Wann erneut krankengeld bei gleicher krankheit

Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung. Es wird gezahlt bei Arbeitsunfähigkeit, bei Aufenthalten im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung und bei Erkrankung eines Kindes, wenn keine andere Pflegeperson als der Versicherte für das Kind zur Verfügung steht.

Krankengeld wird auch bei Krankheit während des Bezugs von Arbeitslosengeld I gezahlt. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) besteht kein Anspruch auf Krankengeld.

  • Arbeitsunfähigkeit (AU): Maßstab für die Beurteilung der AU ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Wenn diese Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausgeübt werden kann, besteht Anspruch auf Krankengeld. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn eine Versetzung innerhalb des Betriebs arbeitsrechtlich zulässig und diese Tätigkeit dem Versicherten gesundheitlich auch möglich ist.
  • Arbeitslosigkeit: Wenn Arbeitslosigkeit eintritt bestehen unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe, ob AU eingetreten ist. Entscheidend ist, wann die Arbeitslosigkeit eingetreten ist:

    Wird man während eines bestehenden Arbeitsverhältnis arbeitsunfähig und tritt später Arbeitslosigkeit ein, ist Maßstab für die AU die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Eine Verweisung ist nur auf eine vergleichbare Tätigkeit möglich, wie sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt wurde.

    Tritt die AU bei bereits bestehender Arbeitslosigkeit ein, gilt folgendes: Nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit orientiert sich die AU nicht mehr an der letzten Tätigkeit. Wenn dem Versicherten eine andere zumutbare Tätigkeit möglich ist, liegt keine AU vor. Es besteht in diesen Fällen nur dann Anspruch auf Krankengeld, wenn die gesundheitlich mögliche Tätigkeit einen niedrigeren Netto-Verdienst erbringt als das jeweilige Arbeitslosengeld.

    Tipp: Die Arbeitsagentur argumentiert häufig, AU läge erst dann vor, wenn der Versicherte auch leichte Tätigkeiten nicht mehr 15 Wochenstunden ausüben könne. Diese Argumentation ist falsch: Maßstab beim Krankengeld ist immer die Möglichkeit zur Vollzeit-Tätigkeit. Ist die krankheitsbedingt ausgeschlossen, besteht Anspruch auf Krankengeld.

  • Dauer des Krankengeldanspruchs: Beginn des Anspruchs auf Krankengeld ist der Tag, der auf die ärztliche Feststellung der AU folgt. Die Höchstdauer des Anspruchs wegen derselben Krankheit beträgt: 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren (Blockfrist).

    "Dieselbe Krankheit" liegt bei einem einheitlichen Grundleiden vor, auch wenn das Leiden sich in unterschiedlichen Erscheinungen äußert oder in Intervallen auftritt. Eine Wiederholung derselben Krankheit wird nur dann als neue Krankheit gewertet, wenn zuvor eine vollständige Ausheilung eingetreten war.

  • Blockfrist: Als Blockfrist bezeichnet man den Dreijahres-Zeitraum, in dem Krankengeldanspruch in Höhe von höchstens 78 Wochen besteht. Tritt während der AU zu der bisherigen Erkrankung eine weitere Krankheit hinzu, so hat diese Folgeerkrankung nicht den Beginn einer neuen Blockfrist und somit auch keine Verlängerung des Krankengeldanspruchs über die 78. Woche zur Folge.
  • Aussteuerung: Von Aussteuerung spricht man, wenn die Höchstdauer von 78 Wochen Krankeldanspruch innerhalb der drei Jahre ausgeschöpft wurde. Nach Aussteuerung kann ein neuer Krankengeldanspruch wegen derselben Krankheit nur dann bestehen, wenn der Versicherte nach Aussteuerung mindestens sechs Monate nicht arbeitsunfähig war.
  • Höhe des Krankeldanspruchs: Das Krankengeld beträgt 70 % des regelmäßigen Bruttogehalts, jedoch nicht mehr als 90 % des entsprechenden Nettoeinkommens. Arbeitslose erhalten Krankengeld in Höhe ihres Arbeitslosengelds.

12.01.2009, 17:21

von

Hallo Ihr Lieben,

erstmals vielen Dank für die tollen Tips meiner vorherigen Frage (Zwangsverrentung).

Nun habe ich folgende Frage zum Krankengeld.
Möchte meine KK damit nicht nerven.
Vielleicht kann mir jemand eine einfache Antwort geben.

Am 1.8. läuft mein KG nach 78 Wochen wegen psychosomatischen Schmerzen ab.
Mir steht zur Wahl, eine Rente auf Zeit,
oder ein erneuter Arbeitsversuch bei einer neuen Firma.

