Wie nah darf ein Gewächshaus an der Grundstücksgrenze stehen NRW?

Weiß jemand wie das in Sachsen geregelt ist? Wo kann ichdazu nachlesen?... gegoogelt hab ich schon, hab aber nichts sinnvolles gefunden.

7 Antworten

Wie nah darf ein Gewächshaus an der Grundstücksgrenze stehen NRW?

Google mal nach "Grenzbebauung".

Bei uns in NRW ist es so, dass ein genehmigungsfreies Gebäude (und das ist auch ein Gewächshaus oder ein Schuppen, wenn die ein bestimmtes Maß an umbauten Raum nicht überschreiten) direkt auf die Grenze oder mit einem Abstand von 3 m zur Grenze gebaut werden kann. Und dann kannst Du gar nichts dagegen tun.

Wenn es ein größeres Gebäude ist, für das man eine Baugenehmigung baut, müsste der Nachbar Dich bitten, eine Baulast einzutragen. Wenn Du das nicht möchtest, brauchst Du das nicht zu unterschreiben.

Du kannst Dich bei Eurer Stadtverwaltung erkundigen, was er darf und was nicht.

Wie nah darf ein Gewächshaus an der Grundstücksgrenze stehen NRW?

Da so etwas von Kommune zu Kommune unterschiedlich ist, würde ich einmal zu der örtlichen Ordnungsbehörde gehen und dort nachfragen!

Wie nah darf ein Gewächshaus an der Grundstücksgrenze stehen NRW?

Welche Gebäude unter welchen Voraussetzungen in den Abstandsflächen zulässig sind steht in der Sächsischen Bauordnung (=Google!) Gewächshäuser gehören nicht dazu. Auch wenn die baugenehmigungsfrei sein sollten müssen sie die Abstandsflächen einhalten.

Also:

Sofort schriftlich die zuständige Bauaufsicht informieren, die müssen dann alles weitere veranlassen. (Baustopp, Abbruch etc,)

.

Wie nah darf ein Gewächshaus an der Grundstücksgrenze stehen NRW?

"Abstand von Schuppen und Gartenhäuschen von der Grenze

In den meisten Fällen sind bei der Errichtung von normalen Gebäuden auf einem Grundstück bestimmte Grenzen zum Nachbargrundstück, so genannter Bauwich, für ausreichende Belüftung, Belichtung und Besonnung sowie zum Schutz vor Brandübergriffen vorgeschrieben. Entscheidend dafür, ob eine Grenze eingehalten werden muss, ist, ob für das Baugebiet, in dem sich Ihr Grundstück befindet, eine so genannte „offene“ oder „geschlossene“ Bauweise vorgeschrieben ist."

Lies hier mal nach:


https://mein-nachbarrecht.de/themen/512-geraeteschuppen-und-gartenhaeuschen-wo-ist-das-bauen-erlaubt

Wie nah darf ein Gewächshaus an der Grundstücksgrenze stehen NRW?

Solange es nicht auf seinen Grundstück steht sondern zu 100% auf seinen darf er machen was er will :) 

Was möchtest Du wissen?

Inhaltsverzeichnis:

Nachbarrechtsgesetz
(NachbG NRW)

Vom 15. April 1969 (Fn 1, 4)

I. Abschnitt
Grenzabst�nde f�r Geb�ude

� 1
Geb�ude

(1) Mit Au�enw�nden von Geb�uden ist ein Mindestabstand von 2 m und mit sonstigen, nicht zum Betreten bestimmten oberirdischen Geb�udeteilen ein Mindestabstand von 1 m von der Grenze einzuhalten. Der Abstand ist waagerecht vom grenzn�chsten Punkt der Au�enwand oder des Bauteils aus rechtwinklig zur Grenze zu messen.

(2) Geb�ude im Sinne dieses Gesetzes sind selbst�ndig benutzbare �berdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden k�nnen und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, �berwiegend ortsfest benutzt zu werden.

(3) In einem geringeren Abstand darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Eigent�mers des Nachbargrundst�cks gebaut werden. Die Einwilligung darf nicht versagt werden, wenn keine oder nur geringf�gige Beeintr�chtigungen zu erwarten sind.

� 2 (Fn 2)
Ausnahmen

� 1 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht

a) soweit nach �ffentlich-rechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden mu�;

b) f�r gem�� � 6 Absatz 8 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung zul�ssige bauliche Anlagen sowie f�r �berdachte Sitzpl�tze, oberirdische Nebenanlagen f�r die �rtliche Versorgung und f�r den Wirtschaftsteil einer Kleinsiedlung,

c) gegen�ber Grenzen zu �ffentlichen Verkehrsfl�chen, zu �ffentlichen Gr�nfl�chen und zu oberirdischen Gew�ssern von mehr als 3 m Breite (Mittelwasserstand);

d) wenn das Geb�ude bei Inkrafttreten dieses Gesetzes �ffentlich-rechtlich genehmigt ist und die Abst�nde dem bisherigen Recht entsprechen oder wenn an die Stelle eines solchen Geb�udes ein anderes tritt, mit dem der Mindestgrenzabstand von 2 m nur in dem bisherigen Umfang unterschritten wird;

e) soweit nach den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden �ffentlich-rechtlichen Vorschriften anders gebaut werden mu�.

� 3 (Fn 4)
Ausschlu� des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Beseitigung eines Geb�udeteils, mit dem ein geringerer als der in � 1 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, ist ausgeschlossen, wenn

a) der Eigent�mer des Nachbargrundst�cks den Bau- und den Lageplan �ber den Geb�udeteil, mit dem der Abstand unterschritten werden soll, erhalten und er nicht binnen drei Monaten schriftlich gegen�ber dem Bauherrn, dessen Name und Anschrift aus dem Bauplan ersichtlich sein mu�, die Einhaltung des Abstands verlangt hat;

b) der Eigent�mer des bebauten Grundst�cks, der Bauherr, der Architekt oder der Bauunternehmer den nach � 1 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Abstand bei der Bauausf�hrung weder vors�tzlich noch grob fahrl�ssig nicht eingehalten hat, es sei denn, da� der Eigent�mer des Nachbargrundst�cks sofort nach der Abstandsunterschreitung Widerspruch erhoben hat;

c) das Geb�ude l�nger als drei Jahre in Gebrauch ist.

Der Anspruch unterliegt nicht der Verj�hrung.

(2) Der Eigent�mer des bebauten Grundst�cks hat dem Eigent�mer des Nachbargrundst�cks, der die Nichteinhaltung des Abstands nur aus den Gr�nden des Absatzes 1 Buchstabe b) oder c) hinnehmen mu�, den durch die Verringerung der Nutzbarkeit des Nachbargrundst�cks eingetretenen Schaden zu ersetzen. Mindestens ist eine Entsch�digung in H�he der Nutzungsvorteile zu zahlen, die auf dem bebauten Grundst�ck durch die Abstandsunterschreitung entstehen. Der Anspruch wird f�llig, sobald die Abstandsunterschreitung hinzunehmen ist.

