Wer entscheidet über Dienstunfähigkeit bei Beamten?

Rundschreiben zur Dienstunf�higkeit sowie zur begrenzten Dienstf�higkeit (�� 44 bis 49 Bundesbeamtengesetz – BBG)

Fundstelle: GMBl 2021 Nr.�44/45, S. 962

Bezug:�

-�

Rundschreiben zur Dienstunf�higkeit (�� 44 bis 49 Bundesbeamtengesetz) vom 4. Mai 2016, Az.: D1-30101/5#1

-

Rundschreiben zur begrenzten Dienstf�higkeit nach � 45 BBG vom 4. November 2013, Az.: D1-30101/5#6

-

Merkblatt zum Hamburger Modell vom 14. M�rz 2014, Az.: D1-30101/5#4

– RdSchr. d. BMI v. 16.7.2021 – D1-30101/5#1 –

Dieses Rundschreiben beinhaltet als Anlage Anwendungshinweise zur Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand aufgrund von Dienstunf�higkeit (DU-Verfahren) sowie zum Verfahren bei begrenzter Dienstf�higkeit. Im Rahmen einer chronologischen Darstellung werden dazu die einzelnen von der Dienststelle und von der Gutachterin oder dem Gutachter* vorzunehmenden Verfahrensschritte sowie die Mitwirkungspflichten der Beamtin oder des Beamten aufgef�hrt. Ferner dient es der Klarstellung zu den Fragen, welche Rolle jeweils die Betriebs�rztin oder der Betriebsarzt, das Betriebliche Eingliederungsmanagement oder die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell in Bezug auf dieses Verfahren einnimmt. Ziel ist es, in den stark vom jeweiligen Einzelfall gepr�gten Verfahren bei Dienstunf�higkeit eine m�glichst einheitliche Rechtspraxis sicherzustellen.

Die Rundschreiben zur Dienstunf�higkeit vom 4. Mai 2016 (Az.: D1-30101/5#1) sowie zur begrenzten Dienstf�higkeit vom 4. November 2013 (Az.: D1-30101/5#6) werden durch dieses Rundschreiben ersetzt und hiermit aufgehoben.

F�r Beamtinnen und Beamte auf Zeit finden diese Hinweise entsprechende Anwendung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist (� 6 Absatz 2 Satz 2 BBG). F�r Beamtinnen und Beamte auf Probe gelten die Hinweise nach Ma�gabe des � 49 BBG grunds�tzlich entsprechend.

F�r Richterinnen und Richter im Bundesdienst gelten diese Hinweise vorbehaltlich der besonderen Regelungen der �� 21, 34, 46 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG).

Fragen der Polizeidienstunf�higkeit (��4 Absatz�1 Bundespolizeibeamtengesetz) sind nicht Gegenstand dieses Rundschreibens.

Oberste Bundesbeh�rden

Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund

der Krankenkassen e.V. (MDS)

Theodor-Althoff-Stra�e 47

45133 Essen

(E-Mail: [email protected])

Deutsche Rentenversicherung

Knappschaft-Bahn-See

Dezernat V.3 - Sozialmedizinischer Dienst -

Wasserstra�e 215

44799 Bochum

- per E-Mail -

nachrichtlich:

Spitzenorganisationen der Gewerkschaften

- per E-Mail -

Referat�D1����������������

D1-30101/5#1


Anwendungshinweise

des Bundesminiserums des Innern

zum Verfahren der Dienstunf�higkeit sowie

����zur�Feststellung�der�begrenzten�Dienstf�higkeit����

(�� 44 bis 49 Bundesbeamtengesetz)

Stand:

����������16.07.2021

Inhaltsverzeichnis

1.

Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“

1.1.

F�hren eines Mitarbeitergespr�chs

1.2.

Einbeziehung der Betriebs�rztin oder des Betriebsarztes

1.3.

Vorlage eines privat�rztlichen Attests nach drei Monaten

1.4.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

1.5.

Durchf�hrung der stufenweisen Wiedereingliederung (Hamburger Modell)

1.6.

Verfahren zur Erfassung von Fehlzeiten

2.

2.1.

2.1.1.

Zweifel an der Dienst(un)f�higkeit

2.1.2.

Inhalt der Untersuchungsanordnung

2.1.2.1.

Untersuchungsanordnung nach � 44 Absatz 1 Satz 1 BBG (k�rperlicher Zustand, gesundheitliche Gr�nde)

2.1.2.2.

Untersuchungsanordnung nach � 44 Absatz 1 Satz 2 BBG (Fehlzeiten)

2.1.3.

Form der Untersuchungsanordnung

2.2.

Erteilung des Gutachtenauftrages

2.2.1.

Bestimmung der �rztin oder des Arztes durch die Dienststelle

2.2.2.

Sachverhaltsschilderung

2.2.3.

Fragenkatalog

2.3.

�rztliche Begutachtung und �rztliches Gutachten

2.3.1.

Mitwirkungspflichten

2.3.2.

Weitere (fach-)�rztliche Untersuchungen

2.3.3.

Schweigepflichtentbindungserkl�rung

2.3.4.

Kosten

3.

Therapie- und Rehabilitationsma�nahmen

3.1.

Mitwirkungspflichten

3.2.

Kostentragungspflicht des Dienstherrn

4.

Pr�fung der Dienstunf�higkeit durch die Dienststelle

4.1.

Dauerhafte Unf�higkeit zur Erf�llung der Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gr�nden

4.1.1.

Positive Pr�fung der Dienstunf�higkeit

4.1.2.

M�glichkeiten der gesetzlich normierten Annahme der Dienstunf�higkeit

4.2.

Vorrang einer anderweitigen Verwendung

4.2.1.

Kriterien bei der Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendung

4.2.2.���

Vorrang anderweitige Verwendung nach � 44 Absatz 2 BBG vor Verwendung nach � 44 Absatz 3 oder 4 BBG

5.

Begrenzte Dienstf�higkeit (� 45 BBG)

5.1.

Verfahren zur Feststellung der begrenzten Dienstf�higkeit

5.2.

Beteiligung der Interessenvertretungen und Beauftragten

5.3.

Besoldungsrechtliche Aspekte

5.4.

Versorgungsrechtliche Aspekte

5.5.

Nebent�tigkeiten

5.6.

Haushalterische Aspekte

6.

Versetzung in den Ruhestand

6.1.

Anh�rung der Beamtin oder des Beamten

6.2.

Beteiligung der Interessenvertretungen und Beauftragten

6.3.

Zurruhesetzungsverf�gung

7.���

Erneute Berufung in das Beamtenverh�ltnis (Reaktivierung)

7.1.���

Regelm��ige �berpr�fung der fortbestehenden Dienstunf�higkeit

7.2.

Pr�fung bei Reaktivierung

7.3.

Erneute Berufung in das Beamtenverh�ltnis durch Ernennung

7.4.

Reaktivierung bei begrenzter Dienstf�higkeit

Anlagen

Anlage 1

Merkblatt zum Hamburger Modell

Anlage 2

Musterschreiben Untersuchungsanordnung

Anlage 3

Verfahren zur �rztlichen Untersuchung durch die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung

Anlage 4

Gutachtenauftrag

Anlage 5

Merkblatt f�r �rztinnen und �rzte / Gutachterinnen und Gutachter

Anlage 6

Merkblatt f�r Beamtinnen und Beamte zur �rztlichen Untersuchung sowie zur �rztlichen Schweigepflicht

Anlage 7

Hinweise zur �bernahme von Kosten bei gesundheitlichen sowie beruflichen Rehabilitationsma�nahmen

Anlage 8

Ablauf DU-Verfahren

1.

Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“

Vorrangig vor Einleitung eines DU-Verfahrens sollen folgende Ma�nahmen seitens der Dienststelle ergriffen werden:

-

F�hren eines Mitarbeitergespr�chs zur Abkl�rung von dienstlichen Ursachen und dienstlichen Abhilfem�glichkeiten bei gesundheitlichen Beeintr�chtigungen (siehe auch Nummer 1.1);

-

Anpassung der Arbeitsplatzausstattung an gesundheitliche Beeintr�chtigungen;

-

evtl. �nderungen des Arbeitsgebietes oder Aufgabenzuschnittes;

-

Einbeziehung der Betriebs�rztin oder des Betriebsarztes, ggf. auch schon bei den Anstrichen 1-3 (siehe auch Nummer 1.2);

-

Vorlage eines privat�rztlichen Attests nach drei Monaten (siehe auch Nummer 1.3);

-

Durchf�hrung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) (siehe auch Nummer 1.4);

-

stufenweise Eingliederung nach l�ngerer Krankheit entsprechend dem sog. Hamburger Modell (siehe auch Nummer 1.5);

-

Durchf�hrung medizinisch notwendiger Kur- oder Rehabilitationsma�nahmen (siehe auch Nummer 3);

Ferner ist vor einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf�higkeit vorrangig eine anderweitige Verwendung (siehe auch Nummer 4.2) bzw. eine Weiterverwendung im Rahmen begrenzter Dienstf�higkeit (siehe auch Nummer 5) zu pr�fen.

Auch nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf�higkeit gilt der Grundsatz insofern weiter, als im Falle des sp�teren Entfallens der Dienstunf�higkeit infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes eine erneute Berufung in das aktive Dienstverh�ltnis (Reaktivierung) vorzunehmen ist (siehe auch Nummer 7).

Die Dienststelle ist in allen Phasen „Herrin des Verfahrens“. Dies erfordert ein enges Zusammenwirken zwischen dem unmittelbaren Vorgesetzten (� 3 Absatz 3 BBG) und dem zust�ndigen Personalreferat. Das Verfahren zur Feststellung der Dienst(un)f�higkeit ist stets konsequent und z�gig zu betreiben. Sowohl die Dienststelle als auch die Gutachterin oder der Gutachter1 m�ssen dazu - unter Ber�cksichtigung der Umst�nde des jeweiligen Einzelfalles - die erforderlichen Ma�nahmen ohne zeitliche Verz�gerung einleiten. Die Beamtin oder der Beamte muss ihren bzw. seinen beamtenrechtlich vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachkommen. Aufgrund der ihr oder ihm obliegenden Gesunderhaltungspflicht (� 61 Absatz 1 Satz 1 BBG) hat sie oder er alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die der Wiederherstellung der Dienstf�higkeit dienen.

1.1.

F�hren eines Mitarbeitergespr�chs

Im Idealfall erm�glicht ein bestehendes Vertrauensverh�ltnis zwischen der oder dem direkten Vorgesetzten, dass in Mitarbeitergespr�chen auch Gesundheitsfragen er�rtert werden. Die Beamtin oder der Beamte ist jedoch nicht verpflichtet, im Rahmen eines Mitarbeitergespr�chs gegen�ber der Dienststelle bzw. der oder dem Dienstvorgesetzten Angaben zu ihrem bzw. seinem Gesundheitszustand zu machen. Die Thematisierung von Gesundheitsfragen in Mitarbeitergespr�chen erfordert daher eine besondere Sensibilit�t seitens der oder des Dienstvorgesetzten. L�ngere oder h�ufigere krankheitsbedingte Abwesenheiten sollten dabei als gemeinsames Problem von Dienststelle und der Beamtin oder dem Beamten angesehen werden, um dieses einer konstruktiven, gesundheitsf�rdernden L�sung zuf�hren zu k�nnen. Ggf. ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gem�� � 167 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX hierf�r zu nutzen (siehe auch Nummer 1.4).

1.2.

Einbeziehung der Betriebs�rztin oder des Betriebsarztes

Bei l�ngeren Erkrankungen und im Vorfeld einer drohenden Dienstunf�higkeit kann die Betriebs�rztin oder der Betriebsarzt in das Verfahren einbezogen werden. Das kann auf Initiative der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten erfolgen oder mit deren Einwilligung durch die Dienststelle. Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten kann sich die Dienststelle durch die Betriebs�rztin oder den Betriebsarzt nur zum jeweiligen Einzelfalls beraten lassen, wenn sie diesen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechend anonymisiert.

Die Aufgabe der Betriebs�rztin oder des Betriebsarztes liegt in der Beratung der Dienststellenleitungen und der Besch�ftigten zu Beanspruchungen durch die Arbeit, aber auch zu Integration und Rehabilitation. Dazu geh�ren Beratungen:

-

zur �berpr�fung der Eignung f�r bestimmte T�tigkeiten,

-

nach R�ckkehr aus einer l�ngeren Krankheit und im BEM-Verfahren,

-

zur Integration am Arbeitsplatz (u.a. leidensgerechte Ausstattung, Hamburger Modell, Umsetzung, Prognose).

