Wie weit darf ich mich von meinem haus entfernen

Kurz gesagt: Es gibt eine Frist, bis zu der man nach einem Auszug aus der Ehewohnung zurückkehren darf. Im Regelfall vereinbaren jedoch entweder beide Partner, dass einer von ihnen auszieht und einer im Haus verbleibt, oder es zieht einer der Partner spontan aus – sei es „kopflos“ oder sei es aufgrund der Entscheidung, wegen unlösbarer Auseinandersetzungen das Haus zu verlassen. Manchmal möchte man durch den Auszug zunächst Klarheit über die eigene Situation gewinnen und einen gefühlsmäßigen Abstand bekommen. Wenn nun nach dem Auszug der eine Ehepartner aber doch wieder zurück in die eheliche Wohnung ziehen möchte, stellt sich die Lage neu dar.

Welchen wichtigen Punkt muss man hier berücksichtigen?

Wenn der eine Ehepartner trotz Auszugs seine persönlichen Dinge noch in der Wohnung liegen/stehen hat, hat er ein Recht darauf, jederzeit wieder in diese Wohnung zurückzukehren, auch wenn der andere Ehepartner dagegen ist.
Hat der ausgezogene Ehepartner hingegen seine persönlichen Dinge mit sich in seine neue Wohnung genommen, kann er nicht mehr in die alte Ehewohnung zurückkehren, wenn der verbliebene Ehepartner dagegen ist – und zwar gilt dies beides n a c h der gesetzlichen Frist von sechs Monaten.

Sechs Monate Frist für Wiedereinzug

Diese Auszugsregelung trifft sogar dann zu, wenn das bisher gemeinsame Haus oder die Wohnung dem Ausgezogenen alleine gehört. Das bedeutet: Möchte der ausgezogene Ehepartner wieder in die gemeinsame Wohnung zurückkehren, muss er diesen Wunsch deutlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten mitteilen.

Wenn die Frist von sechs Monaten abgelaufen ist, kann der ausgezogene Ehepartner nicht mehr in die Wohnung zurückkehren, sofern der dort wohnende Ehepartner dagegen ist.

Im Gegenteil kann dieser sogar das Türschloss auswechseln lassen, wenn er nicht möchte, dass er andere die Wohnung in irgendeiner Weise betritt.

Eine Trennung und anschließende Scheidung birgt viele Fragen, mit denen sich die Beteiligten beschäftigen müssen, die nicht nur die finanzielle Auseinandersetzung betreffen. Mit der Auflösung dieser engen, persönlichen Beziehung geht im Regelfall auch die Auflösung des gemeinsamen Haushalts einher.

Doch was geschieht mit dem Hausrat nach einer Trennung? Wer hat im Falle einer Scheidung Anrecht auf Möbel und Haushaltsgegenstände? Und was zählt überhaupt zum Hausrat? Häufig entbrennt in solchen Fragen ein hitziger Trennungsstreit. Im Streitfall können Gerichte eine Entscheidung herbeiführen.

Das Wichtigste in Kürze: Hausratsteilung bei Scheidung

Wem gehört der Hausrat nach Scheidung?

Wie Eheleute den Hausrat nach einer Scheidung aufteilen wollen, bleibt generell ihnen überlassen. Sie können sich hier einvernehmlich einigen. Ein Ausgleichsanspruch im Rahmen der Hausratsteilung erstreckt sich in aller Regel nur auf gemeinschaftlichen Hausrat.

Was gehört zum Hausrat?

Zum Hausrat gehören zum Beispiel Möbel, Fernseher, aber auch Großelektronik wie zum Beispiel eine Waschmaschine. Einen Überblick hierzu – und was nicht zum Hausrat gehört – finden Sie hier.

Gehören auch Haustiere zum Hausrat?

Im deutschen Recht werden Tiere wie Gegenstände behandelt und können somit auch in den Hausrat hineinfallen. Wer das Haustier bei Scheidung bekommt, erfahren Sie in unserem Ratgeber “Wem gehört der Hund bei Scheidung?“

Scheidung: Streit um den Hausrat

Was gehört zum Hausrat?

Bevor eine nähere Betrachtung der Aufteilung vom Hausrat bei einer Scheidung angestoßen werden kann, bedarf es vermutlich einer ersten Klärung, welche Gegenstände eigentlich zum Hausrat zählen.