II. Abschnitt
Fenster- und Lichtrecht

� 4
Umfang und Inhalt

(1) In oder an der Au�enwand eines Geb�udes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60� zur Grenze des Nachbargrundst�cks verl�uft, d�rfen Fenster, T�ren oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen nur angebracht werden, wenn damit ein Mindestabstand von 2 m von der Grenze eingehalten wird. Das gilt entsprechend f�r Dachfenster, die bis zu 45� geneigt sind.

(2) Von einem Fenster, das

a) mit Einwilligung des Eigent�mers des Nachbargrundst�cks,

b) vor mehr als 3 Jahren im Rohbau oder

c) gem�� dem bisherigen Recht angebracht worden ist,

mu� mit sp�ter errichteten Geb�uden ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden. Dies gilt nicht, wenn das sp�ter errichtete Geb�ude den Lichteinfall in das Fenster nicht oder nur geringf�gig beeintr�chtigt.

(3) Die Abst�nde sind waagerecht vom grenzn�chsten Punkt der Einrichtung oder des Geb�udes aus rechtwinklig zur Grenze zu messen.

(4) Die Abst�nde d�rfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Eigent�mers des Nachbargrundst�cks unterschritten werden. Die Einwilligung darf nicht versagt werden, wenn keine oder nur geringf�gige Beeintr�chtigungen zu erwarten sind.

(5) Lichtdurchl�ssige, jedoch undurchsichtige und gegen Feuer ausreichend widerstandsf�hige Bauteile von W�nden, die weder auf noch unmittelbar an der Grenze errichtet sind, gelten nicht als Fenster.

� 5
Ausnahmen

� 4 Abs. 1 und 2 gilt nicht

a) soweit nach �ffentlich-rechtlichen Vorschriften anders gebaut werden mu�;

b) gegen�ber Grenzen zu �ffentlichen Verkehrsfl�chen, zu �ffentlichen Gr�nfl�chen und zu oberirdischen Gew�ssern von mehr als 3 m Breite (Mittelwasserstand);

c) f�r St�tzmauern, Hauseingangstreppen, Kellerlichtsch�chte; Kellerrampen und Kellertreppen;

d) wenn die Einrichtung oder das Geb�ude bei Inkrafttreten dieses Gesetzes �ffentlich-rechtlich genehmigt ist und die Abst�nde dem bisherigen Recht entsprechen oder wenn an deren Stelle eine andere Einrichtung oder ein anderes Geb�ude tritt, mit denen der Mindestgrenzabstand von 2 m nur in dem bisherigen Umfang unterschritten wird.

� 6
Ausschlu� des Beseitigungsanspruchs

F�r den Ausschlu� des Anspruchs auf Beseitigung einer der in � 4 Abs. 1 genannten Einrichtungen oder eines Geb�udes, mit denen ein geringerer als der vorgeschriebene Abstand (� 4 Abs. 1, 2) eingehalten wird, gilt � 3 entsprechend.

III. Abschnitt
Nachbarwand

� 7
Begriff

Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundst�cke errichtete Wand, die den auf diesen Grundst�cken errichteten oder zu errichtenden baulichen Anlagen als Abschlu�wand oder zur Unterst�tzung oder Aussteifung dient oder dienen soll.

� 8
Voraussetzungen der Errichtung

Der Eigent�mer eines Grundst�cks darf eine Nachbarwand errichten, wenn

1. die Bebauung seines und des benachbarten Grundst�cks bis an die Grenze vorgeschrieben oder zugelassen ist und

2. der Eigent�mer des Nachbargrundst�cks schriftlich einwilligt.

� 9
Beschaffenheit

(1) Die Nachbarwand ist in der f�r ihren Zweck erforderlichen Art und Dicke auszuf�hren.

(2) Auf Verlangen des Eigent�mers des Nachbargrundst�cks ist der Erbauer einer Nachbarwand verpflichtet, die Wand in einer solchen Bauart zu errichten, da� bei der Bebauung des Nachbargrundst�cks zus�tzliche Bauma�nahmen vermieden werden. Der Eigent�mer des Nachbargrundst�cks kann das Verlangen nur so lange dem Bauherrn gegen�ber stellen, bis der Bauantrag eingereicht ist.

� 10
Standort

Erfordert keines der beiden Bauvorhaben eine gr��ere Dicke der Wand als das andere, so darf die Nachbarwand h�chstens mit der H�lfte ihrer notwendigen Dicke auf dem Nachbargrundst�ck errichtet werden. Erfordert der auf dem einen der Grundst�cke geplante Bau eine dickere Wand, so ist die Wand mit einem entsprechend gr��eren Teil ihrer Dicke auf diesem Grundst�ck zu errichten.

� 11
Besondere Bauart

(1) Erfordert die sp�tere bauliche Anlage eine besondere Bauart der Nachbarwand, insbesondere eine tiefere Gr�ndung, so sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Erbauer der Nachbarwand zu erstatten, sobald gegen diesen der Verg�tungsanspruch des Bauunternehmers f�llig wird. In H�he der voraussichtlich erwachsenden Mehrkosten ist auf Verlangen binnen zwei Wochen Vorschu� zu leisten. Der Vorschu� ist bis zu seiner Verwendung mit 4% zugunsten des Zahlenden zu verzinsen. Der Anspruch auf die besondere Bauart erlischt, wenn der Vorschu� nicht fristgerecht geleistet wird.

(2) Soweit der Bauherr die besondere Bauart auch zum Vorteil seiner baulichen Anlage ausnutzt, beschr�nkt sich die Erstattungspflicht des Eigent�mers des Nachbargrundst�cks entsprechend. Bereits erbrachte Leistungen k�nnen zur�ckgefordert werden.

� 12
Anbau

(1) Der Eigent�mer des Nachbargrundst�cks ist berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen. Anbau ist die Mitbenutzung der Nachbarwand als Abschlu�wand oder zur Unterst�tzung oder Aussteifung der neuen baulichen Anlage.

(2) Der anbauende Eigent�mer des Nachbargrundst�cks ist zur Zahlung einer Verg�tung in H�he des halben Wertes der Nachbarwand verpflichtet, soweit sie durch den Anbau genutzt wird.

(3) Die Verg�tung wird mit der Fertigstellung des Anbaus im Rohbau f�llig. Bei der Berechnung des Wertes der Nachbarwand ist von den zu diesem Zeitpunkt �blichen Baukosten auszugehen. Abzuziehen sind die durch eine besondere Bauart bedingten Mehrkosten; � 11 bleibt unber�hrt. Das Alter, der bauliche Zustand und ein von � 10 abweichender Standort der Wand sind zu ber�cksichtigen. Auf Verlangen ist Sicherheit in H�he der voraussichtlich zu gew�hrenden Verg�tung zu leisten; der Anbau darf dann erst nach Leistung der Sicherheit begonnen oder fortgesetzt werden. Die Sicherheit kann in einer Bankb�rgschaft bestehen.