Voraussetzung daf�r ist, dass die Betriebs�rztin oder der Betriebsarzt Kenntnisse �ber die einzelnen Arbeitspl�tze hat. Die Inanspruchnahme der Beratung durch die Dienststelle ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten hat in anonymisierter Form zu erfolgen.

Nicht in den Aufgabenbereich der Betriebs�rztin oder des Betriebsarztes fallen �rztliche Untersuchungen2 zur �berpr�fung von Krankmeldungen oder die Beurteilung der Dienstf�higkeit.3

1.3.

Vorlage eines privat�rztlichen Attests nach drei Monaten

Um unterst�tzende Ma�nahmen anzubieten, k�nnen Beamtinnen und Beamte sp�testens nach drei Monaten ununterbrochener Erkrankung gebeten werden, ein Attest der behandelnden �rztin oder des behandelnden Arztes mit einer Prognose vorzulegen, bis wann die Dienstf�higkeit voraussichtlich wiederhergestellt sein wird. Dies ist nur dann erforderlich, wenn f�r die Dienststelle nicht anderweitig erkennbar ist, wann mit einer R�ckkehr in den Dienst zu rechnen ist. Der Grund der Erkrankung ist nicht Gegenstand des Attestes und darf nicht daraus hervorgehen. Die Kosten des Attestes tr�gt die Dienststelle.

1.4.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Das BEM (� 167 Absatz 2 SGB IX) legt Arbeitgebern die gesetzliche Verpflichtung auf, sich um Besch�ftigte zu k�mmern, die innerhalb eines Jahres ununterbrochen oder in der Summe einzelner Fehlzeiten insgesamt mehr als sechs Wochen krank waren oder sind. Dem BEM liegen somit der Rehabilitations- und Pr�ventionsgedanke im Rahmen der F�rsorgepflicht zugrunde. Die Besch�ftigten sollen durch individuell auf ihre Bed�rfnisse abgestimmte Ma�nahmen dabei unterst�tzt werden, ihre T�tigkeit wiederaufzunehmen und ohne gesundheitliche Beeintr�chtigungen ggf. unter ge�nderten Rahmenbedingungen weiter fortf�hren zu k�nnen. Wegen dieser Zielstellung ist das BEM auch auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden. Die Entscheidung �ber die Teilnahme am Verfahren obliegt der Beamtin oder dem Beamten und ist freiwillig.

Das BEM ist auch kein zwingender Bestandteil des Verfahrens zur Dienstunf�higkeit. Somit ist die Durchf�hrung eines BEM keine Rechtm��igkeitsvoraussetzung f�r die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf�higkeit. Es besteht jedoch die Option, dass der Dienststelle bei einem ordnungsgem�� erfolglos durchgef�hrtem BEM-Verfahren im Anschluss hinreichende Anhaltspunkte f�r die Einleitung eines DU-Verfahrens vorliegen.4

1.5.

Durchf�hrung der stufenweisen Wiedereingliederung (Hamburger Modell)

Die Wiedereingliederung - auch Hamburger Modell - hat das Ziel, erkrankte Besch�ftigte anhand eines von der �rztin bzw. vom Arzt individuell erarbeiteten Stufenplans wieder an ihrem alten Arbeitsplatz zu integrieren. Sie kann auch am Ende eines BEM stehen. Anders als das BEM, zu dessen Angebot der Arbeitsgeber gegen�ber seinen Besch�ftigten verpflichtet ist, beruht das Hamburger Model auf der Initiative bzw. dem Antrag der bzw. des Besch�ftigten an den Arbeitgeber und wird oftmals durch die behandelnde �rztin oder den behandelnden Arzt angeregt. Geregelt ist das Hamburger Modell in � 74 SGB V und gleichlautend f�r den Fall behinderter oder konkret von Behinderung bedrohter Menschen in � 44 SGB IX. Im Beamtenrecht gibt es f�r das Hamburger Modell zwar keine vergleichbare gesetzliche Grundlage. In der Praxis hat es sich jedoch auch f�r Beamtinnen und Beamte bew�hrt. Einzelheiten zum Hamburger Modell sowie Hinweise f�r die Praxis k�nnen dem Merkblatt zum Hamburger Modell (Anlage 1) entnommen werden.

1.6.

Verfahren zur Erfassung von Fehlzeiten

F�r Langzeiterkrankungen wird angeregt ein Verfahren einzurichten, welches gew�hrleistet, dass die f�r das DU- und das BEM-Verfahren Verantwortlichen, zeitnah die o. g. Ma�nahmen einschlie�lich des BEM durchf�hren und damit unn�tige Fehlzeiten vermieden werden. Aus Gr�nden der Organisationshoheit und in Abh�ngigkeit der vorhandenen technischen Voraussetzungen entscheidet jedes Ressort in eigener Verantwortung, ggf. unter Beteiligung der zust�ndigen Gremien, �ber die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens. Praktikabel erscheint z. B. eine viertel- oder halbj�hrliche Meldung aller Erkrankungen ab drei Monate an die jeweils zust�ndige Organisationseinheit. Die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte bleiben unber�hrt.

2.

Einleitung eines DU-Verfahrens

Werden der Dienststelle Umst�nde bekannt, die die ernsthafte Besorgnis begr�nden, eine Beamtin oder ein Beamter k�nne die Dienstpflichten ihres oder seines entsprechenden Amtes (konkret funktionelles Amt) innerhalb einer bestimmten Beh�rde nicht mehr erf�llen, ist zu pr�fen, ob Dienstunf�higkeit vorliegt. Folgende Verfahrensschritte sind dabei zu beachten:

-

Anordnung einer �rztlichen Untersuchung (siehe auch Nummer 2.1)

-

Erteilung des Gutachtenauftrags (siehe auch Nummer 2.2)

-

�rztliche Begutachtung (siehe auch Nummer 2.3)

2.1.

Anordnung einer �rztlichen Untersuchung

Das eigentliche Verfahren zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand beginnt mit der Weisung der Dienststelle an die Beamtin oder den Beamten, sich zum Zweck der Pr�fung einer m�glichen Dienstunf�higkeit �rztlich untersuchen zu lassen. Diese Untersuchungsanordnung ist nach � 44 Absatz 6 BBG f�r die Beamtin oder den Beamten verpflichtend. Die Dienststelle hat die �rztin oder den Arzt f�r die Untersuchung zu bestimmen.

2.1.1.

Zweifel an der Dienst(un)f�higkeit

Die Dienststelle hat in der Regel eine �rztliche Untersuchung zu veranlassen, wenn Zweifel an der Dienstunf�higkeit bzw. Dienstf�higkeit bestehen. Das kann auch der Fall sein, wenn die Beamtin oder der Beamte von sich aus um �berpr�fung der Dienstunf�higkeit bzw. Dienstf�higkeit bittet.

Abh�ngig vom Einzelfall k�nnen sich Zweifel an der Dienstf�higkeit insbesondere dann ergeben, wenn die Beamtin oder der Beamte l�nger erkrankt ist oder wiederholt erkrankt. Bei der Frage, wann von einer l�ngeren bzw. wiederholten Erkrankung auszugehen ist, ist die Regelung des � 44 Absatz 1 Satz 2 BBG (siehe auch Nummer 4.1.2) zu ber�cksichtigen. Danach ist eine �rztliche Untersuchung nach drei Monaten durchgehender Erkrankung oder bei mehr als dreimonatiger Krankheit innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten in der Regel zu erw�gen, es sei denn, es besteht aufgrund der Umst�nde kein Anlass f�r Zweifel an der dauerhaften Dienstf�higkeit. Zweifel an der Dienstf�higkeit k�nnen sich - unabh�ngig von Fehlzeiten - aber auch aus Auff�lligkeiten bei der Dienstaus�bung ergeben (z. B. bei Verdacht auf Demenz oder Pers�nlichkeitsst�rungen).

2.1.2.

Inhalt der Untersuchungsanordnung

Die Formulierung der Untersuchungsanordnung erfordert besondere Sorgfalt, weil eine Nachbesserung grunds�tzlich nicht m�glich ist. Das Bundesverwaltungsgericht differenziert in seiner neueren Rechtsprechung5 deutlich zwischen den Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung nach � 44 Absatz 1 Satz 1 BBG und denen einer Untersuchungs-anordnung nach � 44 Absatz 1 Satz 2 BBG. In der Untersuchungsanordnung sollte daher klargestellt werden, auf welcher gesetzlichen Grundlage die �rztliche Begutachtung und - abh�ngig von deren Ergebnis - eine evtl. folgende Zurruhesetzung erfolgen soll. Die Beamtin oder der Beamte ist zudem auf ihre oder seine Mitwirkungspflichten hinzuweisen (siehe auch Nummer 2.3.1). Dar�ber hinaus kann zur Vermeidung von evtl. Doppeluntersuchungen - auch im Interesse der Beamtin oder des Beamten - die Vorlage von Befundberichten behandelnder �rztinnen oder �rzte bzw. deren Entbindung von der Schweigepflicht (siehe auch Nummer 2.3.3) erbeten werden, soweit die entsprechenden Befunde f�r die �rztliche Begutachtung erforderlich sind.

Ein Muster f�r eine Untersuchungsanordnung kann der Anlage 2 entnommen werden.

2.1.2.1.

Untersuchungsanordnung nach � 44 Absatz 1 Satz 1 BBG (k�rperlicher Zustand, gesundheitliche Gr�nde)

Nach � 44 Absatz 1 Satz 1 BBG sind Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres k�rperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gr�nden zur Erf�llung ihrer Dienstpflichten dauernd unf�hig (dienstunf�hig) sind. Der Anordnung m�ssen demnach tats�chliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunf�higkeit der Beamtin oder des Beamten als naheliegend erscheinen lassen.6 Davon ist auszugehen, wenn Umst�nde vorliegen, die bei vern�nftiger, lebensnaher Einsch�tzung die ernsthafte Besorgnis begr�nden, die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte sei wegen ihres oder seines k�rperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gr�nden nicht in der Lage die Dienstpflichten ihres oder seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erf�llen. Die Dienststelle muss dazu im Einzelnen darlegen, welcher Vorfall bzw. welche Umst�nde inwiefern zu Zweifeln an der Dienstf�higkeit gef�hrt haben (siehe auch Nummer 2.2.2). F�r die Beamtin oder den Beamten muss aus der Untersuchungsanordnung nachvollziehbar sein, ob die aufgef�hrten Umst�nde die beh�rdlichen Zweifel an ihrer oder seiner Dienstf�higkeit rechtfertigen. Ein schlichter Hinweis auf die Dauer der Fehlzeiten gen�gen dem Begr�ndungserfordernis einer Untersuchungsanordnung gem�� � 44 Absatz 1 Satz 1 BBG in der Regel nicht.7

Die Dienststelle hat, sofern ihr n�here Informationen zu der Erkrankung fehlen, der Beamtin oder dem Beamten vorab Gelegenheit zur Beibringung erg�nzender Informationen zum Hintergrund der Fehlzeiten zu geben, um auf dieser Grundlage eine �rztliche Untersuchung anordnen zu k�nnen. Dies kann auch in der Form eines Orientierungsgespr�chs mit der Gutachterin oder dem Gutachter erfolgen. Ebenso muss die Untersuchungsanordnung auch Angaben zu Art und Umfang der �rztlichen Untersuchung enthalten, insbesondere im Falle einer fachpsychiatrischen Untersuchung, wobei diese ohnehin in der Regel nur zus�tzlich erfolgt (siehe auch Nummer 2.3.2). Auf der Grundlage der bei der Dienststelle vorhandenen, f�r das Zurruhesetzungsverfahren verwertbaren Erkenntnisse ist dementsprechend von der Dienststelle zu konkretisieren, welche Untersuchungen vorgenommen werden sollen. Die Dienststelle soll dazu bereits im Vorfeld des Erlasses der Untersuchungsanordnung ohne Benennung des konkreten Einzelfalls sachkundige �rztliche Beratung in Anspruch nehmen (beispielsweise durch die Betriebs�rztin oder den Betriebsarzt), wenn diese zur Konkretisierung der Untersuchungsanordnung beitragen kann.

2.1.2.2.

