Strom und gas vom gleichen anbieter

Preisschock am Gasmarkt: So findest Du trotzdem einen guten Gasvertrag

Strom und gas vom gleichen anbieter

Benjamin Weigl
Finanztip-Experte für Energie

Aktualisiert am 17. Oktober 2022

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Krieg in der Ukraine treibt die Preise, Erdgas ist teuer wie nie. Die Bundesregierung plant eine Gaspreisbremse – ab März 2023 könntest Du 80 Prozent Deines Gasverbrauch verbilligt bekommen. Wie viel Dir das konkret einbringen könnte, zeigt Dir unser Rechner.
  • Seit Oktober 2022 sorgt die Mehrwertsteuersenkung auf Gas von 19 auf 7 Prozent für ein wenig Entlastung bei Deiner Gasrechnung.
  • Einen preiswerten Tarif zu finden, ist momentan schwer. Oft sind die lokalen Grundversorger die günstigste Option. Gas einzusparen, senkt Deine Kosten effektiv.

So gehst Du vor

  • Erhöht Dein Lieferant den Preis, prüfe über einen Preisvergleich, ob sich ein Anbieterwechsel lohnt.

  • Vergleiche die Tarife am besten mit unserem Gasrechner, der die Angebote von Verivox und Check24 gleichzeitig abfragt und die Ergebnisse nach unseren strengen Finanztip-Kriterien filtert.

  • Die Ergebnisliste enthält Werbelinks, über die Du Deinen Tarif direkt abschließen kannst. Alle Emp­feh­lungen erfolgen rein redaktionell und zu 100 Prozent unabhängig.

Zum Gasrechner

  • Findest Du ein besseres Angebot, kannst Du Deinen alten Vertrag aufgrund einer Preiserhöhung sonderkündigen. Diese außerordentliche Kündigung musst Du selbst schreiben.

Eine Gasheizung hält jede zweite Wohnung in Deutschland warm, vor allem in Mehrfamilienhäusern in größeren Städten. Sofern Du im eigenen Haus lebst, kannst Du den Gasversorger selbst auswählen. Als Mieter darfst Du Deinen Gasanbieter nur selbst bestimmen, wenn Du eine Gastherme in der Wohnung hast. Solche Gasetagenheizungen finden sich in rund vier Millionen Wohnungen. Die Kosten für Erdgas sind 2022 so hoch wie nie zuvor. Das größte Einsparpotenzial hast Du, wenn Du versuchst, weniger Gas zu verbrauchen. Unser Ratgeber Heizkosten sparen erklärt Dir, was Du tun kannst.

Rekordpreise für Gas: Was kommt auf Dich zu?

2022 haben die Energieversorger die Gaspreise erhöht, manche auch mehrfach. Der Grund ist ein drastischer Preisanstieg am Gasmarkt aufgrund des Einmarschs von Russland in die Ukraine und der Drosselung der Gasliefermenge aus Russland. Lagen die Beschaffungskosten für eine Kilowattstunde Erdgas bis 2020 im Mittel bei 1,76 Cent pro Kilowattstunde, zahlen Lieferanten im August 2022 mehr als das Zehnfache: 19 Cent pro Kilowattstunde. Diese Kosten geben die Anbieter an Kunden und Kundinnen zeitversetzt weiter – das Preisgefälle zwischen den einzelnen Tarifen ist dabei sehr groß. Während manche Bestandstarife bislang „nur” um 40 oder 50 Prozent auf 8 bis 10 Cent erhöht wurden, kostet die Kilowattstunde Gas in einem Neukundentarif im Oktober 2022 durchschnittlich 22 Cent.

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Eine Preiserhöhung musst Du nicht hinnehmen. Du darfst außerordentlich kündigen – zu dem Tag, ehe die neuen Preise gelten. Bevor Du diese Kündigung schreibst, solltest Du unbedingt prüfen, ob Du überhaupt ein preiswerteres Angebot findest. Es kann sein, dass Dein Tarif trotz Preiserhöhung weniger kostet als ein Neukundenangebot. Wenn Du dennoch den Anbieter wechseln willst, dann ziehe ein Stadtwerk mit Grundversorgungsgebiet in Betracht – dieses wird nicht verschwinden, sondern verlässlich den neuen Vertrag erfüllen.

Gasumlage, Mehrwertsteuersenkung und Gaspreisbremse

Die zum 1. Oktober 2022 angekündigte Gasbeschaffungsumlage, welche den Gaspreis für Dich um rund 2,4 Cent verteuert hätte, hat die Bundesregierung kurz vor ihrer Einführung gestoppt. Viele Gasanbieter haben im Herbst – nicht nur, aber auch wegen der Gasumlage – ihre Preise erhöht. Einzelheiten zur Gasumlage kannst Du im dazugehörigen Ratgeber nachlesen.

Aufgrund der hohen Gaspreise gilt zwischen 1. Oktober 2022 und 31. März 2024 eine niedrigere Mehrwertsteuer auf Gas. Die Steuer wurde von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Diese Entlastung muss Dein Gasanbieter an Dich weitergeben. Ein Beispiel: Bei einem Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden und einem Arbeitspreis von 20 Cent pro Kilowattstunde (brutto, inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer) hättest Du bisher jährlich 2.000 Euro für Deinen Gasverbrauch gezahlt (ohne monatliche Grundgebühr). Mit dem verminderten Steuersatz von 7 Prozent sind es nur noch 1.798 Euro.

Bundeskanzler Olaf Scholz, Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck und Bundesfinanzminister Christian Lindner haben bei einer Pressekonferenz am 29. September 2022 außerdem eine Gaspreisbremse angekündigt, welche sowohl private Gaskunden als auch Unternehmen entlasten soll. Informationen dazu sammeln wir in diesem Ratgeber. Dort findest Du auch einen Rechner, mit dem Du Deine Ersparnis durch eine Gaspreisbremse ganz leicht ausrechnen kannst.

Suche nach günstigeren Tarifen

Nutze für einen Preisvergleich unseren Finanztip-Gasrechner. Er liefert Dir für Deinen Wohnort innerhalb einer Minute die aktuell preiswertesten Tarife, die zudem ver­brau­cher­freund­lich sind. Unser Rechner greift dazu als einziger Vergleichsrechner für Gastarife gleich auf zwei Datenbanken zu. Finanztip kooperiert dafür mit den Vergleichsportalen Verivox und Check24. Interessiert Dich ein bestimmter Tarif eines Anbieters, siehst Du über unseren Rechner damit auch, bei welchem der beiden Portale er günstiger ist oder ob er auf beiden Portalen denselben Preis hat. Darüber hinaus schließen wir Angebote zweifelhafter Anbieter aus unserem Rechner aus und sortieren die angezeigten Tarife nach unseren eigenen, ver­brau­cher­freund­lichen Kriterien.

Der Grundtarif Deines lokalen Grundversorgers – oft sind das die Stadtwerke – kann günstiger sein als ein Angebot eines anderen Lieferanten. Den Grundtarif findest Du seit Ende März 2022 in den Emp­feh­lungen unter der Option „keine oder kurze Preisgarantie“, wenn er denn preiswert ist. Bedenke aber: Der Grundtarif enthält keine Preisgarantie und kann jederzeit erhöht werden. Über eine Preiserhöhung muss Dich der Grundversorger aber sechs Wochen vorher informieren.

Achte darauf, nicht in die Ersatzversorgung beim Grundversorger zu fallen. Dort können andere Preise als in der Grundversorgung gelten. Mancher Grundversorger verlangt in der Ersatzversorgung mehr als 30 Cent pro Kilowattstunde; in der Grundversorgung dagegen nur die Hälfte. Mehr dazu liest Du im Ratgeber Grundversorgung.

Siehst Du die Angebote Deines Grundversorgers nicht in unserem Rechner, bekommen wir sie eventuell nicht übermittelt. Erkundige Dich dann direkt beim Stadtwerk nach den Tarifen.

