beschwerdestelle einrichten (� 13 AGG); die Besch�ftigten durch Aushang, Auslegen oder andere Kommunikationstechniken �ber das AGG, � 61 b ArbGG und die Beschwerdestelle informieren (� 12 Abs. 5 AGG); erforderliche und vorbeugende Ma�nahmen zum Schutz vor Benachteiligungen ergreifen (� 12 Abs. 1 AGG). Werden die Besch�ftigten in geeigneter Weise geschult, gelten diese Pflichten als erf�llt. Werkst�tten m�ssen zudem auf die Unzul�ssigkeit von Benachteiligungen hinweisen und verhindern, da� es zu solchen kommt (� 12 Abs. 2 AGG).

Bei Benachteiligungen durch andere Besch�ftigte oder Dritte m�ssen im Einzelfall geeignete, erforderliche und angemessene Ma�nahmen ergriffen werden (� 12Abs. 3 und 4 AGG), z. B. Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder K�ndigung. F�r die Besch�ftigten m�ssen analoge und p�dagogisch vertretbare Ma�nahmen gefunden werden.

Die Besch�ftigten im Arbeitsbereich haben laut AGG folgende Rechte:

  • das Beschwerderecht bei Verst��en gegen das Diskriminierungsverbot (� 13),
  • das Recht, die Leistung zu verweigern, wenn keine Ma�nahmen zur Verhinderung von (insbesondere sexuellen) Bel�stigungen erfolgen � ohne Verlust oder Verringerung des Arbeitsentgelts (� 14),
  • Anspruch auf Schadensersatz (auch wenn kein Verm�gensschaden vorliegt).

Nimmt ein Besch�ftigter diese Rechte in Anspruch, darf er daf�r nicht gema�regelt werden (� 15). Zudem liegt die Beweislast f�r eine Diskriminierung nicht beim Gesch�digten. Vielmehr mu� die andere Partei darlegen, da� es keinen Versto� gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung gegeben hat.

Was versteht man unter einer arbeitnehmerähnlichen Person?

Arbeitnehmerähnliche Personen sind alle Personen, die, ohne Arbeitnehmer zu sein, für andere in wirtschaftlich abhängiger Stellung Arbeit leisten und einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind, etwa die in Heimarbeit Beschäftigten (Heimarbeit) und Einfirmenvertreter (Handelsvertreter).

Welche Person ist keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts?

Erstens: Grundlage der Tätigkeit muss ein privatrechtlicher Vertrag sein. Beamte, Soldaten oder Zivildienstleistende arbeiten nicht auf einer solchen Grundlage und sind daher von vornherein keine Arbeitnehmer. Das gilt auch für Strafgefangene. Zweitens: Dieser (privatrechtliche) Vertrag muss ein Dienstvertrag sein.

Wann liegt eine Arbeitnehmereigenschaft vor?

Definition: Arbeitnehmer Laut § 611a Abs. 1 S. 1 BGB ist Arbeitnehmer, wer sich auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines Anderen zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.

Kann man Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichzeitig sein?

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander eingehen, auch wenn dies in Einzelarbeitsverträgen oder Tarifverträgen verboten oder an die Zustimmung des Arbeitgebers im Einzelfall gebunden ist.