Untersuchungsanordnung nach � 44 Absatz 1 Satz 2 BBG (Fehlzeiten)

Bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel nach � 44 Absatz 1 Satz 2 BBG gest�tzten Untersuchungsanordnung kann als dienstunf�hig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstf�higkeit wieder voll hergestellt ist. Anlass f�r die Untersuchungsanordnung sind die krankheitsbedingten Fehlzeiten des gesetzlich geregelten Umfangs. F�r diese Fallgestaltung langdauernder Ausfallzeiten, bei denen aufseiten des Dienstherrn keine weiteren Erkenntnisse �ber die zugrundeliegende Erkrankung vorliegen, gelten die zu F�llen der Untersuchungsanordnung nach � 44 Absatz 1 Satz 1 BBG entwickelten Anforderungen nicht. Die Untersuchungsanordnung kann daher allein auf die Angabe der krankheitsbedingten Fehlzeiten gest�tzt werden. Der Dienstherr muss insbesondere in der Untersuchungsanordnung nicht darlegen, dass und warum die zugrundeliegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstf�higkeit der Beamtin oder des Beamten begr�nden, da die Arbeitsunf�higkeitsbescheinigungen Angaben zu Gr�nden der Dienstunf�higkeit nicht enthalten. St�tzt der Dienstherr sich auf die wegen erheblicher Fehlzeiten vermutete Dienstunf�higkeit nach � 44 Absatz 1 Satz 2 BBG, wei� der Adressat, warum die Untersuchungsanordnung ergeht. Die �rztliche Untersuchung dient dann dem Zweck festzustellen, ob Aussicht besteht, dass innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist von sechs Monaten die Dienstf�higkeit wieder voll hergestellt ist. Es ist der Dienststelle auch nicht m�glich, Art und Umfang der �rztlichen Untersuchung n�her festzulegen. Aus diesem Grund darf die Dienststelle die Untersuchungsanordnung auch auf ggf. erforderliche Zusatzbegutachtungen (einschlie�lich psychiatrischer Untersuchungen) erweitern. Der mit einer psychiatrischen Begutachtung verbundene Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht der Beamtin oder des Beamten erfordert keine Beschr�nkungen solcher Untersuchungsanordnungen auf die F�lle nach � 44 Absatz 1 Satz 1 BBG.8 Denn �rztliche Untersuchungen, die im Rahmen von � 44 Absatz 1 Satz 1 BBG angeordnet werden k�nnen, k�nnen auch im Rahmen des � 44 Absatz 1 Satz 2 ergehen.9 Der Gutachtenauftrag zu einer Untersuchungsanordnung zur Pr�fung der Dienstunf�higkeit nach � 44 Absatz 1 Satz 2 BBG kann daher wegen fehlender Kenntnisse der Dienststelle zum Krankheitsbild der Beamtin oder des Beamten allgemein formuliert sein (siehe auch Nummer 2.2).

2.1.3.

Form der Untersuchungsanordnung

Die Anordnung, sich zur Kl�rung seiner Dienstf�higkeit �rztlich untersuchen oder beobachten zu lassen, stellt nach bisheriger st�ndiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Verwaltungsakt dar.10 Die Untersuchungsanordnung kann dementsprechend als „einfaches Schreiben“ ergehen und muss nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden. Jedoch k�nnte es hilfreich sein, der Beamtin oder dem Beamten bereits mit �bersendung der Untersuchungsanordnung Gelegenheit zur Stellungnahme einzur�umen (Anh�rung). In jedem Fall muss die Dienststelle sicherstellen, dass die Untersuchungsanordnung die Beamtin oder den Beamten tats�chlich erreicht.

2.2.

Erteilung des Gutachtenauftrages

Die Entscheidung der Dienststelle �ber die Dienstunf�higkeit erfolgt ma�geblich auf der Grundlage eines �rztlichen Gutachtens.11 Die Untersuchungsanordnung an die Beamtin oder den Beamten und die Beauftragung einer �rztin oder eines Arztes mit dieser Untersuchung bzw. Pr�fung sollten einheitlich und im Zusammenhang erfolgen. Die Qualit�t und Verwertbarkeit des �rztlichen Gutachtens bzw. die Gerichtsfestigkeit der darauf fu�enden beh�rdlichen Entscheidung zur Dienstf�higkeit, begrenzten Dienstf�higkeit oder Dienstunf�higkeit wird ma�geblich durch den Gutachtenauftrag, insbesondere durch den Fragenkatalog, bestimmt. Wenn der Gesundheitszustand dazu Anlass gibt, k�nnen mehrere Gutachten eingeholt werden.

2.2.1.

Bestimmung der �rztin oder des Arztes durch die Dienststelle

Die Auswahl einer �rztin oder eines Arztes, die oder der mit der Begutachtung beauftragt wird, steht grunds�tzlich im Ermessen der Dienststelle.

Es kann jedoch zur Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung f�hren, wenn die Dienststelle die Interessen der Beamtin oder des Beamten nicht ber�cksichtigt, z. B. zuvor dargelegten Gr�nde f�r die Ablehnung der bestimmten �rztin oder des bestimmten Arztes, und ohne Sachaufkl�rung an der Untersuchung durch die zun�chst bestimmte �rztin oder den bestimmten Arzt festh�lt.12

Die �rztliche Untersuchung nach �� 44 bis 47 BBG ist in der Regel einer Amts�rztin oder einem Amtsarzt zu �bertragen (� 48 Absatz 1 Satz 1 BBG). Daneben kann auch eine �rztin oder ein Arzt damit beauftragt werden, wenn sie oder er von der obersten Dienstbeh�rde als Gutachterin oder Gutachter zugelassen worden ist (� 48 Absatz 1 Satz 1 und 2 BBG). Die oberste Dienstbeh�rde kann diese Befugnis auf nachgeordnete Beh�rden �bertragen, � 48 Absatz 1 Satz 3 BBG. Die Zulassung ist aktenkundig zu machen

F�r den Bereich der Bundesverwaltung besteht weiterhin die M�glichkeit, sich an den Sozialmedizinischen Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- Bahn-See13 zu wenden. Bei einer Inanspruchnahme sind die �rztinnen und �rzte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach � 48 Absatz 1 S�tze 2 und 3 BBG durch die oberste Dienstbeh�rde als Gutachter bzw. Gutachterinnen zuzulassen.

Seit dem 1. Juni 2016 k�nnen daneben �rztliche Gutachten auch von den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) erstellt werden. Hierzu haben BMI und Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS) gem. � 275 Absatz 4 a SGB V eine Vereinbarung geschlossen. Die Unterst�tzung erfolgt nur, wenn die Erf�llung der sonstigen dem Medizinischen Dienst obliegenden Aufgaben dadurch nicht beeintr�chtigt wird. Anschriften und N�heres zum Verfahren k�nnen der Anlage 3 entnommen werden.

Dar�ber hinaus kann die oberste Dienstbeh�rde Gutachterinnen und Gutachter nach � 48 Absatz 1 Satz 2 BBG durch Bekanntgabe in ihrem Gesch�ftsbereich zulassen. Bei der Auswahl der Gutachterinnen und Gutachter ist zu beachten, dass die �rztin oder der Arzt �ber die Fachgebietsbezeichnung „�ffentliches Gesundheitswesen“ oder die Zusatzbezeichnung „Sozialmedizin“ verf�gt. Bei anderen Gebietsbezeichnungen, auch der f�r „Arbeitsmedizin“, ist der Erwerb von grundlegenden sozialmedizinischen Kenntnissen nicht im Ausbildungsgang enthalten und kann daher grunds�tzlich nicht vorausgesetzt werden. Andere �rztinnen oder �rzte d�rfen daher nur ausnahmsweise beauftragt werden, wenn sie nach ihren Erfahrungen f�r diese Aufgabe geeignet sind. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn bereits gutachterliche T�tigkeiten im Rahmen sozialmedizinischer Fragestellungen f�r andere Stellen wahrgenommen wurden und/oder entsprechende Kenntnisse vorhanden sind und nachgewiesen werden k�nnen.

Die oberste Dienstbeh�rde kann die Befugnis nach � 48 Absatz 1 Satz 2 BBG auf nachgeordnete Beh�rden �bertragen, � 48 Absatz 1 Satz 3 BBG. Die Zulassung ist aktenkundig zu machen. Bei der Auswahl der Gutachterin oder des Gutachters ist auch zu ber�cksichtigen, dass eine �rztliche Untersuchung m�glichst in Wohnortn�he erfolgen kann. Wenn der Gesundheitszustand dazu Anlass gibt, k�nnen mehrere Gutachten eingeholt werden. Wird hiervon Gebrauch gemacht, sollen diese in einer Beurteilung zusammenfasst werden.

Befindet sich die Beamtin oder der Beamte im Ausland, ist eine �rztliche Untersuchung vor Ort nur dann m�glich, wenn die �rztin oder Arzt bzw. die Gutachterin oder der Gutachter eine den deutschen Standards entsprechende �rztliche Untersuchung durchf�hren kann. Ansonsten ist eine �rztliche Untersuchung bei einer Gutachterin oder einem Gutachter in Deutschland angezeigt.

Bei Vorliegen abweichender medizinischer Atteste der behandelnden �rztin oder des behandelnden Arztes geht das Gutachten der Amts�rztin oder des Amtsarztes zum selben Krankheitsbild zum selben Zeitpunkt vor. F�r andere �rzte gilt dies nicht. Grund ist die Neutralit�t der Amts�rztin oder des Amtsarztes, die Beamtinnen oder Beamten und der Dienststelle gleicherma�en fernstehen.14 Sollten sich im Einzelfall medizinisches Attest des behandelnden Arztes und Gutachten eines von der Dienststelle beauftragten Gutachters widersprechen, empfiehlt es sich, vor der Entscheidung �ber die Dienstunf�higkeit aus Gr�nden der Rechtssicherheit ein amts�rztliches Gutachten einzuholen.

Um Wartezeiten zu vermeiden, sollte die Dienststelle vorab bei der begutachtenden Stelle nachfragen, innerhalb welcher Zeit mit dem �rztlichen Gutachten zu rechnen ist. Die Frist sollte sechs Wochen nicht �berschreiten. Ist die Gutachtenerstellung innerhalb dieser Frist nicht m�glich, kann der Gutachtenauftrag anderweitig vergeben werden.

Die Gutachtenkosten werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach der Geb�hrenordnung f�r �rzte abgerechnet. Unter Umst�nden kann die Dienststelle nach landesrechtlichen Vorschriften von den Kosten einer Begutachtung durch Amts�rztinnen oder Amts�rzte befreit sein.15

2.2.2.

Bei der Anforderung eines �rztlichen Gutachtens stellt die Dienststelle den Sachverhalt der �rztin oder dem Arzt umfassend dar (Anlage 4 - Teil I) und teilt s�mtliche ihr bekannten und f�r die medizinische Beurteilung der Dienstunf�higkeit relevanten Umst�nde mit, um ein aussagekr�ftiges Gutachten zu erhalten.

Die Umst�nde, die Anlass f�r die Untersuchungsanordnung gegen�ber der Beamtin oder dem Beamten sind, sind auch gegen�ber der �rztin oder dem Arzt ausf�hrlich darzulegen. Dazu geh�ren u. a. Angaben auf welche Rechtsgrundlage (� 44 Absatz 1 Satz 1 oder � 44 Absatz 1 Satz 2 BBG) die Dienststelle die evtl. Zurruhesetzung st�tzt, der bisherige Krankheitsverlauf, eine Fehlzeitenentwicklung, sonstige zur Erhaltung der Dienstf�higkeit durchgef�hrte Ma�nahmen und ihre Wirkungen sowie Aussagen zu bereits erfolgten Pr�fungen einer anderweiten Verwendungsm�glichkeit.

2.2.3.

Dem Gutachtenauftrag sollte ein Fragenkatalog beigef�gt werden, um m�glichst konkrete Aussagen zur Dienstf�higkeit zu erhalten. Hierzu wird auf Anlage 4 - Teil II verwiesen. Bei diesem Vordruck handelt es sich um kein gesetzliches Formblatt. Auch ist es nicht durch Verwaltungsvorschrift verpflichtend vorgeschrieben. Es kann und sollte daher, im Rahmen des am Einzelfall orientierten Untersuchungsauftrags, angepasst werden. Diese Anlage ist an die �rztin oder den Arzt zu senden und von dieser oder diesem ausgef�llt wieder zur�ckzuschicken.

