Wie lange Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Auslandsaufenthalt?

Wer nach einer Stelle in der EU Ausschau hält, kann drei Monate Leistungen der Agentur für Arbeit beziehen. Allerdings ist einiges zu beachten, um das Geld zu erhalten.

Wie lange Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Auslandsaufenthalt?
Arbeitslosengeld kassieren, während man im EU-Ausland auf Jobsuche ist: Das geht unter bestimmten Bedingungen.
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Arbeitslosengeld im EU-Ausland

Ausweg Ausland? Jährlich wandern mehr als 100.000 deutsche Staatsbürger aus. Nicht immer wartet dort gleich eine Arbeitsstelle. Aber es gibt unter Umständen eine finanzielle Polsterung für eine gewisse Zeit: Wer arbeitslos ist und in der EU einen Job sucht, kann dort mindestens drei Monate lang Arbeitslosengeld beziehen – und zwar von dem EU-Land, in man zuletzt tätig war. Dies gilt jedoch nur, wenn man

  • arbeitslos ist;
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

Vor der Abreise müssen Sie

  • sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet haben;
  • der Agentur mindestens vier Wochen zur Verfügung gestanden haben. 
    Auf diese Frist verzichtet die Arbeitsagentur nur, wenn die Aussichten auf einen Job in Deutschland  relativ gering sind oder eine Inlandsbeschäftigung nicht zumutbar ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Arbeitsloser mit seinem Ehepartner ins Ausland möchte, weil dieser dort bereits einen Job hat.   
  • das Formular DP – dies steht für Portable Document –  U2 beantragt und erhalten haben. Falls das Schreiben vor der Ausreise nicht ausgehändigt werden kann, wird es an Ihre ausländische Anschrift gesandt oder an das ausländische Arbeitsamt.   

Damit Sie das Geld überwiesen bekommen, müssen Sie sich nach der Ankunft in Ihrem neuen EU-Land bei der zuständigen Stelle

  • melden, und zwar spätestens am sechsten Tag. Wer dies danach macht, verliert automatisch einen Teil seines Leistungsanspruchs. Denn der Mitnahmezeitraum ist exakt festgelegt ist und verlängert oder verschiebt sich nicht bei späterer Meldung.
  • das Formular einreichen;
  • bei der Stellenvermittlung mitwirken;
  • Melde- oder Kontrolltermine wahrnehmen.

Wer also ein Arbeitsangebot des ausländischen Arbeitsamtes ablehnt oder einen Beratungstermin versäumt, muss mit einer Sperrzeit nach deutschem Recht rechnen. Ob das Arbeitslosengeld gekürzt wird, entscheidet die Arbeitsagentur in Deutschland.

Falls die Bestimmungen eingehalten werden, kann die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes eventuell auf maximal ein halbes Jahr verlängert werden.

Wenn Sie länger als drei Monate im Ausland leben wollen, müssen Sie

  • sich ans deutsche Arbeitsamt wenden;
  • bei der dortigen Stelle eine Verlängerung – und zwar bevor das Vierteljahr um ist – beantragen. 

Achtung: Nicht alle Länder verlängern die Zahlung. Erkundigen Sie sich daher bei Ihrem Arbeitsamt in Deutschland, was aktuell gilt.

Nach europäischem Recht ist die dreimonatige Jobsuche im Ausland in einer Phase der Arbeitslosigkeit nur einmal möglich. Falls die Suche zum Beispiel in Spanien erfolglos war, kann man also nicht in Frankreich weitersuchen. Man muss zuvor in Deutschland erneut sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben.

In der Regel müssen Sie sich in dem Land aufhalten, das für Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit aufkommt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie jedoch zur Arbeitssuche in ein anderes EU-Land reisen und weiterhin die Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen, auf die Sie in dem Land Anspruch haben, in dem Sie Ihren Arbeitsplatz verloren haben.

Auslandsaufenthalt von 3 Monaten

Sie können Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit mindestens 3 Monate weiter von dem EU-Land beziehen, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben – und je nach der Einrichtung, die Ihre Leistungen zahlt, bis zu höchstens 6 Monaten.

Dies gilt jedoch nur, wenn Sie

  • vollarbeitslos sind (d. h. nicht, wenn Sie teilzeitbeschäftigt oder nur vorübergehend arbeitslos sind) und
  • in dem Land, in dem Sie Ihren Arbeitsplatz verloren haben, Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit haben.

Vor Ihrer Abreise müssen Sie

  • bei der Arbeitsvermittlungsstelle in dem Land, in dem Sie Ihren Arbeitsplatz verloren haben, mindestens vier Wochen arbeitslos gemeldet gewesen sein (Ausnahmen sind möglich);
  • bei Ihrer nationalen Arbeitsvermittlungsstelle einen Antrag auf ein Formular U2 (früher: Formular E 303) stellen (Genehmigung, Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit mitzunehmen).