Auch Sondertarife ohne feste Laufzeit finden sich damit nunmehr in unseren Emp­feh­lungen. Selbst wenn diese Tarife eine Preisgarantie haben, kann der Anbieter den Vertrag jederzeit unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist wieder lösen – egal, ob die Preisgarantie noch länger andauerte oder nicht.

Die Ergebnisliste unseres Vergleichsrechners enthält Werbelinks zu Gastarifen von Check24 und Verivox. Alle Emp­feh­lungen erfolgen redaktionell unabhängig und erfüllen unsere strengen Finanztip-Kriterien.

Der Finanztip-Gasrechner basiert auf Daten der Check24 Vergleichsportal Energie GmbH sowie der Verivox GmbH. Diese haben wir mit unseren Parametern so gefiltert, dass Du ein ver­brau­cher­freund­liches Ergebnis nach Finanztip-Kriterien erhältst. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der hier bereitgestellten Informationen. Für Schäden aus fehlerhaften Daten oder durch die Nutzung des Rechners übernehmen wir keine Haftung.

Willst Du den Vertrag über Verivox oder Check24 abschließen, leiten die Portale den Vertragswechsel ein. Der Abschluss kommt in der Regel erst zustande, wenn Dich der gewählte Versorger anschreibt und den Vertrag bestätigt. Ab dann bleiben 14 Tage Zeit, um den Vertrag zu widerrufen.

Für Daten der Check24 Vergleichsportal Energie GmbH: © 2022 www.check24.de

Für Daten der Verivox GmbH: © Verivox GmbH – www.verivox.de – alle Angaben ohne Gewähr (Stand: 2022). Das Angebot darf nur für den privaten Gebrauch genutzt werden. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung des Angebots oder der auf diesen Seiten angezeigten Informationen – ganz oder auszugsweise, gleich in welcher Form – und jede Form der kommerziellen Verwendung ist nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Verivox GmbH zulässig.

Willst Du einen abgeschlossenen Vertrag wieder kündigen, klicke für einen Check24-Vertrag hier und für einen Verivox-Vertrag hier, um Deine Kündigung durchzuführen.

Findest Du über unseren Rechner einen geeigneten Gastarif, hast Du zwei Möglichkeiten, den Vertrag abzuschließen. Entweder Du klickst auf die angezeigten Links zu Verivox oder Check24, die dann den Vertragswechsel für Dich einleiten. Dafür erhalten die Portale eine Provision vom jeweiligen Anbieter. Und Du unterstützt die Arbeit von Finanztip, denn wir erhalten dann wiederum eine Provision vom jeweiligen Portal, über das der Vertragswechsel eingeleitet wird. Oder Du nimmst direkt Kontakt zum Anbieter auf und schließt mit ihm einen Vertrag ab. Dann erhalten weder die Vergleichsportale noch wir eine Provision.

Wir zeigen Dir in der Ergebnisliste auch Tarife, die nicht über die Portale abgeschlossen werden können. Entscheidest Du Dich für einen solchen, musst Du ohnehin direkt beim Anbieter Deinen Vertrag schließen. 

Einzug in eine neue Wohnung

Ziehst Du in eine Wohnung mit Gastherme, kannst Du in der Regel sofort heizen. In dem Moment, in dem Du erstmals Gas aus dem öffentlichen Gasnetz nutzt, schließt Du einen Vertrag mit dem örtlichen Versorger ab, dem Grundversorger. Das ist praktisch. Allerdings solltest Du prüfen, ob Du in einem anderen Tarif weniger zahlst und eventuell wechseln.

Tipp für Mieter in einem Haus mit Zentralheizung

Wohnst Du zur Miete in einem Haus mit zentraler Gasheizung, kannst Du den Gasanbieter nicht selbst bestimmen. Dafür ist der Vermieter verantwortlich. Der wiederum darf jedoch keinen Gasanbieter mit überhöhten Preisen auswählen und Dich und Deine Nachbarn das dann zahlen lassen. Das verlangt das Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 BGB). Außerdem ist der Vermieter verpflichtet, den Verbrauch der einzelnen Mieter getrennt zu erfassen und die daraus resultierenden Kosten in Rechnung zu stellen (§ 4 und § 6 Heizkostenverordnung).

Wenn die Heiz­kost­en­ab­rech­nung kommt, solltest Du prüfen, wie teuer der Brennstoff für das ganze Haus war und die Kosten durch den Gasverbrauch teilen. Durchschnittliche Preise je nach Gasverbrauch haben wir für Dich in der Tabelle weiter unten zusammengestellt.

Um die Gasrechnung des Hauses einschätzen zu können, kannst Du über Deine Postleitzahl Gastarife über unseren Rechner abrufen. Werden Dir deutlich niedrigere Preise angezeigt als auf Deiner Abrechnung stehen, wende Dich an Deine Hausverwaltung oder Deinen Vermieter, um den Wechsel des Gasanbieters einzufordern. Am besten schlägst Du gleich einen alternativen Tarif vor, der Dir ins Auge gefallen ist. Deine Forderung solltest Du mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot begründen (§ 556 Abs. 3 BGB). Gehen Hausverwaltung oder Vermieter nicht auf Deine Forderung ein, erkläre per Brief, dass Du künftige Abschlagszahlungen für Gas nur noch unter dem Vorbehalt der Rück­for­de­rung leistest.

Welche Preise dürfen Grundversorger nehmen?

Ausführliche Informationen zur Grundversorgung und zur Ersatzversorgung findest Du im dazugehörigen Ratgeber, klicke dazu hier.

Die Tücken der Ersatzversorgung

Seit Ende Juli 2022 untersagt das Energiewirtschaftsgesetz Grundversorgern, unterschiedliche Preise für Neu- und Bestandskunden zu nehmen. Der Zeit­punkt des Vertragsschlusses darf demnach nicht mehr zu unterschiedlichen Preisen im Grundversorgungstarif führen (§ 36 Abs. 1 S. 2 EnWG). Die Regelung greift ab dem 1. November 2022.

In die Ersatzversorgung Deines lokalen Grundversorgers fällst Du, wenn Dein bisheriger Anbieter plötzlich ausfällt oder sich ein Anbieterwechsel unerwartet verzögert. In der Ersatzversorgung besteht kein Vertrag; sie endet, sobald Du einen neuen Gasliefervertrag schließt oder nach drei Monaten, wenn Du das nicht tust. Dann fällst Du in die Grundversorgung und schließt durch weitere Gasentnahme aus dem Netz einen Vertrag. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen. Mehr zur Ersatzversorgung liest Du hier.

Die Preise in der Ersatzversorgung dürfen höher als jene in der Grundversorgung sein – zum 1. und 15. eines Monats darf ein Grundversorger kurzfristig die Preise erhöhen. Er muss dann aber die Kosten für den Gaseinkauf ausweisen und diese dürfen nicht über den Preisen im kurzfristigen Einkauf an den Energiemärkten liegen. Hat der Grundversorger neue Preise in der Ersatzversorgung auf seiner Internetseite veröffentlicht, gelten diese.

In der Ersatzversorgung können also höhere Kosten als im Grundtarif auf Dich zukommen. Seit Juli 2022 gilt dabei: Drei Monate lang ist der Grundversorger nicht dazu verpflichtet, einen neuen Vertrag mit Dir einzugehen. Es kann also sein, dass Du ein Quartal lang in der teureren Ersatzversorgung bleiben musst, bevor der Grundversorger Dich in den regulären Tarif wechseln lässt.

Du solltest Dich deshalb unbedingt um einen Vertrag zum Grundtarif bemühen. Alternativ ist natürlich auch ein günstiger Vertrag eines anderen Anbieters möglich.

