Wo kann man jetzt in deutschland urlaub machen

Reise nach Russland

Aktueller Hinweis für deutsche Staatsangehörige

Aufenthalt in Russland

Die Aufenthaltsdauer von Einreisevisa und Aufenthaltstiteln in Russland darf nicht überschritten werden. Seit Anfang März können Ausländer lt. Auskunft der Migrationsbehörden jetzt auch mit abgelaufenem Visa ohne Notwendigkeit eines Ausreisevisums ausreisen. Es besteht jedoch keine Garantie für den Fortbestand dieser Praxis, eine Ausreise vor Ablauf des Visums wird in jedem Fall dringend empfohlen. Sollte das Visum aufgrund einer Covid-Erkrankung überzogen worden sein, so sollten entsprechende Unterlagen (Testergebnisse etc.) bei der Ausreise mitgeführt werden. Eine Ausreise sollte dann umgehend nach Genesung mit einem negativen Testergebnis erfolgen.

Anfang März hat die Stadt Moskau fast alle COVID-Präventionsmaßnahmen aufgehoben. Insbesondere müssen nirgends mehr QR-Codes vorgelegt werden. Es gibt keine Beschränkungen mehr für den Besuch von Veranstaltungen. Auch die Maskenpflicht wurde aufgehoben. Auch in den meisten anderen russischen Regionen wurden die meisten Restriktionen gelockert bzw. aufgehoben.

Reise nach Deutschland

Aufhebung der COVID-19-Einreisebeschränkungen nach Deutschland ab 11.06.2022

Ab Samstag, 11.06.2022, 0.00h CET, werden sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen nach Deutschland vorläufig aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt sind Einreisen nach Deutschland wieder zu allen Reisezwecken zulässig (auch zu Tourismus- und Besuchsreisen). Für die Einreise nach Deutschland ist keine Vorlage eines Impfnachweises, Genesenennachweises oder Testnachweises mehr erforderlich.

Über den externen Dienstleister VisaMetric können für die Einreise nach Deutschland erforderliche Schengen-Visa wieder zu allen Reisezwecken beantragt werden. Termine sind über das Online-Terminvergabeportal des externen Dienstleisters zu reservieren.

Für die Beantragung eines nationalen Visums beachten Sie bitte die Hinweise auf unserer Webseite: Langfristiger Aufenthalt (mehr als 90 Tage)

Aufgrund der hohen Nachfrage kann es bei der Beantragung bzw. Erteilung von Visa unter Umständen zu Verzögerungen kommen.

Aufenthalt in Deutschland

Zum 20. März sind die auch die letzten Covid-bedingten Einschränkungen zurückgenommen werden. Bestimmte niedrigschwellige Basisschutzmassnahmen sind jedoch weiter zu beachten:

Bis auf wenige Ausnahmen ist die Maskenpflicht in Deutschland aufgehoben. Eine Maskenpflicht gilt in Deutschland noch im medizinischen Bereich (Arztpraxen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie auf Flügen, die in Deutschland starten oder landen. Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ist in vielen Bundesländern mittlerweile eine OP-Maske ausreichend, in Pflegeheimen ist meist eine FFP2-Maske vorgeschrieben. Da die einzelnen Bundesländer die Vorschriften zur Maskenpflicht unterschiedlich handhaben, empfiehlt es sich, sich hier bei Reisen in andere Bundesländer vorab über die jeweils geltenden Regelungen zu informieren.

Aufgehoben wurde auch die gesetzliche Verpflichtung zu 3G-Nachweisen am Arbeitsplatz. Dies wird nunmehr in das Ermessen der Unternehmen gestellt. Auch die Homeoffice-Pflicht entfällt.

Schärfere Schutzmaßnahmen können in Corona-Hotspots durch die Landesparlamente beschlossen werden. Für den jeweiligen Beschluss von Bund und Ländern siehe hier. Die jeweils aktuellen Informationen zu den Corona-Regelungen in jedem Bundesland finden Sie hier. Die Kontaktdaten des zuständigen Gesundheitsamt des Bundeslandes, in welches gereist werden soll, finden Sie hier.

Vor einer Auslandsreise

Was muss ich beachten, wenn ich aus einem Virusvarianten-Gebiet einreise? Öffnen Minimieren

Für Einreisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Virusvarianten-Gebieten aufgehalten haben, gilt:

  • Jeder muss sich vor seiner Einreise nach Deutschland elektronisch über die digitale Einreiseanmeldungregistrieren.
  • Zudem bedarf es bei der Einreise immer eines aktuell negativen Testergebnisses, das auf Testung mittels Nukleinsäurenachweis beruht (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Ein Impf- oder ein Genesenennachweis reicht nicht aus. Die Pflicht gilt für alle ab zwölf Jahren. Der Test darf bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein, wenn man eigenständig einreist. Bei Einreise mit Flugzeug, Fähre, Busunternehmen oder Bahn, darf der Test nicht älter als 48 Stunden ab Beginn der Beförderung sein. 
  • Alle – auch Genesene oder Geimpfte – müssen eine strikte 14-tägige Quarantäne einhalten; eine „Freitestungsmöglichkeit“ besteht hier vor dem Hintergrund der besonderen Gefährlichkeit der Virusvarianten nicht. 
    • Ausnahme: Wenn das Robert Koch-Institut festgestellt (und auf seiner Internetseite bekanntgemacht) hat, dass ein Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, die zur Einstufung des Gebiets als Virusvariantengebiet geführt hat und man genau mit diesem Impfstoff vollständig geimpft ist, kann die Quarantäne mit Übersendung des Impfnachweises beendet werden.
    • Weitere Ausnahme: Die Kennzeichnung des Reisegebietes als Virusvariantengebiet wird noch während der Quarantänezeit in Deutschland aufgehoben.

Derzeit ist kein Gebiet als Virusvariantengebiet ausgewiesen. Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, Bundesgesundheitsministerium und Bundesinnenministerium finden Sie hier beim  RKI.

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