Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie aus gegebenem Anlass die Informationen und Einschränkungen des Landesamt für Einwanderung (LEA): Show
Die Aufnahme und Ausübung unselbständiger Erwerbstätigkeiten durch Ausländer aus Drittstaaten außerhalb der EU erfordert einen Aufenthaltstitel, der eine Arbeitserlaubnis beinhaltet. Es muss also ein Aufenthaltstitel vorliegen, der eine Beschäftigung (unselbständige Erwerbstätigkeit) erlaubt. Was Unternehmen bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer aus Drittstaaten (außerhalb der EU) beachten müssen, wird auf dieser Website näher erläutert. Voraussetzungen der ArbeitsgenehmigungDie rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis bzw. eines entsprechenden Visums finden sich in § 39 AufenthG i.V.m. der Beschäftigungsverordnung. Eine Arbeitserlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (§ 39 AufenthG):
Einwanderungswillige Arbeitskräfte und Arbeitgeber können sich über den " Migration-Check" der Arbeitsagentur informieren, ob es in ihrem Fall möglich ist, eine Arbeitserlaubnis zu bekommen. AntragstellungAllgemeinesDer Antrag auf Erlaubnis einer unselbständigen Beschäftigung (Arbeitserlaubnis) muss bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Neben dem ausgefüllten Antrag sollten immer eine aussagekräftige Einstellungszusage oder ein Arbeitsvertrag sowie eine von dem Unternehmen ausgefüllte Stellenbeschreibung eingereicht werden. Die Formulare "Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung" und "Stellenbeschreibung" finden Sie direkt auf den Internetseiten der Ausländerbehörde. Die Möglichkeit der Beschäftigung wird dann in einem internen Abstimmungsverfahren zwischen der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit geklärt. Wichtig: Der Arbeitgeber, der den Ausländer einstellen will, hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen (§ 39 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Wird eine solche Auskunft unrichtig erteilt, kann eine Geldbuße verhängt werden (§ 404 Abs. 2 Nr. 5 SGB III). Einzelheiten zur Zustimmung der Bundesagentur für ArbeitAusnahmen vom Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für ArbeitDie Aufenthaltserlaubnis zwecks einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit (Arbeitserlaubnis) kann für neueinreisende Ausländer ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit die Beschäftigung aufgrund der Beschäftigungsverordnung (BeschV) zustimmungsfrei ist. Danach bedarf die Beschäftigung folgender Personengruppen keiner Zustimmung:
Außerdem ist in folgenden weiteren Fällen keine Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz durch die Bundesagentur notwendig:
Bei Ausländern, die bereits in Deutschland leben sind darüber hinaus u.a. folgende Beschäftigungen zustimmungsfrei:
Zustimmung bei bestimmten BerufsgruppenGrundsätzlich wird beim Zustimmungserfordernis eine Differenzierung nach bestimmten Berufsgruppen - abhängig von der Qualifikation des Bewerbers - vorgenommen. Ausnahme: Bei in Deutschland bereits lebenden Ausländern ist im Zustimmungsverfahren keine Differenzierung nach Berufsgruppen oder Qualifikationsniveau vorgesehen, wie dies bei neueinreisenden Ausländern der Fall ist. Den im Inland lebenden Ausländern stehen somit grundsätzlich alle Beschäftigungsmöglichkeiten offen, sofern die Bundesagentur für Arbeit zustimmt. Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen Beschäftigungen, die eine mindestens zweijährige Berufsqualifikation voraussetzen
Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit zu Beschäftigungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen sind im Einzelnen für folgende Berufsgruppen möglich:
Zustimmung, unabhängig von der
Qualifikation
Sonstige Ausnahmen Versagung und Widerruf der Zustimmung der Bundesagentur für ArbeitDie Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist zu versagen, wenn folgende Tatbestände vorliegen:
Die Zustimmung kann versagt werden, wenn:
Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird oder Versagungsgründe vorliegen. SonderregelungenSonderregelungen für Hochqualifizierte„Blaue Karte EU“ / „Blue Card“ Die „Blaue Karte EU“ kann von Bewerbern mit einer bestimmten Qualifikation, die in dem angestrebten Arbeitsverhältnis eine festgelegte Gehaltsgrenze überschreiten, beantragt werden. Der Aufenthaltstitel wird dann ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt (Ausnahme: Antragsteller mit einen ausländischen Hochschulabschluss, die eine Beschäftigung in einem Mangelberuf anstreben). Nähere Informationen zur „Blauen Karte EU“,
insbesondere zu den einzelnen Voraussetzungen und dem Antragsverfahren finden Sie in unserem Artikel „ Die Blaue Karte EU (Blue Card)“ unter der Dok.Nr. 4353126 auf unserer Internetseite.
Nachziehende FamilienangehörigeAnders als bisher berechtigt die Aufenthaltserlaubnis eines nachgezogenen Familienangehörigen eines Ausländers ihn in gleicher Weise sofort zur Ausübung der Erwerbstätigkeit, ohne dass eine Wartezeit abgewartet werden muss. Das bedeutet, dass auch Familienangehörige einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, wenn dem Angehörigen die Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet uneingeschränkt erlaubt ist. Im Übrigen darf ein Ehegatte uneingeschränkt arbeiten, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Dieser Fachartikel soll erste rechtliche Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Was versteht man unter Arbeitserlaubnis?Was ist eine Arbeitserlaubnis? Die Arbeitserlaubnis ermöglicht Arbeitnehmern, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und weder aus der EU noch aus einem ETFA-Staat kommen, in Deutschland eine berufliche Tätigkeit auszuüben.
Sind Sie im Besitz einer Aufenthalts und Arbeitserlaubnis für Deutschland?In Deutschland erhalten sie eine Arbeitserlaubnis, wenn sie einen Eintrag wie „Erwerbstätigkeit gestattet“ oder „Jede Erwerbstätigkeit gestattet“ im Aufenthaltstitel führen. Der Arbeitnehmer ist dann berechtigt, eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit aufzunehmen.
Was muss man tun um Aufenthaltserlaubnis zu bekommen?Die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis sind in § 9 AufenthG festgelegt. Grundvoraussetzung ist neben anderen Voraussetzungen, dass man seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, seinen Lebensunterhalt sichern kann und über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt.
Wie lange ist eine Arbeitserlaubnis gültig?Ein Visum zur Arbeitsplatzsuche können Sie beantragen, wenn Sie nach Deutschland einreisen möchten, um eine Arbeitsstelle zu suchen. Dieses Visum ist sechs Monate lang gültig. In dieser Zeit müssen Sie nach einer freien Stelle suchen und eingestellt werden.
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