Grundversorger unter Druck

Die Verbraucherzentrale Bundesverband führt seit Herbst 2022 eine Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge gegen einen Grundversorger mit auffällig großer Differenz bei den Preisen für Neukunden und Bestandskunden durch. Die Berliner Gasag verlangte von Anfang Dezember 2021 bis Ende April 2022 einen fast dreimal so hohen Verbrauchspreis von Neukunden als von Bestandskunden. Die von den hohen Preisen betroffenen grundversorgten Kunden könnten im Rahmen dieser Klage Gelder zurückverlangen. Betroffene können sich beim Bundesamt für Justiz in das Klageregister eintragen. Die Verbraucherzentrale stellt Informationen zur Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge gegen die Gasag hier bereit. Die Gasag hat im Mai 2022 die Preise für Bestandskunden und Neukunden wieder vereinheitlicht.

Ein anderes Verhalten von Grundversorgern verbietet der Gesetzgeber ebenfalls seit Juli 2022: Die Grundversorger Mitgas mit Sitz bei Halle (Saale) und enviaM aus Chemnitz hatten die Ersatzversorgung von ehemaligen Kunden der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH mit Verweis auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit abgelehnt und die Verbraucher stattdessen in einem Sondervertrag mit viel höheren Preisen begrüßt.

Wie haben sich die Gaspreise entwickelt?

Die durchschnittlichen Gaspreise waren nach Daten von Eurostat 2019 und 2020 auf dem niedrigsten Stand der vergangenen Jahre. Seit 2021 sind sie deutlich höher.

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Das Preisniveau seit Anfang 2022 ist in der oberen Grafik noch nicht abgebildet – die Gaspreise liegen mittlerweile auf einem langjährigen Höchststand. Die Beschaffungskosten für Erdgas sind seit Herbst 2021 auf Rekordniveau. Nach dem Einmarsch Russlands in die Ukraine erhöhten sie sich weiter und nach der Drosselung der Liefermenge nach Deutschland im Juni nochmals. Das bedeutet höhere Kosten für den Gaseinkauf. Diese geben die Gasanbieter nach und nach an die Endkunden weiter.

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Kosten senken durch Heizungstausch

Seit 2021 erhebt der Staat eine CO2-Steuer auf fossile Brennstoffe. Sie beträgt 2022 rund 0,65 Cent pro Kilowattstunde (inklusive Mehrwertsteuer); 2023 sind es voraussichtlich 0,76 Cent pro Kilowattstunde. Als Wohnungs- oder Hauseigentümer kannst Du Dich der CO2-Steuer nur entziehen, wenn Du auf einen klimafreundlicheren Brennstoff umsattelst. Für eine bestehende Heizung ist das Biogas – wird dieses nachhaltig erzeugt, bleibt es von der CO2-Steuer verschont. Aber: Die verfügbaren Mengen nachhaltigen Biogases sind begrenzt. Die Biogas-Lieferanten haben aufgrund einer wachsenden Nachfrage die Aufnahme neuer Kunden im Winter 2022 ausgesetzt. Gibt es Angebote, solltest Du daher schnell zugreifen.

Die hohen Gaskosten kannst Du mindern oder durch eine Modernisierung Deiner Heizung umgehen. Solltest Du noch einen Standardkessel (oder Konstanttemperatur-Kessel) betreiben, musst Du diesen nach 30 Betriebsjahren ohnehin stilllegen (§ 72 GEG). Wenn Du eine Solarwärmeanlage, einem Holzkessel oder eine Wärmepumpe anschaffst, erhältst Du staatliche Zuschüsse. Ersetzt die Biomasseheizung oder eine Wärmepumpe Deine Gasheizung, erhältst Du ab 15. August zusätzlich eine Austauschprämie. 

Als Mieter hast Du keinen Einfluss auf die Heizung. Daher ist Dein Vermieter ab 2023 verpflichtet, einen Teil Deiner CO2-Kosten zu zahlen. Wie hoch sein Anteil ist, hängt vom Effizienzstandard des Wohnhauses ab und kann bei schlecht gedämmten Häusern bis zu 90 Prozent der Kosten betragen. Bei sehr energieeffizienten Häusern – etwa Passivhäusern – liegt der Anteil des Vermieters hingegen bei null.

Wie kannst Du Deine Gaskosten verringern?

Hat Dein Lieferant seine Preise stark erhöht, solltest Du andere Angebote prüfen. Der Wettbewerb um Kunden ist immer noch lebendig – auch wenn das Preisniveau für Gasverträge 2022 doppelt so ist hoch wie noch Mitte 2021. Trotzdem können Neukundentarife günstiger als sehr stark erhöhte Bestandstarife sein.

Zu Deiner Orientierung: In einem Sondervertrag – egal ob neu geschlossen oder schon seit längerer Zeit bestehend – zahlen Haushalte im April 2022 im Schnitt 13,77 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Verbrauch 20.000 Kilowattstunden pro Jahr beträgt. Das hat der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft bei seiner regelmäßig erscheinenden Gaspreisanalyse ermittelt. Der Grundpreis ist in den Betrag bereits eingerechnet. Für neu geschlossene Verträge liegen die Kosten in einem Gasvertrag nach Einschätzung von Finanztip im August 2022 bei rund 27 Cent pro Kilowattstunde. In Bestandstarifen kannst Du auch mehrere Cent weniger zahlen oder auch erheblich mehr.

Preisdaten über alle Vertragskategorien hinweg gibt es nur von der Bundesnetzagentur, aber die jüngste Veröffentlichung nennt noch die Preise von Frühling 2021 – da lagen die Preise noch deutlich niedriger, wie Du in der folgenden Tabelle sehen kannst.

Durchschnittliche Gaspreise für Haushalte 2021 je nach Vertragsart

Die Preise enthalten sowohl den Arbeitspreis pro Kilowattstunde als auch den Grundpreis pro Monat, die die Versorger zumeist erheben. Es handelt sich um Preise mit Stichtag 1. April 2021.
Quelle: Bundesnetzagentur/Bundeskartellamt (Stand: 1. Dezember 2021)

Wie findest Du einen guten Gasanbieter?

Rund 1.000 Anbieter in Deutschland buhlen um die Verbraucher. Um ihre Angebote zu sichten, raten wir zu einem Gaspreisvergleich mit unserem Finanztip-Gasrechner. Er basiert auf den Daten von Verivox und Check24. Diese Vergleichsportale haben in unserem letzten Test am besten abgeschnitten.

Der Finanztip-Gasrechner ist so voreingestellt, dass Du nur ver­brau­cher­freund­liche Angebote siehst – sowohl für konventionelles Gas als auch für Ökogas. Interessieren Dich nur Öko-Tarife, kannst Du dies einstellen. Zu den Öko-Tarifen zählen wir solche für Biogas, das – zumindest zum Teil – aus nachwachsenden Rohstoffen gewonnen oder mit Hilfe von Ökostrom synthetisch erzeugt wird (sogenanntes Windgas). Darüber hinaus gehören auch Tarife für Klimagas zu den Ökogas-Tarifen. Bei diesen Tarifen gleichen die Anbieter die durch die Gasverbrennung verursachte Menge CO2 durch Klimaschutzprojekte aus, indem sie beispielsweise Wälder aufforsten.

Um die Herkunft von Biogas nachzuweisen, gibt es zwei Register: Das Nachhaltige-Biomasse-System (Nabisy) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und das Biogas-Register der Deutschen Energieagentur. Beide sind im Markt anerkannt. Sie legen Kriterien für den Nachweis fest, den zugelassene Auditoren dann erbringen. 

Wichtig ist der Nachweis für Dich vor allem dann, wenn Du ein Haus neu baust. Dann musst Du zumindest teilweise mit erneuerbaren Energien heizen. Willst Du mit Gas heizen, sollte der Brennstoff zu mindestens 50 Prozent aus Biogas bestehen, wenn Du einen Gasbrennwertkessel einbaust. Mindestens 30 Prozent sollte der Biogasanteil betragen, wenn Du ein hocheffizientes Blockheizkraftwerk installierst (§ 34 GEG i.V.m. § 40 Abs. 2 GEG).

