Anforderungen an einen konkludenten Antrag auf Ist-Besteuerung (§ 20 UStG) BFH V. Senat UStG § 13 Abs 1, UStG § 20, EGRL 112/2006 Art 63, EGRL 112/2006 Art 66 Buchst b, EStG § 4 Abs 3, UStG VZ 2006 , UStG VZ 2007 , UStG VZ 2008 , EStG VZ 2006 , EStG VZ 2007 , EStG VZ 2008 , EWGRL 388/77 Art 10 Abs 2 S 1, EWGRL 388/77 Art 10 Abs 2 UAbs 3 vorgehend
Niedersächsisches Finanzgericht , 27. April 2014, Az: 16 K 128/12 Leitsätze1. Ein Antrag auf Ist-Besteuerung (§ 20 UStG) kann auch konkludent gestellt werden. 2. Der Steuererklärung muss deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind. Das kann sich aus einer eingereichten Einnahme-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ergeben. 3. Hat ein Steuerpflichtiger einen hinreichend deutlichen Antrag auf Genehmigung der Ist-Besteuerung beim FA gestellt, dann hat die antragsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer den Erklärungsinhalt, dass der Antrag genehmigt worden ist. TenorDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. April 2014 16 K 128/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. TatbestandI.
EntscheidungsgründeII.
Was bedeutet Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten zu berechnen?Vereinbarte Entgelte
Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten erhoben. Das heißt, der Unternehmer muss die Umsatzsteuer unabhängig davon berechnen und an das Finanzamt abführen, ob er diese von einem Geschäftspartner schon vereinnahmt hat.
Was ist der Unterschied zwischen vereinbarten und vereinnahmten Entgelten?Bei dem Verfahren nach vereinbarten Entgelten wird die Steuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung fällig, während bei der Methode nach vereinnahmten Entgelten dies erst beim tatsächlichen Geldein- bzw. ausgang geschieht.
Wann entsteht die Steuer bei vereinnahmten Entgelten?Nach § 13 Abs. 1 UStG entsteht die Steuer bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istversteuerung).
Wann muss ich zur Sollbesteuerung wechseln?Bei Betriebsaufgabe oder Geschäftsveräußerung muss zwingend von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung gewechselt werden. Denn zu diesem Zeitpunkt sind die bisher unversteuerten Kundenforderungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
|