Zugleich ist dem Auftrag ein Merkblatt f�r die Erstellung des Gutachtens beizulegen (siehe Anlage 5).

2.3.

�rztliche Begutachtung und �rztliches Gutachten

Die von der Dienststelle beauftragte Gutachterin oder der von der Dienststelle beauftragte Gutachter entscheidet nicht selbst �ber Umfang und Art der �rztlichen Untersuchung, sie oder er wird nur im Rahmen des von der Dienststelle angeforderten Gutachtenauftrags t�tig. Der �rztliche Gutachter ist lediglich "Gehilfe" der Verwaltungsbeh�rde. Er vermittelt der Beh�rde nur die f�r die Beurteilung der dauernden Dienstunf�higkeit der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten erforderliche medizinische Sachkunde. Dies bedeutet auch, dass die Dienststelle ggf. vom Gutachtenauftrag nicht erfasste erforderliche Zusatzbegutachtungen von der Dienststelle gegen�ber der Beamtin oder dem Beamten zus�tzlich begr�ndet und angeordnet werden m�ssen (siehe Nummer 2.3.2). Es obliegt nicht der Gutachterin oder dem Gutachter, eine solche anzuweisen.16

Es empfiehlt sich, dass die Dienststelle den Termin f�r die Begutachtung mit der Gutachterin oder dem Gutachter abstimmt und die Beamtin oder den Beamten einl�dt, da die �rztliche Untersuchung auf Weisung der Dienststelle erfolgt (� 44 Absatz 6 BBG). Die Dienststelle gibt das Gutachten in Auftrag, tr�gt die Kosten hierf�r und sollte deshalb auch dar�ber informiert werden, wann der Auftrag ausgef�hrt wird.

Zu Beginn der �rztlichen Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf den Zweck der Untersuchung und auf die �rztliche Befugnis zur �bermittlung des Ergebnisses an die Dienststelle hinzuweisen (� 48 Absatz 3 BBG). Ausnahmsweise kann die Beamtin oder der Beamte die �rztliche Untersuchung verweigern, wenn Umst�nde, wie beispielsweise Befangenheit (z. B. Verwandter) oder ein unzul�ssiges bzw. unangemessenes Verhalten (z. B. sexuelle Bel�stigung) der Gutachterin oder des Gutachters dies begr�nden. Die �rztliche Untersuchung muss der Beamtin oder dem Beamten in jedem Fall unzumutbar gewesen sein. Die fachliche Qualifikation der Gutachterin oder des Gutachters kann von der Beamtin oder dem Beamten in der Regel nicht beurteilt werden. Eine „angeblich“ mangelnde Qualifikation berechtigt nicht zur Verweigerung der Untersuchung.

Die untersuchende �rztin oder der untersuchende Arzt kann die Teilnahme einer Begleit-/Ver-trauensperson (etwa eines Angeh�rigen) der Beamtin oder des Beamten an der eigentlichen �rztlichen Untersuchung ablehnen, da diese durch die Anwesenheit einer dritten Person beeintr�chtigt werden k�nnte.17

2.3.1.

Beamtinnen und Beamte haben die Pflicht, sich nach Weisung der Beh�rde �rztlich untersuchen oder beobachten zu lassen, wenn Zweifel dar�ber bestehen, ob sie dauernd dienstunf�hig sind (� 44 Absatz 6 BBG).

Entzieht sich die Beamtin oder der Beamte ohne �rztlich nachgewiesenen Verhinderungsgrund einer rechtm��igen Untersuchungsanordnung, ist der Dienststelle der Weg f�r ein Zurruhesetzungsverfahren er�ffnet. Sie kann in diesem Rahmen - aufgrund des Rechtsgedankens des � 444 ZPO - von der Dienstunf�higkeit der Beamtin oder des Beamten ausgehen18 und die Zurruhesetzung verf�gen.19 Die Beamtin oder der Beamte h�tte es sonst in der Hand, das Verfahren in die L�nge zu ziehen und weiter die vollen Dienstbez�ge zu erhalten.20 Die Verweigerung stellt zudem ein Dienstvergehen (� 77 BBG) dar, das disziplinarrechtlich geahndet werden kann. Auf diese Folgen sollte bereits in der Untersuchungsanordnung hingewiesen werden.

Die Beamtin oder der Beamte hat die Dienststelle umgehend zu informieren, sofern sie oder er den Untersuchungstermin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen kann. Die Dienststelle wird daraufhin die n�chsten Verfahrensschritte einleiten. So hat sie die Beamtin oder den Beamten aufzufordern, die Gr�nde der Verhinderung nachzuweisen. Vorgelegte Atteste der behandelnden �rztin oder des behandelnden Arztes f�r Erkrankungen am Untersuchungstermin k�nnen von der Dienststelle abgelehnt und die Vorlage eines amts�rztlichen Attests eingefordert werden. Sofern das amts�rztliche Attest vom Attest des behandelnden Arztes abweicht, besteht f�r die Beamtin oder den Beamten die Pflicht, den Untersuchungstermin wahrzunehmen. Kommt die Beamtin oder der Beamte dem nicht nach, verletzt sie oder er seine Mitwirkungspflichten und der Dienststelle ist das Zurruhesetzungsverfahren er�ffnet (s. o.). Im Falle des Verhinderungsgrundes Reise- und /oder Transportf�higkeit kann, mit Einverst�ndnis der Beamtin oder des Beamten und ggf. unter Einbeziehung der Gutachterin oder des Gutachters, ein �rztlicher Hausbesuch veranlasst werden.

Ferner besteht die Mitwirkungspflicht der Beamtin oder des Beamten darin, zum Untersuchungstermin zu erscheinen und aktiv an der �rztlichen Untersuchung mitzuwirken. Dazu z�hlen u.a. die wahrheitsgem��e Beantwortung �rztlicher Fragen sowie die Duldung einfacher k�rperlicher Eingriffe (z. B. Blutabnahme).

2.3.2.

Weitere (fach-)�rztliche Untersuchungen

Ist zur Erf�llung des Gutachtenauftrages eine weitere (fach-)�rztliche Untersuchung erforderlich, so hat die Gutachterin oder der Gutachter dies unter Darlegung der Gr�nde mitzuteilen. Die Pr�fung, ob eine weitere Untersuchungsanordnung f�r die Zusatzuntersuchung erforderlich ist, obliegt der Dienststelle.21 Entscheidend ist hierbei der Umfang der (ersten) Untersuchungsanordnung. Erstreckt sich diese bereits auf weitere durch die Amts�rztin oder den Amtsarzt f�r erforderlich erachtete fach�rztliche Zusatzbegutachtungen, ist eine weitere Untersuchungsanordnung entbehrlich.22 Andernfalls m�sste eine erneute begr�ndete Untersuchungsanordnung ergehen (siehe hierzu Nummer 2.1.2).

2.3.3.

Schweigepflichtentbindungserkl�rung

�rztinnen oder �rzte, die die Beamtin oder den Beamten (ambulant oder station�r) behandeln oder behandelt haben, unterliegen der �rztlichen Schweigepflicht. Der Anforderung von Befundberichten (durch die Gutachterin oder den Gutachter) ist daher eine Einverst�ndniserkl�rung bzw. Schweigepflichtentbindung der Beamtin oder des Beamten beizuf�gen. Die Notwendigkeit der Befundanforderung ist der Beamtin oder dem Beamten im Rahmen der �rztlichen Untersuchung durch die Gutachterin oder den Gutachter zu erl�utern.

Lehnt die Beamtin oder der Beamte die Unterzeichnung der entsprechenden Erkl�rung ab, ist dies der Dienststelle mitzuteilen, damit diese die weiteren Schritte einleiten kann. Wenn die notwendige Einbeziehung �rztlicher Befunde Dritter letztlich nicht m�glich ist, da etwa die Schweigepflichtentbindung nicht erteilt wurde oder Befunde trotz wiederholter Aufforderung nicht �bermittelt wurden, ist dies im �rztlichen Gutachten darzulegen (einschlie�lich der Auswirkungen auf die �rztlichen Feststellungen). Dies kann sich f�r die Beamtin oder den Beamten im Rahmen der Pr�fung der Dienstunf�higkeit durch die Dienststelle im Ergebnis nachteilig auswirken.23 Insofern d�rfen die fehlenden privat�rztlichen Vorbefunde bzw. die fehlende Schweigepflichtentbindung nicht als Hindernis f�r eine �rztliche Untersuchung geltend gemacht werden.

Auch die Gutachterin oder der Gutachter unterliegt zwar der �rztlichen Schweigepflicht, d. h. ihr oder ihm ist es unter Androhung von Strafe verboten, unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum pers�nlichen Lebensbereich geh�rendes Geheimnis, das ihr bzw. ihm als �rztin bzw. Arzt anvertraut oder sonst bekanntgeworden ist, zu offenbaren (� 203 Absatz 1 Nr.�1 Strafgesetzbuch - StGB). F�r �rztliche Mitteilungen, die im Rahmen des � 48 Absatz 2 BBG erfolgen, besteht jedoch eine gesetzliche Mitteilungspflicht und dementsprechend eine Offenbarungsbefugnis der �rztin oder des Arztes. Das �rztliche Gutachten darf sich nicht darauf beschr�nken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gr�nde enthalten, soweit deren Kenntnis f�r die Beh�rde unter Beachtung des Grundsatzes der Verh�ltnism��igkeit f�r die Entscheidung �ber die Zurruhesetzung erforderlich ist.24

Hier bedarf es daher keiner Entbindung von der �rztlichen Schweigepflicht durch die Beamtin oder den Beamten, da die Beh�rde im Bedarfsfall auf die Kenntnis von medizinischen Einzelheiten f�r die Entscheidungsfindung angewiesen sein kann. Die �rztliche Untersuchung erfolgt mit dem Ziel, die Dienstf�higkeit festzustellen. Der Gesetzgeber r�umt den begutachtenden �rztinnen oder �rzten insoweit kein Ermessen ein, sondern legt unmissverst�ndlich fest, dass eine Mitteilung zu erfolgen hat.25

Im Verh�ltnis zum Dienstherrn treten in solchen F�llen die schutzw�rdigen Belange der Beamtin oder des Beamten auf informationelle Selbstbestimmung hinter das Interesse des Dienstherrn an der Feststellung der Dienstf�higkeit zur�ck. Derartige �rztliche Untersuchungen haben ihre Grundlage nicht im Recht des Patienten auf Wahrung des privaten Bereichs, sondern geh�ren zu den beamtenrechtlichen Pflichten (� 46 Absatz 7 Satz 1 BBG).

Hinweise f�r Beamtinnen und Beamte zur �rztlichen Untersuchung sowie zur �rztlichen Schweigepflicht enth�lt die Anlage 6.

Wenn der von der Dienststelle bestimmten Gutachterin oder dem von der Dienststelle bestimmten Gutachter alle f�r die Erf�llung des Gutachtenauftrages erforderlichen Untersuchungsergebnisse und Befunde vorliegen, �bermittelt die Gutachterin oder der Gutachter der Dienststelle (und gem�� � 48 Absatz 3 Satz 2 BBG auch der Beamtin oder dem Beamten) das abschlie�ende Ergebnis in Form eines �rztlichen Gutachtens in einem gesonderten und versiegelten Umschlag. Zur Aufbewahrung wird auf die Richtlinien zur Personalaktenf�hrung des Bundes verwiesen.

2.3.4.

Die Kosten der �rztlichen Untersuchung (einschlie�lich evtl. Zusatzuntersuchungen und Befundanforderungen) tr�gt die Dienststelle als Auftraggeberin. Dazu z�hlen ggf. auch Reisekosten. Wenn eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter nicht mehr am letzten Dienstort wohnhaft ist und zum Zwecke einer evtl. Reaktivierung nachuntersucht werden soll, d�rfte es im Interesse der Beteiligten liegen, die �rztliche Nachuntersuchung durch eine von der Dienststelle zu bestimmende Gutachterin oder einen von der Dienststelle zu bestimmenden Gutachter am Wohnort - im Wege der Amtshilfe - durchf�hren zu lassen. Dadurch k�nnen der Aufwand f�r die Beamtin oder den Beamten und die Kosten f�r die Dienststelle so gering wie m�glich gehalten werden.

3.