Darüber hinaus gibt es Zertifikate für Biogas. Sie bescheinigen die Herkunft des Brennstoffs, können aber auch zusätzliche Eigenschaften des biogenen Brennstoffs beglaubigen. So kennzeichnet das Grüne-Gas-Label des Vereins Grüner Strom Label, der auch Ökostrom-Gütesiegel ausstellt, Tarife, deren Biogas regional und aus möglichst vielen Abfällen vor Ort erzeugt wird. So müssen weniger frisch geerntete Pflanzen in die Biogasanlage wandern.

Nicht gelistet sind im Finanztip-Gasrechner Pakettarife und Tarife mit Vorkasse. Auch Tarife von Firmen, die uns durch kundenunfreundliches Geschäftsgebaren aufgefallen sind, zeigt der Rechner nicht an. Es handelt sich dabei um Unternehmen, gegen die eine Verbraucherzentrale Klage führt, die nachweislich gegen Energierecht verstoßen oder gegen die die Bundesnetzagentur ein Aufsichtsverfahren eingeleitet oder ein Bußgeld verhängt hat. Unternehmen, die Insolvenz angemeldet haben und deren Zukunft ungewiss ist, nehmen wir ebenfalls aus dem Rechner.

Unter allen anderen Tarifen tauchen in unserer Emp­feh­lungsliste nur Angebote auf, die folgende Eigenschaften haben:

  1. Vertragslaufzeit von drei Monaten bis zwei Jahren – abhängig davon, ob Du Dich länger binden willst oder den Vertrag auch schnell wieder kündigen können möchtest
  2. Preisgarantie mindestens so lange wie die Vertragslaufzeit
  3. Kündigungsfrist mindestens zwei Wochen.

Diese Bedingungen sind wichtig, damit Du zunächst für ein Jahr vor Preissteigerungen geschützt bist. Nach Ablauf des ersten Vertragsjahrs kannst Du den Vertrag einfach beenden – egal, ob Du den Service schlecht findest, Dir ein besseres Angebot begegnet ist oder weil Du vielleicht umziehen willst.

Gesetzlich erlaubt ist eine erste Vertragslaufzeit von bis zu 24 Monaten. Seit März 2022 geschlossene Verträge dürfen sich dabei nach dieser ersten Laufzeit nicht mehr um eine bestimmte Zeit verlängern. Du darfst dann jederzeit den verlängerten Vertrag mit einer Frist von maximal einem Monat kündigen (§ 309 Nr. 9 BGB). Ist die vereinbarte Kündigungsfrist kürzer, gilt diese. Mindestens zwei Wochen sollte die Kündigungsfrist aber betragen – wenn nämlich Dir der Anbieter kündigt, bleibt Dir so ausreichend Zeit, um einen neuen Vertrag nahtlos abzuschließen.

Hast Du Deinen Vertrag vor März 2022 geschlossen, gelten die im Vertrag vereinbarten Fristen. Gesetzlich erlaubt war zuvor eine automatische Vertragsverlängerung von bis zu einem Jahr und eine Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten. Hat Dein Gaslieferant die Vertragsbedingungen an die neuen Fristen angepasst, gelten diese auch für Dich. Will Dein Lieferant die Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch ändern, muss er Dich darüber informieren. Dir steht dann auch ein Son­der­kün­di­gungs­recht zu.

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Hermann-Josef Tenhagen

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Was ist von hohen Bonuszahlungen zu halten?

Aufgrund der stark gestiegenen Gaskosten gibt es 2022 kaum noch Bonuszahlungen als Dankeschön, wenn Du den Anbieter wechselst. Und wenn es einen Bonus gibt, beträgt dieser vielleicht 20 Euro – ein Bruchteil der in der Vergangenheit üblichen dreistelligen Beträge.

Alle folgenden Ausführungen stehen daher für den Gasmarkt vor 2022. Vielleicht gelten sie auch künftig wieder, wenn die Lieferanten zu Angeboten mit höheren Boni zurückkehren.

Um neue Kunden zu locken, werben viele Versorger mit hohen Bonuszahlungen. Einen dreistelligen Betrag kannst Du damit einstreichen, in manchen Fällen sogar mehr als 300 Euro – als Dankeschön, dass Du zu einem Anbieter wechselst. Das mag verlockend klingen, hat aber eine Schattenseite: Denn die Preise in diesen Tarifen sind meist gar nicht günstig. Vergisst Du, einen solchen Vertrag rechtzeitig zu kündigen, steckst Du ab dem zweiten Vertragsjahr automatisch in einem teuren Tarif.

Aus diesen Gründen berücksichtigt der Finanztip-Gasrechner keine Bonuszahlungen, wenn Du mit der Einstellung „langfristige Preisgarantie“ suchst – Du siehst nur die Kosten, die durch Grund- und Verbrauchspreis entstehen. Beinhaltet der Tarif noch einen Bonus, zeigt der Rechner den Betrag zwar an, berücksichtigt ihn aber nicht bei den Kosten.

Denn wir möchten, dass Du auf Anhieb siehst, welche Kosten Dir entstehen – nicht nur im ersten Vertragsjahr, sondern auch in den darauffolgenden. Liegen die Kosten in einem Tarif im zweiten Vertragsjahr erheblich über denen im ersten Jahr, hast Du in beiden Jahren zusammen nicht unbedingt gespart.

Es gibt auch Tarife ohne Bonuszahlung, die nach dem ersten Jahr deutlich teurer werden: die Anbieter heben dann die Preise stark an – um 15 Prozent oder noch mehr. Dabei handelt es sich um Tarife, deren Preise bei Vertragsabschluss so niedrig sind, dass der Anbieter entweder die entstehenden Kosten nicht decken kann oder kaum Gewinn erwirtschaftet. Was er im ersten Vertragsjahr einbüßt, holt er dann ab dem zweiten Jahr wieder rein. 

Wir prüfen die günstigsten Tarife in fünf ausgewählten Städten in Deutschland regelmäßig. Ist ein Tarif nach unserer Einschätzung nicht kostendeckend oder verdient der Anbieter dabei kaum, zeigen wir den Tarif bei unseren Emp­feh­lungen für die Option „langfristige Preisgarantie“ nicht an.

Willst Du nicht kostendeckende Tarife oder solche mit hohen Boni sehen, klicke auf „keine oder kurze Preisgarantie“. Dann siehst Du unsere Emp­feh­lungen für Tarife, für die wir die Bonuszahlungen bei der Kostenrechnung berücksichtig haben. Dabei findest Du auch Tarife mit Preisen, an denen der Anbieter kaum verdient oder mit denen er sogar Minus macht.

Bei den Boni gibt es drei Arten: Sofortbonus, Direktbonus und Neukundenbonus. Wie der Name schon nahelegt, wird der Sofortbonus relativ schnell nach einem Vertragsschluss gezahlt, beispielsweise innerhalb von 60 Tagen oder drei Monaten nach Lieferstart. Den Direktbonus verrechnet der Versorger zumeist mit fälligen Abschlagszahlungen. So zahlst Du in den ersten Monaten einen geringeren Abschlag.

Die Zahlung des Neukundenbonus schieben die Anbieter dagegen meist bis zum Ende der Laufzeit auf. Prüfe in jedem Fall, ob der Bonus tatsächlich auf der Abrechnung auftaucht und ob Du ihn erhältst. Endet der Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Frist – zum Beispiel, wenn Du kündigst –, dann verlierst Du Deinen Anspruch auf den Bonus. Darüber hinaus kann es passieren, dass Dir laut Vertragsbedingungen gar kein Neukundenbonus zusteht, auch wenn er im Angebot enthalten ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Du beim gleichen Versorger bereits Strom beziehst. Denn dann giltst Du nicht mehr als „Neukunde“. Prüfe daher vor einem Abschluss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Unterscheidet der Versorger nicht zwischen Strom- und Gaskunden, zahlt der Versorger mit hoher Wahrscheinlichkeit auch keinen Neukundenbonus, wenn er Dir bereits Strom liefert.