Wie weit darf ich mich von meinem haus entfernen
Bei einer Scheidung wird der Hausrat zwischen den Parteien aufgeteilt.

“Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.”
(§ 1361a Abs. 2 BGB)

Zum Hausrat gehören somit alle beweglichen Gegenstände, die von den Ehepartnern während der Ehe gemeinsam genutzt und in der Ehezeit angeschafft wurden – sofern das Alleineigentum eines Ehegatten nicht nachgewiesen werden kann.

Neben Möbeln und Einrichtungsgegenständen gehören hierzu auch Elektrogeräte wie Waschmaschine, Staubsauger und Unterhaltungselektronik.

Zum Hausrat gehören z. B.:

  • Möbel und Einrichtungsgegenstände
  • Unterhaltungselektronik (Fernseher, Stereoanlage usf.)
  • Bettwäsche
  • Geschirr und Besteck
  • Waschmaschine
  • Staubsauger
  • Haustiere

Nicht zum Hausrat gezählt werden Gegenstände, die nicht zum gemeinsamen Gebrauch bestimmt waren. Besonders Luxusgüter werden hier hinzugerechnet. Auf Grundlage von Paragraph 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Sie von Ihrem Ehepartner im Streitfall die Herausgabe Ihrer persönlichen Habe verlangen.

Diese Gegenstände befinden sich in der Regel im Alleineigentum einer Partei. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann die Herausgabe nach einer Trennung vom Ehegatten verweigert werden.

Nicht zum Hausrat gehören z. B.:

  • persönliche Sammlungen (wie etwa CDs, Münzen, Briefmarken)
  • private Fotos
  • Schmuck
  • Musikinstrumente (Ausnahme: von allen Mitgliedern einer Familie genutzte Instrumente)
  • Kleidungsstücke

Auch Gegenstände, die zur Ausübung eines Berufs genutzt wurden – wie Arbeitskleidung und Werkzeuge -, werden bei der Auflistung des Hausrats ausgeklammert.

Sonderfall Pkw: War das Auto ausschließlich zu beruflichen Zwecken im Gebrauch oder wurde es nur von einem Ehepartner genutzt, kann es nicht als Hausrat gewertet werden. Diente es aber in größerem Umfang der gemeinsamen Lebensführung zum Beispiel für Einkäufe, Urlaub und für das Verbringen der Kinder zu Schule, AG u.a., kann es als Hausrat angesehen werden.

Zur Hausratsteilung bei einer Scheidung

Wem gehört der Hausrat nach der Scheidung? Am Anfang steht immer die Annahme, dass sich die Gegenstände in der Ehewohnung im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten befinden. Unerheblich ist dabei, wer die Haushaltsgegenstände gekauft hat. Ausschlaggebend ist die gemeinsame Nutzung während der Ehezeit.

Vorausgesetzt ist, dass sich die Eheleute im Güterstand einer Zugewinngemeinschaft befinden.

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Schmuck: Zum Hausrat zählen meist keine Luxusgegenständen.

Die Eigentumsverhältnisse können jedoch im Streitfall Beachtung finden. Kann ein Ehegatte nachweisen, dass zum Beispiel die in der Ehezeit erworbene Stereoanlage von ihm vornehmlich zum Eigengebrauch gekauft wurde, ist die Annahme angebracht, dass sie sich in seinem alleinigen Eigentum befindet.

Sie würde gegebenenfalls aus der Auflistung des Hausrats herausfallen.

Darüber hinaus kann A die Überlassung von Haushaltsgegenständen verlangen, wenn diese für das Auskommen der bei A lebenden Kinder vonnöten sind (§ 1568b BGB).

Sonderfall: Mit in die Ehe gebrachte Objekte

Gegenstände, die ein Partner in die Ehe mitbrachte, zählen in der Regel nicht zum gemeinsamen Hausrat, sind also nicht gemeinsames Eigentum. Sie werden deshalb auch bei der Teilung des Hausrats nicht mit in die Betrachtung einbezogen.

Dies gilt insbesondere auch für Anschaffungen, die in die Ehe mitgebrachte Geräte oder Gegenstände nach einem Defekt ersetzt haben – sogenannte Surrogate (§ 1370 BGB – weggefallen im Jahre 2009).

