Ist man mit GdB 20 schwerbehindert?

Menschen sind behindert, wenn sie für längere Zeit körperliche, seelische, geistige Beeinträchtigungen oder Sinnesbehinderungen haben und durch Wechselwirkungen mit ungünstigen personen- sowie umweltbezogenen Faktoren die Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sein kann.

Die Schwere einer Behinderung wird durch den Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100  ausgedrückt. Eine Schwerbehinderung liegt bei einem GdB von 50 oder höher vor.

Ist man mit GdB 20 schwerbehindert?
Ist man mit GdB 20 schwerbehindert?

Durch den demografischen Wandel wird die Personalgewinnung zum Ausgleich des Fachkräftemangels immer schwieriger. Vorhandene und noch nicht ausgeschöpfte Potenziale auf dem Arbeitsmarkt, wie von Menschen mit Behinderung, werden deshalb für Unternehmen zunehmend wichtiger.

Feststellungsverfahren

Menschen mit einer Schwerbehinderung können einen Schwerbehindertenausweis beantragen, der sie zur Inanspruchnahme von besonderen Rechten und Nachteilsausgleichen berechtigt.

Personen, bei denen ein GdB von 30 oder 40 festgestellt wurde, können unter bestimmten Voraussetzungen Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt werden (SGB IX § 2). Auch für gleichgestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten besondere rechtliche Bestimmungen wie etwa der besondere Kündigungsschutz.

Rechte und Pflichten

Schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz.

  • Sie haben Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten Urlaub von einer Arbeitswoche. Die tatsächliche Höhe des Zusatzurlaubs ist dabei abhängig von der regelmäßigen Arbeitszeit pro Woche. Keinen Anspruch auf Zusatzurlaub haben behinderte und gleichgestellte Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung unter 50.
  • Sie haben Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung, zum Beispiel die Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten und die Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit unter besonderer Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung.
  • Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dürfen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden.
  • Unter  bestimmten Voraussetzungen müssen Betriebe Interessenvertretungen einrichten, die sich um alle Fragen rund um das Thema Behinderung und Arbeitsplatz kümmern.
  • Treten im Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis von schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Schwierigkeiten auf, die den Arbeitsplatz gefährden, sind Betriebe dazu verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen.
  • Schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen müssen vor Ausspruch der Kündigung bei dem zuständigen Integrations-/Inklusionsamt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung stellen. Die ohne Zustimmung des Integrations-/Inklusionsamtes erklärte Kündigung ist unwirksam. Sie kann auch nicht im Nachhinein eingeholt werden.
    Ebenfalls vor Ausspruch der Kündigung muss zusätzlich zum Betriebs- oder Personalrat auch die Schwerbehindertenvertretung zur Kündigung umfassend unterrichtet und angehört werden (SGB IX § 178 Abs. 2).

Behinderungen und Arbeitsgestaltung

REHADAT veröffentlicht regelmäßig so genannte Wissensreihen zu bestimmten Behinderungen. Themen sind beispielsweise Hörbehinderung, Sehbehinderung, Mukoviszidose, Depressionen, Diabetes, Rollstuhlnutzende, Inkontinenz, Multiple Sklerose oder Epilepsie.

Sie vermitteln Basiswissen zur Erkrankung oder Behinderung sowie Lösungen für individuelle Arbeitsgestaltungen – zum Beispiel mit Hilfsmitteln, technischen Arbeitshilfen, Baumaßnahmen, organisatorischen Maßnahmen oder personeller Unterstützung.

Zielgruppe sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, betroffene Beschäftigte sowie alle Fachleute, die an der beruflichen Teilhabe von Menschen mit Erkrankung oder Behinderung beteiligt sind.

Auf der Seite REHADAT-Talentplus finden Sie grundsätzliche Informationen über Behinderungsarten und ihre Auswirkungen im Arbeitsleben.

Was steht mir bei 20 Behinderung zu?

Verdoppelte Steuerfreibeträge ab 2021 Beginnend ab einem GdB von 20 werden die Freibeträge zwischen 384 € bis zu 2.020 € betragen, also jeweils das Doppelte. Weiter sollen die zusätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung unter 50 % entfallen.

Kann ich mit GdB 20 früher in Rente?

Das Wichtigste in Kürze Versicherte mit Schwerbehinderung können zwei Jahre vor der allgemeinen Regelaltersgrenze in Rente gehen; mit Abschlägen auch noch früher. Abschläge mindern die Rente allerdings teils deutlich. Ausweis. Um vorzeitig die Rente beziehen zu können, brauchen Sie einen Schwerbehindertenausweis.

Welche Steuervorteile bei 20 Behinderung?

Der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro gilt auch für pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 4 oder 5. Dies gilt unabhängig vom Grad der Behinderung und den Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis. Sie bekommen den Pauschbetrag ab einem Grad der Behinderung von 20.

Hat man mit 20 Behinderung Kündigungsschutz?

Bei Behinderungen mit einem Grad von 20 oder darunter besteht kein besonderer rechtlicher Schutz.