� 13
Nichtbenutzung der Nachbarwand

(1) Wird die sp�tere bauliche Anlage nicht an die gem�� � 8 errichtete Nachbarwand angebaut, obwohl das m�glich w�re, so hat der anbauberechtigte Eigent�mer des Nachbargrundst�cks f�r die durch die Errichtung der Nachbarwand entstandenen Mehraufwendungen gegen�ber den Kosten der Herstellung einer Grenzwand (� 19) Ersatz zu leisten. Dabei ist zu ber�cksichtigen, da� das Nachbargrundst�ck durch die Nachbarwand teilweise weiter genutzt wird. H�chstens ist der Betrag zu erstatten, den der Eigent�mer des Nachbargrundst�cks im Falle des Anbaus nach � 12 Abs. 2 und 3 zu zahlen h�tte. Der Anspruch wird mit der Fertigstellung der sp�teren baulichen Anlage im Rohbau f�llig.

(2) Der anbauberechtigte Eigent�mer des Nachbargrundst�cks ist ferner verpflichtet, den zwischen der Nachbarwand und seiner an die Nachbarwand herangebauten baulichen Anlage entstandenen Zwischenraum auf seine Kosten in geeigneter Weise so zu schlie�en, da� Sch�den im Bereich des Zwischenraumes, insbesondere durch Geb�udebewegungen und Witterungseinfl�sse, an der zuerst errichteten baulichen Anlage vermieden werden. Die hierzu notwendigen Anschl�sse haben sich hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe der vorhandenen baulichen Anlage anzupassen.

(3) Ist der Anbau wegen einer Ver�nderung der Rechtslage unm�glich geworden, so hat der Eigent�mer des Nachbargrundst�cks lediglich die H�lfte des Betrages zu zahlen, der nach Absatz 1 zu zahlen gewesen w�re. Absatz 2 gilt sinngem��.

� 14
Beseitigung der Nachbarwand

(1) Der Eigent�mer der Nachbarwand ist berechtigt, die Nachbarwand ganz oder teilweise zu beseitigen, solange und soweit noch nicht angebaut ist.

(2) Das Recht zur Beseitigung besteht nicht, wenn der anbauberechtigte Eigent�mer des Nachbargrundst�cks die Absicht, die Nachbarwand ganz oder teilweise durch Anbau zu nutzen, dem Eigent�mer der Nachbarwand schriftlich anzeigt und sp�testens binnen sechs Monaten den erforderlichen Bauantrag einreicht.

(3) Das Recht zur Beseitigung bleibt jedoch bestehen, wenn der Eigent�mer der Nachbarwand, bevor er eine Anzeige nach Absatz 2 erhalten hat, die Absicht, die Nachbarwand ganz oder teilweise zu beseitigen, dem Eigent�mer des Nachbargrundst�cks schriftlich anzeigt und sp�testens binnen sechs Monaten den erforderlichen Antrag auf Genehmigung des Abbruchs einreicht.

(4) Gehen die Anzeigen nach Abs�tzen 2 und 3 ihren Empf�ngern gleichzeitig zu, so hat die Anzeige nach Absatz 3 keine Rechtswirkung.

(5) Macht der Eigent�mer der Nachbarwand von seinem Recht zur Beseitigung Gebrauch, so hat er dem Eigent�mer des Nachbargrundst�cks

1. f�r die Dauer der Nutzung des Nachbargrundst�cks durch den hin�bergebauten Teil der Nachbarwand eine angemessene Verg�tung zu leisten und

2. eine gem�� � 11 erbrachte Leistung zu erstatten und mit 4% vom Zeitpunkt der Zahlung an zu verzinsen; bereits gezahlte Zinsen sind anzurechnen.

(6) Beseitigt der Eigent�mer der Nachbarwand diese ganz oder teilweise, obwohl gem�� Absatz 2 ein Recht hierzu nicht besteht, so hat er dem anbauberechtigten Eigent�mer des Nachbargrundst�cks Ersatz f�r den durch die v�llige oder teilweise Beseitigung der Anbaum�glichkeit zugef�gten Schaden zu leisten. Der Anspruch wird f�llig, wenn die sp�tere bauliche Anlage in Gebrauch genommen wird.

� 15
Erh�hen der Nachbarwand

(1) Jeder Grundst�ckseigent�mer darf die Nachbarwand in voller Dicke auf seine Kosten nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst erh�hen, wenn dadurch keine oder nur geringf�gige Beeintr�chtigungen f�r den anderen Grundst�ckseigent�mer zu erwarten sind. F�r den erh�hten Teil der Nachbarwand gelten die �� 12, 13 Abs. 2 sowie � 14 Abs. 1 bis 4 und 6 entsprechend.

(2) Setzt die Erh�hung eine tiefere Gr�ndung der Nachbarwand voraus, so darf diese unterfangen werden, wenn das

1. nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst notwendig und

2. �ffentlich-rechtlich zul�ssig ist.

� 16
Anzeige

(1) Das Recht gem�� � 15 besteht nur, wenn die Absicht, das Recht auszu�ben, dem Eigent�mer und dem Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundst�cks mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten schriftlich angezeigt worden ist.

(2) Die Anzeige an einen der Genannten gen�gt, wenn der andere nicht bekannt, nur schwer feststellbar oder unbekannten Aufenthalts ist oder wenn er infolge Aufenthalts im Ausland nicht alsbald erreichbar ist und er auch keinen Vertreter bestellt hat. Treffen diese Voraussetzungen sowohl f�r den Eigent�mer als auch f�r den Nutzungsberechtigten zu, so gen�gt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer.

� 17
Schadensersatz

Schaden, der in Aus�bung des Rechts gem�� � 15 den zur Duldung Verpflichteten entsteht, ist ohne R�cksicht auf Verschulden zu ersetzen. Auf Verlangen ist in H�he des voraussichtlichen Schadensbetrages Sicherheit zu leisten, die auch in einer Bankb�rgschaft bestehen kann. Dann darf das Recht erst nach Leistung der Sicherheit ausge�bt werden. Eine Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden, wenn der voraussichtliche Schaden durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist.

� 18
Verst�rken der Nachbarwand

Jeder Grundst�ckseigent�mer darf die Nachbarwand auf seinem Grundst�ck auf seine Kosten verst�rken. �� 15 Abs. 2, 16 und 17 gelten entsprechend.

IV. Abschnitt
Grenzwand

� 19
Begriff

Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundst�ck auf dem Grundst�ck des Erbauers errichtete Wand.

� 20
Anbau

(1) Der Eigent�mer des Nachbargrundst�cks darf eine Grenzwand durch Anbau nutzen, wenn der Eigent�mer der Grenzwand schriftlich einwilligt und der Anbau �ffentlich-rechtlich zul�ssig ist. Anbau ist die Mitbenutzung der Grenzwand als Abschlu�wand oder zur Unterst�tzung oder Aussteifung der neuen baulichen Anlage.