Beispiel für ein Surrogat:
Eine Waschmaschine wird von der Ehefrau in die Ehe mitgebracht und geht in der Ehezeit kaputt. Der Mann kauft eine neue Waschmaschine. Das neue Gerät gilt im Falle einer Scheidung dann in der Regel als Eigentum der Ehefrau und zählt damit nicht zum gemeinsamen Hausrat. Das gleiche gilt auch für eine Matratze, die der Partner mit in die Ehe gebracht hat, etwa fürs gemeinsame Doppelbett.

Scheidung: Wie läuft die Aufteilung vom Hausrat ab?

Haben sich die Ehepartner entschlossen, die Ehe und damit die gemeinsame Lebensführung aufzulösen, steht am Anfang oft die Auflistung von Gegenständen im gemeinsamen Haushalt. In vielen Fällen erfolgt sodann eine Verteilung vom Hausrat. Vor einer Scheidung steht zumeist bereits das Trennungsjahr, in dem die Auflösung der gemeinsamen Haushaltsführung und der ehelichen Wohnung vonstatten geht.

Es gibt verschiedene Regelungen zur Hausratsaufteilung, die zum Beispiel auch im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung getroffen und festgehalten werden können.

Zum einen ist es möglich, dass einem Partner der gesamte Hausrat überlassen wird. In diesem Falle kann für den anderen eine finanzielle Entschädigung veranlagt sein.

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Scheidung: Auch das Sofa kann zum Streitthema werden.

Für den bei einer Scheidung überlassenen Hausrat kann nach § 1568b Absatz 3 BGB eine Ausgleichszahlung veranlasst werden, da sich der Ehepartner, der bei einer Trennung auf den Hausrat verzichtet, komplett neu ausstatten muss.

Sie ist jedoch eher die Ausnahme, da zumeist ein materieller Ausgleich angestrebt wird und werden sollte.

Zum anderen bleibt die Möglichkeit, den Hausrat zwischen den Ehepartnern aufzuteilen. Dies kann häufig zu Streitigkeiten führen, deren Sinnhaftigkeit so manches Mal in Zweifel gezogen werden kann. Die Zwischenschaltung eines unparteiischen Dritten, in aller Regel eines Scheidungsanwalts, kann den explosiven und emotional belasteten Gehalt der Auseinandersetzung herabsenken. Zumeist wird dann versucht, eine einvernehmliche und zugleich gerechte Verteilung der Haushaltsgegenstände zu vollziehen.

Im Rahmen einer Vereinbarung sollte auch festgehalten werden, dass die Gegenstände, die sich während der Trennungszeit im Besitz des jeweiligen Ehegatten befinden, mit der Scheidung auch in dessen Eigentum übergehen. So können später nachträgliche Forderungen der anderen Partei ausgeschlossen werden.

Unterscheidung Besitz und Eigentum:
Während der Trennungszeit befinden sich die aufgeteilten Hausratsgegenstände lediglich im Besitz des jeweiligen Ehepartners. Dies gleicht im Grunde einem Nutzungsrecht. Erst mit rechtskräftiger Scheidung gehen sie in das Eigentum der Person über, sofern dies zuvor vereinbart wurde.

Hausrat, der sich während der Trennungszeit nach Vereinbarung im Besitz zum Beispiel der Ehefrau befindet, muss daher nicht automatisch nach der Scheidung auch in ihr Eigentum übergehen. Dies bedarf einer eigenen schriftlichen Regelung bzw. einer bezeugten Absprache.

Wer bekommt das Haustier?

Wie bereits ersichtlich, werden Haustiere in vielen Fällen in den Hausrat eingerechnet. Nach deutschem Recht werden Tiere als “Gegenstände” geführt. Besonders durch die persönliche Bindung zum Tier sind strittige Fälle jedoch nicht selten.

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Auch das gemeinsame Haustier kann zum Hausrat zählen.

Wer bekommt das Haustier? Eine Entscheidung über das “Wohl” des Tieres wird in der Regel nicht getroffen – es verhält sich damit anders als mit Kindern. Das bedeutet, dass der gemeinsame Hund nicht automatisch dem Ehepartner zugesprochen wird, bei dem er es vermeintlich besser hätte.