Therapie- und Rehabilitationsma�nahmen

Die Personaldienststellen k�nnen nach � 46 Absatz 4 Satz 2 BBG Beamte anweisen, an geeigneten und zumutbaren Rehabilitierungsma�nahmen im Rahmen ihrer Gesunderhaltungspflicht (� 61 BBG) teilzunehmen. Gleichzeitig besteht f�r den Dienstherrn im Rahmen des � 46 Absatz 4 Satz 4 BBG eine Kostentragungspflicht gegen�ber der Beamtin oder dem Beamten, die oder der solche Ma�nahmen wahrnimmt. Hierauf wird in den folgenden Kapiteln n�her eingegangen:

-

Verpflichtung zur Teilnahme an Therapie- und Rehabilitationsma�nahmen (siehe auch Nummer 3)

-

Kostentragungspflicht des Dienstherrn (siehe auch Nummer 3.2)

3.1.

Neben der Verpflichtung, sich erforderlichenfalls �rztlich untersuchen und beobachten zu lassen, sind Beamtinnen und Beamte zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Gesundheit bzw. der Dienstf�higkeit verpflichtet, an geeigneten und zumutbaren Heilbehandlungen teilzunehmen (� 46 Absatz 4 S�tze 1 und 2 BBG). Diese Pflicht resultiert aus der Gesunderhaltungspflicht (vgl. � 61 Absatz 1 BBG). Die Dienststelle hat nach � 46 Absatz 4 S�tze 2 und 3 BBG auf diese Pflicht hinzuweisen. Voraussetzung f�r den Hinweis ist, dass nach der �rztlichen Untersuchung Aussicht auf eine Wiederherstellung der vollen oder zumindest begrenzten Dienstf�higkeit besteht. Dieser Hinweis ist erst auf der Grundlage des �rztlichen Gutachtens sinnvoll.

Im Gutachtenauftrag (siehe auch Nummer 2.2 sowie Anlage 4 - Teil II) nach � 48 BBG ist ausdr�cklich nach geeigneten Rehabilitationsma�nahmen zu fragen, die helfen k�nnen die drohende Dienstunf�higkeit zu vermeiden. Dies umfasst, soweit bekannt, auch von der Beamtin oder dem Beamten eigeninitiativ geplante Rehabilitationsma�nahmen. Soweit im �rztlichen Gutachten gesundheitliche Rehabilitationsma�nahmen empfohlen werden, ist die Dienststelle nicht gehindert, nachzufragen, wenn sich Art, Umfang und Geeignetheit der Ma�nahme nicht sofort erschlie�en.

Geeignet sind Ma�nahmen, die nach �rztlicher Einsch�tzung im Einzelfall f�r die Behandlung der Krankheit erfolgversprechend sind. Zumutbar sind Ma�nahmen, deren Durchf�hrung unter Ber�cksichtigung aller relevanten Umst�nde des Einzelfalles, etwa der Gef�hrlichkeit der Ma�nahme, der zu erwartenden Schmerzen oder Nebenwirkungen und der Aussicht auf Heilungserfolg von der Beamtin oder dem Beamten verlangt werden kann. Unzumutbarkeit kann anzunehmen sein, wenn die Dienstf�higkeit auch ohne die entsprechende Ma�nahme in angemessener Zeit wiedererlangt werden kann. Aus dem �rztlichen Gutachten muss sich ggf. ergeben, ob eine unzureichende Therapiebereitschaft bzw. fehlende Motivation krankheitsbedingt oder voluntativ gesteuert ist.

Sind mehrere Behandlungsmethoden gleicherma�en geeignet und zumutbar, steht grunds�tzlich der Beamtin oder dem Beamten die Wahl zu. Weiterhin kann die Beamtin oder der Beamte nicht verpflichtet werden, die Ma�nahme von einer bestimmten �rztin oder einem bestimmten Arzt oder in einer bestimmten Einrichtung durchf�hren zu lassen. Ebenso wenig wie die �rztliche Untersuchung kann die Durchf�hrung der Therapiema�nahme erzwungen werden. Die Weigerung, eine rechtm��ig angeordnete, also insbesondere eine geeignete und zumutbare Ma�nahme durchzuf�hren, stellt jedoch ein Dienstvergehen dar, das disziplinarrechtlich geahndet werden kann.

Beabsichtigte Rehabilitationsma�nahmen m�ssen mit der Beamtin oder dem Beamten so fr�h wie m�glich er�rtert werden. Die Beamtin oder der Beamte soll eine Kopie des �rztlichen Gutachtens zur Kenntnis erhalten.

3.2.

Kostentragungspflicht des Dienstherrn

Nach � 46 Absatz 4 Satz 4 BBG hat der Dienstherr, sofern keine anderen Anspr�che (z. B. Beihilfe, Krankenversicherung, Integrationsamt) bestehen, die Kosten f�r die erforderlichen gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsma�nahmen zu tragen. Der Bund als Dienstherr ist jedoch kein Rehabilitationstr�ger, da � 46 Absatz 4 Satz 4 BBG dem Dienstherrn nicht die Eigenschaft als Rehabilitationstr�ger im Sinne des � 6 SGB IX zuweist. Der Dienstherr hat nach den Gesetzesmotiven lediglich die Aufgaben eines Rehabilitationstr�gers entsprechend dem SGB IX. Diese Aufgaben nimmt der Dienstherr nur innerhalb der durch � 46 Absatz 4 Satz 4 BBG gesteckten Grenzen wahr. Dadurch werden die Leistungen f�r die Rehabilitationsma�nahmen systemkonform in das Beamtenrecht aufgenommen.

Nur wenn sich aus dem �rztlichen Gutachten schl�ssig ergibt, dass bestimmte, konkretisierte Rehabilitationsma�nahmen zur Wiederherstellung der Dienstf�higkeit Erfolg versprechen, kommt die Pr�fung einer Kostenerstattung auf der Grundlage von � 46 Absatz 4 Satz 4 BBG in Betracht. Ma�stab f�r die Pr�fung, ob ein anderer Anspruch dem Grunde nach besteht, kann nicht die Gesamtma�nahme, sondern nur die jeweilige Einzelleistung sein. Bei einer lediglich an der Gesamtma�nahme und deren Ersatzf�higkeit orientierten Pr�fung, ob Beihilfeleistungen in Betracht kommen und damit eine Kosten�bernahme des Dienstherrn ausscheidet, d�rfte � 46 Absatz 4 Satz 4 BBG nahezu ohne Anwendungsbereich bleiben, da f�r Teilleistungen aus der Ma�nahme in der Regel ein Beihilfeanspruch bestehen wird.26

Eine Teilnahme an station�re Rehabilitationsma�nahmen im Ausland ist grunds�tzlich m�glich. Die Kostentragung kann unter der Voraussetzung des � 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung �ber Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsf�llen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) erfolgen oder im Falle einer ambulanten Rehabilitationsma�nahme, wenn diese in einem anerkannten Heilbad oder Kurort durchgef�hrt ist, der auf der Liste des Bundesministeriums des Innern, f�r Bau und Heimat nach � 35 Absatz 1 Satz 2 BBhV bekannt gegeben wurde.

Die Kostentragungspflicht gem�� � 46 Absatz 4 Satz 4 BBG ist lediglich eine Auffangvorschrift, Leistungsanspr�che werden dabei nicht auf den Dienstherrn verlagert. Daher muss im Rahmen der Antragspr�fung zur Bewilligung der Rehabilitationsma�nahme eine Aussage zur Kosten�bernahme durch die Dienststelle getroffen werden.

Weitere Hinweise zur �bernahme von Kosten bei gesundheitlichen sowie beruflichen Rehabilitationsma�nahmen enth�lt die Anlage 7.

4.

Pr�fung der Dienstunf�higkeit durch die Dienststelle

Nach Erhalt des �rztlichen Gutachtens (in Ausnahmef�llen auch ohne �rztliche Begutachtung) entscheidet die Dienststelle �ber die Frage der Dienstunf�higkeit auf der Grundlage des, �rztlichen Gutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses entscheidet sie unabh�ngig und in eigener Zust�ndigkeit unter Beachtung folgender Verfahrensschritte:

-

Dauerhafte Unf�higkeit zur Erf�llung der Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gr�nden (siehe auch Nummer 4.1)

-

Vorrang einer anderweitigen Verwendung (siehe auch Nummer 4.2)

Dienstunf�higkeit ist kein medizinischer, sondern ein beamtenstatusrechtlicher Begriff. Dienstunf�hig ist, wer wegen eines k�rperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gr�nden dauernd zur Erf�llung der Dienstpflichten aus dem Amt im abstrakt funktionellen Sinne unf�hig ist (� 44 Absatz 1 Satz 1 BBG). Dienstf�hig ist umgekehrt, wer – trotz evtl. aktueller Dienst-/ Arbeitsunf�higkeit infolge akuter Erkrankung – im Hinblick auf seinen k�rperlichen Zustand und seine Gesundheit dauerhaft zur Erf�llung der Dienstpflichten f�hig ist. Es handelt sich mithin um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen �berpr�fung unterliegt.

Die Dienststelle trifft die Entscheidung hinsichtlich der Frage der Dienstunf�higkeit und darf sich nicht lediglich einer Entscheidung der �rztin oder des Arztes ohne Begr�ndung anschlie�en. Denn �rztin oder Arzt sind lediglich Sachverst�ndige, auf deren medizinische Sachkunde die Dienststelle angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu k�nnen.

4.1.

Dauerhafte Unf�higkeit zur Erf�llung der Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gr�nden

Gem�� � 44 Absatz 1 Satz 1 BBG ist dienstunf�hig, wer wegen seines k�rperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gr�nden dauernd zur Erf�llung der Dienstpflichten unf�hig ist. Die Dienststelle hat zwei verschiedene M�glichkeiten, um zu der Einsch�tzung zu gelangen, dass Dienstunf�higkeit vorliegt:

1.

Positive Pr�fung der Dienstunf�higkeit (siehe Nummer 4.1.1) oder

2.

Annahme der Dienstunf�higkeit (siehe Nummer 4.1.2) - in wiederum zwei verschiedenen F�llen.

4.1.1.

Positive Pr�fung der Dienstunf�higkeit

Dienstunf�higkeit nach � 44 Absatz 1 Satz 1 normiert einen Dienstunf�higkeitsbegriff, der sich aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Dieser hat folgende Voraussetzungen:

a)

Nichterf�llung der Dienstpflichten im abstrakt-funktionellen Amt (Dienstbezogene Komponente)

Dienstbezogener Ma�stab f�r die Dienstunf�higkeit ist, ob die Beamtin oder der Beamte die Dienstpflichten aus dem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne noch erf�llen kann.27 Dienstunf�higkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn sie oder er den aktuellen Dienstposten (das Amt im konkret-funktionellen Sinne) aus gesundheitlichen Gr�nden nicht mehr wahrnehmen kann. Zum Amt im abstrakt-funktionellen Sinne geh�ren alle bei der Besch�ftigungsbeh�rde eingerichteten Dienstposten, auf denen die Beamtin oder der Beamte amtsangemessen, d.h. seinem statusrechtlichen Amt entsprechend, besch�ftigt werden kann (zur M�glichkeit des Laufbahnwechsels siehe auch Nummer 4.2.2). Dienstunf�hig ist die Beamtin oder der Beamte, wenn bei der Dienststelle kein solcher Dienstposten zur Verf�gung steht, der dem statusrechtlichen Amt der Beamtin oder des Beamten zugeordnet und gesundheitlich f�r sie oder ihn geeignet ist. Sind die bei der Dienststelle in Frage kommenden Dienstposten besetzt, so kommt es darauf an, ob es der Dienststelle im Hinblick auf einen sachgem��en Dienstbetrieb zumutbar ist, einen geeigneten Dienstposten freizumachen oder durch organisatorische �nderungen einzurichten.28

b)

Gesundheitliche Gr�nde oder k�rperlicher Zustand (Kausale Komponente)

Die Unf�higkeit zur Erf�llung der Dienstpflichten muss durch den k�rperlichen Zustand oder durch gesundheitliche Gr�nde bedingt sein. Darunter k�nnen, bei aller Schwierigkeit diese Begriffe zu bestimmen und voneinander abzugrenzen, leistungshindernde oder -mindernde k�rperliche oder geistig-seelische Beeintr�chtigungen verstanden werden, welche unmittelbar in der Person der Beamtin oder des Beamten angelegt sind und �ber die Schwankungsbreite des in k�rperlicher, geistiger oder seelischer Hinsicht Normalen und Gesunden hinausgehen. Es muss sich nicht im medizinischen Sinne um eine Krankheit handeln. Andere Ursachen f�r eine unzureichende Pflichterf�llung, z. B. mangelnde fachliche Qualifikation, mangelnde Bew�hrung, nicht krankheitsbedingte Minderleistungen, Konflikte am Arbeitsplatz, fehlende Motivation oder dienstliches Fehlverhalten, sind kein Anlass f�r eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf�higkeit.

c)

Dauerhaftigkeit der Dienstunf�higkeit (Zeitliche Komponente)

Dauernde Dienstunf�higkeit kann trotz aktueller Arbeits- bzw. Dienstf�higkeit vorliegen, etwa wenn abzusehen ist, dass h�ufig wiederkehrende Ausf�lle den Dienstbetrieb empfindlich st�ren werden. Nicht erforderlich ist, dass die Dienstunf�higkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze bestehen muss. Es gen�gt, wenn mit einer Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Hinsichtlich der Frage, welcher Zeitraum als absehbar anzusehen ist, kann auf die in � 44 Absatz 1 Satz 2 BBG normierte Sechsmonatsfrist zur�ckgegriffen werden. F�r den Fall einer Verbesserung des Gesundheitszustandes nach der Versetzung in den Ruhestand besteht die M�glichkeit der Reaktivierung (siehe auch Nummer 7).

