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Bitte haben Sie Verständnis, dass Fragen, die in diesem Katalog bereits mit der entsprechenden Antwort aufgeführt sind, nicht individuell beantwortet werden. Die Einführung biometrischer Merkmale in Reisedokumenten beruht auf Absprachen innerhalb der Europäischen Union - nach und nach werden alle Mitgliedsstaaten der EU ihre Pässe mit entsprechenden Speicherchips ausstatten,
auf denen Fingerabdrücke und andere biometrische Merkmale gespeichert werden. Die bordeauxroten deutschen Reisepässe enthalten in der Deckelinnenseite einen Speicherchip, auf dem die Personendaten, das Passfoto und die Fingerabdrücke des Passinhabers gespeichert sind. Erkennbar ist ein solcher „ePass“ (elektronischer Pass) an dem kleinen, goldenen ICAO-Symbol im unteren Bereich des Passeinbands. Wenn Sie einen neuen Reisepass beantragen, müssen Sie biometrische Passbilder
vorlegen, die besondere Anforderungen erfüllen. Weitere Informationen zu den Passbildanforderungen für die ePässe finden Sie unter nachfolgenden Links: Passbild-Schablone für Erwachsene und Kinder ab 10 Jahren Passbild-Schablone für Kinder bis 10 Jahren Durch das Erfordernis der Fingerabdruckerfassung ist eine postalische Passbeantragung nicht mehr möglich. Jeder Antragsteller muss persönlich in der für ihn zuständigen Passbehörde (am inländischen Wohnort oder bei der führ ihn örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung) vorsprechen. Die Abnahme und Speicherung der Fingerabdrücke geschieht durch Auflegen der beiden Zeigefinger auf ein Fingerabdrucklesegerät und dauert nur wenige Sekunden. Alle Pässe, die vor dem 1.11.2007 ausgestellt wurden und daher nicht über gespeicherte Fingerabdrücke verfügen, behalten bis zu ihrem Ablaufdatum ihre Gültigkeit. Mit der chipbasierten Aufnahme biometrischer Merkmale in Pässe ist ein zusätzliches Sicherheitselement eingeführt worden, das eine notwendige technische Weiterentwicklung der Fälschungssicherheit darstellt. Biometrie in Pässen ermöglicht eine maschinell gestützte Überprüfung der Identität des Reisenden an der Grenze. Die auf dem Chip gespeicherten Daten sollen die Grenzbehörden in die Lage versetzen, auch bei äußeren Veränderungen zweifellos festzustellen, ob die Person, die den Pass vorzeigt, auch diejenige ist, für die der Pass ursprünglich ausgestellt wurde. Das Reisen mit einem falschen oder fremden Pass wird dadurch deutlich erschwert. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Inneres.
Viele Staaten verlangen, dass der Pass zum Zeitpunkt der geplanten Ausreise noch mindestens sechs Monate gültig ist. Andere, dass er nur bis über die Reise hinaus gilt, also die Rückreise noch komplett abdeckt. In viele europäische Länder kann auch noch mit einem bis zu einem Jahr abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis eingereist werden. Informationen erteilt hierzu die Bundespolizei:
Beachten Sie aber, dass Sie auch innerhalb des Schengen-Raums stets einen Pass oder Personalausweis mitführen, um sich identifizieren zu können:
Auch können Fluggesellschaften und andere Beförderungsunternehmen strengere Vorschriften anwenden, als Ihr Reiseland. Die genaue Regelung können Sie entweder unter den für das jeweilige Land geltenden Einreisebestimmungen einsehen oder bei der zuständigen Auslandsvertretung Ihres Reiselandes in Deutschland erfragen sowie bei Ihrem Beförderungsunternehmen rückversichern lassen.
