Macht man sich strafbar wenn man corona nicht meldet

Einige Impfgegner, die möglichst schnell an ein Genesenenzertifikat kommen wollen oder Übermütige, die einfach mal wissen wollen, wie sich Corona anfühlt: Sie treffen sich heimlich, um sich gegenseitig anzustecken. Entweder auf illegalen Corona-Partys oder zu zweit, um Abstriche auszutauschen oder Spucke aus demselben Glas zu trinken, wie das ARD-Magazin "FAKT" berichtet.

Doch Corona kann auch bei vermeintlich gesunden jungen Menschen tödliche Folgen haben. Und noch weiß niemand, wie sich die Langzeitfolgen einer Corona-Erkrankung auswirken. Aus diesem Grund ist eine absichtliche Ansteckung mit dem Coronavirus strafbar!

Anhusten als Körperverletzung

Eine Ansteckung Dritter mit Corona ist vergleichbar mit der Übertragung von anderen Krankheiten wie HIV oder Hepatitis. Wer weiß, dass er oder sie an Covid-19 erkrankt ist oder solch eine Erkrankung zumindest für möglich hält, kann sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 StGB strafbar machen. Bis zu fünf Jahre Haft oder eine Geldstrafe sieht das Gesetz dafür vor.

Bereits im Dezember 2020 verhängte das Amtsgericht Braunschweig eine Geldstrafe wegen Anhustens. Wegen der psychischen Belastung ist für das Opfer in einem weiteren Prozess sogar Schmerzensgeld drin!

Eine vorsätzliche Körperverletzung liegt vor, wenn jemand beispielsweise einen andere Menschen bewusst anhustet, um diesen zu infizieren. Selbst der Versuch wird strafrechtlich verfolgt und bestraft. Und diese kann hart bestraft werden.

Strafmaß: fünf bis zehn Jahre Haft

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB vorliegen. Dabei muss bewusst ein "gesundheitsgefährdender Stoff" weitergegeben werden. Das Coronavirus wird aufgrund der deutschlandweiten Maßnahmen aktuell ähnlich behandelt wie das HI-Virus, das die tödlich verlaufende Krankheit AIDS auslösen kann.

Bei der gefährlichen Körperverletzung liegt das Strafmaß bei bis zu zehn Jahren Haft und im minder schweren Fall bei bis zu fünf Jahren Haft. Auch hier ist bereits der Versuch strafbar. Eine Geldstrafe ist bei gefährlicher Körperverletzung nicht vorgesehen!

Schwierig wird es aber nachzuweisen, dass die eigene Covid-19-Erkrankung von genau diesem bewussten Anhuster herrührt.

Quarantäne brechen

Bei einer behördlich angeordneten Quarantäne dürfen die Betroffenen das Haus nicht verlassen. Das Gesundheitsamt kann unangekündigt an der Tür klingeln oder anrufen. Wer die Corona-Quarantäne verletzt, draußen herumspaziert, fremde Leute trifft und diese sogar noch ansteckt, muss laut §§ 73, 75 IfSG (Infektionsschutzgesetz) mit Haftstrafen von bis zu 5 Jahren oder Geldbußen bis zu 25.000 Euro rechnen. Rechtlich kann das nämlich als Körperverletzung oder versuchte Körperverletzung gewertet werden. Die Quarantäne bricht man übrigens auch, wenn man zu Hause in der Quarantäne Gäste empfängt.

Quelle: koerperverletzung.com/StGB/

Trotz sinkender Zahlen gelten in Deutschland auch weiterhin die Maßnahmen, die das Infektionsschutzgesetz vorsieht. Immer noch ist es das erklärte Ziel der Bundesregierung, die Coronavirus-Pandemie zu stoppen – daher sind trotz der Mini-Lockerungen noch die Regelungen zu Quarantäne und Ausgangssperre zu beachten. Neu ist allerdings, dass bei einer Inzidenz unter 100 jedes Bundesland autonom über Regeln und Einschränkungen entscheidet.

Immer noch gelten in einigen Gebieten Ausgangsbeschränkungen. Auch Quarantäne-Maßnahmen sind nach wie vor einschlägig und können behördlich angeordnet werden. Welche Konsequenzen bei Verstößen gegen Quarantäne und Ausgangssperre drohen, erfahren Sie hier bei uns.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Maßnahmen aus dem Infektionsschutz gelten nach aktuellem Stand auch weiterhin.
  • Dazu zählen vor allem die Maßnahmen der sogenannten Bundes-Notbremse, die sich an den Inzidenzzahlen im jeweiligen Gebiet orientieren.
  • Bei einer behördlich angeordneten Quarantäne dürfen die Betroffenen das Haus nicht verlassen.
  • Die Kontaktbeschränkungen haben neben den Ausgangsbeschränkungen weiterhin Bestand.

Unterschied zwischen Quarantäne und Ausgangssperre

Drei wichtige Begriffe sind derzeit landesweit im Umlauf: Ausgangsbeschränkung, Ausgangssperre und Quarantäne. Grundsätzlich gibt es hier keine deutschlandweit geregelte Definition – jedes Bundesland entscheidet für sich selbst, welche Maßnahmen zur Vorbeugung beim Infektionsschutz getroffen werden sollen. Eine Ausgangssperre oder eine Ausgangsbeschränkung kann also in jedem Bundesland mehr oder weniger in die Rechte der Bürger eingreifen, da die Rahmenbedingungen vom Land selbst festgelegt werden dürfen.