4.1.2.

M�glichkeiten der gesetzlich normierten Annahme der Dienstunf�higkeit

In zwei gesetzlich vorgesehenen F�llen bedarf es keiner positiven Pr�fung von Dienstunf�higkeit.

a)

Annahme von Dienstunf�higkeit bei l�ngerer Erkrankung (� 44 Absatz 1 Satz 2 BBG)

Als dienstunf�hig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstf�higkeit wieder voll hergestellt ist.

Nicht vorausgesetzt wird eine ununterbrochene krankheitsbedingte Abwesenheit von sechs Monaten. Die Voraussetzung ist auch dann erf�llt, wenn sich mehrere krankheitsbedingte Abwesenheiten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten insgesamt auf mehr als drei Monate summieren.

Die weitere Tatbestandsvoraussetzung, nach der in den n�chsten sechs Monaten „keine Aussicht besteht, dass … die Dienstf�higkeit wieder voll hergestellt ist“, verlangt eine entsprechende Prognose. Diese Prognoseentscheidung ist von der Dienststelle in der Regel aufgrund eines �rztlichen Gutachtens zu treffen, da sie mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt sein muss.29 Die Dienstf�higkeit muss wieder „voll hergestellt“ sein; die Aussicht auf eine begrenzte Dienstf�higkeit innerhalb von sechs Monaten gen�gt nicht.

Die „Vermutungsregel“ des � 44 Absatz 1 Satz 2 BBG soll eine Erleichterung des Nachweises der Dienstunf�higkeit bewirken. Die Nutzung dieser Fiktion liegt im Ermessen der Dienststelle. Bereits bei der Formulierung der Untersuchungsanordnung und des �rztlichen Gutachtenauftrages sollte klargestellt werden, dass die beabsichtigte Zurruhesetzung aufgrund von � 44 Absatz 1 Satz 2 BBG erfolgen soll (siehe auch Nummer 2.1.2).

b)

Annahme von Dienstunf�higkeit bei Verweigerung einer �rztlichen Untersuchung

Entzieht sich die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der Dienststelle untersuchen oder beobachten zu lassen, kann sie oder er so behandelt werden, als sei sie oder er dienstunf�hig.30

Die Verweigerung einer �rztlichen Untersuchung kann au�erdem ein disziplinarrechtlich zu verfolgendes Dienstvergehen darstellen.

4.2.

Vorrang einer anderweitigen Verwendung

Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung m�glich ist (� 44 Absatz 1 Satz 3 BBG). Im Hinblick auf den Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ kommt der Pr�fung einer anderweitigen Verwendung zentrale Bedeutung zu.

4.2.1.

Kriterien bei der Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendung

Zeichnet sich nach einer �rztlichen Untersuchung (siehe auch Nummer 2.3) eine Dienstunf�higkeit ab, sind zun�chst von Amts wegen umfassend die M�glichkeiten einer anderweitigen Verwendung zu pr�fen. Erst wenn feststeht, dass die Beamtin oder der Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann, ist sie oder er wegen Dienstunf�higkeit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Dabei kommt es bei der Beurteilung der Dienstunf�higkeit nicht auf das zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) an, sondern auf das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn.31

Das BVerwG legt hinsichtlich der Suchpflicht der Beh�rde folgende Grunds�tze fest:32

-

Die Suchpflicht entf�llt, wenn feststeht, dass die Beamtin oder der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind.33

-

Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist regelm��ig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn (unmittelbare Bundesverwaltung) zu erstrecken.

-

Beamtinnen und Beamte k�nnen zur Vermeidung einer Fr�hpensionierung auch verpflichtet werden, eine andere Laufbahnbef�higung zu erwerben und in die neue Laufbahn zu wechseln (z.B. vom Polizeivollzugsdienst in den nichttechnischen Verwaltungsdienst).

-

Die Suche muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. F�r die vorausschauende Suche wird ein Zeitraum von sechs Monaten f�r angemessen gehalten.

-

Die Suchanfrage muss eine die noch vorhandene Leistungsf�higkeit der dienstunf�higen Beamtin oder des dienstunf�higen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Sie darf keine Mitteilung pers�nlicher Daten der Beamtin oder des Beamten enthalten (Datenschutz). Es gen�gt, die konkreten Leistungseinschr�nkungen (beispielweise siehe hier Anlage 4 – Teil II, Frage 2 ff.) mitzuteilen. Eine Offenbarung der Diagnose oder detaillierte Krankheitsbefunde sind f�r eine Suchanfrage nicht zul�ssig.

-

Das Setzen einer Verschweigensfrist, der zufolge die suchende Beh�rde von einer Fehlanzeige ausgeht, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist R�ckmeldungen vorliegen, ist nicht zul�ssig. Eine Verschweigensfrist setzt nach Auffassung des BVerwG34 nicht den erforderlichen Impuls f�r die angefragten Beh�rden, hinreichend ernsthaft und nachdr�cklich nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen.

-

Es bleibt der Organisationsgewalt �berlassen, in welcher Form die Verwaltung der Suchpflicht nachkommt, z. B. schriftlich oder durch E-Mail-Abfrage. Es bedarf nur dann einer Nachfrage, wenn die Suchanfrage von einer angefragten Beh�rde unbeantwortet bleibt.

-

Dabei ist zu beachten, dass der Dienstherr nicht zu personellen oder organisatorischen �nderungen verpflichtet ist. Eine anderweitige Verwendung scheidet daher aus, wenn erst ein entsprechender Dienstposten geschaffen werden m�sste.

Die Pr�fpflicht gilt grunds�tzlich auch im Beamtenverh�ltnis auf Probe (� 49 Absatz 3 BBG) sowie bei Entlassungen von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe allein aus gesundheitlichen Gr�nden (� 34 Absatz 1 Satz 2 BBG). Nur � 44 Absatz 4 BBG ist im Beamtenverh�ltnis auf Probe nicht anzuwenden.

4.2.2.

Vorrang anderweitige Verwendung nach � 44 Absatz 2 BBG vor Verwendung nach � 44 Absatz 3 oder 4 BBG

Die M�glichkeit, die Beamtin oder den Beamten auf einem anderen Dienstposten zu verwenden, h�ngt in der Regel nicht von ihrer bzw. seiner Zustimmung ab. Vorrangig ist eine Verwendung auf einem gleichwertigen Dienstposten zu pr�fen (� 44 Absatz 2 BBG).

Scheidet eine Weiterbesch�ftigung auf einem gleichwertigen Dienstposten in demselben oder einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn aus, sind Verwendungen nach � 44 Absatz 3 oder 4 BBG zu pr�fen.

Da in diesen F�llen das Recht auf amtsangemessene Besch�ftigung aus dem Beamtenverh�ltnis beeintr�chtigt wird, ist die Weiterbesch�ftigung von weiteren Voraussetzungen abh�ngig und steht im Ermessen der Dienststelle. Neben der Unm�glichkeit der anderweitigen Verwendung nach � 44 Absatz 2 BBG muss die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Ber�cksichtigung der bisherigen T�tigkeit zumutbar sein. An die Zumutbarkeit sind zum Schutz der Beamtinnen und Beamten hohe Anforderungen zu stellen. Die Dienststelle hat daher die Kriterien f�r die Suche nach einer anderweitigen Verwendung in eigener Verantwortung festzulegen und demensprechend einen weiten Gestaltungsspielraum, da die Regelung dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen soll. Bei der Feststellung der Zumutbarkeit sollten z. B. Bildungsabschl�sse, Kenntnisse, Vorlieben und W�nsche der Beamtin oder des Beamten Ber�cksichtigung finden. Ob eine anderweitige Verwendung im Einzelfall in Betracht kommt, l�sst sich in der Regel aber nicht abstrakt bei der Zumutbarkeit beantworten. Dies gilt insbesondere, wenn die neue T�tigkeit z. B. besoldungsrechtlich nicht nur etwas geringer, sondern erheblich geringwertiger ist, als die eine amtsangemessene T�tigkeit.

Bei der Ermessenserw�gung sind daher die pers�nlichen Interessen der Beamtin oder des Beamten (z. B. Wunsch, auch mit einer erheblich geringerwertigen T�tigkeit im Dienst zu bleiben) gegen die dienstlichen Gr�nde der Dienststelle (z. B. sachgem��e und reibungslose Aufgabenerf�llung) gegeneinander abzuw�gen, da erst durch Abw�gung beider Interessenlagen eine einzelfallbezogene Entscheidung herbeigef�hrt werden kann.

Weiterhin muss die Beamtin oder der Beamte voraussichtlich den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes gen�gen. Ist eine anderweitige Verwendung in einer anderen Laufbahn m�glich und liegt keine Bef�higung f�r diese vor, besteht die Pflicht, an Qualifizierungsma�nahmen zum Erwerb der neuen Bef�higung teilzunehmen (� 44 Absatz 5 BBG). Bis zur �bertragung eines anderen statusrechtlichen Amtes bleibt es bei der bisherigen Rechtsstellung.

Nach dem Erwerb der Bef�higung f�r eine neue Laufbahn ist die Verleihung eines h�heren Amtes als dem des Eingangsamts zu pr�fen (abh�ngig von der Planstellensituation). Das neue Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe (einfacher, mittlerer, gehobener und h�herer Dienst) zugeordnet sein, der auch das bisherige Amt zugeordnet war.

Nach �bertragung eines anderen statusrechtlichen Amtes k�nnen Ausgleichsanspr�che wegen der Verringerung der Dienstbez�ge (Grundgehalt, Amts- oder Stellenzulagen) entstehen. Diese richten sich nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG).

Bei Verleihung eines besoldungsrechtlich geringer bewerteten Amtes werden nach � 19a BBesG Grundgehalt und Amtszulagen entsprechend dem bisherigen Amt gew�hrt. Der Wegfall einer Stellenzulage wird unter den Voraussetzungen des � 13 BBesG durch eine - sich �ber f�nf Jahre abbauende - Zulage ausgeglichen.

Eventuelle Nachteile in der Versorgung k�nnen ggf. durch � 5 BeamtVG vermieden werden. So wird etwa das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der fr�her ein mit h�heren Dienstbez�gen verbundenes Amt bekleidet und diese Bez�ge mindestens zwei Jahre erhalten hat, auf der Grundlage der h�heren ruhegehaltf�higen Dienstbez�ge des fr�heren Amtes ermittelt, sofern die Beamtin oder der Beamte in ein mit geringeren Dienstbez�gen verbundenes Amt nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag �bergetreten ist. Ein Antrag ist dabei regelm��ig nicht lediglich im eigenen Interesse gestellt, wenn der �bertritt in ein niedrigeres Amt auch zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen (drohender) Dienstunf�higkeit erfolgt.

Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kommt z. B. auch eine Verwendung bei einem anderen Dienstherrn in Betracht. Zur Beteiligung der Interessenvertretungen bei den oben genannten Ma�nahmen (Pr�fung nach � 44 Abs�tze 2 bis 4 BBG) wird auf Nummer 6. 2. verwiesen.