(2) Der anbauende Eigent�mer des Nachbargrundst�cks hat eine Verg�tung in H�he des halben Wertes der Grenzwand, soweit sie durch den Anbau genutzt ist, zu zahlen und ferner eine Verg�tung daf�r zu leisten, da� er den f�r die Errichtung einer eigenen Grenzwand erforderlichen Baugrund einspart.

(3) Die Verg�tung wird mit der Fertigstellung des Anbaus im Rohbau f�llig. Bei der Berechnung des Wertes der Grenzwand ist von den zu diesem Zeitpunkt �blichen Baukosten auszugehen. Abzuziehen sind die durch eine besondere Bauart bedingten Mehrkosten. Das Alter und der bauliche Zustand der Wand sind zu ber�cksichtigen. Auf Verlangen ist Sicherheit in H�he der voraussichtlich zu gew�hrenden Verg�tung zu leisten; der Anbau darf dann erst nach Leistung der Sicherheit begonnen oder fortgesetzt werden. Die Sicherheit kann in einer Bankb�rgschaft bestehen.

(4) Nach dem Anbau sind die Unterhaltskosten f�r den gemeinsam genutzten Teil der Grenzwand von den beiden Grundst�ckseigent�mern zu gleichen Teilen zu tragen.

� 21
Besondere Gr�ndung der Grenzwand

(1) Auf Verlangen des Eigent�mers des Nachbargrundst�cks hat der Erbauer die Grenzwand so zu gr�nden, da� bei der Bebauung des Nachbargrundst�cks zus�tzliche Bauma�nahmen vermieden werden.

(2) Der Eigent�mer des zur Bebauung vorgesehenen Grundst�cks hat dem Eigent�mer des Nachbargrundst�cks unter �bersendung des Bau- und des Lageplans sowie unter Mitteilung des Namens und der Anschrift des Bauherrn schriftlich anzuzeigen, da� eine Grenzwand errichtet werden soll. Die Anzeige an den Nutzungsberechtigten oder den unmittelbaren Besitzer des Nachbargrundst�cks gen�gt, wenn dessen Eigent�mer nicht bekannt, nur schwer feststellbar oder unbekannten Aufenthalts ist oder wenn er infolge Aufenthalts im Ausland nicht alsbald erreichbar ist und er auch keinen Vertreter bestellt hat. Wird die Anzeige schuldhaft unterlassen, so hat der Eigent�mer des zur Bebauung vorgesehenen Grundst�cks dem Eigent�mer des Nachbargrundst�cks den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Der Eigent�mer des Nachbargrundst�cks kann das Verlangen nach Absatz 1 nur innerhalb von zwei Monaten seit Erstattung der Anzeige dem Bauherrn gegen�ber stellen.

(4) Die durch das Verlangen nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten sind dem Bauherrn zu erstatten, sobald der Verg�tungsanspruch des Bauunternehmers gegen den Bauherrn f�llig wird. In H�he der voraussichtlich erwachsenden Mehrkosten ist auf Verlangen binnen zwei Wochen Vorschu� zu leisten. Der Vorschu� ist bis zu seiner Verwendung mit 4% zugunsten des Zahlenden zu verzinsen. Der Anspruch auf die besondere Gr�ndung erlischt, wenn der Vorschu� nicht fristgerecht geleistet wird.

(5) Soweit der Bauherr die besondere Gr�ndung auch zum Vorteil seiner baulichen Anlage ausnutzt, beschr�nkt sich die Erstattungspflicht des Eigent�mers des Nachbargrundst�cks entsprechend. Bereits erbrachte Leistungen k�nnen zur�ckgefordert werden.

� 22
Errichten einer zweiten Grenzwand

(1) Steht auf einem Grundst�ck eine bauliche Anlage unmittelbar an der Grenze und wird sp�ter auf dem Nachbargrundst�ck an dieser Grenze eine bauliche Anlage errichtet, aber ohne konstruktiven Verband angebaut, so ist deren Erbauer verpflichtet, den entstandenen Zwischenraum auf seine Kosten in geeigneter Weise so zu schlie�en, da� Sch�den im Bereich des Zwischenraumes, insbesondere durch Geb�udebewegungen und Witterungseinfl�sse, an der zuerst errichteten baulichen Anlage vermieden werden. Die hierzu notwendigen Anschl�sse haben sich hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe der vorhandenen baulichen Anlage anzupassen.

(2) Der Erbauer ist berechtigt, auf eigene Kosten durch �bergreifende Bauteile einen den �ffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden Anschlu� an die bestehende bauliche Anlage herzustellen.

(3) Mu� der Nachbar zur Ausf�hrung seines Bauvorhabens seine Grenzwand tiefer als die zuerst errichtete Grenzwand gr�nden, so darf er diese unterfangen, wenn

1. dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst notwendig und

2. das Bauvorhaben �ffentlich-rechtlich zul�ssig ist.

(4) In den F�llen der Abs�tze 2 und 3 gelten �� 16 und 17 entsprechend.

� 23
Einseitige Grenzwand

Bauteile, die in den Luftraum eines Grundst�cks �bergreifen, sind zu dulden, wenn

1. nach den �ffentlich-rechtlichen Vorschriften nur auf dem Nachbargrundst�ck bis an die Grenze gebaut werden darf,

2. die �bergreifenden Bauteile �ffentlich-rechtlich zul�ssig sind,

3. sie die Benutzung des anderen Grundst�cks nicht oder nur unwesentlich beeintr�chtigen und

4. sie nicht zur Vergr��erung der Nutzfl�che dienen.

� 23a (Fn 9)
W�rmed�mmung und Grenzst�ndige Geb�ude

(1) Der Eigent�mer bzw. die Eigent�merin eines Grundst�cks hat die �berbauung seines bzw. ihres Grundst�cks aufgrund von Ma�nahmen, die an bestehenden Geb�uden f�r Zwecke der W�rmed�mmung vorgenommen werden, zu dulden, wenn diese �ber die Bauteileanforderungen in der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), ge�ndert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), in der jeweils geltenden Fassung nicht hinausgeht, eine vergleichbare W�rmed�mmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und die �berbauung die Benutzung des Grundst�cks nicht oder nur unwesentlich beeintr�chtigt. Eine wesentliche Beeintr�chtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die �berbauung die Grenze zum Nachbargrundst�ck in der Tiefe um mehr als 0,25 m �berschreitet. Die Duldungspflicht nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die mit der W�rmed�mmung zusammenh�ngenden notwendigen �nderungen von Bauteilen.

(2) Im Falle der W�rmed�mmung ist der bzw. die duldungsverpflichtete Nachbar/in berechtigt, die Beseitigung der W�rmed�mmung zu verlangen, wenn und soweit er bzw. sie selbst zul�ssigerweise an die Grenzwand anbauen will.

(3) Der bzw. die Beg�nstigte muss die W�rmed�mmung in einem ordnungsgem��en und funktionsgerechten Zustand erhalten. Er bzw. sie ist zur baulichen Unterhaltung der w�rmeged�mmten Grenzwand verpflichtet.

(4) Die �� 21 Abs. 2 und 3, 23 Nr. 2. bis 4. und � 24 gelten entsprechend mit der Ma�gabe, dass die Anzeige Art und Umfang der Bauma�nahme umfassen muss.

