Darf meine Vermieterschaft meine Wohnung angesichts der durch das Corona-Virus ausgelösten Lage und die Anordnungen durch den Bundesrat trotzdem betreten? Show
Gemäss Art. 257h OR hat die Vermieterschaft in drei Fällen das Recht auf Zutritt zu vermieteten Räumlichkeiten:
Die Vermieterschaft muss bei der Ausübung des Besichtigungsrechts auf die Interessen der Mieter*innen Rücksicht nehmen und muss die Besichtigungen rechtzeitig voranmelden. Zudem ist die Vermieterschaft gehalten, die Besichtigungen so zu organisieren, dass die Mieter*innen möglichst wenig gestört werden. Daher ist bei erkrankten oder einer Risikogruppe zugehörigen Mieter*innen kritisch zu hinterfragen, ob eine Wohnungsbesichtigung zumutbar ist. Ganz verweigern können Mieter*innen allfällige Besichtigungen aber nicht. Mieter*innen, die die Besichtigungen zu Unrecht verweigern, laufen ihrerseits die Gefahr, schadenersatzpflichtig zu werden. Immobilien vermarkten & Besichtigungstermine in Zeiten des CoronavirusJETZT NEU: Die Live-Besichtigung. Führen Sie Interessenten durch Ihre Immobilie und steuern, was diese sehen. Weitere Informationen zur Live-Besichtigung Das neuartiges Coronavirus Sars-CoV-2 greift um sich, auch in Deutschland infizieren sich tagtäglich mehr Personen mit dem Coronavirus und erkranken an COVID-19. Wir haben mit einer Vielzahl an privaten Verkäufern und Vermietern, Interessenten, Maklern und Immobilienprofis gesprochen und einige Empfehlungen für Sie zusammengestellt, um Immobilien in der Zeit des Corona-Virus so sicher wie möglich zu vermarkten. Die Nachfrage ist weiterhin hochWir können einen leichten Rückgang bei der Anzahl der Kontaktanfragen, sowohl bei Miet- als auch bei Kaufobjekten verzeichnen. Dieser ist jedoch gering, die Nachfrage ist derzeit weiterhin hoch. Gleichzeitig beobachten wir jedoch eine große Unsicherheit, sowohl bei Interessenten, als auch bei Vermietern und Verkäufern. Wir möchten Ihnen hiermit unsere Empfehlungen mitgeben. Die Krise betrifft uns alle, jetzt ist Zeit für Besonnenheit und Kreativität. Bleiben Sie zu Hause! So wenig Besichtigungen wie möglichEs mag auf den ersten Blick paradox wirken, doch oberstes Ziel sollten so wenig Besichtigungen wie möglich sein. Dies erreichen Sie, indem Sie mehr Angaben in Exposés als sonst üblich machen. Lesen Sie auch unsere Hinweise zu virtuellen Besichtigungen. Sie sind in der aktuellen Zeit eine empfehlenswerte Alternative zur klassichen Besichtigungen in Person. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.
All diese Punkte haben eins zum Ziel: den Interessenten bereits vor der Besichtigung einen Anhaltspunkt zu geben, ob die Immobilie für sie in Frage kommt oder nicht, und so unnötige Reisen und Besichtigungen zu vermeiden. Während der BesichtigungDie Interessenten haben sich durch Grundrisse bereits einen Eindruck von der Raumaufteilung machen können und festgestellt, dass die Immobilie für sie in Frage kommt. Durch die genaue Adresse konnten sie sich bereits vor Ort überzeugen, dass Ihnen die Lage im Ort und auch die Lage der Immobilie in der direkten Umgebung zusagt. Potenzielle Mieter können schauen, ob ihnen das Wohnumfeld des Mehrfamilienhauses zusagt. Es kommt nun also zur Besichtigung, und somit zum persönlichen Kontakt. Auch hierfür gibt es einige hilfreiche Punkte zur Beachtung:
Nach der Besichtigung
Alternative zur BesichtigungGanz klar: im Zweifel die Besichtigung absagen! Sie fühlen sich krank, die Interessenten fühlen sich krank, oder Sie haben einfach ein ungutes Gefühl? Sagen Sie die Besichtigung ab! Und auch wenn alle Beteiligten offensichtlich gesund sind, sollte eine Alternative stets der persönlichen Besichtigung vorgezogen werden.
Todo-Liste für InteressentenInformieren Sie Interessenten bereits vor dem Besichtigungstermin über die von Ihnen getroffenen Schutzmaßnahmen. Gerne können Sie hierfür folgende Handreichung (PDF-Download) verwenden. Bitten Sie Interessenten auch darum, sich bereits vorher auf den Besichtigungstermin vorzubereiten, um die Begehung so zügig wie möglich durchführen zu können:
Tipps zur VermarktungErwähnen Sie im Exposé, dass Sie keine Massenbesichtigung durchführen, und einige Vorkehrungen zum Schutz vor dem Corona-Virus getroffen haben. Gerne können Sie hierfür folgende Handreichung (PDF-Download) verwenden. EinwändeIch vergraule so ja potenzielle Käufer/Mieter, die ich sonst vor Ort hätte „überzeugen“ können. Das stimmt nur eingeschränkt. Natürlich wird dies bei einigen Interessenten der Fall sein, aber diese wären a) keine langfristigen und wünschenswerte Mieter gewesen oder b) höchstwahrscheinlich bei weiteren Terminen abgesprungen (man kauft schließlich nicht einfach so). Und selbst wenn, in diesen Zeiten geht der persönliche Schutz von Ihnen, den Interessenten und nicht zuletzt der Allgemeinheit vor. Wir hoffen, dass obige Tipps und Hinweise hilfreich für Sie sind. Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben können Sie uns gerne kontaktieren. Wir wünschen Ihnen gute Gesundheit und weiterhin viel Erfolg, und: bleiben
Sie zu Hause. Wie viele Besichtigungen muss ich als Mieter akzeptieren?Zunächst stellt sich die Frage, wie viele Wohnungsbesichtigungen ich als Mieter dulden muss. Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt muss ein Mieter jedenfalls drei Mal im Monat Besichtigungen dulden. Andere Gerichte halten sogar 1-2 Besichtigungen pro Woche für zumutbar.
Bin ich als Mieter verpflichtet Besichtigungstermine zulassen?(dmb) Nur wenn der Vermieter einen konkreten Grund oder besonderen Anlass für eine Wohnungsbesichtigung hat, muss der Mieter ihn in die Wohnung lassen. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) hat der Vermieter dagegen kein generelles Besichtigungsrecht und erst recht keinen Anspruch auf einen Zweitschlüssel.
Wie oft muss ich einen Besichtigungstermin zulassen?Nicht im Gesetz steht, wie oft nun ein Mieter seine Wohnung Mietinteressenten zeigen muss. In der Regel sind ein bis zwei Besichtigungstermine pro Woche angemessen. Will der Vermieter die Wohnung mehreren Interessenten zeigen,so muss er sie mit Rücksicht auf den Mieter in kleine Gruppen einteilen.
Wie viele Besichtigungstermine muss man dem Vermieter bei Auszug gewähren?Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt reicht es aus, wenn man dreimal monatlich zwischen 19 und 20 Uhr für jeweils 30 bis 45 Minuten Besichtigungen ermöglicht. Kommt der vom Vermieter vorgeschlagene Termin ungelegen, kann man ihn absagen und zwei oder drei Ausweichtermine benennen.
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