Was tun wenn das Sozialamt nicht zahlt

Einrede gegen den R�ckforderungsanspruch nach � 529 BGB

Der Beschenkte, der eine Zuwendung erhalten und sich auf den Geldzufluss eingerichtet hat, wird durch die Regelung in § 529 BGB in dreifacher Weise geschützt. Danach ist der Anspruch auf Rückgabe des Geschenks ausgeschlossen, wenn

  • der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (z.B. Verschwendung, Spielsucht, etc.),
  • zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind  und
  • der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben.Die Erhebung der Einreden führt zur Abweisung der Klage als derzeit unbegründet.

Nach der ersten Variante ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit nachträglich durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Darunter fallen Verschwendung, Spielen wie auch der mutwillige Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit. Wegen des eng auszulegenden Tatbestands greift die Einrede nicht durch, wenn die Bedürftigkeit durch die Schenkung oder frühere Schenkungen ausgelöst wurde oder bei Vollzug der Schenkung vorhersehbar war.

Die zweite Variante schließt den Regressanspruch des Sozialamtes aus, wenn die Schenkung länger als zehn Jahren her ist. Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Schenker alles für den Vollzug Erforderliche getan hat. Bei einem Grundstück ab dem Umschreibungsantrag. Der Fristlauf wird nicht dadurch gehindert, dass sich der Schenker an dem verschenkten Grundstück ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält. Die Einrede ist begründet, wenn sich die für den späteren Notbedarf ursächlichen Umstände vor Fristablauf verwirklichen, die Erschöpfung des Vermögens aber erst nach Fristende eintritt.

Die in § 529 Abs. 2 BGB geregelte dritte Variante wehrt den Regressanspruch des Sozialamtes ab, wenn der Beschenkte im Falle der Rückforderung selbst bedürftig werden würde. Den Stamm seines Vermögens braucht der Beschenkte nicht anzugreifen, wenn dies wirtschaftlich für ihn mit unvertretbaren Nachteilen verbunden wäre. Zur Bemessung des dem Beschenkten verbleibenden angemessenen Unterhalts sind die einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. Die Beweislast für die eigene Bedürftigkeit trägt der Beschenkte.

Alters­armut ist auch im reichen Deutsch­land ein Thema – weniger für heutige Rentner als für Jüngere mit wenig Einkommen. Was kommt auf diese Personengruppe zu? Hier beant­worten wir elf wichtige Fragen und erklären, wie der Staat später hilft.

1. Wer zahlt, wenn im Alter mein Geld nicht reicht?

Wenn Sie im Alter Ihren Lebens­bedarf nicht selbst decken können, beantragen Sie „Grund­sicherung im Alter“. Das ist eine steuer­finanzierte Sozial­leistung.

2. Wo beantrage ich Grund­sicherung im Alter?

Grund­sicherung beantragen Sie beim Sozial­hilfeträger. Das sind meist die Kommunalbehörden, also Städte, Kreise, Land­schafts­verbände, Bezirke oder Landes­sozial­ämter. Sie können den Antrag aber auch bei der Deutschen Renten­versicherung stellen. Die leitet ihn dann an die zuständige Stelle weiter. Zum Renten­eintritt informiert die Renten­versicherung Sie mit dem Renten­bescheid auch über die Leistungen der Grund­sicherung.

3. Wie hoch ist die Grund­sicherung im Alter?

Es gibt nicht einen für alle gleichen Grund­sicherungs­betrag. Das Sozial­amt legt vielmehr fest, wie hoch Ihr Bedarf im Einzel­fall ist. Im September 2020 lag er nach Angaben des Bundes­amts für Statistik im Durch­schnitt bei 831 Euro brutto im Monat. Einen Teil des Lebens­unter­halts wie Nahrung, Kleidung, Hausrat, Körper­pflege, Strom zahlt das Sozial­amt Ihnen als Pauschale – den Regel­satz. Er liegt 2022 für Allein­stehende bei 449 Euro und für Paare bei 404 Euro im Monat pro Partner. Über den Regel­satz hinaus bekommen Sie Leistungen für Unterkunft und Heizung. Hier zahlt das Sozial­amt die tatsäch­lichen Kosten, wenn sie angemessen sind. In bestimmten Fällen haben Sie zudem Anspruch auf einen sogenannten Mehr­bedarf, etwa wenn Sie schwerbehindert sind.

