§ 40 Fahrgeschwindigkeit(1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von Show
1. der Bauart der einzelnen Fahrzeuge,2. der Art und Länge der Züge (§ 34),3. den Bremsverhältnissen (§ 35),4. den Streckenverhältnissen,5. den betrieblichen Verhältnissen und von den Vorschriften der folgenden Absätze. (2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 1. für Reisezüge mit durchgehender Bremse
(3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h, wenn 1. führende Lokomotiven mit dem Tender voran fahren; Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);2. andere führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbeamten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;3. bei einmännig besetzten führenden Fahrzeugen die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist. (4) Geschobene Züge dürfen höchstens 30 km/h fahren,
(5) Nachgeschobene Züge dürfen höchstens 60 km/h fahren. Ist das nachschiebende Triebfahrzeug an die durchgehende Bremse angeschlossen, darf der Zug höchstens 80 km/h fahren. (6) Hilfszüge (z. B. Gerätewagen, Hilfslokomotiven) dürfen auch bei Dienstruhe verkehren, wenn ihre Geschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt. Bahnübergänge mit offenen Schranken sowie mit fernüberwachten oder nicht eingeschalteten Lichtzeichen oder Blinklichtern dürfen dabei ohne Sicherung durch Posten mit höchstens 10 km/h befahren werden. (7) In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit betragen v = Wurzel aus ( r/11,8 * (u+uf) ) (Formel siehe BGBl. I 1991 S. 1109) v = Geschwindigkeit in km/h Der Überhöhungsfehlbetrag ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Fahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; er soll nicht größer sein als 150 mm. (8) Für Probefahrten (Versuchszüge) sind Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), ausgenommen von der Vorschrift in Absatz 6. Frühere Fassungen von § 40 EBODie nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind. Zitierungen von § 40 EBOinterne Verweise § 11 EBO Bahnübergänge ... technische Sicherung ausgefallen ist, muß - außer bei Hilfszügen nach § 40 Abs. 6 - durch Posten nach Absatz 11 gesichert werden. Ein Zug, der mit dem ... § 34 EBO Begriff, Art und Länge der Züge ... gehören im Sinne dieser Verordnung zu den Reisezügen, ausgenommen im Fall des § 40 Abs. 2 Nr. 1. Militärgüterzüge gelten auch dann nicht als Reisezüge im Sinne ... Zitate in Änderungsvorschriften Sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1703 Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1420/a170209.htm Wie lang darf ein Zug bestehend aus einem Lkw und?FAQ: LKW-Länge
Ja, gemäß der Vorgaben der EU-Richtlinie 96/53/EG darf die maximale beim LKW-Sattelzug 16,50 m nicht überschreiten. Anhänger dürfen nicht länger als 12 m sein, Gespanne nicht länger als 18,75 m.
Wie lang darf ein Zug samt Ladung sein?Wichtig dabei: Zug und Ladung dürfen nicht länger als 20,75 m sein (§ 22 Absatz 4 StVO). Eine Kombination aus Lkw mit Anhänger zur Güterbeförderung darf zum Beispiel bauartbedingt maximal 18,75 m lang sein. Damit darf Ladung auch bei einer Wegstrecke bis 100 km nur 2,00 m nach hinten hinausragen.
Wie Länge darf ein Zug bestehend aus einem Lkw und einem Anhänger ohne dass die Ladung hinausragt höchstens sein?Das Fahrzeug oder der Zug inklusive der Ladung darf aber nicht länger als 20,75 Meter sein.
Wie lang darf ein Lkw mit Ladung sein?Fahrzeug und Ladung dürfen daher zusammen nicht breiter als 2,55 m, nicht höher als 4 m und nicht länger als 20,75 m sein. Sonst wäre es möglich, dass ein Einzel- fahrzeug, das 12 m lang sein darf, eine Ladung mit 20,75 m Länge transpor- tiert. Dabei hätte es einen Überhang von 8,75 m. Dies ist nicht zulässig.
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