Seit dem 23. April 2021 gilt abweichend dazu jedoch eine bundesweit einheitliche "Notbremse", wenn ein Landkreis oder oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100 überschreitet.

Eine Überschreitung der Inzidenz von 100 ist dann gegeben, wenn in einem Zeitraum von sieben Tagen mehr als 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mit dem Coronavirus nachgewiesen werden.

Besonders die Ausgangsbeschränkungen hatten hierbei in der Bevölkerung für Diskussionen gesorgt. Die Bundes-Notbremse sieht vor, dass im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr das Haus nur noch aus gutem Grund verlassen werden darf – etwa aufgrund von Arbeit oder weil medizinische Hilfe benötigt wird. Ebenfalls darf man in dieser Zeit das Haus oder die Wohnung verlassen, um mit dem Hund Gassi zu gehen.

Im Gegensatz dazu darf während einer behördlich angeordneten Quarantäne die Wohnung nicht mehr verlassen werden – auch nicht, um die oben genannten Punkte zu erledigen. Wer unter Quarantäne gestellt ist und Hilfe benötigt, sollte daher Familie, Freunde oder Behörden um Unterstützung bitten.

Was sind die Konsequenzen bei Quarantäne-Verstößen im Falle einer Corona-Erkrankung?

Wer wegen einer Infektion mit dem Coronavirus oder einem begründeten Verdacht, beispielsweise nach einem engen Kontakt zu Infizierten oder einer Reise in ein Risikogebiet, unter Quarantäne gestellt wird, hat sich an strenge Auflagen zu halten. Eine Quarantäne wird immer vom Gesundheitsamt angeordnet, kontrolliert und auch wieder aufgehoben. Da die Inkubationszeit beim Coronavirus ca. 5 Tage dauert, liegt die empfohlene Länge für die Quarantäne bei 14 Tagen für enge Kontaktpersonen einer mit COVID 19 infizierten Person. Sollte während dieser Zeit eine Infektion sichtbar werden, kann die Quarantäne bis zur vollständigen Genesung verlängert werden.

Ein Verstoß gegen die Quarantäne-Auflagen des Gesundheitsamtes kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen mit sich bringen – nicht nur für den Betreffenden selbst. Die Nichteinhaltung der Corona-Quarantäne kann rechtlich als Körperverletzung oder versuchte Körperverletzung gewertet werden und dadurch mit Haftstrafen von bis zu 5 Jahren oder Geldbußen bis zu 25.000 € geahndet werden. Die Grundlage dafür ist im Infektionsschutzgesetz zu finden. Zusätzlich zu den rechtlichen Konsequenzen für die eigene Person sollte man natürlich auch die Konsequenzen für die Mitmenschen bedenken, die durch einen Verstoß gegen die Quarantäne-Auflagen möglicherweise mit dem Coronavirus infiziert werden und unter Umständen schwere Krankheitsverläufe erleben.

Was droht bei einem Verstoß gegen die Corona-Ausgangssperren?

Etwas anders sieht es bei den Ausgangssperren aus. Aktuell gibt es noch keine bundesweite Regelung, was Ausgangssperren oder Ausgangsbeschränkungen angeht. Daher sind auch die Strafen bisher nicht abschließend für alle Bundesländer geregelt und können von Land zu Land unterschiedlich sein. Einen ersten Überblick über mögliche Bußgelder bei einem Verstoß gegen die Corona-Ausgangssperren gibt der Bußgeldkatalog.

Wann darf man bei einer Ausgangssperre das Haus verlassen?

Bei einer Ausgangssperre darf man aus wichtigen Gründen dennoch die eigenen vier Wände verlassen. Aber auch dabei gibt es einiges zu beachten:

Macht man sich strafbar wenn man corona nicht meldet

Auch bei einer Ausgangssperre gelten weiterhin die Kontaktbeschränkungen für private Treffen – sowohl drinnen als auch draußen. Bei einer Inzidenz über 100 sind Treffen eines Haushalts nur mit einer weiteren Person zulässig.

Zu den triftigen Gründen, die ein Verlassen des Hauses während einer Ausgangssperre rechtfertigen, gehören:

  • Zur Berufsausübung
  • Gesundheitliche bzw. medizinische Notfälle
  • Versorgung von Tieren
  • Zur Wahrnehmung des Sorgerechts im privaten Bereich (z. B. Übergabe der Kinder)
  • Vergleichbar gewichtige und unabweisbare Gründe

Zweck der Maßnahmen ist es, die Verbreitung des Coronavirus so gut wie möglich einzudämmen, um eine Überlastung der Krankenhäuser und insbesondere der Intensivversorgung zu vermeiden. Daher ist es besonders wichtig, dass man sich an die rechtlichen Vorschriften von Bund und Ländern hält.

Weitere Informationen zum Thema Coronavirus finden Sie in unserem Ratgeber.

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Wie lange ist man mit Corona ansteckend für andere?

Bei milder bis moderater Erkrankung ist die Möglichkeit einer Ansteckung anderer nach mehr als zehn Tagen seit Beginn der Krankheitszeichen erheblich reduziert. Bei schweren Erkrankungen und bei Vorliegen einer Immunschwäche können die Betroffenen auch noch deutlich länger ansteckend sein.

Was sind einige mögliche Symptome von Covid 19?

Die häufigsten Symptome sind Fieber über 38 Grad Celsius, Husten, Schnupfen, Kopf- und Gliederschmerzen, Abgeschlagenheit sowie Kratzen im Hals. Bei einigen Personen kommt es zu einem vorübergehenden Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns, dessen Ursache derzeit erforscht wird.