(5) Dem bzw. der Eigent�mer/in des betroffenen Grundst�cks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Die Ausgleichszahlung darf die H�he des Bodenrichtwertes nicht �bersteigen. Sofern nichts anderes vereinbart wird gelten die �� 912 Abs. 2, 913, 914 und 915 BGB entsprechend.

(6) Die Abs�tze 1 bis 5 gelten f�r die Nachbarwand gem. �� 7, 8 entsprechend.

V. Abschnitt
Hammerschlags- und Leiterrecht

� 24
Inhalt und Umfang

(1) Der Eigent�mer und die Nutzungsberechtigten m�ssen dulden, da� ihr Grundst�ck einschlie�lich der baulichen Anlagen zum Zwecke von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundst�ck vor�bergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit

1. die Arbeiten anders nicht zweckm��ig oder nur mit unverh�ltnism��ig hohen Kosten durchgef�hrt werden k�nnen,

2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Bel�stigungen nicht au�er Verh�ltnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen,

3. ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile und Bel�stigungen getroffen werden und

4. das Vorhaben �ffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.

(2) Das Recht ist so schonend wie m�glich auszu�ben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.

(3) F�r die Anzeige und die Verpflichtung zum Schadensersatz gelten die �� 16 und 17 entsprechend.

(4) Absatz 1 findet auf die Eigent�mer �ffentlicher Verkehrsfl�chen keine Anwendung.

� 25
Nutzungsentsch�digung

(1) Wer ein Grundst�ck l�nger als einen Monat gem�� � 24 benutzt, hat f�r die dar�ber hinausgehende Zeit der Benutzung eine Entsch�digung in H�he der orts�blichen Miete f�r einen dem benutzten Grundst�cksteil vergleichbaren Lagerplatz zu zahlen. Die Entsch�digung ist nach Ablauf je eines Monats f�llig.

(2) Die Entsch�digung kann nicht verlangt werden, soweit Ersatz f�r entgangene anderweitige Nutzung gefordert wird.

VI. Abschnitt
H�herf�hren von Schornsteinen, L�ftungsleitungen
und Antennenanlagen

� 26
Inhalt und Umfang

(1) Der Eigent�mer und die Nutzungsberechtigten eines Grundst�cks m�ssen dulden, da� an ihrem h�heren Geb�ude der Eigent�mer und die Nutzungsberechtigten des angrenzenden niederen Geb�udes ihre Schornsteine, L�ftungsleitungen und Antennenanlagen befestigen, wenn

1. die Erh�hung der Schornsteine und L�ftungsleitungen f�r die notwendige Zug- und Saugwirkung und die Erh�hung der Antennenanlagen f�r einen einwandfreien Empfang von Sendungen erforderlich ist und

2. die Befestigung der h�hergef�hrten Schornsteine, L�ftungsleitungen und Antennenanlagen anders nicht zweckm��ig oder nur mit unverh�ltnism��ig hohen Kosten durchgef�hrt werden kann.

(2) Der Eigent�mer und die Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundst�cks m�ssen ferner dulden,

1. da� die unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 h�hergef�hrten und befestigten Schornsteine, L�ftungsleitungen und Antennenanlagen des Nachbargrundst�cks von ihrem Grundst�ck aus unterhalten und gereinigt werden, soweit das erforderlich ist, und

2. da� die hierzu notwendigen Einrichtungen angebracht werden.

(3) F�r die Anzeige und die Verpflichtung zum Schadensersatz gelten die �� 16 und 17 entsprechend. Die Absicht, notwendige Wartungs- und Reparaturarbeiten auszuf�hren, braucht nicht angezeigt zu werden. Zur Unzeit brauchen diese Arbeiten nicht geduldet zu werden.

(4) Abs�tze 1 und 2 gelten f�r Antennenanlagen nicht, wenn dem Eigent�mer und den Nutzungsberechtigten des niederen Geb�udes die Mitbenutzung der dazu geeigneten Antennenanlage des h�heren Geb�udes gestattet wird.

VII. Abschnitt
Dachtraufe

� 27
Niederschlagwasser

(1) Bauliche Anlagen sind so einzurichten, da� Niederschlagwasser nicht auf das Nachbargrundst�ck tropft, auf dieses abgeleitet wird oder �bertritt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf freistehende Mauern entlang �ffentlicher Verkehrsfl�chen und �ffentlicher Gr�nfl�chen.

� 28
Anbringen von Sammel- und Abflu�einrichtungen

(1) Der Eigent�mer und die Nutzungsberechtigten eines Grundst�cks, die aus besonderem Rechtsgrund verpflichtet sind, das von den baulichen Anlagen eines Nachbargrundst�cks tropfende oder abgeleitete oder von dem Nachbargrundst�ck �bertretende Niederschlagwasser aufzunehmen, sind berechtigt, auf eigene Kosten besondere Sammel- und Abflu�einrichtungen an der baulichen Anlage des traufberechtigten Nachbarn anzubringen, wenn die damit verbundene Beeintr�chtigung nicht erheblich ist. Sie haben diese Einrichtungen zu unterhalten.

(2) F�r die Anzeige und die Verpflichtung zum Schadensersatz gelten die �� 16 und 17 entsprechend.

VIII. Abschnitt
Abw�sser

� 29

Bauliche Anlagen sind so einzurichten, da� Abw�sser und andere Fl�ssigkeiten nicht auf das Nachbargrundst�ck �bertreten.

IX. Abschnitt
Bodenerh�hungen, Aufschichtungen und
sonstige Anlagen

� 30
Bodenerh�hungen

(1) Wer den Boden seines Grundst�cks �ber die Oberfl�che des Nachbargrundst�cks erh�ht, mu� einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, da� eine Sch�digung des Nachbargrundst�cks insbesondere durch Abst�rzen oder Abschwemmen des Bodens ausgeschlossen ist. Die Verpflichtung geht auf den Rechtsnachfolger �ber.

(2) Auf den Grenzabstand ist � 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchstabe b), Abs. 3 bis 5 sinngem�� anzuwenden.

� 31
Aufschichtungen und sonstige Anlagen

(1) Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundst�ck nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht �ber 2 m hoch sind, ist ein Mindestabstand von 0,50 m von der Grenze einzuhalten. Sind sie h�her, so mu� der Abstand um so viel �ber 0,50 m betragen, als ihre H�he da� Ma� von 2 m �bersteigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht

a) f�r Bauger�ste;

b) f�r Aufschichtungen und Anlagen, die

aa) eine Wand oder geschlossene Einfriedigung nicht �berragen;

bb) als St�tzwand oder Einfriedigung dienen;

c) f�r gewerbliche Lagerpl�tze;

d) gegen�ber Grenzen zu �ffentlichen Verkehrsfl�chen, zu �ffentlichen Gr�nfl�chen und zu oberirdischen Gew�ssern von mehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).