Die anderweitige Verwendung hat Vorrang vor der begrenzten Dienstf�higkeit. Erst wenn eine Verwendung auf einem anderen Dienstposten nicht in Betracht kommt, erfolgt die Pr�fung einer eingeschr�nkten Verwendung in demselben Amt wegen begrenzter Dienstf�higkeit. Ist nur eine Verwendung nach � 44 Absatz 4 BBG m�glich, besteht kein Vorrang der anderweitigen vor der eingeschr�nkten Verwendung in begrenzter Dienstf�higkeit (� 45 Absatz 1 Satz 2 BBG).

5.

Begrenzte Dienstf�higkeit (� 45 BBG)

Kommt eine Verwendung auf einem anderen Dienstposten nach � 44 Absatz 2 oder 3 BBG nicht in Betracht, ist eine eingeschr�nkte Verwendung in demselben Amt wegen begrenzter Dienstf�higkeit nach � 45 BBG zu pr�fen.

Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf�higkeit soll abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des �bertragenen Amtes die Dienstpflichten noch w�hrend mindestens der H�lfte der regelm��igen Arbeitszeit erf�llen kann (begrenzte Dienstf�higkeit). Der Dienstherr hat, da � 45 Absatz 1 Satz 1 BBG als eine Ist-Vorschrift ausgestaltet ist, kein Ermessen. In diesen F�llen ist von der Dienststelle statt der Dienstunf�higkeit die begrenzte Dienstf�higkeit unter Angabe der noch m�glichen Dienstleistung im Verh�ltnis zur Vollzeitbesch�ftigung (mindestens 50 Prozent) festzustellen. Die Arbeitszeit ist nach � 45 Absatz 2 Satz 1 BBG entsprechend der begrenzten Dienstf�higkeit herabzusetzen (siehe auch Nummer 5.1).

Die Beamtin oder der Beamte verbleibt bei der begrenzten Dienstf�higkeit in ihrem/seinem statusrechtlichen Amt und wird grunds�tzlich in der bisherigen T�tigkeit statusgem�� weiterverwendet. Im Rahmen der begrenzten Dienstf�higkeit ist die �bertragung einer geringerwertigen T�tigkeit, die nicht dem bisherigen Amt entspricht, im Hinblick auf das Recht auf eine dem Amt entsprechende bisherige T�tigkeit nur mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten m�glich (� 45 Absatz 2 Satz 2 BBG).

Das Instrument der begrenzten Dienstf�higkeit ist st�rker zu nutzen. Die eingeschr�nkte Verwendung ist Teil des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Beamtin und des Beamten auf eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende, amtsangemessene, ihrer oder seiner Eignung, Bef�higung und fachlichen Leistung entsprechenden Besch�ftigung. Gleichwohl dient sie einer amtsangemessenen F�rsorge und Alimentation durch den Dienstherrn nach Art. 33 Absatz 5 GG. Ebenso ist die begrenzte Dienstf�higkeit Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass Beamtinnen oder Beamte ihre volle Arbeitskraft, soweit vorhanden, zur Verf�gung zu stellen haben.35

5.1.

Verfahren zur Feststellung der begrenzten Dienstf�higkeit

F�r das Verfahren gelten die Vorschriften �ber die Dienstunf�higkeit entsprechend (� 45 Absatz 3 Satz 2 BBG). Hinsichtlich der Mitteilung des �rztlichen Gutachtens gilt � 48 Absatz 2 und 3 BBG.

Soweit aus �rztlicher Sicht eine begrenzte Dienstf�higkeit gegeben (siehe auch Nummer 5) und keine anderweitige Verwendung (siehe auch Nummer 4.2) mit der bisherigen Arbeitszeit m�glich ist, ist die Feststellung der begrenzten Dienstf�higkeit zugleich die Feststellung einer Teildienstf�higkeit. Die Verwendung mit verk�rzter Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstf�higkeit ist jedoch keine Teilzeitbesch�ftigung. Es wird ein Teilzeitstatus eigener Art begr�ndet. Eine Vollzeitbesch�ftigung ist damit zugleich ausgeschlossen.36 Die Beamtin oder der Beamte erbringt die im Rahmen ihres oder seines gesundheitlichen Leistungsverm�gens volle Dienstleistung.

Zust�ndig f�r die Entscheidung �ber die begrenzte Dienstf�higkeit ist die Stelle, die nach � 12 Absatz 1 BBG f�r die Ernennung zust�ndig w�re (� 45 Absatz 3 Satz 1 BBG). Vor der Entscheidung hat der Dienstherr der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen, aus welchen Gr�nden beabsichtigt ist, die begrenzte Dienstf�higkeit festzustellen. Erhebt die Beamtin oder der Beamte innerhalb eines Monats keine Einwendungen, ist die begrenzte Dienstf�higkeit festzustellen (� 45 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. � 47 Absatz 2 BBG).

Erhebt die Beamtin oder der Beamte gegen die beabsichtigte Feststellung Einwendungen, entscheidet in einem f�rmlichen Verfahren nach � 47 Absatz 2 Satz 2 BBG die zust�ndige Beh�rde im Einvernehmen mit der obersten Dienstbeh�rde abschlie�end. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen (siehe auch Nummer 6).

Mit dem Ende des Monats, in dem die begrenzte Dienstf�higkeit mitgeteilt worden ist, wird die Beamtin oder der Beamte nach � 45 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. � 47 Absatz 4 Satz 1 BBG im Rahmen der begrenzten Dienstf�higkeit verwendet. Mit Beginn der begrenzten Dienstf�higkeit wird die Arbeitszeit entsprechend herabgesetzt, jedoch nicht unter die H�lfte der regelm��igen Arbeitszeit. Aus einer begrenzten Dienstf�higkeit von beispielsweise 70 Prozent folgt eine Verwendung mit 70 Prozent der regelm��igen Arbeitszeit.

5.2.

Beteiligung der Interessenvertretungen und Beauftragten

Nach � 84 Absatz 1 Nr.�6 in Verbindung mit Absatz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) wirkt der Personalrat bei der Feststellung der begrenzten Dienstf�higkeit mit. Voraussetzung f�r die Beteiligung des Personalrats ist ein entsprechender Antrag der oder des Betroffenen. Die oder der Betroffene ist von der beabsichtigten Ma�nahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen (� 84 Absatz 2 Satz 2 BPersVG) und im Rahmen der F�rsorgepflicht auf die M�glichkeit hinzuweisen, die Beteiligung der Personalvertretung zu beantragen.

Neben dem Personalrat hat gem�� � 27 Absatz 1 Nr.�1 e) Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) auch die Gleichstellungsbeauftragte an der Entscheidung �ber die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mitzuwirken und ist fr�hzeitig zu beteiligen. Ihre Mitwirkung ist obligatorisch und hat unabh�ngig davon zu erfolgen, ob die oder der Betroffene eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten beantragt oder nicht.

Sind schwerbehinderte oder gleichgestellte Beamtinnen und Beamte betroffen, ist die Schwerbehindertenvertretung unverz�glich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuh�ren; der Dienstherr hat ihr die getroffene Entscheidung unverz�glich mitzuteilen (� 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX).

5.3.

Besoldungsrechtliche Aspekte

Mit dem Ende des Monats, in dem die begrenzte Dienstf�higkeit mitgeteilt worden ist, werden die Dienstbez�ge entsprechend � 47 Absatz 4 Satz 2 BBG gek�rzt. Seit Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) am 1. Januar 2020 richtet sich die Besoldung bei begrenzter Dienstf�higkeit nach � 6a BBesG. Beamtinnen und Beamte erhalten zus�tzlich zu den nach � 6 BBesG, aufgrund ihres verringerten Besch�ftigungsumfangs, gek�rzten Dienstbez�gen einen Zuschlag in H�he der H�lfte des Unterschiedsbetrages zwischen den wegen der begrenzten Dienstf�higkeit gek�rzten Bez�gen und den Bez�gen, die bei einer Vollzeitbesch�ftigung zust�nden. Weitere Hinweise sowie Rechenbeispiele enth�lt Nr.�3 des Rundschreibens „Erl�uterungen und Durchf�hrungshinweise zum besoldungsrechtlichen Teil des BesStMG“ vom 23. Januar 2020 (Az.: D3-30200/176#12).

5.4.

Versorgungsrechtliche Aspekte

Wegen der Aussicht auf eine kurz bevorstehende begrenzte Dienstf�higkeit sollte die Beamtin oder der Beamte durch die personalbearbeitende Dienststelle darauf hingewiesen werden, dass sie oder er einen Antrag auf Versorgungsauskunft stellen kann. Die personalbearbeitende Dienststelle sollte den Vorgang eng begleiten, so dass Unsicherheiten auf Seiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich der versorgungsrechtlichen Auswirkungen beseitigt werden.

5.5.

Die f�r voll Dienstf�hige geltenden Regelungen zum zul�ssigen zeitlichen Umfang von Nebent�tigkeiten stellen auf die allgemeine regelm��ige w�chentliche Arbeitszeit ab. Sie setzen dabei eine zeitlich nicht eingeschr�nkte F�higkeit zur Dienstleistung voraus. Um im dienstlichen Interesse eine �berm��ige Beanspruchung der (eingeschr�nkten) Arbeitskraft zu vermeiden, ist bei begrenzt dienstf�higen Beamtinnen und Beamten von der an die pers�nliche begrenzte Dienstf�higkeit angepassten regelm��igen Arbeitszeit auszugehen.

F�r die Aus�bung von Nebent�tigkeiten durch Beamtinnen und Beamte, die begrenzt dienstf�hig sind, gilt nach � 45 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. � 99 Absatz 3 Satz 2 BBG die verk�rzte pers�nliche Arbeitszeit als Ma�stab. Eine Genehmigung von Nebent�tigkeiten ist deshalb in der Regel wegen �berm��iger Beanspruchung der Arbeitskraft zu versagen, wenn diese ein F�nftel der reduzierten pers�nlichen w�chentlichen Arbeitszeit �berschreitet.

Beispiel:

Bei einer verbleibenden Dienstleistung �ber 75 Prozent der regelm��igen Arbeitszeit (= 30,00 Stun-den) w�re in der Regel eine Nebent�tigkeit zu versagen, die 6,00 Stunden in der Woche �berschreitet.

5.6.

Begrenzt Dienstf�hige werden bei herabgesetzter Arbeitszeit nach � 45 Absatz 2 BBG in dem Umfang der verbleibenden Arbeitszeit auf einer dem Amt entsprechenden Planstelle gef�hrt.

Freiwerdende Planstellenanteile auf Grund der begrenzten Dienstf�higkeit k�nnen anderweitig besetzt werden.

Begrenzt Dienstf�hige, denen nach � 45 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. � 44 Absatz 2 oder 3 BBG ein anderes Amt �bertragen worden ist, sind auf einer diesem Amt entsprechenden Planstelle zu f�hren.

Die Bez�ge sind aus den einschl�gigen Titeln der Gruppe 422 zu leisten. Sollten die dort eingestellten Mittel nicht ausreichen, sind sie entsprechend der allgemeinen Regelungen aus dem jeweiligen Kapitel zu erwirtschaften.

6.

Versetzung in den Ruhestand

Zusammengefasst ergeben sich nach dem Ergebnis der �berpr�fung der Dienstunf�higkeit bzw. Dienstf�higkeit durch die Dienststelle somit folgende M�glichkeiten:

-

Die Beamtin oder der Beamte ist (voll) dienstf�hig und weiter (ggf. anderweitig) zu verwenden oder

-

die Beamtin oder der Beamte ist begrenzt dienstf�hig und mit entsprechend herabgesetzter Arbeitszeit weiter zu verwenden oder

-

die Beamtin oder der Beamte ist dienstunf�hig und in den Ruhestand zu versetzen.

Ist keine anderweitige Verwendung m�glich und liegen auch die Voraussetzungen der begrenzten Dienstf�higkeit nicht vor, gilt Folgendes:

6.1.

Anh�rung der Beamtin oder des Beamten

Bei Dienstunf�higkeit teilt die Dienststelle der Beamtin oder dem Beamten (ggf. der Vertreterin oder dem Vertreter) mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist und welche Gr�nde daf�r vorliegen (� 47 Absatz 1 Satz 2 BBG).

Danach besteht f�r die Beamtin oder den Beamten eine �u�erungsfrist von einem Monat (� 47 Absatz 2 Satz 1 BBG). In diesem Rahmen k�nnen auch Einw�nde gegen die Untersuchungs-anordnung und das �rztliche Gutachten vorgetragen werden.