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Wann ist ein Gastarif kostendeckend?

Es kommt vor, dass ein Versorger seine Preisbestandteile verdoppelt oder sogar verdreifacht. 2021 hat es Fälle gegeben, in denen Gaslieferanten ihren Kunden kurzfristig den Vertrag kündigten – mit Verweis auf gestiegene Beschaffungskosten für Erdgas. Eine starke Verteuerung oder die Kündigung des Vertrag deutet darauf hin, dass Dein Gaspreis bislang nicht kostendeckend war.

Wie wir in einer Untersuchung festgestellt haben, decken die günstigsten Gastarife im Markt nicht die Kosten, die den Versorgern entstehen. Häufig handelt es sich dabei um Tarife mit hohen Boni. Aber auch mit Tarifen ohne Bonus machen manche Anbieter Minus – zumindest so lange eine Preisgarantie besteht. Sobald diese abgelaufen ist, können die Anbieter die Preise erhöhen.

Eine solche Preiserhöhung muss Dir der Versorger vorab ankündigen und Dich auf Dein Son­der­kün­di­gungs­recht hinweisen. Nicht immer ist solchen Schreiben aber eindeutig zu entnehmen, dass es sich um eine Preiserhöhung handelt. Schau daher ganz genau hin und suche nach Wörtern wie „Preisanpassung“. Willst Du solchen Ärger vermeiden und länger bei einem Anbieter bleiben, dann gehe zu einem Versorger, der kostendeckend arbeitet.

Ob ein Tarif kostendeckend ist, hängt dabei vom Wohnort ab: Denn rund ein Viertel des Gaspreises bestimmt im Schnitt der Betreiber des Gasnetzes. Im Sommer 2020 sind die günstigsten Bonustarife nach unserer Einschätzung meist nicht kostendeckend. Die meisten Tarife ohne Bonuszahlung hingegen schon. Flattert Dir dennoch zum Ablauf der Preisgarantie eine saftige Preiserhöhung ins Haus, dann kannst Du Dein Son­der­kün­di­gungs­recht nutzen. Die Kündigung musst Du dabei selbst schreiben – ein neu gewählter Anbieter kann das nicht für Dich erledigen.

Wie funktioniert ein Gasanbieterwechsel?

Um einen günstigeren Vertrag abzuschließen, musst Du nicht den Versorger wechseln. Du kannst auch Deinen Anbieter nach besseren Konditionen fragen. Hast Du aber ein gutes Angebot von einem anderen Unternehmen gefunden, ist der Wechsel zum neuen Lieferanten in wenigen Minuten eingeleitet. 

Entweder gehst Du auf die Internetseite des Anbieters, machst dort eine Tarifabfrage und wählst den gewünschten als künftigen Versorgungstarif aus. Die Kündigung beim bisherigen Versorger erledigt gewöhnlich der gewählte Lieferant gleich mit. Wissen muss er dazu lediglich Deinen Namen und Deine Anschrift, Deinen bisherigen Gasverbrauch und die Nummer Deines Gaszählers. Und natürlich musst Du ihm auch mitteilen, ab welchem Tag er Dich versorgen soll. Schau in Deinem bestehenden Vertrag nach, wie lange er bei fristgerechter Kündigung noch läuft. So beugst Du Missverständnissen und Pannen vor. Sollte Dein aktueller Vertrag noch mehr als sechs Monate laufen, dann beauftrage noch keinen neuen Lieferanten – häufig lehnen die Anbieter den Vertragsschluss ab, wenn die Lieferung frühestens nach 180 Tagen beginnen kann.

Du kannst einen Tarif auch über Vergleichsportale wie Verivox und Check24 abschließen – beide Unternehmen sind als Makler tätig und vermitteln Gaslieferverträge. Auch hier sind Name, Anschrift, Gasverbrauch und Zählernummer sowie der gewünschte Lieferstart zu nennen. 

Besiegelt ist der Vertrag mit Deiner Willensbekundung noch nicht – der Vertrag ist erst geschlossen, wenn ihm auch der Versorger zustimmt. Zuerst muss dieser aber prüfen, ob er Dich überhaupt beliefern darf. Das sagt ihm der Netzbetreiber: Bei diesem meldet er Dich als neuen Kunden an und erfährt dabei, wer Dich momentan versorgt und wie lange dieser Vertrag noch läuft.

Hast Du den Vertrag bereits gekündigt, kann Dir der neue Anbieter sofort eine Vertragsbestätigung schicken. Andernfalls übernimmt er die Kündigung für Dich und sendet anschließend die Vertragsbestätigung. In dieser nennt der Versorger den Start der Gaslieferung. Das alles sollten Versorger in zwei bis drei Wochen erledigen können.

In einem Falle kann ein gewählter Lieferant jedoch nicht für Dich den bestehenden Vertrag kündigen: Wenn Du Dein Son­der­kün­di­gungs­recht nutzt. Dieses steht Dir zu, wenn Du umziehst oder wenn der aktuelle Lieferant den Vertrag ändern will – also zum Beispiel eine Preiserhöhung ankündigt. Dann darfst Du außerordentlich kündigen, also ohne die reguläre Kündigungsfrist einhalten zu müssen. Die Kündigung musst Du aber selbst schreiben.

Im Falle eines Umzugs musst Du die Kündigung mindestens sechs Wochen vor Umzug senden und dabei Deine neue Anschrift mitteilen (§ 41b Abs. 4 EnWG). Kann Dich Dein Lieferant nicht an der neuen Adresse zu bisherigen Konditionen beliefern, ist die Kündigung wirksam. Bei einer Preiserhöhung kündigst Du zu dem Tag, bevor die neuen Preise gelten. Mache das aber nicht auf den letzten Drücker, sondern mehrere Wochen vor der geplanten Preisänderung. Binnen einer Woche muss Dir das Unternehmen jede Kündigung bestätigen (§ 41b Abs. 1 EnWG).

Was tun, wenn Dich der Gasanbieter ablehnt?

Es kann auch passieren, dass der Versorger keine Vertragsbestätigung sendet, sondern eine Ablehnung. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Kündigung beim bisherigen Versorger zu Deinem Wunschtermin nicht möglich ist. Solange es einen gültigen Liefervertrag gibt, darf Dich kein anderer Anbieter über das öffentliche Gasnetz versorgen. Das hat auch sein Gutes: So ist ausgeschlossen, dass Du plötzlich in zwei Verträgen steckst und doppelt zahlst. Hältst Du aber die Kündigungsfrist ein und der bisherige Versorger behauptet trotzdem, ein Wechsel sei zum Wunschtermin nicht möglich, dann fordere ihn zur Richtigstellung auf.

Möglich ist auch, dass der gewählte Versorger einen anderen Lieferstart vorschlägt – entweder, weil er Dich zum Wunschtermin noch nicht beliefern darf oder dies nicht schafft. Dann kannst Du innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Einen Vertragsschluss lehnt ein Lieferant in der Regel auch ab, wenn ein Verbraucher einen schlechten Schufa-Score hat.

Es sind aber auch noch andere Gründe denkbar, wenn ein Lieferant einen Kunden ablehnt. Vielleicht ist ihm der Kunde schon bekannt und er hatte bereits Probleme mit ihm. Aufgetreten sind auch Fälle, in denen Versorger es ablehnten, ehemalige Kunden im Rahmen von Bonustarifen zu versorgen, als diese zum Unternehmen zurückkehren wollten.

