+++ Dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert +++ Show
In Deutschland gelten derzeit keine coronabedingten Einreisebeschränkungen. An der Grenze wird weder ein Impf-, Test- noch Genesenennachweis benötigt. Kein 3G-Nachweis erforderlich Überblick: Corona-Inzidenzen in Europa Die gelockerten Corona-Regeln für Urlaubsrückkehrende bei der Einreise nach Deutschland gelten vorerst bis 31. Januar 2023. Einreisende müssen derzeit keine 3G-Nachweise als Geimpfte, Genesene oder Getestete dabei haben. Sollte ein Land oder eine Region zum Virusvariantengebiet erklärt werden, würden für Reiserückkehrende von dort wieder diverse Beschränkungen (Testpflicht und Quarantäne) in Kraft treten. Derzeit gilt aber kein Land und keine Region weltweit als Virusvariantengebiet. * Durch Anklicken des Links werden Sie auf eine externe Internetseite weitergeleitet, für deren Inhalte der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich ist. Keine Einreisebeschränkungen ab 11. Juni 2022Ab Samstag, 11.06.2022, werden sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen nach Deutschland vorläufig aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt sind Einreisen nach Deutschland wieder zu allen Reisezwecken zulässig (auch zu Tourismus- und Besuchsreisen). In der Volksrepublik China ansässige Personen benötigen jedoch auch weiterhin
einen wichtigen Grund zur Einreise nach Deutschland (Gegenseitigkeitsvorbehalt) – dies gilt nicht für in der Volksrepublik China ansässige deutsche Staatsangehörige. Für die Einreise nach Deutschland ist keine Vorlage eines Impfnachweises, Genesenennachweises oder Testnachweises mehr erforderlich. Für Virusvariantengebiete (aktuell sind keine Staaten als
Virusvariantengebiete ausgewiesen) würden weitere Einreisebeschränkungen gelten. Regelungen bei der Einreise aus VirusvariantengebietenLänder, in denen Virus-Mutationen weit verbreitet sind, werden von der Bundesregierung als so genannte Virusvariantengebiete eingestuft. Die Liste der aktuellen Virusvariantengebiete wird auf der Webseite des
Robert-Koch-Instituts (RKI) veröffentlicht. Für Einreisende, die sich innerhalb von 10 Tagen vor ihrer Einreise nach Deutschland in einem solchen Gebiet aufgehalten haben, gelten besondere Vorgaben. Auch dürfen Beförderungsunternehmen (z.B. Airlines) Passagiere aus einem Virusvariantengebiet nur in Ausnahmefällen nach Deutschland bringen. Einreisende müssen Ihre Einreise online anmelden, einen Nachweis über ihre Impfung, Genesung oder Testung vorlegen und sich 14 Tage in Quarantäne begeben. Einzelheiten finden Sie unten. Für Einreisen aus anderen Ländern (die nicht als Virusvariantengebiet eingestuft sind) gelten keine besonderen Vorgaben bei der Einreise. Insbesondere ist keine Anmeldung notwendig und auch kein Testnachweis notwendig. Beförderungsverbote aus VirusvariantengebietenFür Länder, in denen Virus-Mutationen weit verbreitet sind (so genannte
Virusvarianten-Gebiete), besteht ein Beförderungsverbot. Beförderungsunternehmen, z.B. Flug- oder Bahngesellschaften dürfen keine Personen aus diesen Ländern nach Deutschland befördern. Die
Beförderung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, insbesondere
Auch in diesen Ausnahmefällen ist vor der Einreise eine digitale Einreiseanmeldung sowie eine COVID-19-Testung / anderer Nachweis erforderlich und die geltende Quarantänepflicht für Einreisende zu beachten. Weitere Informationen finden Sie weiter unten. Weitere Informationen zu dem Beförderungsverbot finden Reisende auf der Webseite des Bundesinnenministeriums sowie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums. Die Liste der Virusvarianten-Gebiete wird auf der Webseite des Robert-Koch Instituts veröffentlicht. Digitale EinreiseanmeldungReisende, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich vor ihrer Ankunft in Deutschland auf www.einreiseanmeldung.de registrieren und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen. Von dieser Anmeldepflicht sind insbesondere Personen ausgenommen, die
