Wenn der reiseveranstalter die reise absagt

Absagen kannst Du eine Pauschalreise vor Reiseantritt immer. Allerdings wird Dein Veranstalter eine Entschädigung verlangen. Wann er das nicht darf – und Du also Deine Reisekosten voll erstattet bekommst –, ist gesetzlich geregelt. Auf diese Gründe solltest Du Dich berufen, wenn Du von einer Reise zurücktrittst.

„Höhere Gewalt“

Eine genaue Definition oder gar Aufzählung der Gründe fehlt im Gesetz. Dort heißt es, dass am Zielort oder in dessen unmittelbarer Umgebung „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ auftreten müssen, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Was genau solche Umstände sind? Das ist im Gesetz nicht klar definiert. Sie müssen jedoch für den Reisenden unkontrollierbar und ihre Folgen unvermeidbar sein (§ 651h Absatz 3 BGB). Im Zweifels- und Streitfall wird ein Gericht zu klären haben, ob es einen ausreichenden Grund für einen kostenfreien Rücktritt gab oder nicht.

Als Indiz für das Vorliegen solcher Umstände, gelten jedoch Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Solche Warnungen spricht das Ministerium zum Beispiel bei Naturkatastrophen, Terroranschlägen, politischen Unruhen aus – oder eben auch bei einer Pandemie.

Gilt für ein Land eine Reisewarnung, geht das Auswärtige Amt davon aus, dass Reisenden dort eine Gefahr für Leib und Leben droht. Urlauber werden dringend vor Reisen in dieses Land oder eine bestimmte Region gewarnt, dort lebende Deutsche zur Ausreise aufgefordert.

Naturkatastrophen und Terror

Im Falle von Hurrikans, Erdbeben oder Überschwemmungen hängt die kostenlose Storno-Option davon ab, wie stark das jeweilige Reiseziel von der Naturkatastrophe betroffen ist. Ist Dein Urlaubsort aufgrund von Verwüstungen nicht zu erreichen oder würden die Aufräumarbeiten den Urlaub stark beeinträchtigen, kannst Du kostenfrei von der Reise zurücktreten.

Einzelne Terroranschläge werden hingegen meist als allgemeines Lebensrisiko gewertet; es sei denn, das Auswärtige Amt gibt eine Reisewarnung für das Urlaubsziel heraus.

Häufig sind die Reiseveranstalter jedoch kulant und bieten Kunden, die unmittelbar nach einem Anschlag in die betroffene Region reisen sollten, eine kostenlose Umbuchung oder Stornierung an. Wenn Du Dir unsicher bist, ob Du die Reise noch antreten möchtest, solltest Du Dich zügig an Deinen Reiseveranstalter wenden und nach Alternativen fragen. Denn bei vielen Anbietern dürfen Kunden nur innerhalb einer kurzen Frist umbuchen oder stornieren.

Reiserücktritt wegen Corona-Pandemie

Touristen sind aber nicht nur dann erheblich gefährdet, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung herausgegeben hat. Auch eine Epidemie, beispielsweise die Lungenkrankheit SARS, kann einen kostenlosen Rücktritt erlauben (Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 9. November 2004, Az. 14 C 4608/03). Das für Schwangere gefährliche Zika-Virus in Südamerika könnte ebenfalls ein Grund sein.

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gibt Reisewarnungen für Gebiete heraus, in denen eine hohe Gesundheitsgefährdung besteht. Solche Hinweise bieten zwar einen Anhaltspunkt für die Einschätzung von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen, letztlich bewerten Gerichte aber den konkreten Einzelfall.

Aufgrund der Corona-Pandemie hatte das Auswärtige Amt im März 2020 erstmals eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen und diese mehrfach verlängert. Für alle Drittstaaten außerhalb der EU galt sie bis zum 30. September 2020. Unabhängig davon behält sich das Auswärtige Amt vor, Reisewarnungen für Länder und Regionen zu erneuern, die wieder hohe Infektionszahlen aufweisen. Zu Beginn der Pandemie galt: Wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für Dein Zielland aussprach, dann konntest Du als Pauschalreisender kostenlos stornieren und Dein Geld vom Reiseveranstalter zurückverlangen.