Grundsätzlich steht es Gasanbietern frei, einen Vertrag mit Dir zu schließen. Die Pflicht zur Gaslieferung obliegt einzig dem Grundversorger in Deiner Region. Aber Du kannst das Risiko verringern, dass Dich ein Gasanbieter ablehnt: Fordere nach Beendigung eines Liefervertrags den Versorger auf, Deine Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung zu löschen. Nutze dazu gern unser Mus­ter­schrei­ben.

Mus­ter­schrei­ben Datenlöschung

Hier kannst Du unser Musterschreiben zur Löschung personenbezogener Daten herunterladen:

Zum Download

Vattenfall gehört zu den Unternehmen, die Daten von potenziellen Neukunden daraufhin prüfen, ob diese in der Vergangenheit schon einmal Vattenfall-Kunden waren. Weil das Unternehmen die Nutzung der Daten nicht transparent in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darstellt, belegte es der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im September 2021 mit einem Bußgeld in Höhe von rund 900.000 Euro. Vattenfall änderte daraufhin im Januar 2022 seine AGB: Gehst Du nun einen Vertrag mit dem Unternehmen ein, erlaubst Du auch, dass Vattenfall Deine Daten bis zu fünf Jahre lange aufbewahren darf, um bei einer erneuten Anfrage Deinerseits zu prüfen, ob und welche Tarife Du schon einmal beim Unternehmen hattest.

Falls Steuerbehörden Rechnungen prüfen wollen, müssen Unternehmen diese bis zu elf Jahre aufbewahren. Wenn Du den Anbieter um Datenlöschung bittest, bietet es sich zudem an zu erklären, dass Du zu Werbezwecken nicht angerufen oder angeschrieben werden willst.

Wechseldienstleister einschalten

Möchtest Du Dich nicht selbst mit einem Vertragswechsel beschäftigen, aber möglichst wenig für Gas zahlen, kannst Du auch einen Wechseldienstleister einschalten. Firmen wie Switchup, Wechselpilot oder Cheapenergy24 vergleichen für ihre Kunden Tarifangebote, machen Vorschläge und übernehmen auch den Wechselprozess – jedes Jahr wieder, solange Du Kunde bist. Für den Service behalten die Unternehmen entweder einen Teil der Ersparnis, die der Vertragswechsel mit sich bringt. Oder der Service ist kostenfrei, weil der Dienstleister vom gewählten Gasanbieter eine Provision kassiert.

Die Marktwächter Energie haben sich 2018 mit Wechseldienstleistern beschäftigt. Kritisch bewerten sie, dass für Kunden nicht transparent sei, welches Angebot der Dienstleister vorschlägt. Unklar sei häufig zudem, welche Pflichten dem Kunden weiterhin obliegen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kam 2019 zu einer ähnlichen Einschätzung.

Besteht das Risiko, dass Dir der Gashahn zugedreht wird?

Ein Risiko, nach einem Gasanbieterwechsel ohne Gas dazustehen, besteht in der Regel nicht. Denn wenn andere Anbieter Dich nicht beliefern wollen oder können, übernimmt der Grundversorger den Dienst. Melde dich dazu unbedingt aktiv beim Grundversorger an.

Er springt auch ein, wenn bei einem Versorgerwechsel etwas schiefgeht. Das sollte zwar nicht passieren, ist aber dennoch möglich. Du fällst dann in die Ersatzversorgung.

Dieser Zustand hält aber nicht dauerhaft an. Hast Du nach bis zu drei Monaten keinen anderen Liefervertrag geschlossen, fällst Du automatisch in die Grundversorgung.

Es gibt nur eine Möglichkeit, ohne Gas dazustehen: Wenn Du in eine Wohnung einziehst, in der dem Vormieter der Gaszugang gesperrt wurde. Das kann passieren, wenn jemand seine Gasrechnung über Monate hinweg nicht begleicht. Hat dem Netzbetreiber dann niemand mitgeteilt, dass der alte Mieter ausgezogen und Du eingezogen bist, hat er keinen Grund, die Sperrung aufzuheben. Er macht dies aber sofort, wenn er vom Mieterwechsel erfährt. Schließt Du vor Einzug einen Gasliefervertrag für die neue Wohnung, ist klar, dass es einen neuen Mieter gibt. Der Netzbetreiber hebt dann die Sperrung wieder auf, ehe Du davon betroffen bist.

Was passiert, nachdem Du den Vertrag geschlossen hast?

Wenn der neue Versorger den Vertrag bestätigt und den Lieferstart mitteilt, sagt er Dir auch, wie viel Du zahlen sollst. Da viele Versorger erst nach einem Jahr den tatsächlichen Verbrauch abrechnen, dürfen sie vorher Abschläge fordern. Den ersten Abschlag darf der Versorger frühestens am Tag des Lieferbeginns einfordern.

Die Höhe der Abschlagszahlung muss sich dabei an Deinem bisherigen Verbrauch orientieren (§ 41b Abs. 3 EnWG). Verlangt das Unternehmen deutlich mehr, dann fordere es zur Anpassung auf und weise ihm Deinen letzten Gasverbrauch nach. Dafür kannst Du unser Mus­ter­schrei­ben nutzen. Beziehst Du zum ersten Mal Gas über das öffentliche Netz, ist die Abschlagszahlung am Verbrauch vergleichbarer Kunden auszurichten.

Wie Du bezahlst, bestimmst Du. Der Versorger muss Dir verschiedene Möglichkeiten zur Wahl stellen (§ 41 Abs. 2 EnWG). Wir empfehlen Dir, dem Anbieter ein Sepa-Lastschriftmandat zu erteilen. Dann kannst Du nicht in Zahlungsverzug geraten, denn der Versorger ist in der Pflicht, die Zahlungsbeträge pünktlich abzubuchen.

Dass Dich von einem Tag zum anderen ein anderer Versorger beliefert, bemerkst Du nicht. Die Qualität des Gases, das Du dem Netz entnimmst, verändert sich nicht.

Erhöhung des monatlichen Abschlags

Wenn Dein Anbieter von Dir eine Erhöhung der Abschlagszahlung fordert, musst Du nicht zwingend mitspielen – vor allem nicht, wenn sich am Arbeitspreis nichts ändert, weil Du zum Beispiel noch eine Preisgarantie hast. Einseitige Abschlagserhöhungen durch den Anbieter sind dann nicht zulässig, sagen die Verbraucherzentralen Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Bleibt Dein Verbrauch gleich, aber Du zahlst mehr Abschlag, würdest Du dem Anbieter ja quasi einen Mini-Kredit geben.

Anders sieht es aus, wenn der Anbieter erst seine Preise erhöht und dann eine Erhöhung des Abschlags ankündigt. Wenn Du allerdings gut einschätzen kannst, dass Du in der aktuellen Abrechnungsperiode weniger Gas verbrauchen wirst (zum Beispiel, weil Du momentan vorbildlich Energie sparst), teile Deinem Anbieter mit, dass Du deshalb gerne bei Deiner bisherigen Abschlagszahlung bleiben möchtest. Weise den Anbieter dabei darauf hin, dass er das nicht als (Sonder-)Kündigung des Vertrags werten darf.

Wenn Du aufgrund steigender Gaspreise mit einer hohen Nachzahlung rechnest, solltest Du das Geld dafür monatlich auf einem Tagesgeldkonto zurücklegen. Wenn Du die Nachzahlung nicht genau kalkulieren kannst, ist das sinnvoller als die Abschlagszahlung neu zu schätzen.

Wann kommt die Rechnung und wann kannst Du kündigen?