Erhebt die Beamtin oder der Beamte gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand Einwendungen, entscheidet hier�ber in einem f�rmlichen Verfahren nach � 47 Absatz 2 Satz 2 BBG die zust�ndige Beh�rde in der Regel im Einvernehmen mit der obersten Dienstbeh�rde abschlie�end.

6.2.

Beteiligung der Interessenvertretungen und Beauftragten

Die Interessenvertretungen (Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte, Schwerbehinderten-vertretung) sind im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und im Rahmen ihrer gesetzlichen Beteiligungsrechte einzubinden, um an der Verwirklichung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“ mitwirken zu k�nnen.

F�r die Mitwirkung des Personalrats bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nach � 84 Absatz 1 Nr.�6 in Verbindung mit Absatz 2 BPersVG gelten die Ausf�hrungen zur Versetzung in den Ruhestand unter Nummer 5.2.

Au�er bei der Versetzung in den Ruhestand ist der Personalrat auch bei weiteren Ma�nahmen im Dienstunf�higkeitsverfahren zu beteiligen: Der Personalrat hat u.a. auch mitzubestimmen bei Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, bei Laufbahnwechsel und bei �bertragung eines niedriger zu bewertenden Dienstpostens (� 78 Absatz 1 Nr.�2 und 3 BPersVG). Ein Mitwirkungsrecht besteht zudem bei der Entlassung von Beamtinnen oder Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben (soweit die Betroffenen, die rechtzeitig darauf hinzuweisen sind, dies beantragen; vgl. � 84 Absatz 1 Nr.�5 i.V.m. Absatz 2 BPersVG).

Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach � 27 Absatz 1 Nr.�1 e) BGleiG fr�hzeitig zu beteiligen.

Ist die Beamtin oder der Beamte schwerbehindert oder gleichgestellt, erfolgt eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gem�� � 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX. Bereits bei einer an eine schwerbehinderte Beamtin oder einen schwerbehinderten Beamten gerichteten Anordnung, sich wegen Zweifeln an der Dienstf�higkeit (amts-)�rztlich untersuchen zu lassen, bedarf es der vorherigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, da es sich dabei um eine „Entscheidung“ im Sinne von � 178 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX handelt.37

6.3.

Sofern die evtl. �u�erung der Beamtin oder des Beamten im Rahmen der Anh�rung und die Beteiligung der Interessenvertretungen im Ergebnis zu keiner anderen Einsch�tzung als der Dienstunf�higkeit f�hren, erfolgt die Versetzung in den Ruhestand. Der Dienststelle steht kein Ermessen zu; dienstunf�hige Beamtinnen auf Lebenszeit oder dienstunf�hige Beamte auf Lebenszeit sind gem�� � 44 Absatz 1 Satz 1 BBG in den Ruhestand zu versetzen.

Die Zurruhesetzung verf�gt die Stelle, die nach � 12 Absatz 1 BBG f�r die Ernennung zust�ndig w�re, mit Zustimmung der obersten Dienstbeh�rde. Die oberste Dienstbeh�rde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist (� 47 Absatz 2 S�tze 2 und 3 BBG). Im Bericht an die oberste Dienstbeh�rde ist darzustellen, aus welchen Gr�nden eine Weiterverwendung nicht m�glich ist. Die oberste Dienstbeh�rde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist (� 47 Absatz 2 S�tze 2 und 3 BBG).

Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt durch schriftliche Zustellung der Ruhestandsurkunde an die Beamtin oder den Beamten (� 47 Absatz 3 Satz 1 BBG).

Der Ruhestand beginnt grunds�tzlich mit dem Ablauf des Monats, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Versetzung in den Ruhestand bekannt gegeben worden ist (� 47 Absatz 4 Satz 1 BBG). Mit dem Ende dieses Monats ist die die Versorgung �bersteigende Besoldung einzubehalten (� 47 Absatz 4 Satz 2 BBG).

�ber die Zurruhesetzung einer Beamtin oder eines Beamten wegen Dienstunf�higkeit ist auch die jeweils zust�ndige Dienstunfallf�rsorgestelle in geeigneter Weise zu informieren. Nur so k�nnen etwa vorhandene Dienstunfallakten an die f�r die Festsetzung der Versorgungsbez�ge zust�ndige Stelle �bergeben werden und dort eine Pr�fung, ob ein Dienstunfall die rechtlich wesentliche Ursache f�r die Dienstunf�higkeit und die hieraus resultierende Versetzung in den Ruhestand gewesen ist, unmittelbar erfolgen (vgl. � 36 BeamtVG). Nur so wird gew�hrleistet, dass das der Beamtin oder dem Beamten zustehende (ggf. Unfall-)Ruhegehalt von Beginn des Ruhestandes an in korrekter H�he festgesetzt und gezahlt wird.

7.

Erneute Berufung in das Beamtenverh�ltnis (Reaktivierung)

Die Wiederverwendung (Reaktivierung) von in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten richtet sich nach � 46 BBG.

7.1.

Regelm��ige �berpr�fung der fortbestehenden Dienstunf�higkeit

Der Dienstherr ist grunds�tzlich verpflichtet, in regelm��igen Abst�nden von Amts wegen zu pr�fen, ob die Voraussetzungen, die zur Dienstunf�higkeit gef�hrt haben, weiterhin vorliegen (� 46 Absatz 1 Satz 2 BBG). Der zeitliche Abstand der �berpr�fung sollte in der Regel nicht mehr als zwei Jahre betragen, h�ngt jedoch von den Umst�nden des Einzelfalls ab. Bei notwendigen �berpr�fungen sollten die Untersuchungsintervalle an die Dauer des Ruhestandes gekoppelt werden. Zu Beginn sollte der �berpr�fungsrhythmus k�rzer und mit zunehmender Dauer l�nger sein.

Die erneute Berufung in ein Beamtenverh�ltnis nach Wiederherstellung der Dienstf�higkeit ist altersunabh�ngig und erfolgt grunds�tzlich bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze f�r den Eintritt in den Ruhestand.

Von einer �berpr�fung kann abgesehen werden, wenn aufgrund des Krankheitsbildes (z. B. unheilbare Erkrankung) feststeht, dass eine erneute Berufung in das Beamtenverh�ltnis ausgeschlossen ist.

Es besteht eine Verpflichtung, sich zur Pr�fung der Dienstf�higkeit nach Weisung der Beh�rde �rztlich untersuchen zu lassen (� 46 Absatz 7 Satz 1 BBG, siehe auch Nummer 2.3.1).

Nach � 46 Absatz 5 BBG besteht auch f�r Beamtinnen oder Beamte die M�glichkeit, nach Wiederherstellung ihrer Dienstf�higkeit die erneute Berufung in das Beamtenverh�ltnis zu beantragen. Die Entscheidung �ber die Wiederherstellung der Dienstf�higkeit trifft die Dienststelle. Hierf�r wird es in der Regel erforderlich sein, dass sich die Beamtin oder der Beamte einer �rztlichen Untersuchung unterzieht. Insofern kann der Antrag der Beamtin oder des Beamten nach � 46 Absatz 5 BBG auch als Antrag auf Feststellung ihrer oder seiner Dienstf�higkeit gewertet werden.

Wird die Dienstf�higkeit festgestellt, ist diesem Antrag ist zu entsprechen, sofern nicht zwingende dienstliche Gr�nde entgegenstehen. Die mit der Wiederberufung einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten in das Beamtenverh�ltnis auf Lebenszeit verbundenen finanziellen und personalorganisatorischen Auswirkungen sind regelm��ig keine entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Gr�nde, die eine Versagung der Wiederberufung durch den Dienstherrn rechtfertigen k�nnten.38

7.2.

Pr�fung bei Reaktivierung

Wie bei drohender Dienstunf�higkeit ist zu entscheiden, ob eine erneute Berufung in das Beamtenverh�ltnis (Reaktivierung), gegebenenfalls nach einer Teilnahme an Rehabilitationsma�nahmen, erfolgen kann.

Ein Hinweis auf die Verpflichtung zur Teilnahme an solchen Ma�nahmen erfolgt bei der regelm��igen Pr�fung nach Nummer 7.1., wenn aufgrund eines �rztlichen Gutachtens Anhaltspunkte f�r die Wiederherstellung der Dienstf�higkeit vorliegen. In Bezug auf die Rehabilitationsma�nahmen gelten � 46 Absatz 4 S�tze 1, 3 und 4 BBG.

Die Reaktivierung ist grunds�tzlich auch unter den gleichen Voraussetzungen, wie die anderweitige Verwendung (� 46 Absatz 1 und 2 BBG) m�glich. Zu diesem Zweck sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, gegebenenfalls an Qualifizierungsma�nahmen zum Erwerb einer neuen Laufbahnbef�higung teilzunehmen (� 46 Absatz 3 BBG).

Die Pr�fung erfolgt wie bei der drohenden Dienstunf�higkeit. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Die Beamtin oder der Beamte kann nicht in einem anderen Amt einer anderen Laufbahn desselben Dienstherrn mit geringerem Endgrundgehalt weiterbesch�ftigt werden, da � 46 BBG dies nicht vorsieht.

Hinsichtlich der Suchpflicht bei der Reaktivierung wird auf Nummer 4.2 verwiesen.

7.3.

Erneute Berufung in das Beamtenverh�ltnis durch Ernennung

Bei einer erneuten Berufung in das Beamtenverh�ltnis gilt das fr�here Beamtenverh�ltnis als fortgesetzt (� 46 Absatz 8 BBG). Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten ist daher durch Ernennung unter Berufung in das Beamtenverh�ltnis auf Lebenszeit das zuletzt innegehabte statusrechtliche Amt zu �bertragen. Die Ernennung erfolgt auch in diesem Fall durch die Aush�ndigung einer Ernennungsurkunde.

7.4.

Reaktivierung bei begrenzter Dienstf�higkeit

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Reaktivierung auch bei begrenzter Dienstf�higkeit m�glich (� 46 Absatz 6 BBG) und daher zu pr�fen. Diese M�glichkeit ist st�rker zu nutzen (siehe Nummer 5). Eine Verwendung auf Probe („Probearbeitsverh�ltnisse mit Beamtinnen und Beamten“), die Aufschluss dar�ber geben soll, ob eine erneute Berufung in das Beamtenverh�ltnis erfolgversprechend ist, ist zul�ssig. Beamtinnen und Beamte m�ssen, bevor sie wieder Dienst leisten, zwingend reaktiviert werden. Stellt sich dann heraus, dass die Dienstf�higkeit nicht vollst�ndig wiederhergestellt ist, ist das Vorliegen der Voraussetzungen f�r eine begrenzte Dienstf�higkeit auf der Grundlage eines �rztlichen Gutachtens zu pr�fen.

Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Merkblatt zum Hamburger Modell

Anlage 2: Musterschreiben Untersuchungsanordnung

Anlage 3: Verfahren zur �rztlichen Untersuchung durch die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung

Anlage 4: Gutachtenauftrag

Anlage 5: Merkblatt f�r �rztinnen und �rzte/Gutachterinnen und Gutachter

Anlage 6: Merkblatt f�r Beamtinnen und Beamte zur �rztlichen Untersuchung sowie zur �rztlichen Schweigepflicht

Anlage 7: Hinweise zur �bernahme von Kosten bei gesundheitlichen sowie beruflichen Rehabilitationsma�nahmen

Wann leistet Dienstunfähigkeit?

Ebenfalls dienstunfähig bist Du, wenn Du wegen einer Erkrankung in einem Zeitraum von sechs Monaten mehr als drei Monate nicht arbeiten konntest. Zusätzlich darf keine Aussicht bestehen, dass Du innerhalb eines halben Jahres wieder voll dienstfähig wirst. Nur Beamte können dienstunfähig werden.

Warum dienstunfähig?

Ein Beamter auf Lebenszeit ist dienstunfähig, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist.

Wie lange zahlt die dienstunfähigkeitsversicherung?

Es gibt Gesellschaften, bei denen die Zahlung auf 24 bis maximal 36 Monate begrenzt ist, danach erhält der Versicherte keine weiteren Leistungen. Sogar Verträge mit einem Rentenbezug von 12 Monaten sind keine Seltenheit.

Wie viel zahlt dienstunfähigkeitsversicherung?

Die Höhe der Dienstunfähigkeitsversicherung sollte sich in voller Höhe an dem bisherigen Einkommen orientieren. Idealerweise mit der Option, die Leistung nach der Verbeamtung herabzusetzen. Viele Gesellschaften bieten diese Klausel in ihren Verträgen an.