Wer ist begünstigter bei überweisung

Die Überweisung (englisch wire transfer) ist im bargeldlosen Zahlungsverkehr ein Zahlungsinstrument, bei dem ein Zahler (Schuldner) sein kontoführendes Kreditinstitut auffordert, Buchgeld zu Lasten seines Girokontos dem Konto des Zahlungsempfängers (Gläubiger) gutzuschreiben.[1]

Gemäß TARGET2 sind Beteiligte bei der Überweisung:

  • der Zahler[2] (Schuldner, dessen Konto aufgrund der Überweisung belastet wird),
  • dessen kontoführende Bank,
  • die kontoführende Bank des Zahlungsempfängers,
  • der Zahlungsempfänger (Gläubiger),
  • die nationale Zentralbank (z. B. Bundesbank, OeNB, BNS) bei Überweisungen zwischen unterschiedlichen Banken, die nicht demselben Gironetz angehören,
  • die Europäische Zentralbank bei innereuropäischen Überweisungen.

Die Überweisung ist neben Scheck, Wechsel, Lastschrift und Zahlung durch Kredit-, Debit- oder Chargekarte ein Zahlungsinstrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Während bei Scheck, Wechsel und Lastschrift die Aktivität vom Zahlungsempfänger ausgeht, löst bei der Überweisung der Zahler den Zahlungsvorgang aus. Der überwiegende Umsatzanteil an allen bargeldlosen Transaktionen entfiel in Deutschland im Jahre 2013 auf Überweisungen, deren Anteil seit Jahren stabil bei etwa 80 % aller unbaren Zahlungsinstrumente liegt.

Bargeldlose Zahlungen in Deutschland durch Nichtbanken im Jahr 2013[3]ZahlungsinstrumentVolumen
in Mio. €Anteil (%)Transaktionen
in Mio. StückAnteil (%)Überweisungen57.058.25880,96.27231,5Lastschriften13.089.31918,69.93249,8Schecks198.6440,3320,2Debitkarten/Electronic Cash164.7090,22.95214,8Kreditkarten59.0830,17143,6E-Geld-Funktion1080,0320,2Gesamt70.570.12110019.934100

Die Ursprünge des Zahlungsverkehrs lassen sich bis auf die altbabylonische Zeit zurückverfolgen, als mittels Anweisungen über Getreideguthaben beim Bankier verfügt werden konnte.[4] In Griechenland waren es vor allem die Trapeziten (heute noch griechisch τραπεζα trapeza, deutsch ‚Bank‘), die von Privatpersonen Depositen entgegennahmen und Aufträge zur Zahlungsleistung ausführten.[5] Das römische Pendant waren die Argentarii, die Zahlungen durch Umschreibung in ihren Geschäftsbüchern vermittelten. Die römischen Ausdrücke rescribere oder remittere erhielten die Bedeutung von ‚bezahlen‘.[6] Die erste Bank mit organisiertem Giroverkehr war der Genueser Banco di San Giorgio, der Ende 1407 gegründet wurde. Es folgten der Banco di Rialto (1587) und der Banco Giro (1619), der erstmals das Wort giro (italienisch giro ‚Kreis‘, ‚Kreislauf‘) in ihrem Namen trug und Kommunalkredite an die Stadt Venedig vergab.

Die den Handelsverkehr störende Münzverschlechterung führte zur Einführung des Buchgeldes auch in Deutschland. Die 1619 gegründete Hamburger Bank war die erste mit ausschließlichem Zweck des Giroverkehrs auf Grundlage der exklusiv bei ihr geltenden Währung „Mark Banco“. Sie wurde 1876 von der Reichsbank übernommen und fungierte seitdem als Reichsbank-Hauptstelle.[7] Das Reichsbankgesetz vom 14. März 1875 stellte in § 13 fest, dass die Reichsbank befugt war, „Gelder im Depositen- und im Giroverkehr anzunehmen“. Sie ersetzte im Wege des Giroverkehrs Bargeldzahlungen durch Buchgeldübertragungen.[8] Sie gab dem Giroverkehr eine zentralisierte Struktur, indem sie 1883 lokale Abrechnungsstellen schuf, wo die Banken ihre gegenseitigen Forderungen verrechneten. Ihre „Girozahlung“ bestand in der „Ab- und Zuschreibung von Depositen in den Bankbüchern“.[9]