Wann eine Abrechnung kommen muss, wie eine Preiserhöhung erfolgen darf und wie Du kündigen kannst, ist vertraglich und gesetzlich geregelt. Das solltest Du dabei wissen:

1. Abrechnung

Einmal im Jahr schicken die Versorger gewöhnlich eine Abrechnung. Dein Lieferant muss Dir dabei anbieten, die Rechnung elektronisch oder in Papierform zu übermitteln, ohne dafür etwas berechnen zu dürfen (§ 40b Abs. 1 EnWG). Festgelegt ist darüber hinaus, dass die Abrechnung maximal zwölf Monate umfasst. Über den jeweiligen Zeitraum führt das Unternehmen auf, wie viel Gas Du verbraucht hast und welche Kosten dabei entstanden sind. Den Gaszähler müssen die Netzbetreiber einmal pro Jahr ablesen. Die Ablesung muss dabei nicht mit dem Ende des Abrechnungszeitraums zusammenfallen. Notfalls schätzt ein Versorger dann den letzten Zählerstand. Du kannst dem vorbeugen, indem Du selbst den Zähler zum Ende des Vertragsjahres abliest und dem Versorger übermittelst. Notiere den Zählerstand am besten auch für Deine eigenen Unterlagen. Das Gesetz sieht dabei vor, dass abgelesene Zählerstände zu verwenden sind, wenn diese vorliegen. Geschätzt werden darf nur, wenn es keine Ablesewerte gibt (§ 40a EnWG).

Spätestens sechs Wochen nach Ablauf des Abrechnungszeitraums muss Dir die Rechnung vorliegen (§ 40c Abs. 2 EnWG). Hast Du weniger Gas verbraucht als im Vorjahreszeitraum, sollte der Versorger dies bei den kommenden Abschlagszahlungen berücksichtigen. Passt er die Abschlagshöhe nicht automatisch an, dann fordere ihn dazu auf. Nutze auch hier gern unser Mus­ter­schrei­ben. Darüber hinaus hat der Versorger Dir ein Guthaben aufgrund geringeren Verbrauchs oder gesunkener Kosten binnen zwei Wochen auszuzahlen oder komplett mit dem nächsten Abschlag zu verrechnen (§ 40c Abs. 3 EnWG). Hast Du den Vertrag gekündigt, muss Dir ebenfalls innerhalb von sechs Wochen die letzte Abrechnung des Versorgers zugehen und ein etwaiges Guthaben auf Deinem Konto innerhalb von 14 Tagen eingehen.

2. Aufbewahrung der Rechnung

Die Abrechnung muss Du vier Jahre lang aufheben. Es kann passieren, dass ein Versorger eine Abrechnung noch korrigiert und zum Beispiel einen höheren Gasverbrauch berechnet, als ursprünglich in der Abrechnung ausgewiesen. Bis zu drei volle Kalenderjahre nach Zustellung der ersten Version ist dies möglich. Hast Du beispielsweise im Mai 2018 eine Abrechnung erhalten, kann der Versorger diese bis Ende 2021 korrigieren. Das gilt auch, wenn Du inzwischen umgezogen bist. In einem solchen Fall ist es von Vorteil, wenn Du nicht nur die alte Abrechnung besitzt, sondern auch den Zählerstand jedes Jahr notiert hast.

3. Preiserhöhung, Sonderkündigung und Preisgarantie

Will der Versorger seine Preise erhöhen, muss er Dir das mitteilen – einfach und verständlich (§ 41 Abs. 5 EnWG). Schickt er dazu eine E-Mail, muss sich bereits aus der Betreffzeile ergeben, dass es um eine Preiserhöhung geht. Stecken die Details in einem längeren Text, sind sie hervorzuheben oder neue und alte Preise einander gegenüberzustellen (OLG Köln, Urteil vom 26. Juni 2020, Az. 6 U 303/19; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig). Außerdem muss Dich der Lieferant auf Dein Son­der­kün­di­gungs­recht hinweisen – bei jeder Preiserhöhung kannst Du den Vertrag zu dem Tag beenden, ab dem die neuen Preise gelten, ohne eine Kündigungsfrist einhalten zu müssen.

Einer Preiserhöhung vorbeugen lässt sich durch den Abschluss eines Tarifs mit Preisgarantie, wie wir es empfehlen. Eine eingeschränkte Preisgarantie berücksichtigt gewöhnlich nicht die staatlichen Steuern und Konzessionsabgaben auf den Gaspreis. Einige Versorger klammern auch die Netzentgelte aus. Die Steuern und Konzessionsabgaben sind dabei seit vielen Jahren stabil. Die Netzentgelte sind seit 2012 im Schnitt um 24 Prozent gestiegen – um rund 0,3 Cent pro Kilowattstunde netto.

Über Preiserhöhungen während einer Preisgarantie hat das Landgericht Düsseldorf im Sommer 2022 entschieden. Im konkreten Fall hatten die Energieversorger ExtraEnergie und ExtraGrün, zu denen auch die Marken HitEnergie und prioenergie gehören, einigen Kunden Preiserhöhungen angekündigt, obwohl Festpreise vereinbart waren. Die Anbieter begründeten das mit den stark steigenden Beschaffungskosten am Strom- und Gasmarkt. Die ExtraEnergie GmbH sah in den hohen Einkaufspreisen eine Störung ihrer Geschäftsgrundlage nach §313 BGB.

Das Landgericht Düsseldorf beurteilte das anders. Es untersagte den Anbietern am 26. August per einstweiliger Verfügung, die Preise während der Preisgarantie zu erhöhen. Die Verbraucherzentrale NRW, die gegen den Anbieter vorgegangen war, veröffentlichte den Beschluss auf ihrer Website. Erhältst Du solch eine Preiserhöhung, solltest Du schriftlich widersprechen. Vereinbart ein Anbieter mit Dir eine eingeschränkte Preisgarantie, muss er die unternehmerischen Risiken tragen, zum Beispiel von steigenden Beschaffungspreisen.

Auch gegen die Versorger primastrom und voxenergie geht der Bundesverband der Verbraucherzentrale vor. Die Anbieter hatten 2022 trotz versprochener Preisgarantie die Preise für Strom (Primastrom) und Gas (Voxenergie) vielen Verbrauchern um ein Vielfaches erhöht. Betroffene können kostenlos an der Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge gegen die Anbieter teilnehmen.

Seit Juli 2022 kannst Du einen online geschlossenen Gasvertrag auch durch einen Klick auf der Seite des Anbieters wieder kündigen (§ 312k BGB).

4. Ordentliche Kündigung

Wann Du kündigen kannst, sollte im Liefervertrag geregelt sein. Maximal darf es ein Monat sein (§ 309 Nr. 9 BGB). In der Grundversorgung beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen (§ 20 Abs. 1 GasGVV).

Du musst dabei nicht selbst kündigen. Das kann auch ein neuer Anbieter für Dich erledigen. Wichtig ist aber, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird. Andernfalls verlängert sich der geltende Vertrag automatisch – und ein Wechsel zu einem anderen Anbieter ist dann nicht sofort möglich.

Willst Du selbst kündigen, genügt die Textform. Das heißt, Du kannst eine E-Mail, einen Brief oder ein Fax senden (§ 309 Nr. 13 BGB). Einige Versorger bieten auch an, eine Kündigung über das eigene Service-Portal zu übermitteln. Wohin die Kündigung gehen soll, ist in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters festgelegt.

Einen online geschlossenen Vertrag kannst Du ab Juli 2022 auch online wieder lösen (§ 312k BGB). Dazu müssen Gaslieferanten eine Schaltfläche bereitstellen, die eindeutig beschriftet sein soll, etwa mit den Worten „Verträge hier kündigen“. Ein Klick auf den Button muss direkt zu einer Bestätigungsseite führen. Die Kündigung kann auch der neu gewählte Lieferant vornehmen: Jede ordentliche Kündigung klappt dabei natürlich nur im Rahmen der Kündigungsfrist. 

