Wie viele Gartenhäuser pro Grundstück NRW

Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Zulässigkeit einer Bebauung von Grundstücken mit Gebäuden und die Beachtung von Abstandsflächen richtet sich nach der jeweiligen Landesbauordnung. In jedem Bundesland gibt es eine eigene Landesbauordnung. Eine korrekte Beantwortung Ihrer Frage ist daher nur dann möglich, wenn Sie mitteilen, in welchem Bundesland Ihr Grundstück liegt.

Allerdings folgen die meisten Bauordnungen der sog. Musterbauordnung. Sie können aber auch - und das müssen Sie beachten - in einzelnen Vorschriften davon abweichen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage der Musterbauordnung (nachfolgend abgekürzt: MBO). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 MBO richtet sich die Zulässigkeit der Abstandsflächenbebauung in erster Linie danach, ob sie durch einen Bebauungsplan zugelassen oder sogar vorgeschrieben ist. Ist dies nicht der Fall, oder besteht kein Bebauungsplan, dann ist eine Mindestabstandsfläche von 3 Metern einzuhalten (§ 6 Abs. 5 MBO). Die zu beachtende Abstandsfläche kann aber größer sein in Abhängigkeit von der Wandhöhe des Gebäudes. Die einschlägigen Vorschriften nach § 6 Abs. 4 und 5 der MBO lauten:

"(4) Die Höhe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der Gelandeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe zugerechnet. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend. Das sich ergebende Maß ist H.

(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m."

Nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ist

Gebäudeklasse 1:

a) freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 qm und

b) freistehende land- und forstwirschaftlich genutzte Gebäude.

Gebäudeklasse 2:

Gebäude mit einer Höhe von bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von nicht mehr als 400 qm.

++++

Eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche von mehr als 10 qm sind nach §§ 59 Abs. 1, 61 Abs. 1 Nr. 1 a MBO grundsätzlich genehmigungspflichtig, d.h. es muss ein Bauantrag gestellt werden. Nach § 62 MBO sind jedoch Wohngebäude, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 - 3 und Nebengebäude genehmigungsfrei, wenn sie im Bereich eines Bebauungsplans liegen, den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist. In diesen Fällen gilt die geplante Bebauung als genemigt, wenn die Bauunterlagen bei der Gemeinde oder unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden, und die Gemeinde oder Behörde nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Man nennt dies auch "vereinfachtes Genemigungsverfahren".

Ich weise nochmals darauf hin, dass die Vorschriften der Landesbauordnungen im Einzelfall von der Musterbauordnung abweichen können. Ich empfehle Ihnen daher, die zitierten Vorschriften der MBO noch einmal mit der Landesbauordnung des Bundeslandes abzugleichen, in denen Ihr Grundstück liegt, sowie sich zu erkundigen, ob für das Grundstück ein Bebauungsplan gilt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Rückfrage vom Fragesteller 17. Januar 2013 | 09:56

1 x Nachfrage -Errichten von 2 Gartenhäuser.
Sehr geehrter Herr RA Neumann,
vielen Dank für die Antwort - das Grundstück hat keinen Bebauungsplan und befindet sich in Brandenburg - Zeuthen.
Vielleicht finden Sie mit diesen Angaben weitere Informationen für
mich.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen.
Jan Müller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Januar 2013 | 19:37

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

In Ihrem Fall ist die Brandenburgische Bauordnung (BBO) einschlägig. Die BBO beinhaltet in ihrem § 6 einige Modifikationen gegenüber der Musterbauordnung (MBO), deren Absätze 2, 6, 7 und 10 nachfolgend aufgeführt sind:

"(2) Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Abstandsflächen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen oder öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Eine geringfügige Erstreckung von Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück
mit einer Breite von nicht mehr als 4 m und einer Tiefe von nicht mehr als 1 m, höchstens
jedoch einer Fläche von insgesamt nicht mehr als 2 m2, ist zulässig. Abweichend von Satz 1 dürfen
sich Abstandsflächen ganz oder teilweise auf ein Nachbargrundstück erstrecken, wenn rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden und sich nicht mit anderen Abstandsflächen überdecken."

"(6) Vor den Außenwänden von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen
und nicht mehr als 9 m Gebäudehöhe genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. Absatz 2 Satz 3 ist
nicht anzuwenden."

"(10) Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe dürfen ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden (Grenzbebauung). Die entlang der Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Die Einbeziehung der Grenzbebauung unter das Dach eines Hauptgebäudes ist nicht zulässig. Feuerstätten sind in der Grenzbebauung unzulässig."