Informieren Sie sich zunächst unverbindlich über unsere Reise- und
Sicherheitshinweise über die Einreisebestimmungen Ihres Reiseziels und ggf. Transitländer. In manche Länder ist auch die Einreise mit einem Personalausweis möglich. Sollte diese Möglichkeit nicht bestehen, sollten Sie schnellstmöglich bei der für Sie zuständigen Passbehörde einen Reisepass im Expressverfahren (bordeauxroter Einband) beantragen. Wenn die Zeit für die Ausstellung eines
Reisepasses im Expressverfahren auch nicht mehr ausreicht, können Sie einen vorläufigen Reisepass (grüner Einband) beantragen, der von den Passbehörden mit maximal einjähriger Gültigkeit ausgestellt wird. In Notfällen kann Ihnen für bestimmte Reiseziele die
Bundespolizei an der Grenze einen Reiseausweis als Passersatz ausstellen. Im Zweifelsfall können Sie sich vor Reiseantritt an die Hotline der Bundespolizei wenden: 0800-688-8000. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige
kurzfristig ändern können, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird.
Das
Auswärtige Amt informiert unverbindlich über die für die einzelnen Länder geltenden Einreisebestimmungen. Geben Sie in das vorgesehene Feld einfach den Namen Ihres Reiselandes ein. Reise- und Sicherheitshinweise Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen kann nicht übernommen werden. Die gesetzlichen Vorschriften in den einzelnen Staaten können sich jederzeit ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Zur Sicherheit und bei weiteren Fragen zu den Einreise- und Visabestimmungen Ihres Reiselandes wird die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden Landes in Deutschland empfohlen: Vertretungen fremder Staaten
Der vorläufige Reisepass (grüner Einband) wird von den Passbehörden mit maximal einjähriger Gültigkeit ausgestellt. Er wird allerdings von einigen (wenigen) Ländern nicht zur Einreise bzw. visumfreien Einreise anerkannt (z. B.
USA). Innerhalb der EU können Sie auch mit Ihrem Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis reisen. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Einreise mit vorläufigen Personalausweisen in der Vergangenheit vereinzelt zu Problemen geführt hat. Sollten Sie mit einem vorläufigen Reisepass/Personalausweis/vorläufigen Personalausweis verreisen wollen, so kontrollieren Sie bitte unter
dem nachfolgenden Link, ob die Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes dies zulassen: Als
Ausländer benötigen Sie in Deutschland grundsätzlich jederzeit einen gültigen Pass oder Passersatz. Für die Ausstellung und Verlängerung von Pässen sind grundsätzlich die Auslandsvertretungen des Heimatlandes zuständig, außer Sie sind Asylberechtigter, anerkannter Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, Staatenloser oder subsidiär Schutzberechtigter.
- Reiseausweis für Flüchtlinge („Blauer Pass“) - Reiseausweis für Staatenlose („Blaues Reisedokument“) - Reiseausweis für Ausländer („Graues Reisedokument“)
Bitte beachten Sie, dass eine Reise in Ihr Heimatland ggf. dazu
führen kann, dass Ihre Asylberechtigung bzw. Anerkennung in Deutschland widerrufen wird und Sie Ihr Aufenthaltsrecht für Deutschland verlieren. Auskünfte über die Visabestimmungen für nichtdeutsche Staatsangehörige, die in ein Drittland reisen möchten, kann nur die jeweilige Auslandsvertretung dieses Landes erteilen. Die Adressen der ausländischen Vertretungen in Deutschland finden Sie über den unten eingestellten Link. Eine (unverbindliche)
Übersicht der Staaten, die in Deutschland ausgestellte Passersatzpapiere anerkennen, bietet auch die Bundespolizei an (Stand August 2019). Wenn Sie eine Auslandsreise in einen anderen Schengen-Staat