Die deutsche Wirtschaftskrise des Jahres 1907 gab einen weiteren Anstoß zur Einführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, um die Geldversorgung der Wirtschaft unabhängiger vom Bargeld zu gestalten.[10] Seit 1910 stieg die Bedeutung der Zahlungsverkehrsfunktion für Landesbanken oder Girozentralen, da sie zur zentralen Verrechnungsstelle bei der Beschleunigung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wurden.[11] Seit November 2017 gibt es die Möglichkeit, in Echtzeit zu überweisen.[12] Die EU-Mitgliedstaaten machten hiervon jedoch zögerlich Gebrauch, die deutschen Sparkassen begannen hiermit im Juli 2018.

Überweisungen wurden erstmals Januar 2008 und nach Übergangsfristen ausschließlich (für Unternehmen August 2014, für Verbraucher Februar 2016) durch das europaweit bestehende bargeldlose SEPA-Verfahren abgewickelt.[13] Mit der SEPA-Überweisung können Inlands-, und Auslandsüberweisungen in Euro vorgenommen werden. Auf der SEPA-Überweisung sind vom Auftraggeber folgende Daten auszufüllen:

  1. Name des Empfängers (beliebig, wird nicht geprüft, außer bei Sonderverfahren wie SurePay)
  2. IBAN des Empfängers
  3. Betrag in Euro und Cent
  4. Verwendungszweck
  5. Absender bzw. Kontoinhaber (z. B. vollständiger Name, Firma, Ort)
  6. IBAN des Absenders bzw. Kontoinhabers

Der Überweisungsauftrag wird vom Auftraggeber unterschrieben oder digital autorisiert und der kontoführenden Bank eingereicht. Der Auftrag kann beleglos (Online-Banking, Telefonbanking oder Überweisungsterminal) oder beleggebunden (formlos oder mittels Formular, sogenanntem Überweisungsträger) erfolgen. Die kontoführende Bank prüft die Angaben und leitet den Überweisungsauftrag mittels Datenträgeraustauschverfahren an eine zentrale Verrechnungsstelle zum Clearing an den SEPA-Clearer des EMZ weiter bzw. führt ihn bankintern aus.

Welche Verrechnungsstelle eingeschaltet wird, hängt von dem kontoführenden Institut des Zahlungsempfängers ab. Eine Verrechnungsstelle ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn Auftraggeber und Zahlungsempfänger der Überweisung beim selben Institut ihre Konten führen (Hausüberweisung, auch Hausübertrag). Unterhält der Zahlungsempfänger ein Konto bei einem Institut, das demselben Gironetz wie das kontoführende Institut des Auftraggebers angehört, so wird etwa im Sparkassenwesen die Girozentrale eingeschaltet. Alle übrigen institutsübergreifenden oder nicht in einem Gironetz unterzubringenden Überweisungen werden von der Deutschen Bundesbank im Rahmen des Settlements ausgeglichen.

In Deutschland existieren für Überweisungen zwischen den Kreditinstituten fünf so genannte Gironetze oder Girokreise, die ihrerseits ebenfalls vernetzt sind und auch Zahlungen mit dem Ausland abwickeln:[14]

Die Europäische Gemeinschaft hat in der Verordnung 2560/2001 vom Dezember 2001[17] („EU-Preisverordnung“), die 2003 in Kraft trat, geregelt, dass für grenzüberschreitende Überweisungen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU die gleichen Gebühren gelten müssen wie für Überweisungen innerhalb des Landes, in dem die Überweisung beauftragt wird. Diese Regelung gilt für Zahlungen, die auf Euro lauten, einen Betrag von 50.000 Euro nicht überschreiten und bei denen die Internationale Bankkontonummer (IBAN) und der SWIFT-BIC angegeben sind. Im Jahr 2005 sind auch die EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) der EU-Preisverordnung beigetreten, so dass Überweisungen, die die Bedingungen der Verordnung erfüllen, ebenfalls wie EU-Standardüberweisungen bepreist werden.[18]