X. Abschnitt
Einfriedigungen

� 32
Einfriedigungspflicht

(1) Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist der Eigent�mer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundst�cks auf Verlangen des Eigent�mers des Nachbargrundst�cks verpflichtet, sein Grundst�ck an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen. Sind beide Grundst�cke bebaut oder gewerblich genutzt, so sind deren Eigent�mer verpflichtet, die Einfriedigung gemeinsam zu errichten, wenn auch nur einer von ihnen die Einfriedigung verlangt. Wirkt der Nachbar nicht binnen zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung bei der Errichtung mit, so kann der Eigent�mer die Einfriedigung allein errichten; die in � 37 Abs. 1 geregelte Verpflichtung zur Tragung der Errichtungskosten wird dadurch nicht ber�hrt.

(2) Stellt das Verlangen nach Absatz 1 Satz 1 der Eigent�mer eines Grundst�cks, das

a) weder bebaut noch gewerblich genutzt ist, aber innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt oder

b) in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist,

so ist er berechtigt, bei der Errichtung der Einfriedigung mitzuwirken.

(3) Als gewerblich genutzt im Sinne der Abs�tze 1 und 2 gilt nicht ein Grundst�ck, das erwerbsg�rtnerisch genutzt wird.

� 33
Einfriedigungspflicht des St�rers

Gehen unzumutbare Beeintr�chtigungen von einem bebauten oder gewerblich genutzten Grundst�ck aus, so hat der Eigent�mer dieses auf Verlangen des Eigent�mers des Nachbargrundst�cks insoweit einzufriedigen, als dadurch die Beeintr�chtigungen verhindert oder, falls dies nicht m�glich oder zumutbar ist, gemildert werden k�nnen.

� 34
Ausnahmen

Eine Einfriedigungspflicht besteht nicht, wenn und soweit

a) die Grenze mit Geb�uden besetzt ist,

b) Einfriedigungen nicht zul�ssig sind oder

c) im Falle des � 32 in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Einfriedigungen nicht �blich sind.

� 35
Beschaffenheit

(1) Die Einfriedigung mu� orts�blich sein. L��t sich eine orts�bliche Einfriedigung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten. Schreiben �ffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedigung vor, so tritt diese an die Stelle der in Satz 1 und 2 genannten Einfriedigungsart.

(2) Bietet die Einfriedigung gem�� Absatz 1 Satz 1 oder 2 keinen angemessenen Schutz vor Beeintr�chtigungen, so hat auf Verlangen des Nachbarn derjenige, von dessen Grundst�ck die Beeintr�chtigungen ausgehen, die Einfriedigung im erforderlichen Umfang auf seine Kosten st�rker oder h�her auszuf�hren.

� 36 (Fn 4)
Standort der Einfriedigung

(1) Die Einfriedigung ist auf der Grenze zu errichten, wenn sie

a) zwischen bebauten oder gewerblich genutzten Grundst�cken

oder

b) zwischen einem bebauten oder gewerblich genutzten und einem Grundst�ck der in � 32 Abs. 2 genannten Art liegt.

In allen �brigen F�llen ist sie entlang der Grenze zu errichten.

(2) Die Einfriedigung mu� von der Grenze eines Grundst�cks, das au�erhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist, 0,50 m zur�ckbleiben, auch wenn ein Verlangen nach � 32 Abs. 1 Satz 1 oder � 33 nicht gestellt worden ist. Dies gilt nicht gegen�ber Grundst�cken,

a) die in gleicher Weise wie das einzufriedigende bewirtschaftet werden oder

b) f�r die nach Lage, Beschaffenheit oder Gr��e eine Bearbeitung mit landwirtschaftlichem Ger�t nicht in Betracht kommt.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Einfriedigung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden ist und ihr Abstand dem bisherigen Recht entspricht.

(4) Der Anspruch auf Beseitigung einer Einfriedigung, die einen geringeren als den nach Absatz 2 vorgeschriebenen Abstand einh�lt, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen drei Jahren nach der Errichtung Klage auf Beseitigung erhoben hat.

(5) Wird eine Einfriedigung, mit der ein geringerer als der nach Absatz 2 vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, durch eine andere ersetzt, so gilt Absatz 2.

(6) Ist die nicht auf der Grenze zu errichtende Einfriedigung eine Hecke, so sind die f�r Hecken geltenden Vorschriften des XI. Abschnitts anzuwenden.

� 37
Kosten der Errichtung

(1) Die Kosten der Errichtung der Einfriedigung tragen die beteiligten Grundst�ckseigent�mer in den F�llen des � 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu gleichen Teilen.

(2) Der Eigent�mer eines Grundst�cks, f�r den eine Verpflichtung gem�� Absatz 1 nicht entsteht, hat eine Verg�tung in H�he des halben Wertes der Einfriedigung zu zahlen, wenn

a) das Grundst�ck bebaut oder gewerblich genutzt wird und es in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt oder

b) das Grundst�ck in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil hineingewachsen ist oder in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt wird und der Eigent�mer oder sein Rechtsvorg�nger die Errichtung der Einfriedigung verlangt hatte.

(3) Bei der Berechnung der Verg�tung ist von den im Zeitpunkt der F�lligkeit �blichen Errichtungskosten einer Einfriedigung gem�� � 35 Abs. 1 auszugehen. Ist gem�� � 35 Abs. 1 Satz 2 eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten, so sind die Errichtungskosten f�r einen 1,20 m hohen Zaun aus wetterbest�ndigem Maschendraht ma�gebend. Ist nur f�r eines der beiden Grundst�cke eine Einfriedigung nach � 35 Abs. 1 Satz 3 vorgeschrieben, so sind der Berechnung die Errichtungskosten einer Einfriedigung nach � 35 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 zugrunde zu legen. Sind die tats�chlichen Aufwendungen einschlie�lich der Eigenleistungen niedriger, so ist davon auszugehen. Das Alter und der Zustand der Einfriedigung sind zu ber�cksichtigen.

(4) Der Eigent�mer des anderen Grundst�cks darf, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, die Einfriedigung auf die Grenze versetzen oder dort neu errichten. Der Eigent�mer des angrenzenden Grundst�cks hat auch in diesem Falle nur eine Verg�tung gem�� Abs�tzen 2 und 3 zu zahlen.

(5) Gehen von einem Grundst�ck unzumutbare Beeintr�chtigungen des Nachbargrundst�cks aus, die durch eine Einfriedigung verhindert oder gemildert werden k�nnen, und wird die Errichtung der Einfriedigung ausdr�cklich nur aus diesen Gr�nden von dem Eigent�mer des Nachbargrundst�cks verlangt, so ist er nicht verpflichtet, sich an den Kosten der Errichtung zu beteiligen.

� 38
Kosten der Unterhaltung

(1) Die Kosten der Unterhaltung einer Einfriedigung tragen die beteiligten Grundst�ckseigent�mer je zur H�lfte, wenn und sobald f�r sie oder ihre Rechtsvorg�nger die Verpflichtung zur Tragung von Errichtungskosten begr�ndet worden ist.

(2) � 37 Abs. 3 gilt entsprechend.

