Von Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel Show
Ratgeber - Familienrecht Mehr zum Thema: Familienrecht, Unterhalt, Eltern, Altenheim, pflegebedürftig, Heimkosten, Einkommen Müssen Kinder für Ihre Eltern zahlen?Aufgrund des medizinischen Fortschritts werden die Menschen zunehmend älter. Vielfach kann auch eine verbesserte Lebensqualität im Alter erreicht werden. Trotz dieser sehr positiven Entwicklung ist aber auch eine zunehmende Anzahl von älteren Menschen darauf angewiesen im Rahmen einer Heimbetreuung gepflegt zu werden. Die Heimbetreuung in höheren Pflegestufen ist dabei sehr teuer. Üblicherweise darf von einem monatlichen Beitrag von über 3.000 EUR ausgegangen werden. Um diese Kosten zu decken, reichen selbst überdurchschnittlich hohe Renten bzw. das Vermögen des pflegebedürftigen Menschen zumeist nicht aus. In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass der Ehegatte oder die Kinder des Betroffenen durch die Sozialämter finanziell herangezogen werden sollen. Auskunftserteilung kann gerichtlich erzwungen werdenIn einem ersten Schreiben des Sozialamtes werden die Angehörigen dann aufgefordert über ihr aktuelles Einkommen und Vermögen Auskunft zu erteilen. Im Bereich Hanau ist dies der Main Kinzig Kreis (MKK). Da ein Auskunftsanspruch der Behörde gegenüber dem Angehörigen besteht, muss der Fragebogen wahrheitsgemäß ausgefüllt und mit den angeforderten Belegen an die zuständige Stelle übersendet werden. Sollte dies verweigert werden, kann die Auskunftserteilung auch gerichtlich erzwungen werden. seit 2004 bei Rechtsanwalt Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Wirtschaftsrecht Die Auskunftspflicht bedeutet aber noch nicht, dass das Kind automatisch auch zu Zahlungen verpflichtet ist. So ist zu beachtet, dass immer zunächst der Ehegatte des pflegebedürftigen Elternteils bzw. dessen Lebensgefährte für die Heimkosten aufkommen muss. Nur wenn dessen Einkommen und Vermögen hierfür nicht ausreicht, ist eine Zahlungspflicht des Kindes denkbar. Ist das Kind nun zahlungspflichtig, so müssen bei der Ermittlung des Einkommens verschiedene Grundsätze beachtet werden:
Nach diesen Abzügen muss dem unterhaltspflichtigen Kind immer ein Betrag von mindestens 1.500 EUR netto monatlich verbleiben. Auch das Vermögen kann herangezogen werdenNeben dem laufenden Einkommen kann aber auch das Vermögen des Kindes herangezogen werden. Ausgenommen hiervon ist aber das selbst bewohnte Haus- bzw. Wohnungseigentum. Die selbst bewohnte Immobilie muss nicht verkauft werden, um die Heimkosten zu begleichen. Des Weiteren ist aber auch das Barvermögen in einem gewissen Rahmen geschützt. So muss dem Kind 5 % seines Bruttojahresvermögens multipliziert mit dem Lauf des bisherigen Arbeitslebens (Zeitpunkt des Beginns des Arbeitslebens bis zu dem Tag, an dem die Unterhaltspflicht eintritt) nebst einer Aufzinsung von 4 % verbleiben. Unser RatIm Rahmen dieses Beitrages konnten nur beispielhaft die Faktoren aufgeführt, die die Unterhaltspflicht beiflussen können. Zumeist handelt es sich um eine sehr komplexe Berechnung, weil nicht selten auch parallele Unterhaltspflichten von Geschwistern eine Rolle spielen. Des Weiteren müssen die Heimkosten nicht in jeder Höhe akzeptiert werden. Sollte daher eine Auskunftsanforderung seitens eines Sozialversicherungsträgers in Briefkasten liegen, ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt dringend anzuraten. Ihre Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft Telefon: 06181-6683 799 Wie kann ich mein Geld vor dem Sozialamt verstecken?Aber: Die Kosten der Pflege werden von dieser Regelung nicht berührt. Auswege. Geld zu verstecken oder sich extra arm zu machen, um dem Sozialamt zu entgehen, funktioniert nicht. Sie müssen dem Sozialamt Rede und Antwort stehen, Verdienstbescheinigungen beibringen und Kontoauszüge vorlegen.
Was zahlt das Sozialamt Wenn die Rente nicht reicht?Grundsicherung nur nach Bedürftigkeitsprüfung. Reicht das Geld im Alter nicht, um den Lebensunterhalt zu decken, übernimmt der Staat in gewissem Umfang Kosten für Lebensunterhalt, Miete, Heizung. Diese spezielle Sozialhilfe im Alter nennt sich Grundsicherung. Sie gibt es nur auf Antrag.
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