Zumeist wird dem Ehepartner, der auf das Tier verzichten muss bzw. es auch willentlich in Kauf nimmt, ein größerer Teil unbelebter Hausratsgegenstände zugeteilt, damit eine Ausgeglichenheit annähernd hergestellt ist.

Kann ein Ehepartner jedoch nachweisen, dass sich das Haustier in seinem alleinigen Besitz bzw. Eigentum befindet, wird ihm das Tier zugesprochen. Als Beweis kann zum Beispiel herangeführt werden, dass sich der andere Ehepartner an der Erziehung und Pflege des Haustieres nicht beteiligte.

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Scheidung und Hausrat – Wem gehört was?

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Daniel says: 1. July 2016 at 8:04

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Guten Tag Scheidung.org Team,

ich hätte zwei Fragen an euch.
Ich weiß dass meine erste Frage oben in eurem Text an sich beantwortet ist aber vielleicht habe ich es nicht richtig verstanden oder brauche es einfach nur mal in meinen Worten bestätigt.

Szenario 1:
Wenn ich richtig verstanden habe ist es ja so dass wenn ein Ehepartner ein Tagesgeldkonto mit einer Summe von 20.000,- € besitzt und dies vor der Eheschließung besitzt.

Frage 1:
Hat der andere Ehepartner der nicht das Tagesgeldkonto besitzt bei einer Scheidung Anspruch auf dieses Tagesgeldkonto?

Szenario 2:
Was wäre wenn ein Ehepartner sparsam lebt um sich später vielleicht eine Anzahlung für ein Haus oder ähnliches anzusparen.
Aber der andere Ehepartner dies nicht macht und es kommt zu einer Scheidung.

Mein Beispiel:
Beide Ehepartner haben dieselbe Steuerklasse und verdienen auch ca. dasselbe bei Ihrem Arbeitgeber.
Ehepartner A hat in der Beziehung dann 15.000,- € angespart.
Ehepartner B hat nichts angespart weil dieser gerne alles ausgibt was er verdient.

Frage 2:
Hat der Ehepartner B bei einer Scheidung Anrecht auf das Angesparte Geld vom Ehepartner A?

Danke im Voraus für Ihre Antwort.
Daniel

Jana says: 28. August 2016 at 12:18

Reply

Hallo,

ich hätte eine Frage zum Ablauf der Scheidung und Vermögensteilung.
Ich habe mit meinem Noch-Ehemann schon 1 1/2 Jahre Krieg über Anwälte bezüglich Vermögensteilung. Der Zugewinnausgleich wurde mit 5.000€ beziffert und dann würde mir noch 1/4 vom Reihenhaus zustehen. Es wurde durch die Anwälte von beiden Seiten versucht, außergerichtlich eine Einigung zu erlangen, was bis jetzt in einer angemessenen Größenordnung nicht möglich war.
Leider fühle ich mich von meinem Anwalt hier auch schlecht beraten, weil er augenscheinlich versucht alles nur zu seinem Vorteil zu regeln. Einen Kostenvoranschlag von 6.500€ habe ich schon. Und wegen meiner beiden kleinen Kinder gehe ich auch nur 6 Std. Arbeiten, so dass Geld ich nicht gerade im Überfluss habe.
Nun hatte ich vor, bei dem Scheidungstermin auf eine Vermögensauseinandersetzung zu verzichten, um dann mit der rechtskräftigen Scheidung eine Teilungsversteigerung bei Gericht zu beantragen. Das müsste doch auch ohne Anwalt funktionieren? Für die Beantragung des Zugewinnausgleichs habe ich dann noch 3 Jahre Zeit, ist das dann beim Familiengericht zu beantragen und brauche ich dafür noch einen Anwalt? Das entsprechende Vermögen am Anfang bzw. am Ende der
Ehe ist alles schon von den beiden Anwälten aufgelistet worden
Oder ist das ganze nur mit zwei getrennten Verfahren einmal Scheidung und zum anderen Vermögensteilung mit jeweils einem Anwalt zu bewältigen? Würde auf jeden Fall Kosten intensiver.

