Ab wie viel promille ist der führerschein weg

Grundsätzlich gilt die gesetzlich erlaubte Höchstgrenze von weniger als 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut. In bestimmten Fällen wird diese Grenze jedoch auf 0,1 Promille oder weniger herabgesetzt.

Hinweis

Um vom Alkoholgehalt in der Atemluft (Alkomatmessung) in den Alkoholgehalt im Blut (Blutprobe) umzurechnen, muss der Atemalkoholgehalt mit zwei multipliziert werden. Ein Atemalkoholgehalt von 0,25 mg/l entspricht demnach 0,5 Promille Blutalkoholgehalt.

In der folgenden Tabelle werden jene Arten der Lenkberechtigung und der Geltungszeitraum aufgelistet, für die bzw. den die 0,1-Promille-Grenze gilt:

0,1-Promille-Grenze nach Art der Lenkberechtigung und Geltungsdauer

LenkberechtigungZeitraum
Klasse AM
  • Bis Vollendung des 20. Lebensjahres
Probeführerschein
(alle Klassen außer Klasse AM und Klasse F)
  • Für die Dauer der Probezeit
  • Bei A1 und L17 jedenfalls bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
Übungsfahrten ("L")
  • Während der Übungsfahrten (für die Lenkerin/den Lenker und für die Begleitperson)
Ausbildungsfahrten L17
  • Während der Ausbildungsfahrten (für die Lenkerin/den Lenker und für die Begleitperson)
Fahrschulfahrten
  • Während der Fahrschulfahrten (für die Lenkerin/den Lenker und für die Fahrlehrerin/den Fahrlehrer)
Klasse C
  • Immer
Klasse D
  • Immer
Klasse F
  • Bis Vollendung des 20. Lebensjahres

Bei Schülertransporten

  • Immer

Führerscheinbesitzerinnen/Führerscheinbesitzer, die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen, obwohl sie Alkohol konsumiert haben und dabei – je nach Klasse – die gesetzlichen Höchstgrenzen überschreiten, müssen jedenfalls mit einer Verwaltungsstrafe rechnen. Je nach Alkoholisierungsgrad kann es sich dabei um ein Vormerkdelikt oder um ein Führerscheinentzugsdelikt (ab einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille) handeln.

Ausführliche Informationen zu den

  • Rechtsfolgen je nach Grad der Alkoholisierung und
  • "Vormerksystem ("Punkteführerschein")"

finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hinweis

Weitere Kosten können beispielsweise noch für Nachschulungen und verkehrspsychologische Untersuchungen anfallen.

Online-Ratgeber und -Rechner

Verkehrsstrafen

Alkohol und Drogen (→ BMK)

Rechtsgrundlagen

  • Führerscheingesetz (FSG)
  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Kraftfahrgesetz (KFG) 

Letzte Aktualisierung: 27. September 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Die folgende Tabelle zeigt einen Überblick über die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Führerscheinentzugsdelikte. Außer den genannten Delikten können aber noch andere Delikte zum Entzug der Lenkberechtigung führen.

Hinweis

Um vom Alkoholgehalt in der Atemluft (Alkomatmessung) in den Alkoholgehalt im Blut (Blutprobe) umzurechnen, muss der Atemalkoholgehalt mit zwei multipliziert werden. Ein Atemalkoholgehalt von 0,25 mg/l entspricht demnach 0,5 Promille Blutalkoholgehalt.

Diese Tabelle stellt alle Führerscheinentzugsdelikte und ihre Rechtsfolgen dar.

Delikte

Rechtsfolgen

Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person

  • mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis
    weniger als 1,2 Promille
    oder
  • in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand
  • Geldstrafe: 800 Euro bis 3.700 Euro
  • Entzug: 1 Monat
  • Verkehrscoaching * (bei
    erstmaliger Übertretung)

Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille

  • Geldstrafe: 1.200 Euro bis 4.400 Euro
  • Entzug: mindestens 4 Monate
  • Nachschulung

Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person mit einem

  • Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr
    oder
  • Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf
    Alkoholgehalt
  • Geldstrafe: 1.600 Euro bis 5.900 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
  • Amtsärztin/Amtsarzt
  • Nachschulung
  • Verkehrspsychologische
    Stellungnahme

Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem
Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr (bei
demselben Erstdelikt)

  • Geldstrafe: 1.600 Euro bis 5.900 Euro
  • Entzug: mindestens 12 Monate
  • Amtsärztin/Amtsarzt
  • Nachschulung
  • Verkehrspsychologische
    Stellungnahme

Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem
Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr (bei
Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis
weniger als 1,6 Promille)

  • Geldstrafe: 1.600 Euro bis 5.900 Euro
  • Entzug: mindestens 10 Monate
  • Amtsärztin/Amtsarzt
  • Nachschulung
  • Verkehrspsychologische
    Stellungnahme

Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem
Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6
Promille
(bei demselben Erstdelikt)

  • Geldstrafe: 1.200 Euro bis 4.400 Euro
  • Entzug: mindestens 8 Monate
  • Nachschulung

Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem
Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,6
Promille
(bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes
von 1,6 Promille oder mehr)

  • Geldstrafe:
    • 0,8 bis 1,2 Promille: 800 Euro bis 3.700 Euro
    • 1,2 bis weniger als 1,6 Promille:
      1.200 Euro bis 4.400 Euro
  • Entzug: mindestens 8 Monate
  • Amtsärztin/Amtsarzt
  • Nachschulung

Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem
Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,2
Promille
(bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes
von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille)

  • Geldstrafe: 800 Euro bis 3.700 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
  • Nachschulung

Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit
um mehr als

  • 40 km/h innerhalb des Ortsgebiets
  • 50 km/h außerhalb des Ortsgebiets,

sofern dies mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde

  • Geldstrafe: 300 bis 5.000 Euro
  • Entzug: 1 Monat

Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit
um mehr als

  • 60 km/h innerhalb des Ortsgebietes
  • 70 km/h außerhalb des Ortsgebietes
  • Geldstrafe: 300 bis 5.000 Euro
  • Entzug: mindestens 3 Monate

Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit
um mehr als

  • 80 km/h innerhalb des Ortsgebietes
  • 90 km/h außerhalb des Ortsgebietes
  • Geldstrafe: 300 bis 5.000 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
  • Nachschulung
  • Im Wiederholungsfall (4 Jahre): Amtsärztin/Amtsarzt und verkehrspsychologische Untersuchung

Wiederholungsfall einer Geschwindigkeitsübertretung innerhalb von 4 Jahren um mehr als

  • 40 km/h aber nicht mehr als 60 km/h innerhalb des
    Ortsgebietes

oder

  • 50 km/h aber nicht mehr als 70 km/h außerhalb des
    Ortsgebietes
  • Geldstrafe: 300 bis 5.000 Euro
  • Entzug: mindestens 3 Monate

Wiederholungsfall einer Geschwindigkeitsübertretung innerhalb von 2 Jahren in jeglichen anderen Kombinationen (d.h. mit zumindest einmaliger höherer Geschwindigkeitsübertretung)

  • Geldstrafe: 300 bis 5.000 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
  • Nachschulung (wenn zumindest eine Überschreitung von 80/90 km/h dabei ist)

Autobahn:

  • Fahren gegen die Fahrtrichtung
  • Geldstrafe: 36 Euro bis 2.180 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
  • Nachschulung
  • Im Wiederholungsfall (4 Jahre): Amtsärztin/Amtsarzt und verkehrspsychologische Untersuchung

Lenken eines Kfz unter besonders gefährlichen
Verhältnissen
, beispielsweise

  • erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten,
    Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten
  • Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten
    oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen
  • Teilnahme an unerlaubten Straßenrennen
  • Geldstrafe: 36 Euro bis 2.180 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
  • Nachschulung
  • Im Wiederholungsfall (4 Jahre): Amtsärztin/Amtsarzt und verkehrspsychologische Untersuchung

Unterlassen, nach einem durch das Lenken eines Kfz selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt
wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu
leisten oder herbeizuholen
.

  • Geldstrafe: 72 Euro bis 2.180 Euro
  • Entzug: mindestens 3 Monate

Nichtbeachtung der Vorschriften über den
Sicherheitsabstand

Abstand beträgt weniger als 0,2 Sekunden

  • Geldstrafe: 36 Euro bis 2.180 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
  • Nachschulung
  • Im Wiederholungsfall (4 Jahre): Amtsärztin/Amtsarzt und verkehrspsychologische Untersuchung

* Verkehrscoachings werden von diversen Rettungsorganisationen (z.B. Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs, Die Johanniter, Malteser Hospitaldienst Austria) angeboten.

Informationen zur Wiederausfolgung des Führerscheins nach Entziehung und zur Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach Erlöschen sowie zum Thema "Alkohol-Wegfahrsperre" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Achtung

Der Beobachtungszeitraum für die Delikte betreffend Geschwindigkeitsübertretungen beträgt vier Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist ein neuerliches Geschwindigkeitsdelikt als erstmalig zu betrachten.

Wenn bereits ein Vormerkdelikt eingetragen ist und im Beobachtungszeitraum von zwei Jahren ein Führerscheinentzugsdelikt begangen wird, verlängert sich die gesetzlich vorgesehene Entziehungsdauer für jede im Register enthaltene Vormerkung um zwei Wochen.

Online-Ratgeber und -Rechner

Verkehrsstrafen

  • Verkehrscoaching (→ ÖRK)
  • Verkehrscoaching (→ ASB)
  • Verkehrscoaching (→ Die Johanniter)
  • Malteser Hospitaldienst Austria (→ die Malteser)

Rechtsgrundlagen

  • Führerscheingesetz (FSG)
  • Straßenverkehrsordnung (StVO)

Letzte Aktualisierung: 10. Jänner 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Was passiert bei 1.2 Promille?

Der Bußgeldkatalog für Alkohol am Steuer sieht Fahrverbote grundsätzlich für alle Straftaten vor. Wenn du also mit 1,1 Promille oder mehr erwischt wurdest, wird dir die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate und bis zu fünf Jahre entzogen.

Was passiert bei 0 7 Promille?

bis 0,5 Promille: grundsätzlich keine Ordnungswidrigkeit (Ausnahme: es kommt zu Ausfallerscheinungen oder einem Unfall) 0,5 bis 1,09 Promille: Ordnungswidrigkeit. ab 1,1 Promille: Straftat. Ab 1,6 Promille: Straftat und Anordnung der medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU)

Was passiert wenn man mehr als 0 5 Promille hat?

0,5-Promillegrenze Erwischt Sie die Polizei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille und mehr am Steuer, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und wird unterschiedlich stark bestraft: Erstverstoß: 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot. Zweitverstoß: 1000 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot.

Was passiert mit 1 4 Promille?

Entscheidend ist hier die Grenze von 1,1 Promille. Zwischen 0,5 und 1,09 Promille Blutalkoholkonzentration müssen Sie in der Regel mit zwei Punkten in Flensburg, 500 Euro Bußgeld und einem Monat Fahrverbot rechnen. Doch überschreiten Sie die Grenze zu 1,1 Promille, ist das Fahrverbot nicht mehr ihr größtes Problem.