(z.B. Frankreich) planen, sollten Sie die folgenden Informationen berücksichtigen: Personen, die Inhaber eines gültigen, von einem der Schengen-Staaten ausgestellten Aufenthaltstitels oder vorläufigen Aufenthaltstitels und eines gültigen Reisedokumentes sind, dürfen sich für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den anderen Schengen-Staaten aufhalten, sofern sie dort keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Diese Regelung
gilt für folgende deutsche Aufenthaltstitel:
Die genannten Titel gelten anstelle eines Visums zur visumfreien Einreise jedoch nur dann, wenn sie in einem Pass bzw. im Zusammenhang mit einem Pass, also einem Reisedokument zum Grenzübertritt als Blattvisa erteilt wurden; sie gelten nicht, wenn sie in einem Ausweisersatz (zur Nutzung ausschließlich in Deutschland) erteilt
wurden. Auch nationale deutsche Visa der Kategorie „D“ für einen längeren Aufenthalt berechtigen zu visumfreien Aufenthalten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zu touristischen Zwecken in den anderen Schengen-Staaten. Die „Aussetzung der Abschiebung (Duldung)“ sowie die „Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber“ berechtigen nicht zur visumfreien Einreise in andere Schengen-Staaten. Bitte beachten Sie: Ein Aufenthaltstitel berechtigt
nicht automatisch zur Einreise in einen anderen Schengen-Staat. Möglicherweise müssen Sie an der Grenze oder bei anderen Kontrollen bestimmte Angaben zu Ihrem geplanten Aufenthalt und Ihrer Person machen. In einigen Fällen können solche Überprüfungen dazu führen, dass Ihnen die Einreise verwehrt wird z.B. wenn ein Einreiseverbot in den betreffenden Schengen-Staat besteht. Wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie ein Visum benötigen oder nicht, müssten Sie sich direkt an die zuständige Auslandsvertretung dieses Landes in Deutschland wenden.
Wenn Sie in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet sind, sollten Sie sich mit Ihren Fragen zur Ausstellung eines Ausweisdokumentes an die für Ihren Wohnort zuständige Passbehörde wenden. Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland beantragen ihren Reisepass bei der für ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung, d.h. einer Botschaft oder einem Generalkonsulat. Auch bei vielen Honorarkonsuln sind die technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme von Passanträgen vorhanden. Weitere
Informationen zur Antragstellung und die Kontaktdaten zu den deutschen Auslandsvertretungen erhalten Sie hier:
Weder der Reisepass mit elektronischem Speichermedium (bordeauxroter Einband) noch der vorläufige Reisepass (grüner Einband) können verlängert werden. Bitte denken Sie daher daran, rechtzeitig vor Ablauf Ihres bisherigen Reisepasses einen neuen Reisepass zu beantragen. Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung eines deutschen Reisepasses beträgt meist einige Wochen. Reicht die Zeit bis zum Antritt Ihrer Reise auch damit nicht mehr zur Neubeantragung eines Reisepasses aus, so sollten Sie
z.B. mithilfe unserer Reise- und Sicherheitshinweise prüfen, ob Sie in Ihr Reiseland mit der geplanten Reiseroute auch mit Ihrem Personalausweis oder einem vorläufigen Reisepass reisen können. Reise- und Sicherheitshinweise
Die Grundgebühr für den elektronischen Reisepass (ePass) beträgt für Antragsteller ab 24 Jahren 60 Euro und für Antragsteller unter 24 Jahren 37,50 Euro. Die Gebühr erhöht sich im Einzelfall, beispielsweise wenn
Auslagen für Fernsprech- und Portokosten werden zusätzlich zu den Gebühren erhoben. Da die Gebühren in Landeswährung erhoben werden, können Schwankungen durch sich ändernde Umrechnungskurse eintreten. Es empfiehlt sich, die Frage, welches Dokument im Einzelfall ausgestellt werden sollte, und die damit zusammenhängende Frage der Passgebühr mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu klären.
