Wer bekommt geldaus lebensversicherung wenn der begünstigte erbunwürdig ist

Lebensversicherungen sind nach wie vor ein weit verbreitetes Finanzprodukt für die Altersvorsorge und die Absicherung von Hinterbliebenen. Insbesondere kann die Lebensversicherung auch eine Liquiditätsvorsorge für den Erbfall sein, wenn nämlich gegen den Erben Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, das Finanzamt Erbschaftssteuer verlangt oder sonstige Kosten (zum Beispiel im Zusammenhang mit der Bestattung) entstehen.

Erbrechtlich sind bei der Lebensversicherung einige Besonderheiten zu beachten. Als Kanzlei für Erbrecht mit spezialisierten Fachanwälten beraten und vertreten wir Erblasser, Erben und Pflichtteilsberechtigte in allen Rechtsfragen rund um die Lebensversicherung im Erbfall.

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Die Lebensversicherung und der Nachlass

Bei der Lebensversicherung gibt es verschieden Akteure. Der Versicherungsnehmer schließt mit dem Versicherungsunternehmen einen Vertrag. Er oder eine andere Person können die versicherte Person sein. Für deren Tod kann ein Bezugsberechtigter bestimmt werden, an den die Versicherungssumme ausgezahlt wird.

Leistungen aus Lebensversicherungen fallen nur dann in den Nachlass, wenn im Versicherungsvertrag keine bezugsberechtigte Person benannt wurde. Besteht eine solche gesonderte Bezugsberechtigung, dann erhält die bezugsberechtigte Person die Versicherungsleistung unabhängig von der Erbfolge und die Versicherungsleistung hat mit dem Nachlass nichts zu tun.

Wurde ein Bezugsberechtigte  benannt, fällt die Lebensversicherung also nicht in den Nachlass, spielt sie auch bei der Berechnung der  Erbquoten keine Rolle. Außerdem bezieht sich dann weder eine Testamentsvollstreckung noch eine Vor- und Nacherbschaft auf die Versicherungssumme.

Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche

Da der Auszahlungsanspruch unmittelbar in der Person des Begünstigten entsteht und die Versicherungssumme nicht in den Nachlass fällt, ist er auch nicht Gegenstand eines Pflichtteilsanspruch.

In Betracht kommen aber Pflichtteilsergänzungsansprüche. Das ist der Fall, wenn der Erblasser einem anderen das Geld für die Zahlung der Versicherungsprämien unentgeltlich (also als Schenkung) zugewandt hat. Laut Rechtsprechung des BGH richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch nur nach dem Rückkaufwert im Zeitpunkt des Erbfalls, den der Erblasser zu diesem Zeitpunkt hätte realisieren können. Unter Umständen kann aber auch ein höherer Versicherungswert heranzuziehen sein, wenn dieser entsprechend belegt werden kann.

Erbschaftsteuerpflicht bei Lebensversicherungen

Lebensversicherungen unterliegen der Erbschaftsteuer. Im Ergebnis macht es dabei keinen Unterschied, ob die Versicherungssumme in den Nachlass fällt oder nicht. Wurde eine bezugsberechtigte Person eingesetzt, ergibt sich die Steuerpflicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Vermögensvorteil aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages), fällt die Lebensversicherung in den Nachlass, gilt § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erwerb durch Erbanfall).

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Berlin (DAV) 20.08.2013. Wer als Begünstigter in …

Berlin (DAV) 20.08.2013. Wer als Begünstigter in einen Lebensversicherungsvertrag eingetragen ist, erhält im Falle des Todes des Versicherten in der Regel die Versicherungssumme ausgezahlt – oder auch nicht. Und das kann nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes am 10. April 2013 (AZ: IV ZR 38/12) durchaus rechtens sein.

Dazu muss man wissen: Die Versicherungssumme, die beim Tod des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung fällig wird, ist rechtlich gesehen eine Schenkung und kein Erbe. Stirbt also der Versicherungsnehmer, ist es Aufgabe des Versicherers, mit dem im Versicherungsvertrag genannten Begünstigten der Lebensversicherung Kontakt aufzunehmen und ihm die Versicherungssumme auszuzahlen. Die Rechtsprechung bezeichnet diesen Vorgang als „Botenauftrag“ und die Überreichung der Versicherungssumme als „Schenkung“. Vererbt wird im Todesfall allerdings der Versicherungsvertrag als solcher, mit allen damit verbundenen Rechten – und unter Umständen erheblichen Folgen für den Begünstigten. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung am 10. April 2013 so bestätigt. Und dieser Umstand spielt besonders dann eine Rolle, wenn Erbe und Begünstigter nicht ein und dieselbe Person sind.