Inzwischen ist die Lage weniger eindeutig. Gute Chancen, von Deiner Pauschalreise kostenlos zurückzutreten, hast Du nur noch, wenn sich die Lage im Urlaubsland im Vergleich zum Buchungszeitpunkt erheblich verschlechtert und Du Leistungen nicht in Anspruch nehmen kannst. Deine Reise muss vor Ort erheblich beeinträchtigt sein. Mehr Infos zum Thema Corona und Reisen haben wir in einem eigenen Ratgeber für Dich zusammengefasst.

Reiserücktritt wegen Übernachtungsverbot

Während der Corona-Pandemie führten einige Bundesländer aufgrund der hohen Infektionszahlen sogenannte Beherbergungsverbote ein. Touristische Übernachtungen waren vorübergehend verboten.

In Deutschland sieht die Rechtslage so aus: Bist Du von einem Übernachtungsverbot betroffen, kann der Betreiber seine Leistung nicht erbringen, weil er oder sie Dir das Zimmer nicht vermieten darf. Du hast Anspruch, den Reisepreis ohne Stornogebühren erstattet zu bekommen. Ist die Übernachtung in der Unterkunft Teil einer Pauschalreise, muss der Reiseveranstalter diese stornieren und Dir das Geld innerhalb von 14 Tagen erstatten. Gutscheine musst Du nicht akzeptieren.

Wesentliche Änderungen der Reise

Wenn der Veranstalter die Reise nach Vertragsschluss wesentlich verändert, hast Du gute Chancen, kostenfrei aus dem Vertrag zu kommen (§ 651g Abs. 1 Satz 3 BGB). Solche wesentlichen Veränderungen können zum Beispiel die Änderung der Flugzeiten – etwa auf den Folgetag – ein anderer Abflug- oder Ankunftsort oder eine neue Unterbringung sein. Im Fall wesentlicher Änderungen kannst Du entscheiden: Nimmst Du das Angebot an oder trittst Du von der Reise zurück? Liegen die Voraussetzungen des Paragrafen 651g vor, musst Du keine Entschädigung zahlen – Du bekommst also den vollen Reisepreis zurück (§ 651g BGB).

Deutlich höhere Kosten für die Reise

Auch wenn Du für eine gesamte Reise mehr als 8 Prozent mehr zahlen sollst als ursprünglich vereinbart, handelt es sich um eine wesentliche Vertragsänderung (§ 651g BGB). Du kannst dann kostenfrei von Deiner Reise zurücktreten. Der Veranstalter muss Dir etwaige Anzahlungen erstatten.

Wie lange vorher muss der Reiseveranstalter die Reise absagen?

Absage wegen höherer Gewalt Auch wenn die Verhältnisse am Zielort der Reise so sind, dass der Reiseveranstalter wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände (früher höhere Gewalt) an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist, darf der Veranstalter die Reise absagen.

Welche Pflichten hat der Reiseveranstalter?

Worauf müssen Reiseveranstalter achten?.
Pflicht zur Anpassung der AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) ... .
Einschränkung der Möglichkeit einer nachtäglichen Preiserhöhung. ... .
Sicherungsschein. ... .
Gewährleistungsrechte des Reisenden. ... .
Haftung für Buchungsfehler (§ 651 x BGB) ... .
Änderung bei Verjährungsfrist und Ausschlussfrist..

Was tun wenn Reiseveranstalter nicht reagiert?

Reagiert der Reiseveranstalter nicht auf Ihre schriftliche Mahnung mit Fristsetzung, haben Sie die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten: Entweder Sie leiten das gerichtliche Mahnverfahren ein oder Sie beauftragen einen Rechtsanwalt damit, Ihr Geld einzufordern.

Wann muss eine Reise bezahlt werden?

Wann muss ich meine Reise bezahlen? In der Regel ist eine Anzahlung des Reisepreises in Höhe von 20% bei Buchung fällig. Die Restzahlung ist bis spätestens 30 Tage vor Anreise zu entrichten.