4. Welche Voraus­setzungen muss ich erfüllen?

Voraus­setzungen für einen Anspruch auf Grund­sicherung im Alter sind:

  • Sie haben die Regel­alters­grenze erreicht. Die steigt für jeden Jahr­gang bis zum Jahr 2031 stetig auf 67 Jahre an Tabelle Regelaltersgrenze (nach dem Klick auf den Link bitte etwas herunter­scrollen zur Tabelle).
  • Ihr Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um Ihren notwendigen Bedarf etwa für Lebens­mittel, Kleidung, Heizung und Miete selbst zu decken.
  • Das Einkommen und Vermögen Ihres Part­ners ist nicht so hoch, dass er damit auch noch Ihren Lebens­unterhalt bestreiten könnte. Wenn Sie mit einem Partner zusammenleben, bilden Sie eine Bedarfs­gemeinschaft – auch wenn Sie nicht verheiratet oder verpart­nert sind.

5. Welches Einkommen wird auf die Grund­sicherung ange­rechnet?

Das Sozial­amt rechnet fast alle Einkommens­arten auf die Grund­sicherung an: Miet- und Pacht­einnahmen, Einkünfte aus Kapital­vermögen wie Zinsen, Unter­halts­zahlungen eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepart­ners. Nur bei Renten bleibt seit 2018 mindestens ein Betrag von 100 Euro monatlich anrechnungs­frei. Die Regelung gilt für alle Formen der zusätzlichen Alters­vorsorge: private Renten, Riester- und Rürup-Renten oder freiwil­lige Beitrags­zahlungen an die gesetzliche Rentenkasse.

Über­steigt Ihre Riester-Rente diese 100 Euro, werden zusätzlich 30 Prozent des darüber­liegenden Betrages nicht zum Einkommen gezählt. Bei einer Riester-Rente von 200 Euro im Monat blieben also 130 Euro anrechnungs­frei. Wichtig: Der Gesamt­frei­betrag darf höchs­tens 50 Prozent des Eckregel­satzes von derzeit 449 Euro im Jahr betragen. Das sind 224,50 Euro im Jahr 2022.

Auch berück­sichtigt das Sozial­amt nicht Ihr volles Brutto­einkommen. Steuern und Beiträge zur Sozial­versicherung zieht es ab. Auch private Haft­pflicht−, Hausrat− und bestimmte Ster­begeld­versicherungen können ange­rechnet werden.

6. Wird die neue Grund­rente auf die Grund­sicherung ange­rechnet?

Die Grundrente wird nicht voll ange­rechnet. Auch hier gibt es einen Frei­betrag, der je nach Einkommen individuell berechnet wird (siehe Frage 5).

7. Muss ich erst mein gesamtes Vermögen aufbrauchen, bevor der Staat Grund­sicherung zahlt?

Fast alles. Behalten können Sie ein angemessenes Haus mit Grund­stück (siehe Frage 11), wenn Sie selbst dort alleine oder mit Angehörigen wohnen. Auch das sogenannte Schon­vermögen lässt Ihnen der Staat. Seit April 2017 beträgt es 5 000 Euro.

8. Was zählt alles zu meinem Vermögen?

Im Sozialrecht gehört neben Bargeld fast alles andere zum Vermögen, was Sie theoretisch irgendwie zu Geld machen könnten: Bank­guthaben, Wert­papiere, Bauspar­verträge, Ansprüche aus Kapital­lebens­versicherungen, Schenkungen, Erbansprüche, Haus− und Immobilien­besitz, aber auch Erbbau− und Nieß­brauchs­rechte sowie Gemälde, Schmuck und Ihr Auto.

