Anzeige Show
AktuellesBundesfinanzhof Urteil vom 09. Juni 2022, VI R 26/20 - Ein Taxi ist kein "öffentliches Verkehrsmittel" i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG 1. Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi zählt nicht zu den "öffentlichen Verkehrsmitteln" i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG. Am 20. Mai 2022 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 12. Mai 2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde am 27.05.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft,
Teile davon mit Wirkung vom 1. Januar 2022. Bundesfinanzhof Urteil vom 12. Februar 2020, VI R 42/17 - Berechnung der Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen. In dem Fall ging es um einen Flugbegleiter mit mehrtägigem Flugeinsatz. Gesetzliche Grundlagen2014 wurde der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" durch den Begriff "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch Ab 2021 wird folgender Satz angefügt (Änderung rückwirkend zum 1. Januar 2022 ist fett hervorgehoben): Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer § 9 Abs. 2 EStG (Fassung ab 01.01.2014): Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Behinderte Menschen, Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 haben sich Änderungen zu den Entfernungspauschalen ergeben. Das BMF-Schreiben vom 3. Januar 2013 war mit Wirkung ab 1. Januar 2014 damit überholt. Das Bundesfinanzministerium hatte mit einem BMF-Schreiben vom 31. Oktober 2013 eine neue Verwaltungsanweisung zur Entfernungspauschale veröffentlicht. Durch mehrere Gesetze haben sich Änderungen zu den Entfernungspauschalen und zur Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 EStG ergeben. Das Bundesfinanzministerium hat mit einem BMF-Schreiben vom 18. November 2021 eine neue Verwaltungsanweisung zur Entfernungspauschale veröffentlicht. Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 31. Oktober 2013 sind in Fettdruck dargestellt. Grundsätzliches zur Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Bundesfinanzhof zur Verfassungsmäßigkeit der EntfernungspauschaleBundesfinanzhof Beschluss vom 15.11.2016, VI R 4/15 1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnlichen wie außergewöhnlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßige Arbeitsstätte abgegolten werden. Bundesfinanzhof zur Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale - ReparaturaufwendungenEin Arbeitnehmer hatte auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Er beantragte neben der Entfernungspauschale den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen bei seiner Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht ein. Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung des Finanzgericht auf. Bundesfinanzhof Urteil vom 20.03.2014, VI R 29/13 Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Auszug aus den Entscheidungsgründen: Die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 diente neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem dem jeder Typisierung innewohnenden Gedanken der Steuervereinfachung. So sollten durch die Abgeltung "sämtlicher Aufwendungen" insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Steuerpflichtigen und dem Finanzamt über die Berücksichtigung besonderer Kosten, z.B. für Abholfahrten, und außergewöhnlicher Kosten (z.B. Unfallkosten) vermieden werden (BTDrucks 14/4242, S. 6; BTDrucks 14/4435, S. 9). Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn durch die Entfernungspauschale auch tatsächlich "sämtliche Aufwendungen" abgegolten werden. Eine Einschränkung der Abgeltungswirkung auf besondere Kosten (Mehrfach-, Umweg-, Dreiecks- und Abholfahrten) entspräche dem Vereinfachungsgedanken hingegen nicht. In diesem Punkt hat die Finanzverwaltung eine andere Meinung
als die der Rechtsprechung. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.03.14 (VI R 29/13) entschieden, dass die Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar sind, da auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folge aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ("sämtliche Aufwendungen"), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Bundesfinanzhof zur Entfernungspauschale - kürzeste StraßenverbindungBundesfinanzhof Urteil vom 12.12.2013, VI R 49/13 Tatbestand: Auszug aus den Entscheidungsgründen: Das FG hat der Berechnung der Entfernungspauschale zu Recht die Straßenverbindung über den A-Tunnel zugrunde gelegt. Bundesfinanzhof Urteil vom 24.09.2013, VI R 20/13 1. Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist diejenige Verbindung, die von Kraftfahrzeugen mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden kann. Der Kläger nutzte für die Fahrten zu seiner Arbeitsstätte ein Moped. Die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verläuft durch einen mautpflichtigen Tunnel und