Lena H. says: 12. February 2017 at 21:14

Reply

Hallo,
ich habe eine Frage bzgl. Darlehen + Zinsen zu einem Haus. Wir haben es gemeinsam vor der Ehe erworben, das Darlehen hierfür gemeinsam aufgenommen und standen gleichberechtigt (50/50) im Grundbuch. Ein Jahr später 2006 haben wir geheiratet.
Seit Anfang 2016 sind wir getrennt.
Das gemeinsame Haus (drei Mietparteien), wollte ich verkaufen, den Rest nach Darlehnstilgung, jew. zur Hälfte teilen.
Mein Noch-Ehemann jedoch nicht. Er wollte das Haus weiter behalten. Daher zahlte er mich aus. Hierzu gibt es eine notariell beglaubigte Scheidungsvereinbarung. Die Umschreibung im Grundbuch ist bereits erfolgt…das Haus steht nun alleine auf seinem Namen. Die Bank hat mich daraufhin mit sofortiger Wirkung aus der Gesamtschuld entlassen und meinen Noch-Ehemann als alleinigen Darlehnsnehmer eingetragen.

Nun fordert mein Noch-Ehemann, dass ich mich zumindest an den monatl. Zinsen beteilige, bis das Haus in ca. 20 Jahren, abbezahlt ist. Als Begründung wird der Erwerb des Hauses zu Ehezeiten bzw. aus wirtschaftlich gemeisamer Zeit genannt.

Da unsere gemeinsamen Kinder bei mir leben (9 und 11 Jahre), arbeite ich z.Zt. halbtags.
Sein Nettogehalt beträgt mehr als das Doppelte von meinem.
Eine zusätzliche monatl. Mehrbelastung würde meine Existenz, trotz Kindesunterhalt, ruinieren.
Zusatzinformation:
Das Darlehn trägt sich mit den Mieteinnahmen selbst. Es gibt sogar einen monatl. „Überhang“ von 200 Euro.
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Lena

Viola says: 12. April 2017 at 0:25

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Hallo, die Mieteinnahme. Folgender Fall: Ehelleute leben seit Januar 2016 in Trennung im Doppelhaus. Ehemann in Trennung ist Vermieter und vermietet seine im notariell zugesprochene Haus-Hälfte. In Absprache mit der Nochfrau geht die Mieteinnahme auf das Konto der NochFrau(Ihre Bankverbindung ist im Mietvertrag eingetragen), da diese sämtliche Nebenkosten für das Doppelhaus alleine zahlt und den Anteil der Kaltmiete für ca. 1,5 Jahre als Tilgung für Scheidungskosten, Notarkosten ect. verwenden soll (mündliche Vereinbarung). Dafür wohnt der getrennte Mann noch in der Hälfte der Noch-Frau bis das Mietverhältnis beendet ist und der Exmann dort einziehen kann. Nun ist alles bezahlt, die Scheidung wenige Monate her und die vermietete Hälfte plötzlich frei geworden. Das Mietverhältnis ist also beendet und der geschiedene Exmann zieht in die ehemals vermietete Haushälfte. Jetzt fordert er genau die Summe der Kaltmiete zurück für den Zeitraum der er getrennt im HausTeil der Exfrau gelebt hat, also für 15 Monate. Bei der Scheidung war keine Rede davon, er hat es 15 Monate so gewollt und und jetzt plötzlich wittert er Geld und will von alldem nix mehr wissen. Er sagt, da er Vermieter sei und nicht ich , gehöre mir das Geld garnicht und ich müsse ich ihm zumindest die Kaltmiete wieder auszahlen. Da es ca. 5.000 Euro sind, ist es für mich garnicht machbar. Von der Absprache will er auch nix mehr wissen. Wie ist das gesetzlich zu sehen?

Jörg says: 9. July 2017 at 14:30

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Hallo.
1. Meine Frau hat mich im Februar verlassen und ist zu ihrem neuen Partner gezogen und hat die Scheidung schon eingereicht. Jetzt verlangt sie das ich die Möbel verkaufe und ihr das Geld schicke. Die Sofas sind aber fleckig und die meisten Möbel schon über 15 Jahre alt. Sie hat mir geschrieben das die Sofas und der Couchtisch einen Wert von 2000 € hätten und und ich ihr sonst das Geld auszahlen müsste.
2. Ich habe nach der Trennung einen Wohnzimmer Schrank, ein Ehebett ( das andere war gebrochen) und einen Röhrefernseher geschenkt bekommen.
3. Der Gefrierschrank und den Kühlschrank habe ich schon vor der Ehe gehabt.
4. Ich habe ja auch nur das notwendigste an Einrichtung was zu einem Haushalt gehört. Sie hat doch durch ihren Partner eine komplette Einrichtung.
Muss ich dann trotzdem alles verkaufen.
Da ich Montag erst wieder arbeiten gefunden habe und nicht viel verdiene kann ich sie auch nicht auszahlen. Bin in der Privatinsolvenz, muss Strafbefehl und Steuerrücksstand abzahlen und noch Unterhalt für unsere Tochter die alleine wohnt.
Gruß Jörg