Erbe kann Einfluss nehmen

Wie in dem vor dem BGH verhandelten Fall: Begünstigte eines Lebensversicherungsvertrags war die inzwischen geschiedene Ehefrau des Versicherungsnehmers. Nun hatte der Versicherungsnehmer aber weder mit der Scheidung noch mit seiner zweiten Eheschließung mit einer neuen Partnerin das Bezugsrecht für die erste Ehefrau geändert. Als er verstarb, tat die Versicherung das, was ihre Pflicht war: Sie versuchte die Bezugsberechtigte, also die geschiedene Ehefrau des Versicherungsnehmers, ausfindig zu machen, um ihr die Versicherungssumme auszuzahlen. Die zweite Ehefrau, Erbin des Verstorbenen, unternahm den Versuch, dem im Versicherungsvertrag festgelegten Bezugsrecht für die erste Ehefrau zu widersprechen. Als Erbin und Rechtsnachfolgerin des Versicherungsvertrages war sie nach Ansicht des BGH dazu berechtigt, allerdings nur so lange, wie die geschiedene Ehefrau das Angebot durch die Versicherung noch nicht erhalten hatte. Geht solch ein Widerspruch rechtzeitig bei der Versicherung ein, das heißt, bevor die Versicherung das „Angebot“ an die im Versicherungsvertrag genannte Begünstigte weitergeleitet hat, erhält diese unter Umständen keine Zahlung. Dazu rät die Fachanwältin für Versicherungsrecht Kerstin Hartwig von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein DAV: „Versicherungsnehmer sollten bei Trennung und Scheidung gegebenenfalls die Bezugsberechtigungen ihrer Lebensversicherung anpassen. Wer weiß, dass er als Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung eingetragen ist, sollte dem Versicherer Namensänderungen, etwa durch Heirat, rechtzeitig mitteilen, damit die Versicherung ihn im Ernstfall rasch finden kann. Und wer Erbe, aber nicht bezugsberechtigt ist, dem hilft eigentlich nur schnelles Handeln, will er der Bezugsregelung widersprechen. Denn hat der Versicherer das ‚Angebot‘ an den im Vertrag genannten Begünstigten bereits weitergeleitet, bleibt es dabei.“

Bezugsberechtigte nicht auffindbar? Pech gehabt!

Im vor dem BGH verhandelten Fall war die Sache allerdings noch ein wenig vertrackter. Die betreffende Versicherung konnte die erste Ehefrau des verstorbenen Versicherungsnehmers nämlich nicht ausfindig machen – sie hatte inzwischen wieder geheiratet und den Namen ihres neuen Mannes angenommen. So zahlte die Versicherung die Versicherungssumme, es handelte sich um rund fünfzigtausend Euro, der zweiten Ehefrau und Erbin des Verstorbenen aus. Die Begünstigte ging in diesem Fall also leer aus, weil sie durch ihre Namensänderung nicht rechtzeitig vom Versicherer gefunden werden konnte. In dem Rechtsstreit hatte sie den Versicherer auf Schadensersatz wegen der entgangenen Auszahlung verklagt und dem Versicherungsunternehmen vorgeworfen, nicht gründlich genug nach ihr gesucht zu haben. Das Gericht sah das nicht so und hat ihre Klage abgewiesen.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0180 5 181805 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute, Mobilfunkpreise maximal 0,42 € pro Minue), oder man sucht selbst im Internet unter www.dav-versicherungsrecht.de.

Wer bekommt Lebensversicherung wenn der Begünstigte verstorben ist?

Sollte der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung keinen Bezugsberechtigten bestimmt haben, so fällt die Lebensversicherungssumme in den Nachlass und steht demzufolge den Erben zu. Selbiges gilt, wenn der Versicherungsnehmer sich selbst als Bezugsberechtigten angegeben hat.

Ist eine Lebensversicherung Teil des Erbes?

Die Zahlung der Lebensversicherung an den Begünstigten gehört nicht zum Nachlass, denn die Lebensversicherung ist im Todesfall zur direkten Leistung an diesen Begünstigten verpflichtet.

Wer bekommt die Lebensversicherung ausgezahlt Versicherungsnehmer oder versicherte Person?

Als Vertragspartner bestimmt allein der Versicherungsnehmer, wer im Versicherungsfall die Leistung erhalten soll. Die Versicherte Person hat insofern kein Mitspracherecht.

Was passiert wenn der Bezugsberechtigte stirbt?

Tod des Bezugsberechtigten Wird kein Begünstigter eingesetzt, wandert die Versicherungssumme im Leistungsfall in den Nachlass und gehört damit den berechtigten Erben. Ist das Recht unwiderruflich geregelt, geht der Anspruch auf die Erben des Begünstigten über.