Zahlungen über 12.500 Euro müssen weiterhin der Deutschen Bundesbank zur Außenwirtschaftsstatistik gemeldet werden.[19]

In der Praxis erklären einige Institute jede eingegangene SEPA-Überweisung als widerruflich.[29] Die Literatur nennt Vorfälle, in denen eine laxe Handhabung von sogenannten „SEPA SCT Recall“-Anfragen es ermöglichte, betrügerisch Überweisungen zurückzurufen, nachdem die Zahler bezahlte Waren oder Dienstleistungen erhalten haben.[30]

Formelle Vorschriften sind die „Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr“, die jedes Kreditinstitut als Teil der AGB bei Überweisungen der Kunden zugrunde legt.

Es gibt für Überweisungen maximale gesetzliche Ausführungsfristen. Ausführungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Eingangstag eines Zahlungsauftrages bei der Bank des Auftraggebers und dem Tag der endgültigen Gutschrift auf dem Bankkonto des Zahlungsempfängers. Es gelten seit 1. Januar 2012 die folgenden Fristen:[31]

  • 10 Sekunden bei Echtzeitüberweisung (eingeführt November 2017). Bereits lange zuvor und heute noch parallel dazu bieten Geldinstitute unter Bezeichnungen wie „Eilüberweisung“, „Blitzüberweisung“ oder „Schnellüberweisung“ eine Wertstellung am selben Tage an – meist gegen hohe Gebühren (10 bis 50 Euro pro Überweisung).
  • 1 Tag für normale Überweisungen in Euro innerhalb des EWR,
  • 2 Tage für Überweisungen, die mittels eines Überweisungsvordrucks aus Papier in Auftrag gegeben werden,
  • 4 Tage für Überweisungen innerhalb des EWR, die nicht in Euro erfolgen,
  • keine Fristen bei Überweisungen „in der Währung eines Staates außerhalb des EWR oder […] bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb des EWR belegen ist“.[32]

Von den vorstehend genannten Fristen darf grundsätzlich nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden.[33]

Bis zum 1. Januar 2012 betrug die Frist[34]

  • 3 Tage für Überweisungen in Euro innerhalb des EWR,
  • 4 Tage für Überweisungen, die mittels eines Überweisungsvordrucks (d. h. beleggebunden) in Auftrag gegeben werden.

Besondere Überweisungsarten sind:[42]

DauerüberweisungenDurch Erteilung eines Dauerauftrags führt die Bank regelmäßige Überweisungen eines festen Geldbetrages an einen bestimmten Empfänger zu einem bestimmten Termin durch.TerminüberweisungenBei einer terminierten Überweisung wird die Überweisung auftragsgemäß nicht sofort, sondern zu einem bestimmten Termin (typischerweise der Fälligkeit einer Forderung) durchgeführt.Eil-/Schnell-/BlitzüberweisungenDie vormals auch als telegraphische Überweisung bezeichnete Sonderform hat die gleichtägige Weiterleitung und sofortige Verfügbarkeit beim Empfänger zum Wesen.SammelüberweisungenMittels Sammelliste/-auftrag vom Auftraggeber zusammengefasste gleichzeitige Überweisungen an verschiedene Empfänger.

Ins Ausland erfolgende Überweisungen werden umgangssprachlich als Auslandsüberweisungen bezeichnet. Als solche galt die bis 2011 durchgeführte EU-Überweisung.

