Einrede gegen den R�ckforderungsanspruch nach � 529 BGBDer Beschenkte, der eine Zuwendung erhalten und sich auf den Geldzufluss eingerichtet hat, wird durch die Regelung in § 529 BGB in dreifacher Weise geschützt. Danach ist der Anspruch auf Rückgabe des Geschenks ausgeschlossen, wenn Show
Nach der ersten Variante ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit nachträglich durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Darunter fallen Verschwendung, Spielen wie auch der mutwillige Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit. Wegen des eng auszulegenden Tatbestands greift die Einrede nicht durch, wenn die Bedürftigkeit durch die Schenkung oder frühere Schenkungen ausgelöst wurde oder bei Vollzug der Schenkung vorhersehbar war. Die zweite Variante schließt den Regressanspruch des Sozialamtes aus, wenn die Schenkung länger als zehn Jahren her ist. Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Schenker alles für den Vollzug Erforderliche getan hat. Bei einem Grundstück ab dem Umschreibungsantrag. Der Fristlauf wird nicht dadurch gehindert, dass sich der Schenker an dem verschenkten Grundstück ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält. Die Einrede ist begründet, wenn sich die für den späteren Notbedarf ursächlichen Umstände vor Fristablauf verwirklichen, die Erschöpfung des Vermögens aber erst nach Fristende eintritt. Die in § 529 Abs. 2 BGB geregelte dritte Variante wehrt den Regressanspruch des Sozialamtes ab, wenn der Beschenkte im Falle der Rückforderung selbst bedürftig werden würde. Den Stamm seines Vermögens braucht der Beschenkte nicht anzugreifen, wenn dies wirtschaftlich für ihn mit unvertretbaren Nachteilen verbunden wäre. Zur Bemessung des dem Beschenkten verbleibenden angemessenen Unterhalts sind die einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. Die Beweislast für die eigene Bedürftigkeit trägt der Beschenkte. Altersarmut ist auch im reichen Deutschland ein Thema – weniger für heutige Rentner als für Jüngere mit wenig Einkommen. Was kommt auf diese Personengruppe zu? Hier beantworten wir elf wichtige Fragen und erklären, wie der Staat später hilft. 1. Wer zahlt, wenn im Alter mein Geld nicht reicht?Wenn Sie im Alter Ihren Lebensbedarf nicht selbst decken können, beantragen Sie „Grundsicherung im Alter“. Das ist eine steuerfinanzierte Sozialleistung. 2. Wo beantrage ich Grundsicherung im Alter?Grundsicherung beantragen Sie beim Sozialhilfeträger. Das sind meist die Kommunalbehörden, also Städte, Kreise, Landschaftsverbände, Bezirke oder Landessozialämter. Sie können den Antrag aber auch bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Die leitet ihn dann an die zuständige Stelle weiter. Zum Renteneintritt informiert die Rentenversicherung Sie mit dem Rentenbescheid auch über die Leistungen der Grundsicherung. 3. Wie hoch ist die Grundsicherung im Alter?Es gibt nicht einen für alle gleichen Grundsicherungsbetrag. Das Sozialamt legt vielmehr fest, wie hoch Ihr Bedarf im Einzelfall ist. Im September 2020 lag er nach Angaben des Bundesamts für Statistik im Durchschnitt bei 831 Euro brutto im Monat. Einen Teil des Lebensunterhalts wie Nahrung, Kleidung, Hausrat, Körperpflege, Strom zahlt das Sozialamt Ihnen als Pauschale – den Regelsatz. Er liegt 2022 für Alleinstehende bei 449 Euro und für Paare bei 404 Euro im Monat pro Partner. Über den Regelsatz hinaus bekommen Sie Leistungen für Unterkunft und Heizung. Hier zahlt das Sozialamt die tatsächlichen Kosten, wenn sie angemessen sind. In bestimmten Fällen haben Sie zudem Anspruch auf einen sogenannten Mehrbedarf, etwa wenn Sie schwerbehindert sind. 4. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter sind:
5. Welches Einkommen wird auf die Grundsicherung angerechnet?Das Sozialamt rechnet fast alle Einkommensarten auf die Grundsicherung an: Miet- und Pachteinnahmen, Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Zinsen, Unterhaltszahlungen eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartners. Nur bei Renten bleibt seit 2018 mindestens ein Betrag von 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Die Regelung gilt für alle Formen der zusätzlichen Altersvorsorge: private Renten, Riester- und Rürup-Renten oder freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenkasse. Übersteigt Ihre Riester-Rente diese 100 Euro, werden zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Betrages nicht zum Einkommen gezählt. Bei einer Riester-Rente von 200 Euro im Monat blieben also 130 Euro anrechnungsfrei. Wichtig: Der Gesamtfreibetrag darf höchstens 50 Prozent des Eckregelsatzes von derzeit 449 Euro im Jahr betragen. Das sind 224,50 Euro im Jahr 2022. Auch berücksichtigt das Sozialamt nicht Ihr volles Bruttoeinkommen. Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung zieht es ab. Auch private Haftpflicht−, Hausrat− und bestimmte Sterbegeldversicherungen können angerechnet werden. 6. Wird die neue Grundrente auf die Grundsicherung angerechnet?Die Grundrente wird nicht voll angerechnet. Auch hier gibt es einen Freibetrag, der je nach Einkommen individuell berechnet wird (siehe Frage 5). 7. Muss ich erst mein gesamtes Vermögen aufbrauchen, bevor der Staat Grundsicherung zahlt?Fast alles. Behalten können Sie ein angemessenes Haus mit Grundstück (siehe Frage 11), wenn Sie selbst dort alleine oder mit Angehörigen wohnen. Auch das sogenannte Schonvermögen lässt Ihnen der Staat. Seit April 2017 beträgt es 5 000 Euro. 8. Was zählt alles zu meinem Vermögen?Im Sozialrecht gehört neben Bargeld fast alles andere zum Vermögen, was Sie theoretisch irgendwie zu Geld machen könnten: Bankguthaben, Wertpapiere, Bausparverträge, Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen, Schenkungen, Erbansprüche, Haus− und Immobilienbesitz, aber auch Erbbau− und Nießbrauchsrechte sowie Gemälde, Schmuck und Ihr Auto. Das Sozialamt prüft, ob und welche Ihrer Vermögensgegenstände überhaupt verwertbar sind und dann, ob es nicht zum Schonvermögen (siehe Frage 7) gehört. Geprüft wird auch, ob der der Verkauf eine besondere Härte für Sie darstellen würde. Das kann etwa bei einem Familien- und Erbstück der Fall sein. Auch Gegenstände zur Befriedigung geistiger, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse, etwa Musikinstrumente, können Sie unter Umständen behalten. Ein Auto kann zum Schonvermögen gehören, wenn der Verkaufswert unter dem Freibetrag liegt. 9. Holt sich das Sozialamt später das Geld von meinen Kindern zurück?Nein. Bei der Grundsicherung im Alter verzichten die Behörden auf den sogenannten Unterhaltsrückgriff auf die Kinder. Auch Erben müssen keine Kosten erstatten. Ist das Einkommen eines Ihrer Kinder allerdings sehr hoch (mindestens 100 000 Euro jährlich), entfällt der Grundsicherungsanspruch für Sie. In diesem Fall haben Sie aber Anspruch auf eine andere Sozialleistung: Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese können sich die Sozialämter allerdings von Ihren Kindern wieder zurückerstatten lassen. Aber auch hier gibt es recht hohe Freigrenzen. 10. Kann ich in meiner Mietwohnung bleiben?Ja, solange Kosten für Unterkunft und Heizung dem Sozialamt angemessen erscheinen. Die können in München natürlich völlig anders ausfallen als in Bremerhaven. Die Jobcenter geben Auskunft. Auch darf die Wohnung nicht viel zu groß sein. Als Richtschnur für eine angemessene Größe der Wohnung gilt:
Erachtet das Sozialamt Ihre Wohnung als unangemessen, könnten Sie aufgefordert werden, sich eine andere Bleibe zu suchen oder Ihre Zahlungen könnten gekürzt werden. Allerdings muss der Umzug für Sie zumutbar sein. Hier müssen Aspekte wie soziale Bindungen oder Infrastruktur berücksichtigt werden. 11. Muss ich mein Wohneigentum verkaufen?Nein, solange es in den Augen der Behörden angemessen ist und Sie es selbst bewohnen. Häuser dürfen in der Regel bis 130 Quadratmeter groß sein, Wohnungen bis 120 Quadratmeter. 12. Wie wehre ich mich gegen Entscheidungen des Sozialamts?Sie können bis zu einem Monat nach Erhalt Ihres Bescheids Widerspruch bei der Behörde einlegen. Diese entscheidet dann erneut und schickt Ihnen einen Widerspruchsbescheid. Hier haben Sie dann wieder einen Monat Zeit, um vor dem Sozialgericht dagegen zu klagen. Verfahrensgebühren fallen dafür nicht an. Kann Sozialhilfe komplett gestrichen werden?Wer als Sozialhilfeempfänger die ihm zugeteilte Arbeit verweigert, dem kann die Sozialhilfe gestrichen werden. Wer als Sozialhilfeempfänger die ihm zugeteilte Arbeit verweigert, dem kann die Sozialhilfe gestrichen werden.
Wie prüft das Sozialamt?Das Sozialamt prüft Einkünfte und Vermögenswerte in der Regel sehr genau, wenn du einen Zuschuss zu den Kosten des Pflegeheims beantragst. Das Amt untersucht auch, ob nicht eventuell Geld oder Vermögen verschenkt wurde. Um das nachzuprüfen, fordert es in der der Regel Kontoauszüge und Gehaltsbescheinigungen ein.
Wie hoch ist der aktuelle sozialhilfesatz?Wer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt seit dem 1. Januar 2022 mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene erhalten 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche sind ebenfalls gestiegen.
Wann verjähren Schulden beim Sozialamt?Ansprüche auf die in den Sozialgesetzbüchern vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen ) verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
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