� 39
Ausnahmen

Die �� 32 bis 38 gelten nicht f�r Einfriedigungen zwischen Grundst�cken und den an sie angrenzenden �ffentlichen Verkehrsfl�chen, �ffentlichen Gr�nfl�chen und oberirdischen Gew�ssern.

XI. Abschnitt
Grenzabst�nde f�r Pflanzen

� 40
Grenzabst�nde f�r Wald

(1) Auf Waldgrundst�cken ist freizuhalten

a) zu benachbarten Waldgrundst�cken, �dl�ndereien oder Heidegrundst�cken

1. ein Streifen von 1 m Breite von jedem Baumwuchs und

2. ein weiterer Streifen von 2 m Breite von Nadelholz �ber 2 m H�he mit Ausnahme der L�rche,

b) zu Wegen ein Streifen von 1 m Breite von Baumwuchs �ber 2 m H�he,

c) zu benachbarten landwirtschaftlich, g�rtnerisch oder durch Weinbau genutzten oder zu diesen Zwecken vor�bergehend nicht genutzten Grundst�cken

1. ein Streifen von 1 m Breite von jedem Baumwuchs und

2. ein weiterer Streifen von 3 m Breite von Baumwuchs �ber 2 m H�he.

Mit Pappelwald ist gegen�ber den unter Buchstabe c) genannten Grundst�cken ein Abstand von 6 m einzuhalten.

(2) Mit erstmalig begr�ndetem Wald ist zu benachbarten erwerbsg�rtnerisch oder durch Weinbau genutzten oder zu diesen Zwecken vor�bergehend nicht genutzten Grundst�cken f�r die Dauer von 30 Jahren das Doppelte der in Absatz 1 Buchstabe c) vorgeschriebenen Abst�nde einzuhalten. F�r Pappelwald hat der Abstand in diesem Falle 8 m zu betragen.

(3) Durch schriftlichen Vertrag, in dem die Katasterbezeichnungen der Grundst�cke anzugeben sind, kann ein von Absatz 1 und 2 abweichender Abstand des Baumwuchses von der Grenze, jedoch kein geringerer Abstand als 1 m f�r einen in dem Vertrag festzulegenden Zeitraum vereinbart werden. Wird ein Grundst�ck, auf das sich eine solche Vereinbarung bezieht, w�hrend der Dauer der Vereinbarung ver�u�ert oder geht es durch Erbfolge oder in anderer Weise auf einen Rechtsnachfolger �ber, so tritt der Erwerber in die Rechte und Verpflichtungen aus der Vereinbarung ein.

� 41
Grenzabst�nde f�r bestimmte B�ume,
Str�ucher und Rebst�cke

(1) Mit B�umen au�erhalb des Waldes, Str�uchern und Rebst�cken sind von den Nachbargrundst�cken - vorbehaltlich des � 43 - folgende Abst�nde einzuhalten:

1. mit B�umen au�er den Obstgeh�lzen, und zwar

B�ume

Abstand

a) stark wachsenden B�umen, insbesondere der Rotbuche (Fagus silvatica) und s�mtliche Arten der Linde (Tilia), der Platane (Platanus), der Ro�kastanie (Aesculus), der Eiche (Quercus) und der Pappel (Populus)

4,00 m,

b) allen �brigen B�umen

2,00 m,

2. mit Zierstr�uchern, und zwar

Zierstr�ucher

Abstand

a) stark wachsenden Zierstr�uchern, insbesondere dem Feldahorn (Acer campestre), dem Flieder (Syringa vulgaris), dem Goldgl�ckchen (Forsythia intermedia), der Haselnu� (Corylus avellana), den Pfeifenstr�uchern - falscher Jasmin - (Philadelphus coronarius)

1,00 m,

b) allen �brigen Zierstr�uchern

0,50 m,

3. mit Obstgeh�lzen, und zwar

Obstgeh�lze

Abstand

a) Kernobstb�umen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie S��kirschb�umen, Walnu�b�umen und E�kastanienb�umen

2,00 m,

b) Kernobstb�umen, soweit sie auf mittelstark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstb�umen, ausgenommen die S��kirschb�ume

1,50 m,

c) Kernobstb�umen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind

1,00 m,

d) Brombeerstr�uchern

1,00 m,

e) allen �brigen Beerenobststr�uchern

0,50 m,

4. mit Rebst�cken, und zwar

Rebst�cke

Abstand

a) in geschlossenen Rebanlagen, deren Gesamth�he 1,80 m �bersteigt (Weitraumanlagen)

1,50 m,

b) in allen �brigen geschlossenen Rebanlagen

0,75 m,

c) einzelnen Rebst�cken

0,50 m.

(2) Zierstr�ucher und Beerenobststr�ucher d�rfen in ihrer H�he das Dreifache ihres Abstandes zum Nachbargrundst�ck nicht �berschreiten. Strauchtriebe, die in einem geringeren als der H�lfte des vorgeschriebenen Abstandes aus dem Boden austreten, sind zu entfernen.

� 42
Grenzabst�nde f�r Hecken

Es sind mit Hecken - vorbehaltlich des � 43 -

und

b) bis zu 2 m H�he

0,50 m

Abstand von der Grenze einzuhalten. Das gilt nicht, wenn das �ffentliche Recht andere Grenzabst�nde vorschreibt.

� 43
Verdoppelung der Abst�nde

Die doppelten Abst�nde nach den �� 41 und 42, h�chstens jedoch 6 m, sind einzuhalten gegen�ber Grundst�cken, die

a) landwirtschaftlich, g�rtnerisch oder durch Weinbau genutzt oder zu diesen Zwecken vor�bergehend nicht genutzt sind und im Au�enbereich (� 19 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes) liegen oder

b) durch Bebauungsplan der landwirtschaftlichen, g�rtnerischen oder weinbaulichen Nutzung vorbehalten sind.

� 44
Baumschulen

Es sind mit Baumschulbest�nden

Baumschulbest�nde

Abstand

a) �ber 2 m H�he

2,00 m,

b) bis zu 2 m H�he

1,00 m

und

c) bis zu 1 m H�he

0,50 m

Abstand von der Grenze einzuhalten.

� 45 (Fn 3)
Ausnahmen

(1) Die �� 40 bis 44 gelten nicht f�r

a) Anpflanzungen an den Grenzen zu �ffentlichen Verkehrsfl�chen, zu �ffentlichen Gr�nfl�chen und zu oberirdischen Gew�ssern von mehr als 4 m Breite (Mittelwasserstand),

b) Anpflanzungen auf �ffentlichen Verkehrsfl�chen,

c) Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedigung vorgenommen werden und diese nicht �berragen; als geschlossen im Sinne dieser Vorschrift gilt auch eine Einfriedigung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenr�ume,

d) Windschutzstreifen und �hnliche, dem gleichen Zweck dienende Hecken und Baumbest�nde au�erhalb von Waldungen,

e) Anpflanzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind und deren Abstand dem bisherigen Recht entspricht.

f) die in einem auf Grund des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, erlassenen rechtsverbindlichen Landschaftsplan vorgesehenen Anpflanzungen von Flurgeh�lzen, Hecken, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelb�umen.