"(7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen werden folgende untergeordnete Bauteile nicht berücksichtigt:

1. Pfeiler, Gesimse, Dachüberstände und andere Bauteile, die nicht mehr als 1 m vor die Außenwand vortreten,

2. Stufen, Podeste und Überdachungen vor Hauseingängen, die nicht mehr als 1,5 m vor die
Außenwand vortreten,

3. untergeordnete Vorbauten, wie

a. Wintergärten mit nicht mehr als 5 m Breite, wenn sie über nicht mehr als zwei Geschosse
reichen und nicht mehr als 3 m vortreten,

b. Balkone mit nicht mehr als 5 m Breite, wenn sie nicht mehr als 2 m vortreten,

c. andere Vorbauten mit nicht mehr als 3 m Breite, wenn sie über nicht mehr als zwei
Geschosse reichen und nicht mehr als 1 m vortreten,

4. an bestehenden Gebäuden nachträglich angebrachte Außenwandverkleidungen, die dem
Wärmeschutz dienen.

Vorbauten sind untergeordnet, wenn ihre Gesamtbreite ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand nicht überschreitet. Bauteile und Vorbauten müssen von den Nachbargrenzen oder von den Abstandsflächen anderer Gebäude mindestens 2 m entfernt bleiben."

Ich fasse den für Sie relevanten Inhalt kurz zusammen:

Die Abstandsfläche für Wohngebäude mit Aufenthaltsräunmen muss mindestens 3 m betragen. Grenzt die Bebauung an öffentliche Grundstücke, dann kann die Abstandsfläche von 3 m (teilweise) auch auf dem Nachbargrundstück liegen (Abs. 2, Sätze 2 und 3). Dies gilt jedoch nicht für Wohngebäude, die an private Nachbargrundstücke angrenzen (vgl Abs. 6 Satz 2: Absatz 2 Satz 3 gilt nicht für Wohngebäude!). Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BBO ist eine Grenzbebauung an angrenzende Privatgrundstücke mit Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur zulässig, wenn die Eigentümer des Nachbargrundstücks gegenüber dem Bauamt unwiderruflich einwilligen und zusichern, dass die Abstandsfläche von 3 m auf ihrem Grundstück zukünftig nicht bebaut werden wird.

Eine Ausnahme gilt lediglich für ein Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume mit nicht mehr als 3 m Höhe (Abs. 10, Satz 1). Ich gehe aber davon, dass Gartenhäuser auch Aufenthaltsräume und ggfs. eine Feuerstelle haben.

In 6 Abs. 7 BBO ist geregelt, welche Gebäudeteile bei der Bemessung der Abstandsfläche (nicht) zu berücksichtigen sind.

Da vorliegend nachbarliche Belange betroffen werden, sind die Nachbarn des angrenzenden Grundstücks von der Baugenehmigungsbehörde zur geplanten Grenzbebauung anzuhören, es sei denn, sie haben der Bebauung bereits zugestimmt (§ 64 BBO). Ist letzteres nicht der Fall, muss ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Neumann
Rechtsanwalt

Wie viele Gartenhäuser darf ich auf meinem Grundstück bauen?

Soll Ihr Gartenhaus in einer Kleingartenanlage gebaut werden, gilt das Bundeskleingartengesetz. Dieses Gesetz gibt vor, dass pro Parzelle nur ein Gartenhaus mit einer Grundfläche von maximal 24 m² inklusive überdachtem Freisitz erlaubt ist. Für größere Bauten muss immer eine Baugenehmigung beantragt werden.

Wie viele Schuppen darf ich auf meinem Grundstück bauen?

Generell gilt: Halten Sie die Vorgaben zur Bauordnung und Grenzbebauung sowie alle erforderlichen Abstände ein, können Sie mindestens einen einstöckigen Geräteschuppen mit einer Grundfläche von 10 Quadratmetern ohne Baugenehmigung errichten.

Welche Gartenhäuser sind in NRW genehmigungsfrei?

Brauche ich für die Errichtung eines Gartenhauses eine Baugenehmigung? Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 a) der BauO NRW ist die Errichtung eines Gartenhauses mit bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten genehmigungsfrei.

Welche Gartenhäuser sind genehmigungsfrei?

Gartenhäuser sind in der Regel genehmigungsfrei, wenn das Raumvolumen unter 10 Kubikmeter liegt, das Häuschen nicht höher als drei Meter ist, keine Toilette, Kochgelegenheit oder Stromanschluss besitzt, nicht bewohnt wird und nicht auf einem Fundament steht.