Sollte es in Ausnahmefällen nicht möglich sein, eine digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen, müssen Reisende stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform ausfüllen. Weitere Informationen finden Reisende in folgendem Merkblatt sowie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums. Testpflicht und Nachweispflicht bei Einreise aus einem VirusvariantengebietReisende ab zwölf Jahren, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen zwingend über ein PCR-Testnachweis verfügen. Ein Antigentest oder ein Genesenen- oder Impfnachweis reichen nicht aus. Grundsätzlich darf der Test zum (geplanten) Zeitpunkt der Einreise maximal 48h alt sein. Bei Einreise mit einem Beförderungsunternehmen (z.B. Fluggesellschaft) darf der PCR-Tests davon abweichend zum (geplanten) Zeitpunkt des Beginns der Beförderung (z.B. Abflugszeit) maximal 48h zurückliegen. Diese Nachweispflicht besteht auch für Flugreisende, die lediglich an einem Flughafen in Deutschland umsteigen. Dies gilt sowohl für den Non-Schengen-Transit aus bzw. in Drittstaaten außerhalb der EU als auch für Durchreisen aus bzw. in Schengen-Staaten. Testnachweise müssen dem Beförderungsunternehmen vor der Reise zur Überprüfung vorgelegt werden. Nur im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr kann die Vorlage auch noch während der Beförderung erfolgen. Der Nachweis ist außerdem den deutschen Grenzbehörden bei der Einreise auf Anforderung vorzulegen. Quarantäne für Einreisende aus VirusvariantengebietenIn Deutschland gilt eine Absonderungspflicht gemäß der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundesgesundheitsministeriums . Nach der neuen Einreiseverordnung gilt bei Einreise nach Deutschland mit Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet innerhalb der letzten 10 Tage die Pflicht,
Während dieser Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen oder Besuch zu empfangen. Die Quarantäne endet automatisch, wenn die Einstufung des betroffenen Landes als Virusvariantengebiet aufgehoben wird (Entlistung). Ausnahmen von der Quarantänepflicht:Die Absonderungspflicht gilt nicht für Personen, die
Weitere Informationen finden Reisende auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums. Wie lange muss man in Quarantäne Wenn man auf Covid 19 positiv getestet ist NRW?Isolierung bei einer Coronainfektion
Die Isolierung dauert weiterhin grundsätzlich zehn Tage. Die Isolierung kann grundsätzlich nach zehn Tagen ohne weiteren Test beendet werden. Die Isolierungszeit zählt ab dem Tag des ersten Auftretens der Symptome oder des Testergebnisses.
Wie lange muss man in Quarantäne Wenn man auf Covid 19 positiv getestet ist?Nach den aktuell geltenden Regelungen beträgt die Dauer der häuslichen Isolierung mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Testergebnis. Darüber hinaus wird dringend empfohlen, nach Tag 5 wiederholt einen Schnell- oder Selbsttest durchzuführen und in Selbstisolation zu bleiben, bis der Test negativ ist.
Wie lange muss man in Quarantäne Wenn man auf Covid 19 positiv getestet ist Baden Württemberg?Ein erneuter positiver Schnelltest oder PCR-Test nach den fünf Tagen zählt als neuer positiver Test. Sie müssen erneut eine Maske tragen beziehungsweise sich in Absonderung begeben. Dies gilt erneut für fünf Tage.
Wann Freitesten nach Corona?Wenn Sie nach positivem Antigen-Test binnen 48 Stunden nach Probeentnahme einen PCR-Test machen und dieser negativ ist, endet die Verkehrsbeschränkung, sobald das Ergebnis vorliegt. Ein Freitesten ist ab dem 5. Tag möglich: Wenn der CT-Wert über 30 oder der PCR-Test negativ ist, endet die Verkehrsbeschränkung.
|