beträgt 9 km. Der Tunnel darf nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Das Moped des Klägers erreicht diese Geschwindigkeit nicht. Daher nutzt der Kläger eine Bundesstraße. Bundesfinanzhof Urteil vom 16.11.2011, VI R 19/11 Ob eine Straßenverbindung aufgrund einer zu erwartenden Zeitersparnis als "offensichtlich verkehrsgünstiger" anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere ist nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten erforderlich. Auszug aus den Entscheidungsgründen: Insbesondere kann nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis von 20 Minuten gefordert werden, weil § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG für jeglichen Arbeitsweg anzuwenden ist und bei einer solchen Auslegung für kürzere Strecken, beispielsweise wenn die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf der kürzesten Strecke regelmäßig nur etwa 20 Minuten dauert, praktisch keinen Anwendungsbereich mehr hätte, weil in diesem Fall eine zeitliche Verkürzung auf der schnellsten Strecke nicht mehr als 20 Minuten ergeben könnte. Hieraus ist ersichtlich, dass zeitliche Erfordernisse ins Verhältnis zur Gesamtdauer der Fahrten gesetzt werden müssen. Entsprechend ist die Frage, ob eine Straßenverbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" als die kürzeste Route angesehen werden kann, nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Ist allenfalls eine geringfügige Verkürzung von unter 10 % der für die kürzeste Verbindung benötigten Fahrzeit zu erwarten, so spricht viel dafür, dass diese minimale Zeitersparnis allein für einen verständigen Verkehrsteilnehmer keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine von der kürzesten Verbindung abweichende Route zu wählen. Bundesfinanzhof Urteil vom 16.11.2011, VI R 46/10
Auszug aus den Entscheidungsgründen: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat, ist eine Straßenverbindung dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere --längere-- Straßenverbindung nutzt und die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74, BFHE 117, 70, BStBl II 1975, 852; BFH-Beschluss vom 10. April 2007 VI B 134/06, BFH/NV 2007, 1309; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Dezember 2001 IV C 5-S 2351-300/01, BStBl I 2001, 994). "Offensichtlich" verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Entfernungspauschale bei zwei Fahrten zur Arbeitsstätte pro TagDas Hessische Finanzgericht hat in einem Urteil vom 06.02.2012 (4 K 3301/09) entschieden, dass mit der Entfernungspauschale auch die zweite tägliche Fahrt eines Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte abgegolten ist. Auszug aus den Entscheidungsgründen: Die Klage ist unbegründet, weil das Finanzamt in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden zu Recht jeweils nur für eine Fahrt pro Arbeitstag Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe der jeweiligen Entfernungspauschalen berücksichtigt hat. Die darüber hinausgehende Berücksichtigung der Entfernungspauschalen für eine zweite arbeitstägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird weder durch die für die Streitjahre geltende gesetzliche Regelung zugelassen, noch ist sie verfassungsrechtlich geboten. Ausführliche Informationen zur Entfernungspauschale (alte Regelung bis 2013) Anzeige © 2007-2022 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon - Cookie Einstellungen verwalten Wie wird der Arbeitsweg berechnet?Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 0,30 € pro Entfernungskilometer. Maßgeblich sind also nicht die tatsächlich gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückfahrt), sondern nur die Kilometer der Entfernung. Dieser Wert muss immer auf volle Kilometer abgerundet werden.
Welche Fahrstrecke erkennt das Finanzamt an?Das Wichtigste in Kürze
Das Finanzamt erkennt für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte pro Arbeitstag jeden Kilometer der einfachen Wegstrecke als Fahrtkosten an, und zwar pauschal mit 30 Cent. Fernpendler können seit 2021 etwas mehr absetzen. Die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig.
Wo ist die erste Tätigkeitsstätte definiert?Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der Sie vom Arbeitgeber dauerhaft zugeordnet sind.
Was ist einfache Entfernung zur Arbeitsstätte?Feldhilfe: Einfache Entfernung je Arbeitstag (nur Hinweg)
Geben Sie hier die Anzahl der Kilometer für die einfache Entfernung (nur Hinweg) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an; der Gesetzgeber versteht darunter die kürzeste benutzbare Straßenverbindung.
|