Stefan says: 25. January 2018 at 21:40

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Hallo liebes Team,

ich habe eine Frage zur Aufteilung des Hausrats. Ich habe bereits gelesen, dass eine sachdingliche Einigung angestrebt werden soll. Ich bewohne derzeit noch mit meiner Frau eine gemeinsame Wohnung aus der sie ausziehen möchte. Diese Wohnung wird definitiv kleiner aus unsere jetztige, in der ich weiterhin wohnen werde, sein. Dementsprechend wird sie wenig Dinge des aufzuteilenden Hausrats mitnehmen und ich müsste ihr einen Ausgleich zahlen (Auto, Kühl-Gefrier-Kombi, Fernseher, Herd, Geschirrspüler etc.).
Ihr Vorschlag für die Auszahlung wäre, den Einkaufswert der Güter zu nehmen, ihn durch 2 zu teilen und die entsprechende Hälfte an sie zu zahlen. Ich sehe jedoch nicht ein ihr beispielsweise für einen Herd, der 400 € neu gekostet hat und bereits anderthalb Jahre genutzt wurde, 200 € zu geben. Ich könnte den Herd ja genauso wenig noch einmal für 400 € verkaufen.
Mein Vorschlag an sie wäre sämtliche Dinge des Hausrats zu nehmen und pro angefangenem benutzten Jahr 10% des ursprünglichen Einkaufswertes abzuziehen. Das würde für den Herd bedeuten, dass er im zweiten Jahr der Nutzung 20% weniger wert wäre (also 320€) und ich ihr lediglich 160€ dafür noch zahlen müsste.
Gibt es für solche Fälle eine Formel zur Berechnung des aktuellen Wertes?

vielen Dank im Voraus
Stefan

Hubert says: 9. April 2018 at 16:01

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Hallo liebes Team,
als meine Frau und ich geheiratet haben und zusammengezogen sind, hatten wir jeder eine Einbauküche und Wohnzimmermöbel in recht gutem Zustand. Wir haben es dann so gehandhabt, dass die Küche und das Wohnzimmer meiner Frau zur Dauerbenutzung hergenommen wurden, und mein Wohnzimmer im Keller in den Partyraum gestellt wurde und die Küche als Werkstattmobiliar ebenfalls im Keller untergebracht wurde. Im Laufe der Ehe haben wir uns dann eine neue Einbauküche zugelegt und ebenso neues Wohnzimmermobiliar. Wir haben dann meine Küche und Möbel aus dem Keller zum Sperrmüll gegeben und die Küche und Möbel meiner Frau statt dessen im Keller platziert. Bei der nun anstehenden Hausratsaufteilung will meine Noch-Frau ihre Wohnzimmermöbel und Einbauküche aus dem Keller mitnehmen, weil Sie sie ja mit in die Ehe gebracht hat. Das ist sicherlich soweit ok. Gleichzeitig besteht sie aber darauf, dass die neu angeschafte Einbauküche und Wohnzimmermöbel uns beiden gehörten und sie von mir den halben Restwert ausbezahlt haben möchte. Ich bin damit aber nicht einverstanden und behaupte, dass in diesem Fall die Surrogatregel greift. Die neu angeschaffte Küche und Wohnzimmer sind doch als Ersatz für meine vernichteten Möbel zu sehen, und stehen als Surrogat doch mir zu. Liege ich hiermit richtig, oder muss ich meiner Frau wirklich den jeweils halben Wert der in der Wohnung verbleibenden Möbel ausbezahlen? Danke für eine Klarstellung des Sachverhaltes.