Der Lieferant muss Dir den Erhalt Deiner Kündigung binnen einer Woche bestätigen (§ 41b Abs. 1 EnWG). Wie Du schnell aus teuren Verträgen rauskommst, erfährst Du auch in unserem Ratgeber zum Thema Kündigung.

Es kommt vor, dass ein Versorger eine fristgerechte Kündigung nicht akzeptieren will. Er behauptet dann, der Vertrag hätte bereits bei Abschluss zu laufen begonnen – obwohl die Gaslieferung erst Wochen oder Monate später begann. Am besten schaust Du dann in den Liefervertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dort muss festgelegt sein, wann der Vertrag anläuft. Entspricht Beginn oder Ende der Vertragslaufzeit dem Beginn oder Ende der Lieferzeit für Gas, dann widersprich Deinem Lieferanten und beharre auf die Kündigungsfrist zum Ende eines Lieferjahres. Ob bei Gasverträgen die Laufzeit tatsächlich von der Lieferzeit abweichen kann, ist umstritten.

5. Umzug

Im Falle eines Umzugs steht Dir ein Son­der­kün­di­gungs­recht zu (§ 41b Abs. 4 EnWG). Willst Du den Vertrag im Zuge des Umzugs beenden, dann schicke Deinem Versorger mindestens sechs Wochen vor Deinem Auszug die außerordentliche Kündigung. Gib dabei die neue Anschrift oder die Nummer des Gaszählers in der neuen Wohnung an. Macht Dir das Unternehmen binnen zwei Wochen kein Angebot zur Gaslieferung an der neuen Adresse zu den Preisen, die Du bisher zahlst, ist Deine Kündigung wirksam. Wird die neue Wohnung nicht mit Gas beheizt, kann er Dich ohnehin nicht weiter beliefern. Binnen einer Woche muss Dein Lieferant die Kündigung bestätigen. Nutze für die Sonderkündigung bei Umzug gern unseren Musterbrief:

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Was Du unter keinen Umständen machen solltest: einfach aus der Wohnung ausziehen und Dich um nichts weiter kümmern. Denn der Vertrag läuft dann weiter und Du stehst weiter in der Zahlungspflicht. Zieht nicht sofort ein anderer Mieter ein, fällt weder dem Netzbetreiber noch dem Versorger auf, dass Du dort nicht mehr wohnst. Auch wenn Du in der alten Wohnung kein Gas mehr verbrauchst – der Grundpreis fällt weiterhin an.

6. Der Lieferant kündigt Dir oder stellt sein Geschäft ein

Seit Herbst 2021 ist es wiederholt passiert, dass Gaslieferanten Ihren Kunden die Verträge gekündigt haben. Das ist Unternehmen unter Einhaltung der vertraglich geregelten Fristen auch gestattet. Ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwa geregelt, dass beide Seiten den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen dürfen, so gilt diese Frist auch für den Anbieter.

Eines geht aber nicht: Wenn der Anbieter einen Vertrag mit fester Laufzeit vor Ablauf von dieser kündigt oder wenn er die Kündigungsfrist nicht einhält. Genau das ist mehrfach seit Herbst 2021 geschehen. Es gab auch Anbieter, die von einem Tag zum anderen die Energielieferung einstellten und dies den Kunden rückwirkend mitteilten.

Am weitreichendsten war der Fall des Gaslieferanten gas.de Versorgungsgesellschaft mbH, der im Dezember 2021 von einem Tag zum anderen die Belieferung der Kunden einstellte und sich bei der Bundesnetzagentur als Lieferant abmeldete. Schätzungsweise 400.000 Kunden fielen in die Ersatzversorgung beim Grundversorger – viele davon hatten erst 2021 den Vertrag geschlossen. Gas.de handelte dabei nicht aus wirtschaftlicher Not. Das Unternehmen ist im Sommer 2022 weiterhin solvent. Allein 2019 erwirtschaftete es rund 60 Millionen Euro Gewinn.

Damit sich ein solcher Vorfall nicht wiederholt, ändert der Gesetzgeber das Energiewirtschaftsgesetz. Gaslieferanten müssen spätestens drei Monate vor Ende ihrer Tätigkeit dies den Haushaltskunden und der Bundesnetzagentur mitteilen sowie auf ihrer Internetseite über das Ende des Gasliefergeschäfts informieren. Der Bundesnetzagentur sollen Unternehmen zudem darlegen, wie sie bis Ende ihrer Tätigkeit die Versorgung der Kunden sicherstellen (§5 Abs. 2 EnWG). Der Bundesrat entscheidet am 8. Juli über diese Änderung.

Wer hilft Dir bei Problemen?

Hält sich ein Versorger nicht an die gesetzlichen Regeln oder seinen eigenen Vertrag, so ist der erste Schritt, dass Du ihn darauf hinweist. Hilft das nicht, kannst Du dich an die Schlichtungsstelle Energie wenden. Auf diese muss ein Lieferant auf jeder Abrechnung hinweisen, ebenso auf Schreiben zu Preiserhöhungen und bei Abschluss eines Liefervertrags.

Kannst Du gegenüber der Schlichtungsstelle belegen, dass der Versorger auf Deine Beschwerde nicht reagiert hat, eröffnet sie in der Regel ein Schlich­tungs­ver­fahr­en. Darauf ist kein Versorger erpicht, denn die Schlichtungsstelle berechnet dem Unternehmen dafür eine Gebühr. Pro Fall stellt sie gewöhnlich einen niedrigen dreistelligen Betrag in Rechnung. Für Dich ist das Verfahren dagegen kostenfrei.

Hast Du den Stromliefervertrag über einen Makler abgeschlossen, kannst Du Dich auch an diesen wenden. Verivox und Check24 beispielsweise vermitteln in solchen Fällen zwischen dem Anbieter und dem Kunden.

Will Dich ein Unternehmen über das Telefon oder an der Haustür für einen Vertragswechsel werben, so benötigt es dazu Dein Einverständnis. Einen Vertriebler an der Haustür kannst Du direkt abweisen, wenn Du das Gespräch nicht führen willst. Beim Telefonanruf gilt: Das Einverständnis musst Du vor dem Anruf erteilt haben und dies muss das Unternehmen auch nachweisen können. Hast Du kein Einverständnis gegeben, handelt es sich um unerlaubte Telefonwerbung, einen sogenannten „Cold Call“. Diesen kannst Du der Bundesnetzagentur melden. Damit Dir keine Verträge untergejubelt werden, darf ein Vertrag zudem erst wirksam werden, wenn Du Deine Absicht, ihn einzugehen, noch einmal schriftlich bestätigt hast (§ 41b Abs. 1 EnWG). Hält sich der Gasanbieter nicht ans Gesetz, kannst Du immer noch einen Vertrag 14 Tage lang widerrufen.

Bist Du Dir unsicher, ob das Verhalten Deines Anbieters korrekt ist, dann kann der Austausch mit anderen helfen. In unserer Community kannst Du mit weiteren Betroffenen diskutieren oder auch ein Thema anschneiden.

Kann man Strom und Gas zusammen buchen?

Der Begriff Kombi-Tarif bezeichnet einen Tarif, bei dem man Gas und Strom vom selben Anbieter bezieht. Strom und Gas werden also tariflich miteinander kombiniert. Diese Form des Energie-Tarifs kann zur Zeit jedoch nur beim Anbieter selbst vertraglich abgeschlossen werden.

Wer ist der günstigste Gas und Stromanbieter?

DTGV Gasanbieter Vergleich: Preise, Tarife, Service.

Welcher Strom und Gas Anbieter ist der beste?

Die besten Gasanbieter 2022.
E WIE EINFACH (8,40).
E.ON (8,40).
eprimo (8,10).
Vattenfall (6,80).
LichtBlick (7,30).
ExtraEnergie (6,70).
Yello Strom (6,10).

Ist eprimo Pleite?

Eprimo ist nicht insolvent und eine Insolvenz ist sehr unwahrscheinlich.