Ab wann gilt gleiche arbeit gleiches geld

Die Löhne zwischen den Geschlechtern weisen immer nochenorme Unterschiede auf: Einer Pressemitteilung der Bundesregierung zufolge verdienten Frauen im Jahr 2016 für die gleiche Arbeit im Schnitt zwischen 6 und 21 Prozent weniger als Männer. Das seit Januar 2018 geltende Entgelttransparenzgesetz (EntgTransG) soll eine Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern herstellen.

Entgelttransparenzgesetz: Arbeitnehmer haben Anspruch auf Auskunft über Löhne

Viele sind skeptisch: Bringt das EntgTransG wirklich den großen Vorstoß in der Lohngleichheit? Wie es sich auf die Realität auswirkt, wird sich zeigen. Das Gesetz bringt in jedem Fall Vorteile für Arbeitnehmer: So sind Arbeitgeber seit Januar 2018 dazu verpflichtet, Auskunft über Vergleichslöhne zu erteilen. Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern, haben ab sofort einen gesetzlichen Anspruch darauf, zu erfahren, an welchen Kriterien sich die Bemessung ihrer Löhne orientiert. Der Arbeitgeber muss außerdem Auskunft darüber erteilen, was Beschäftigte für eine Vergleichsarbeit verdienen, wenn mindestens 6 Beschäftigte des jeweils anderen Geschlechts der gleichen Tätigkeit nachgehen. Dieser Auskunftsanspruch soll laut Bundesregierung das zentrale Instrument zur Herstellung von Lohngleichheit sein. Zwar kann ein Arbeitnehmer nicht erfahren, was sein Kollege verdient, sondern nur, nach welchen Maßstäben sein eigener Lohn bemessen wird, nehmen jedoch viele Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Lohn-Auskunft wahr, könnten Vergleiche gezogen und eine entsprechende Anpassung gefordert werden.

Löhne anheben: Mit dem Gesetz soll stärkere Tarifbindung erreicht werden

Eine weitere Stärkung von Arbeitnehmern sieht das Gesetz in den neuen Regelungen zur Tarifbindung: Tarifgebundene oder tarifanwendende Arbeitgeber sind nach den gesetzlichen Regelungen zu privilegieren und tariffreie Unternehmen zu diskriminieren. Bei Verletzung der Auskunftspflicht tragen nicht tarifgebundene bzw. tarifanwendende Arbeitgeber im Streitfall die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Betriebsrat die Auskunft aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertretenden hat, nicht erteilen konnte. Unternehmen mit mehr als 500 Angestellten müssen gemäß EntgTransG über die von Ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Entgeltgleichheit berichten.

Fazit: Neues Gesetz könnte Vorstoß für die Lohngleichheit sein

Wann und inwieweit das neue Gesetz zur Anpassung der Löhne beiträgt, muss sich noch zeigen. Eine Argumentation und Rechtfertigung der ungleichen Bezahlung für gleiche Arbeit ist nun aber enorm erschwert worden: Ungleichheiten müssen konkret dargelegt werden – die gesetzliche Grundlage ermöglicht es Arbeitnehmern, Ansprüche geltend zu machen.

Die Lohndifferenz zwischen Frauen und Männern beträgt im Durchschnitt 21 Prozent. Selbst wenn man herausrechnet, dass Frauen häufiger in Teilzeit arbeiten, seltener in Führungspositionen aufsteigen oder eher in sozialen Berufen mit geringen Verdiensten tätig sind, bleibt noch immer eine Lücke von sieben Prozent im Durchschnitt.

Damit das nicht länger so bleibt, hatte das Bundeskabinett im Januar dieses Jahres ein Gesetz verabschiedet, das die Transparenz von Entgeltregelungen fördert. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat grünes Licht für das Gesetz gegeben, so dass es am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten kann.

Individueller Auskunftsanspruch

"Zentrales Instrument ist der Auskunftsanspruch, mit dem die Beschäftigten das Recht erhalten zu erfahren, ob sie gerecht bezahlt werden. Denn es ist eine Frage der Gerechtigkeit, dass Frauen und Männer in unserer Gesellschaft und in unserer Arbeitswelt gleichgestellt sind", erklärte Bundesfrauenministerin Manuela Schwesig im Bundestag.

Konkret bedeutet das: Frauen und Männer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten sollen künftig ein individuelles Auskunftsrecht erhalten, um ihre eigene Entlohnung mit der Entlohnung von Kollegen beziehungsweise Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit vergleichen zu können. Der Auskunftsanspruch bezieht sich aber nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten.

In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch in der Regel über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden.

Prüferverfahren und Berichtspflicht

Zudem werden private Arbeitgeber dazu aufgefordert, ihre Vergütungsstrukturen zu überprüfen und das Gebot der Entgeltgleichheit entsprechend zu gestalten. Lageberichtspflichtige Unternehmen (Kapitalgesellschaften) ab 500 Beschäftigten müssen künftig regelmäßig über Maßnahmen zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit im Unternehmen berichten.

Freitag, 12. Mai 2017

Was tun wenn der Kollege mehr verdient?

Wenn du herausfindest, dass deine Kolleg:innen mehr verdienen als du, oder wenn du der Überzeugung bist, dass du mehr Gehalt verdienst, solltest du das Gespräch mit deinem:deiner Chef:in suchen. Claudia Kimichs Rat: „Steh zu dir und deinen Leistungen. Vertritt sie aufrecht und fordere deinen Wert immer wieder ein.

Wann gilt Lohn ohne Arbeit?

Von dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ gibt es jedoch Ausnahmen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ ist § 326 II 1 1. Fall BGB. Danach schuldet der Arbeitgeber den Lohn für die versäumte Zeit, wenn er die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung selbst zu vertreten hat.

Was versteht man unter Gleichbehandlung?

Gleichbehandlung ist ein arbeitsrechtlicher Grundsatz für die Behandlung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss bei Maßnahmen und Entscheidungen, die betriebsbezogen sind, den Grundsatz beachten, dass das, was sachlich gleich ist, gleichbehandelt werden muss.

Wo steht der Gleichbehandlungsgrundsatz?

Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Arbeitnehmer im Betrieb (Gleichbehandlungsgrundsatz) ist ein primäres Ordnungsprinzip des deutschen Arbeitsrechts. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist zum Teil gesetzlich geregelt, z.B. 612a BGB, § 75 Abs. 1 BetrVG.