Warnhinweis

Diese Genehmigung gilt nur für ein Land. Möchten Sie Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit in ein weiteres Land mitnehmen, müssen Sie erneut ein Formular U2 beantragen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Arbeitsvermittlungsstelle, ob Sie diesen Antrag von Ihrem Heimatland aus stellen müssen oder ob dies auch aus dem Ausland möglich ist.

Nach der Ankunft in Ihrem neuen Land müssen Sie

  • sich innerhalb von 7 Tagen ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie für die Arbeitsvermittlungsstelle in dem Land, das Sie verlassen haben, nicht mehr verfügbar sind, bei der nationalen Arbeitsvermittlungsstelle als arbeitssuchend melden;
  • bei der Meldung Ihr Formular U2 (früher: Formular E 303) vorlegen;
  • in alle Prüfungen einwilligen, denen Antragsteller auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Ihrem neuen Land unterzogen werden, als würden Sie dort Leistungen bei Arbeitslosigkeit empfangen.

Warnhinweis

Sie sollten sich über Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitssuchender in Ihrem neuen Land informieren. Diese können von den Rechten und Pflichten in dem Land, in dem Sie Ihren Arbeitsplatz verloren haben, erheblich abweichen.

Sie erhalten dann denselben Betrag wie vorher direkt auf Ihr Bankkonto in dem Land, in dem Sie ihren Arbeitsplatz verloren haben.

Warnhinweis

Wenn Sie Ihren Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit wahren wollen, müssen Sie vor oder an dem Tag, an dem der Anspruch endet, in das Land zurückkehren, das für Ihre Leistungen aufkommt.

Auslandsaufenthalt von über 3 Monaten

Wenn Sie länger als 3 Monate im Ausland bleiben möchten, müssen Sie bei der nationalen Arbeitsvermittlungsstelle des Landes, in dem Sie Ihren Arbeitsplatz verloren haben, eine Verlängerung beantragen. Diese Stelle kann die 3-Monats-Frist auf bis zu 6 Monate verlängern.

Warnhinweis

Nicht alle Länder gewähren jedoch Verlängerungen. Erkundigen Sie sich bei der öffentlichen Arbeitsvermittlungsstelle in Ihrem Heimatland, ob und unter welchen Bedingungen Fristverlängerungen gewährt werden können.

Die meisten Länder, die Verlängerungen gewähren, haben klare Kriterien für die Beurteilung von Anträgen. Sie könnten beispielsweise Folgendes von Ihnen verlangen:

  • Nachweis Ihrer Bemühungen um eine Arbeitsstelle während der ersten 3 Monate
  • Nachweis, dass Sie während des Verlängerungszeitraums bessere Chancen haben, eine Stelle im Ausland zu finden
  • Informationen über Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt ihres Gastlandes

Stellen Sie den Verlängerungsantrag so früh wie möglich und noch vor Ablauf der ersten drei Monate!

Gleichbehandlung

Bei der Arbeitssuche im Ausland haben Sie dieselben Rechte wie Staatsangehörige Ihres Gastlandes in Bezug auf:

  • Zugang zu Beschäftigung
  • Unterstützung durch Arbeitsvermittlungsstellen;
  • finanzielle Unterstützung bei der Arbeitssuche.

Warnhinweis

Ihr neues Land wartet möglicherweise ab, bis Sie einen echten Bezug zum lokalen Arbeitsmarkt aufgebaut haben, bevor Ihnen bestimmte Arten der finanziellen Unterstützung bei der Arbeitssuche gewährt werden, beispielsweise zinsgünstige Darlehen für Arbeitslose, die ein Unternehmen gründen. Die Tatsache, dass Sie sich über einen angemessenen Zeitraum hinweg im Land aufgehalten und nach Arbeit gesucht haben, kann als echter Bezug gewertet werden.

Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld Wenn ich im Ausland gearbeitet hat?

Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung als "echter" Grenzgänger erhalten sie von Deutschland. Die Beschäftigung im Ausland wird direkt für einen Anspruch auf das deutsche Arbeitslosengeld herangezogen.

Wann erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld?

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. (1) Zum Erlöschen eines Anspruchs können nur Sperrzeiten führen, die ein Jahr vor Entstehung des Stammrechts oder danach eingetreten sind.

Kann man sich arbeitslos aber nicht arbeitssuchend melden?

Man muss sich nicht zwingend arbeitssuchend melden, wenn man keinen neuen Job will. Wer sich arbeitslos, aber nicht arbeitssuchend meldet und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, hat allerdings keinen Anspruch auf ALG I.

Wie lange kann man in der Schweiz Arbeitslosengeld beziehen?

Das AVIG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) bestimmt, wie lange eine arbeitslose Person maximal Arbeitslosengeld erhalten darf: 2 Jahre lang. Diese 2 Jahre heissen «Rahmenfrist für den Leistungsbezug». Die Frist läuft von dem Tag, an dem Sie alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.