Das Sozial­amt prüft, ob und welche Ihrer Vermögens­gegen­stände über­haupt verwert­bar sind und dann, ob es nicht zum Schon­vermögen (siehe Frage 7) gehört. Geprüft wird auch, ob der der Verkauf eine besondere Härte für Sie darstellen würde. Das kann etwa bei einem Familien- und Erbstück der Fall sein. Auch Gegen­stände zur Befriedigung geistiger, wissenschaftlicher oder künst­lerischer Bedürf­nisse, etwa Musik­instru­mente, können Sie unter Umständen behalten. Ein Auto kann zum Schon­vermögen gehören, wenn der Verkaufs­wert unter dem Frei­betrag liegt.

9. Holt sich das Sozial­amt später das Geld von meinen Kindern zurück?

Nein. Bei der Grund­sicherung im Alter verzichten die Behörden auf den sogenannten Unter­halts­rück­griff auf die Kinder. Auch Erben müssen keine Kosten erstatten. Ist das Einkommen eines Ihrer Kinder allerdings sehr hoch (mindestens 100 000 Euro jähr­lich), entfällt der Grund­sicherungs­anspruch für Sie. In diesem Fall haben Sie aber Anspruch auf eine andere Sozial­leistung: Hilfe zum Lebens­unterhalt. Diese können sich die Sozial­ämter allerdings von Ihren Kindern wieder zurück­erstatten lassen. Aber auch hier gibt es recht hohe Frei­grenzen.

10. Kann ich in meiner Miet­wohnung bleiben?

Ja, solange Kosten für Unterkunft und Heizung dem Sozial­amt angemessen erscheinen. Die können in München natürlich völlig anders ausfallen als in Bremerhaven. Die Jobcenter geben Auskunft. Auch darf die Wohnung nicht viel zu groß sein. Als Richt­schnur für eine angemessene Größe der Wohnung gilt:

  • 45 bis 50 Quadrat­meter für eine Person
  • 60 Quadrat­meter oder zwei Zimmer für zwei Personen
  • 75 Quadrat­meter oder drei Zimmer für drei Personen
  • 85 bis 90 Quadrat­meter oder vier Zimmer für vier Personen.

Erachtet das Sozial­amt Ihre Wohnung als unan­gemessen, könnten Sie aufgefordert werden, sich eine andere Bleibe zu suchen oder Ihre Zahlungen könnten gekürzt werden. Allerdings muss der Umzug für Sie zumut­bar sein. Hier müssen Aspekte wie soziale Bindungen oder Infrastruktur berück­sichtigt werden.

11. Muss ich mein Wohn­eigentum verkaufen?

Nein, solange es in den Augen der Behörden angemessen ist und Sie es selbst bewohnen. Häuser dürfen in der Regel bis 130 Quadrat­meter groß sein, Wohnungen bis 120 Quadrat­meter.

12. Wie wehre ich mich gegen Entscheidungen des Sozial­amts?

Sie können bis zu einem Monat nach Erhalt Ihres Bescheids Wider­spruch bei der Behörde einlegen. Diese entscheidet dann erneut und schickt Ihnen einen Wider­spruchs­bescheid. Hier haben Sie dann wieder einen Monat Zeit, um vor dem Sozialge­richt dagegen zu klagen. Verfahrens­gebühren fallen dafür nicht an.

Kann Sozialhilfe komplett gestrichen werden?

Wer als Sozialhilfeempfänger die ihm zugeteilte Arbeit verweigert, dem kann die Sozialhilfe gestrichen werden. Wer als Sozialhilfeempfänger die ihm zugeteilte Arbeit verweigert, dem kann die Sozialhilfe gestrichen werden.

Wie prüft das Sozialamt?

Das Sozialamt prüft Einkünfte und Vermögenswerte in der Regel sehr genau, wenn du einen Zuschuss zu den Kosten des Pflegeheims beantragst. Das Amt untersucht auch, ob nicht eventuell Geld oder Vermögen verschenkt wurde. Um das nachzuprüfen, fordert es in der der Regel Kontoauszüge und Gehaltsbescheinigungen ein.

Wie hoch ist der aktuelle sozialhilfesatz?

Wer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt seit dem 1. Januar 2022 mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene erhalten 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche sind ebenfalls gestiegen.

Wann verjähren Schulden beim Sozialamt?

Ansprüche auf die in den Sozialgesetzbüchern vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen ) verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.