Frage:
Wie lange muß ich bei meiner neuen Firma arbeiten, um wieder in den Genuss des vollen Krankengeldes (78 Wochen) zu kommen?
1 ganzes Jahr?
Oder anteilig, wie lange ich diesesmal im Job durchhalte? (z.B. pro Arbeitsmonat 1 Monat Krankengeld).

Wie berechnet sich das?

Hintergrund:
Ich muß wissen, falls ich im neuen Job z.b. nach einem 3/4 Jahr wieder "rückfällig" werde, ob ich dann wieder Krankengeld bekomme, oder in ALG1 falle!
(Krankschreibung natürlich vorausgesetzt!)

Danke für eure Hilfe!

Sandra

12.01.2009, 17:59

Experten-Antwort

Gem. § 48 Abs 2 SGB V:
Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und

2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

12.01.2009, 19:32

von

Die Frage kann man so nicht beantworten. Man muss wissen, wie die Blockfristen verlaufen, d.h. bestand wegen der jetzigen Erkrankung damals schonmal Arbeitsunfähigkeit?

12.01.2009, 19:50

von

Aus meiner Sicht haben Sie diese 2 von ihnen beschriebenen Möglichkeiten nicht !

Einen neuen Job werden Sie in ihrem Gesundheitszustand niemals packen....

Ich glaube, Sie sind sich - leider - ( noch ) nicht ueber ihren wahren Gesundheitszustand bewusst....

Aber gut und nun zum Krankengeld :

Die Blockfrist der 78 Wochen Krankengeldzahlung beträgt 3 Jahre !

Die Blockfrist beginnt mit dem 1. Tag der Krankschreibung ( und nicht erst nach den 6 Wochen der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers wie viele fälschlicherweise meinen ! ) und endet genau auf den Tag dann 3 Jahre später.

Das heisst als Beispiel , wenn Sie am 15.2.2006 erstmalig krankgeschrieben wurden, endet diese Blockfrist am 14.2.2009

Innerhalb dieser 3 Jahre bekommen Sie 78 Wochen Krankengeld.

Dann beginnt die nächste 3 jährige Blockfrist ( im Beispiel also ab 15.2.2009 und ginge bis 14.2.2012 )

Ist ihr 78 Wochen Anspruch auf KK-Geld also schon VOR Ende der 3 jährigen Blockfrist bereits aufgebraucht , bekommen Sie kein KK-Geld mehr und zwar mindestens bis zum Ende der 3 Jahre.

Auch durch einen neuen Job haben Sie dann - erstmal -keinen neuen KK-Geld Anspruch.

Sie müssen dort mindestens 6 Monate durchgängig versicherungspflichtig beschäftigt sein , um einen neuen 78 wöchigen KK-Geld Anspruch zu erwerben !

Neuen KK-Geld Anspruch VOR Ende der 3 jährigen Blockfrist hätten Sie NUR dann, wenn Sie eine völlig andere - neue - Krankheit haben, die in keinsterweise mit ihren alten Erkrankungen auch nur in Verbindung steht.

Hier können Sie alles zum Thema Krankengeld nachlesen :

http://de.wikipedia.org/wiki/Krankengeld

.

13.01.2009, 07:24

Experten-Antwort

Ich habe lediglich die Grundlage zitiert.

13.01.2009, 08:05

von

Ich meinte doch den Ersteller des Beitrages ;)

13.01.2009, 08:12

Experten-Antwort

Wie oft Krankengeld bei gleicher Krankheit?

Für eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit mit derselben Diagnose erhalten Sie als Versicherte oder Versicherter maximal 78 Wochen Krankengeld innerhalb von 3 Jahren.

Wie lange muss ich arbeiten um mit der gleichen Erkrankung erneut krankgeschrieben zu werden?

Sechs-Monats-Frist Liegen zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate, so besteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Dies gilt auch, wenn innerhalb der sechs Monate Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung besteht.

Wann beginnt bei Krankengeld die 3 Jahresfrist wieder neu?

Bei den 3 Jahren handelt es sich um die sog. Blockfrist. Eine Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Bei jeder Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung beginnt eine neue Blockfrist.

Wann beginnt neue Blockfrist Krankengeld?

Die Bockfristen stehen im Zusammenhang mit der Zahlung von Krankengeld. Wenn Sie das erste Mal wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben werden, führt dies automatisch zum Beginn einer Blockfrist. Diese läuft nun drei Jahre. In diesem Zeitraum kann Ihnen maximal 78 Wochen lang Krankengeld gezahlt werden.