Was passiert mit offenen Rechnungen nach dem Tod?

§ 1922 BGB enthält den Grundsatz, dass mit dem Tod des Erblassers und den dadurch ausgelösten Erbfall das Vermögen des Erblassers durch Von-Selbst-Erwerb auf den oder die Erben übergeht und zwar sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge. Man spricht insoweit auch von einer Universalsukzession bzw. einer Gesamtrechtsnachfolge.

Daraus folgt aber, dass Sie die Schulden des Erblassers auch begleichen müssen.
Wenn es zu einem Prozess kommen sollte, müsste die andere Partei, in Ihrem Falle also den Telefonanbieter, den Bestand der Forderung beweisen, also gegebenenfalls die Vertragsurkunde sowie die erfolgte Rechnungsstellung, Mahnung, Kündigung vorlegen.

Leider ist es aber so, dass Sie vorher keinen Anspruch darauf haben, die Unterlagen zu bekommen.
Wenn Ihnen also nichts vorgelegt wird, stehen Sie vor der Wahl, entweder zu glauben und zu zahlen oder es auf einen Prozess ankommen zu lassen.
Ein Prozess ist aber mit weiteren, unangenehmen und dann vermeidbaren Kosten verbunden.

Ich möchte Ihnen also raten, dass Sie sich diesbezüglich an die Kanzlei wenden und darum bitten, die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dies mit dem Versprechen zu verbinden, im Falle, dass Ihnen die Berechtigung der Forderung nachgewiesen wird, die Forderung unverzüglich anzuerkennen und dann auch auszugleichen.

Sie haben kein Recht auf Begründung, das fällt leider in Ihr Risikobereich. Aber die Erfahrung zeigt, dass der Nachweis dann gerne gegeben wird, wenn damit eine schnelle Zahlung in Aussicht gestellt wird.

Beim Todesfall einer nahestehenden Person denkt man nicht unbedingt als erstes an das Konto des Verstorbenen. Dabei ist dies ein wichtiges Thema für diejenigen, die sich um die finanziellen Angelegenheiten kümmern. Wie geht es also mit dem Konto weiter bis sich die Erben „melden“? Welchen Unterschied macht es aus, ob der oder die Verstorbene das Konto allein geführt oder ein Gemeinschaftskonto geführt oder eine Vollmacht erteilt hat? 

Verstirbt ein Kontoinhaber, werden Banken nicht automatisch, beispielsweise durch das Nachlassgericht oder Einwohnermeldeamt, über den Tod informiert. Deswegen ist es wichtig, dass Sie als Angehöriger, Erbe oder Bevollmächtigte der Bank den Todesfall mitteilen. Dafür brauchen Sie als Nachweis die Sterbeurkunde.

Was ist mit den Rechnungen des verstorbenen Kontoinhabers ?

Weiß die Bank vom Tod der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, hängt es vom Kontomodell oder vom Vorliegen einer Bankvollmacht ab, wie es weitergeht. Grundsätzlich besteht das Konto erst einmal unverändert fort. Auf die Erben gehen die Rechte und Pflichten aus dem Konto-/Depotvertrag über. Gegenüber der Bank ist die erbrechtliche Berechtigung nachzuweisen.

Bis dahin kann man als Angehöriger oder auch als Erbe bis zum Nachweis der Berechtigung nicht ohne weiteres von diesem Konto Rechnungen begleichen, auch wenn sie durch den Verstorbenen entstanden sind.

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Alleiniger Kontoinhaber: Konto wird als Nachlasskonto weitergeführt

War der Verstorbene alleiniger Kontoinhaber und hat die Bank Kenntnis von dessen Tod erlangt, sperrt sie den Onlinebanking-Zugang und auch die Bankkarten. Das Konto wird als Nachlasskonto weitergeführt. Die Bank führt weiterhin alle Aufträge aus, die zu Lebzeiten des Kontoinhabers erteilt wurden. Das können Lastschriften oder Daueraufträge für Miete, Strom oder Versicherungen sein. Eingestellt werden diese Zahlungen erst dann, wenn sie von den hierzu Berechtigten widerrufen werden. 

Bankvollmacht hilft bei Nachlasskonto 

Wenn Sie eine Bankvollmacht für das Konto des Verstorbenen haben, können Sie auch über dessen Tod hinaus die finanziellen Angelegenheiten regeln. Denn die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Kontoinhabers, sondern sie bleibt für die Erben des verstorbenen Kontoinhabers in Kraft. Sie können allerdings nur die Bankgeschäfte fortführen, die vom Umfang der Vollmacht abgedeckt werden. In der Regel können Sie beispielsweise Überweisungen tätigen, Bargeld abheben, Rechnungen bezahlen oder Wertpapiere des Verstorbenen verkaufen. Insbesondere können Sie keine Kredite für den Verstorbenen aufnehmen. Ihre Handlungen innerhalb der Ihnen eigeräumten Vertretungsmacht wirken für und gegen die Erben. Die Erben haben jedoch das Recht des Widerrufs der Ihnen erteilten Vollmacht. Wird die Vollmacht nur von einem Miterben widerrufen, bleibt die Vollmacht gültig. Sie können dann von der Vollmacht nur noch mit dem widerrufenden Erben gemeinsam Gebrauch machen. Ihre Vertretungsbefugnis für die übrigen nicht widerrufenden Miterben bleibt bestehen. 