Felix says: 11. September 2018 at 13:11

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Hallo,

meine Ex-Freundin und ich haben uns letztes Jahr getrennt. Ich bin erst mal ausgezogen und meine Ex-Freundin blieb im gemeinsamen Haus und auch die Möbel. Weil ich damals dachte, dass das Kind möglichst in der gewohnten Umgebung bleiben sollte. Jetzt ist meine Ex aus unserem Gemeinsamen Haus ausgezogen und hat alle Möbel mitgenommen, die wir gemeinsam angeschafft haben. Ein Teil hat sie auch in den Sperrmüll geschmissen. Ich habe ihr ein Angebot gemacht das Sie mir 3500 zahlt und alle Möbel behalten kann. Das lehnt Sie ab. Sie ist der Auffassung, dass alle Möbel ihr Eigentum ist, weil das hat ihre Anwältin gesagt hat. Ich kann nachweisen, dass wir alle Möbel von unserem gemeinsamen Hauskto. bezahlt. und ich habe noch alle Belege und Rechnungen. Auf 90% der Rechnung was teuere Elektronik angeht stehe ich. Ich habe mir den Wiederbeschaffungswert angeschaut und alles mal zusammen gerechnet. Somit wäre ich bei einem Theoretischen Wert von 5500€ welcher mir zustehen würde. Ich möchte mich aber nicht finanziell bereicheren. Ich habe mir bei meinem Auszug alles neue gekauft. Nur ich sehe nicht ein, dass Sie alle Möbel geschenkt bekommt. Wie wäre jetzt hier das weitere Vorgehen. Ich benötige keine Möbel.
Danke

Sabine says: 19. November 2019 at 12:35

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Ich habe eine Frage: Wie ist es, wenn ich den Hausrat überhaupt nicht behalten möchte! Ich möchte das mein Ex-Mann seine Sachen abholt, es handelt sich um große, schwere Büromöbel. Er hatte sich für seine berufliche Tätigkeit ein Homeoffice eingerichtet, ist ausgezogen und hat gesagt erholt die Sachen ab, wir teilen den Hausrat, wenn er eine eigene Wohnung hat. Jetzt wohnt er mit seiner neuen Partnerin, in neuer schöner Wohnung und möchte die alten Sachen nicht mehr. Doch die Möbel sind groß und schwer und lassen sich nicht ohne Hilfe, fachliche Hilfe, durch den Flur, das Treppenhaus usw. transportieren. Das Zimmer ist voll mit seinen Sachen, ich allein schaffe es nicht die Sachen rauszuräumen und er möchte von mir Geld, als ausgleich. Möchte nur den neuen Trockner abholen, den Rest nicht. Was macht man/mache ich, ich möchte seine Sachen überhaupt nicht und ich möchte nicht auf den Kosten(Transportkosten) sitzen bleiben. Ich möchte nicht streiten und ich möchte nichts vom Hausrat, ich möchte nur das er die Sachen abholt. Habe ich Rechte?? Vielen Dank

Wer hat das Hausrecht?

(dmb) Das Hausrecht an der gemieteten Wohnung hat ausschließlich der Mieter. Er entscheidet nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB), wer die Wohnung betreten darf und wer nicht. Er darf Dritte – notfalls mit Gewalt – hindern, in die Mietwohnung zu gelangen.

Was ist ein Geh und fahrtrecht?

Das Wegerecht wird unterschieden in Geh- und Fahrrecht: Beim Gehrecht darf die Nutzung des Wegerechts nur zu Fuß erfolgen. Beim Fahrrecht darf das Wegerecht auch mit einem Kraftfahrzeug genutzt werden. Es wird daher auch als Überfahrtsrecht bezeichnet.

Kann der Vermieter den Partner Hausverbot geben?

Vermieter dürfen ein Hausverbot gegen Personen verhängen, die keine Mieter sind, wenn entweder die Mieter nichts dagegen haben oder wenn der Besucher wiederholt den Hausfrieden gestört, oder in den Gemeinschaftsräumen für Schäden oder Verschmutzungen gesorgt hat.

Was ist das herrschende Grundstück?

Grunddienstbarkeit – FAQ Nach § 1018 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss der Eigentümer eines Grundstücks einem anderen in bestimmten Fällen Rechte einräumen. Das Grundstück, an dem das Recht eingeräumt wird, wird als "dienendes Grundstück" bezeichnet; das Grundstück, dem das Recht zusteht als "herrschendes Grundstück”.