(2) � 40 Abs. 1 Buchstabe a) Nr. 1 und 2 gilt nicht, soweit gem�� dem Forstrecht nach gemeinsamen Betriebspl�nen unabh�ngig von den Eigentumsgrenzen gewirtschaftet wird.

(3) Wird f�r die in Absatz 1 Buchstabe e) genannten Anpflanzungen eine Ersatzanpflanzung vorgenommen, so gelten die �� 40 bis 44 und 46.

(4) Abs�tze 1 und 2 gelten auch f�r Bewuchs, der durch Aussamung oder Auswuchs entstanden ist.

� 46
Berechnung des Abstandes

Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder des Rebstockes waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum, der Strauch oder der Rebstock aus dem Boden austritt. Bei Hecken ist von der Seitenfl�che aus zu messen.

� 47 (Fn 5)
Ausschlu� des Beseitigungsanspruchs

(1) Der Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung, mit der ein geringerer als der inden �� 40 bis 44 und 46 vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat. Der Anspruch unterliegt nicht der Verj�hrung.

(2) � 45 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

� 48
Nachtr�gliche Grenz�nderungen

Die Rechtm��igkeit des Abstandes wird durch nachtr�gliche Grenz�nderungen nicht ber�hrt; jedoch gilt � 45 Abs. 3 und 4 entsprechend.

XII. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

� 49
Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten - unbeschadet von � 40 - nur, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren und eine solche Vereinbarung anderen Vorschriften nicht widerspricht. Die in diesem Gesetz vorgeschriebene Schriftform kann nicht abbedungen werden.

(2) �ffentlich-rechtliche Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht ber�hrt.

� 50
Schutz der Nachbarrechte

Werden Vorschriften dieses Gesetzes verletzt, so kann der Eigent�mer des Nachbargrundst�cks, sofern dieses Gesetz keine Regelung trifft, Anspr�che auf Grund der Vorschriften des B�rgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.

� 51 (Fn 6)
Verj�hrung

(aufgehoben)

� 52
Stellung des Erbbauberechtigten

Der Erbbauberechtigte tritt an die Stelle des Eigent�mers des Grundst�cks.

XIII. Abschnitt
Schlu�bestimmungen

� 53 (Fn 7)
�bergangsvorschriften

(1) Der Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, richtet sich - unbeschadet der �� 2 Buchstabe d) und e), 5 Buchstabe d), 36 Abs. 3 und 45 Abs. 1 Buchstabe e) - nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Die Verj�hrung von Anspr�chen auf Schadensersatz und anderen, auf Geld gerichteten Anspr�chen nach diesem Gesetz, die am 1. Mai 2004 bestehen und noch nicht verj�hrt sind, richtet sich allein nach den Vorschriften des B�rgerlichen Gesetzbuchs. Der Beginn der Verj�hrung bestimmt sich jedoch f�r die Zeit vor dem 1. Mai 2004 nach � 51 dieses Gesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Ist die Verj�hrungsfrist nach dem B�rgerlichen Gesetzbuch k�rzer als nach � 51 dieses Gesetzes in der bis zum 1. Mai 2004 geltenden Fassung, so wird die k�rzere Frist von dem 1. Mai 2004 an berechnet. L�uft jedoch die in � 51 dieses Gesetzes in der bis zum 1. Mai 2004 geltenden Fassung bestimmte l�ngere Frist fr�her als die im B�rgerlichen Gesetzbuch bestimmte k�rzere Frist ab, so ist die Verj�hrung mit dem Ablauf der l�ngeren Frist vollendet.

� 54
Au�erkrafttreten von Vorschriften

Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben. Namentlich werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits au�er Kraft getreten sind:

1. Erster Teil, Achter Titel �� 125 bis 131, 133, 137 bis 140, 142 bis 144, 146 bis 148, 152, 153, 155, 156, 162 bis 167, 169 bis 174, 185, 186, Zweiundzwanzigster Titel �� 55 bis 62 des Allgemeinen Landrechts f�r die Preu�ischen Staaten vom 5. Februar 1794;

2. Artikel 23 �� 1 bis 3 des Preu�ischen Ausf�hrungsgesetzes zum B�rgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (PrGS. NW. S. 105);

3. Artikel 671, 672 Abs. 1, 674 bis 681 des Rheinischen B�rgerlichen Gesetzbuchs (Code civil);

4. Gesetz �ber das forstliche Nachbarrecht vom 25. Juni 1962 (GV. NW. S. 371).

� 55 (Fn 8) (Fn 10)
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fu�noten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 190, ge�ndert durch � 64 Landschaftsgesetz v. 18. 2. 1975 (GV. NW. S. 190), 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 193); Artikel 6 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004; Artikel 248 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 4. Juni 2011; Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014; Artikel 12 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016; Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1477), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 2

� 2 ge�ndert durch Gesetz v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 193); GV. NW. ausgegeben am 30. M�rz 1995; ge�ndert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1477), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 3

� 45 Abs. 1 Buchst. f eingef�gt durch Gesetz v. 18. 2. 1975 (GV. NW. S. 190); in Kraft getreten am 1. April 1975; ge�ndert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.

Fn 4

Norm�berschrift, � 3 Abs. 1 u. � 36 Abs. 4 ge�ndert durch Artikel 6 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.

Fn 5

� 47 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.

Fn 6

� 51 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.

Fn 7

� 53 Abs. 2 angef�gt durch Artikel 6 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.

Fn 8

� 55 Abs. 2 angef�gt durch Artikel 248 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; ge�ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 4. Juni 2011; aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014.

Fn 9

� 23a eingef�gt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 4. Juni 2011.

Fn 10

� 55 zuletzt ge�ndert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014


Normverlauf ab 2000:


Wie groß darf ein Gewächshaus sein ohne Baugenehmigung in NRW?

- öffentlich-rechtliche Vorschriften – Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage (Innenbereich) dürfen unterge- ordnete bauliche Anlagen, wie Gewächs-, Garten- oder Gerätehäuser, etc. bis zu einer Größe von 30 m³ Brutto-Rauminhalt genehmigungsfrei errichtet werden (§ 65 BauO NRW).

Wie nah darf man an die Grundstücksgrenze bauen NRW?

§ 1 Gebäude. (1) Mit Außenwänden von Gebäuden ist ein Mindestabstand von 2 m und mit sonstigen, nicht zum Betreten bestimmten oberirdischen Gebäudeteilen ein Mindestabstand von 1 m von der Grenze einzuhalten.

Wie weit muß ein Gartenhaus von der Grenze entfernt sein NRW?

Vorgaben der Bundesländer.

Wie groß darf ein Gewächshaus ohne Genehmigung sein?

Allgemein wird davon ausgegangen, dass ein Gewächshaus bis 40 m³ ohne Baugenehmigung gebaut werden darf, aber es existieren deutschlandweit keine einheitlichen Verordnungen.