Durch Erklärung eines neuen Familiennamens ändert sich der bisherige Familienname mit sofortiger Wirkung. Da der Familienname in einem bereits vorhandenen Reisepass nicht geändert werden kann, müssten Sie bei Ihrem zuständigen Passamt unter Vorlage der Heiratsurkunde einen neuen Reisepass beantragen, der auf den neuen Familiennamen lautet. Da die Herstellung eines neuen Reisepasses durch die Bundesdruckerei meist einige Wochen in Anspruch nimmt, könnten Sie zunächst einen vorläufigen Reisepass beantragen. Dieser kann kurzfristig ausgestellt werden Unter Umständen können Sie mit dem für Ihren Wohnort zuständigen Passamt auch vereinbaren, dass Sie den auf den neuen Familiennamen lautenden Reisepass bereits einige Wochen vor der Eheschließung beantragen können. Dieser könnte Ihnen dann unmittelbar nach der Eheschließung ausgehändigt werden. Entscheidend ist in allen Fällen, dass der in Ihrem Flugticket erscheinende Name mit dem in Ihrem Reisepass erscheinenden Namen übereinstimmt.
Ausführliche Informationen zu Einreisebestimmungen, die in den einzelnen Ländern gelten, finden Sie hier:
Kann ich mit einem Aufenthaltstitel in einen anderen SchengenBitte beachten Sie: Ein Aufenthaltstitel berechtigt nicht automatisch zur Einreise in einen anderen Schengen-Staat. Möglicherweise müssen Sie an der Grenze oder bei anderen Kontrollen bestimmte Angaben zu Ihrem geplanten Aufenthalt und Ihrer Person machen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Pass und einem Aufenthaltstitel?"Pass und Aufenthaltstitel sind jedoch unabhängige Dokumente und voneinander zu unterscheiden. Zwar ist der Besitz eines gültigen Passes Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Jedoch berührt die Ungültigkeit des Passes wegen Zeitablauf nicht die Gültigkeit des Aufenthaltstitels.
Wann ist der Reisepass gültig?Der Reisepass ist gültig, wenn er mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitlich gültig und innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden ist. Drittstaatsangehörige benötigen zusätzlich ein Visum, sofern dies nach der Verordnung (EG) Nr.
Was ist ein elektronischer Aufenthaltstitel?Identitätsnachweis europaweit einheitlich Ein elektronischer Aufenthaltstitel kann wie der deutsche Personalausweis zur Kommunikation mit Behörden und als Identitätsnachweis verwendet werden. Die Funktion als Online- Ausweis ist allerdings freiwillig und kann ein- oder ausgeschaltet werden. Welche Länder brauchen für Griechenland ein Visum?
Wie lange muss der Aufenthaltstitel gültig sein um zu Reisen?Wenn Sie ausreisen, um im Ausland eine schulische oder universitäre Ausbildung zu beginnen, wird Ihre Aufenthaltserlaubnis bereits mit der Ausreise ungültig. Eine 6-Monatsfrist gilt dabei nicht. Für alle Aufenthaltserlaubnisse gilt: Eine Aufenthaltserlaubnis wird ab 6 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland ungültig.
Kann man mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel Reisen?➢ Reisen ins Ausland sind nur mit gültigem Reisepass und gültiger Aufenthaltserlaubnis mög- lich. o bei Flugreisen genügt der gültige Reisepass sowie eine gültige Fiktionsbescheinigung in Verbindung mit dem abgelaufenen Aufenthaltstitel.
Wie lange muss ein Ausweis gültig sein um zu fliegen?Prinzipiell auch mit einem Personalausweis, wenn ein zusätzliches Passbild für eine beim Grenzübertritt ausgestellte Einreisekarte mitgeführt wird. Die Ausweisdokumente müssen über den letzten Reisetag hinaus noch sechs Monate gültig sein.
In welchen Ländern muss der Pass noch 6 Monate gültig sein?In vielen Ländern wie zum Beispiel USA, Australien und Türkei muss der Reisepass noch mindestens 6 Monate gültig sein. Eine Ausnahme stellen jedoch Reisen in die USA dar – hier ist der vorläufige Reisepass alleine nicht ausreichend.
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