SEPA-Teilnehmerländer[43] sind alle 27 Mitglieder der Europäischen Union (inklusive der französischen Übersee-Départements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Mayotte (seit dem 31. März 2011) und Saint-Pierre und Miquelon, der zu Spanien gehörenden Kanarischen Inseln, der Exklaven Ceuta und Melilla sowie der portugiesischen Inseln Azoren und Madeira). Ferner gehören dem SEPA die Schweiz, Monaco und San Marino an, sowie die drei übrigen Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, Island, Liechtenstein und Norwegen. Für die Nicht-EWR-Mitglieder Schweiz, Monaco und San Marino gilt allerdings die Sondersituation, dass sie zwar an die SEPA-Regelwerke, aber nicht an die EU-Verordnungen und EU-Richtlinien gebunden sind. Für Großbritannien gilt während der Übergangsphase die bisherige Regelung weiterhin.

Nicht zum SEPA gehören die britischen Kanalinseln Jersey und Guernsey, die Isle of Man, die dänischen Färöer-Inseln und Grönland. Teilnehmerländer sind des Weiteren nicht, obwohl sie den Euro als Landeswährung verwenden, Kosovo und Montenegro sowie die Kleinstaaten Andorra, und Vatikanstadt, wohl aber die abhängigen Gebiete Gibraltar und Saint-Pierre und Miquelon.

Außerhalb des SEPA-Raumes bestehen andere Zahlungsgewohnheiten. In den USA werden Zahlungen hauptsächlich über drei Zahlungsinstrumente abgewickelt, nämlich Bargeld, Scheck und Kreditkarte.[44] Der Stück-Anteil von Scheckzahlungen an allen unbaren Transaktionen sank in den USA von 32 % (2006) auf 22,5 % (2009), während der Anteil der Debitkartenzahlungen von 26,3 % (2006) auf 34,8 % (2009) zunahm; der Kreditkartenanteil blieb bei etwa 20 %.[45] Damit hat die Debitkarte im Jahre 2006 den Scheck als das meist genutzte unbare Zahlungsmittel abgelöst. Dabei waren im US-Bankwesen umfangreiche und kostenträchtige Stückzahlen zu bewältigen, denn im Jahre 2006 wurden 30,5 Mrd. Schecks ausgestellt, während es 2009 immerhin noch 24,5 Mrd. Belege waren. Insgesamt machten Kredit- und Debitkartenzahlungen, Automated Clearing House (ACH)-Zahlungen und Electronic Benefit Transfers (EBT) rund zwei Drittel aller unbaren Zahlungen aus.[46] Aus Vereinfachungsgründen dürfen aufgrund des 21st Century Act (oder Check 21 Act) die Banken beim „Check Clearing“ seit Oktober 2004 elektronische Kopien austauschen und nicht erst aufgrund der Originalschecks buchen.

Eine Überweisung kann Sicherheitslücken aufweisen, z. B. hinsichtlich nicht hinreichender Authentizitätsprüfung – vor allem im beleghaften Zahlungsverkehr (vgl. Überweisungsbetrug). Im nicht-beleghaften Zahlungsverkehr stellt insbesondere Phishing ein Sicherheitsrisiko dar.

Was muss ich bei Begünstigter eingeben?

Begünstigte oder Begünstigter (Name, Adresse, Land) IBAN oder Kontonummer des/der Begünstigten (in Europa immer IBAN) Bank des/der Begünstigten (BIC oder nationale Kennung) Währung und Betrag.

Wie füllt man einen Überweisungsträger richtig aus?

Überweisung, Dauerauftrag und Lastschrift.
Tragen Sie oben den Namen der Person oder der Firma ein..
Tragen Sie hier die IBAN für das Konto ein..
Hier tragen Sie den BIC für das Konto ein..
In der Mitte rechts tragen Sie den Geld-Betrag in Euro ein..
In den nächsten beiden Zeilen tragen Sie..

Ist BIC der Begünstigter?

IBAN und BIC tragen dazu bei, dass Überweisungen aus dem oder in das europäische Ausland automatisiert bis zum Konto des Begünstigten durchgeleitet werden kön- nen.

Ist der Empfänger Name wichtig bei einer Überweisung?

Der Name des Zahlungsempfängers gehört nicht dazu. Die beteiligten Banken müssen daher keinen Namensvergleich anstellen, d.h. nicht prüfen, ob das Konto dem genannten Überweisungsempfänger zusteht.