Gemeinschaftskonto: keine Einschränkungen bei Tod eines Kontoinhabers

Haben Sie mit dem Verstorbenen ein Gemeinschaftskonto in Form eines sogenannten Oder-Kontos geführt, behalten Sie auch nach dessen Tod die volle Verfügungsberechtigung über das Konto und können die Finanzen grundsätzlich weiter wie bisher regeln. Der Tod eines Kontoinhabers führt hier nicht zu einer Sperrung des Kontos. Vielmehr sind jetzt die in die Rechtsstellung des Verstorbenen eingetretenen Erben Mitinhaber des Gemeinschaftskonto. 

Wichtig: Jeder (Mit-)Erbe kann die Einzelverfügungsbefugnis jederzeit allein widerrufen. Jede Verfügung über das Gemeinschaftskonto bedarf dann der Mitwirkung des betreffenden widerrufenden Erben. Widerrufen sämtliche Erben die Einzelverfügungsbefugnis, wird aus einem Oder-Konto ein Und-Konto. Das bedeutet, dass Sie als Kontoinhaber nur gemeinsam mit allen Erben über das Konto verfügen können.

Spezialfall: Beerdigungskosten 

Oft sind die Beerdigungskosten ein großer finanzieller Posten, der zeitnah zu stemmen ist. In der Regel können die Beerdigungskosten auch in der Zwischenzeit vom Konto des Verstorbenen gezahlt werden, wenn Sie die entsprechenden Rechnungen im Original bei der Bank einreichen. Natürlich muss auch ausreichend Geld auf dem Konto vorhanden sein. 

Wer erbt das Guthaben auf dem Konto des Verstorbenen?

Der oder die Erben. War der Verstorbene alleiniger Kontoinhaber, treten die Erben – zu denen unter Umständen auch Sie als Kontobevollmächtigter zählen können – gemeinschaftlich an die Stelle des Verstobenen. Einem vom verstorbenen Kontoinhaber Bevollmächtigten steht das Guthaben nicht zu – er kann zwar im Rahmen seiner Vertretungsmacht hierüber verfügen, aber er vertritt jetzt den Erben oder die Erben:

Bei einem Gemeinschaftskonto treten die Erben gemeinschaftlich an die Stelle des verstorbenen Kontoinhabers. Wenn Sie also Mit-Kontoinhaber sind, steht Ihnen auch bei weiteren Erben nicht das gesamte Kontoguthaben zu. Der dem verstorbenen Kontoinhaber zustehende Teil des Guthabens ist vielmehr Teil des Nachlasses bzw. der Erbmasse des Verstorbenen. 

Tipps: Woran Sie denken sollten, wenn ein Kontoinhaber verstirbt

1. Unterlagen, die Sie bereithalten sollten

Informieren Sie die kontoführenden Institute über den Tod. Hierfür brauchen Sie die Sterbeurkunde als amtlichen Nachweis des Todesfalls. Die Sterbeurkunde können Sie beim zuständigen Standesamt beantragen.

Der oder die Erben haben ihre erbrechtliche Berechtigung gegenüber dem Institut in geeigneter Weise nachweisen. Dies kann abhängig vom Einzelfall zum Beispiel in Form eines Erbscheins oder ein eröffnetes oder notarielles Testament erfolgen. 

2. Postmortale Vollmacht schon zu Lebzeiten abschließen 

Wenn Sie schon wissen, dass Sie den Nachlass regeln werden, eine Bankvollmacht jedoch nicht in Betracht kommt, überlegen Sie bereits zu Lebzeiten gemeinsam, ob Sie eine Vollmacht für den Todesfall abschließen wollen. Eine solche Vollmacht dient der Fürsorge für den Nachlass und die Erben. In der Praxis wird sie häufig als „Übergangslösung“ erteilt, um Verfügungen über Konto- und Depotguthaben in der Zeit nach dem Tod des Kontoinhabers bis zum Nachweis der erbrechtlichen Berechtigung gegenüber der Bank zu überbrücken. 

3. Weitere hilfreiche Informationen bei Tod des Kontoinhabers

Eine gute Übersicht, über das, was über die Finanzen hinaus zu klären ist, gibt es beispielsweise auf der Internetseite des Bundesverbandes der deutschen Bestatter

Was passiert mit offenen Rechnungen wenn man stirbt?

Der Erbe haftet zugleich bei Annahme der Erbschaft für alle Verbindlichkeiten des Verstorbenen (1967 Abs. 1 BGB). Dies bedeutet, dass die Erben, die eine Erbschaft annehmen, auch die Schulden des Erblassers -des verstorbenen Patienten- auszugleichen haben.

Was darf vom Konto eines Verstorbenen bezahlt werden?

Bei mehreren Erben können diese nur gemeinsam über das Guthaben auf dem Konto verfügen. Eine Ausnahme sind die Kosten der Beerdigung: Sie können vom Konto des Verstorbenen bezahlt werden, wenn die legitimierten Erben die entsprechenden Rechnungen bei der Bank einreichen und genügend Geld auf dem Konto vorhanden ist.

Welche Forderungen gehen auf Erben über?

Alle Forderungen, die der Erblasser gegen Dritte zu seinen Lebzeiten begründet hat und die zum Nachlass gehören. Dies können Erfüllungsansprüche aus geschlossenen Verträgen sein, auch Forderungen aus Darlehen oder gegen die kontoführenden Geldinstitute fallen hierunter.

Wer zahlt die Schulden des Verstorbenen?

Hinterlässt ein Verstorbener finanzielle Verbindlichkeiten, müssen die Erben dafür aufkommen – sofern sie die Erbschaft annehmen. Reicht der Nachlass des Verstorbenen nicht aus, um die Schulden zu decken, haften Erben mit ihrem Privatvermögen.