Show
Dabei gilt es festzuhalten: Nicht alle urspr�nglichen Ideen haben es in das endg�ltige Gesetz geschafft. Die maximale Vertragslaufzeit wird nicht auf 12 Monate begrenzt. Das ist auch gar nicht zwingend notwendig, weil es zahlreiche Provider gibt, die zum Teil schon seit vielen Jahren ohne Aufpreis bei der Grundgeb�hr Handy-Vertr�ge mit einmonatiger Mindestvertragslaufzeit anbieten. Das zeigt der teltarif.de-Handytarifvergleich bei Mobilfunkvertr�gen. Neben einem 24-Monats-Vertrag muss aber auch ein 12-Monats-Vertrag angeboten werden. Im Folgenden haben wir die wichtigsten ab 1. Dezember geltenden Regelungen in einer �bersicht zusammengefasst. Vertragsverl�ngerung nur um einen MonatIst die Mindestvertragslaufzeit des 24-Monats-Vertrags abgelaufen, darf sich dieser nicht mehr automatisch und ungefragt um weitere 12 Monate verl�ngern, sondern nur noch um einen Monat. Hat der Kunde also die rechtzeitige K�ndigung drei Monate vor Ablauf des Vertrags verpasst, bleibt er maximal noch einen weiteren Monat im Vertrag und nicht mehr ein weiteres Jahr. Wie gesagt: Insbesondere dieser Passus gilt auch f�r alle bereits bestehenden Vertr�ge. Kein Unterschieben von Vertr�gen am Telefon mehrBislang war es gang und g�be, dass Verbraucher sich bei der Hotline ihres Providers ein Angebot einholen wollten - und der Kundenbetreuer schaltete sofort einen wirksamen Vertrag frei, ohne dass der Kunde dies beauftragt hatte. Bislang konnte ein Kunde einen derartigen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gr�nden widerrufen. Der Gesetzgeber dreht den Spie� nun aber um: Nach dem neuen Gesetz m�ssen Provider nun immer vorab eine Vertragszusammenfassung in Textform aush�ndigen. War das vor Vertragsschluss nicht m�glich, wie etwa am Telefon, muss dies unverz�glich nachgeholt werden und der Kunde muss den Vertrag in Textform (zum Beispiel per E-Mail) genehmigen. Hat der Interessent diese schriftliche Einwilligung
nicht gegeben, wurde auch der Vertrag niemals wirksam abgeschlossen. Der Provider hat in diesem Fall ab sofort auch keinen Anspruch auf Wertersatz mehr, falls er bereits Telekommunikationsleistungen erbracht hat, wie das bisher noch der Fall war.
Provider �ndert Vertrag: Sofortige fristlose K�ndigungAnbieter k�nnen auch weiterhin unter bestimmten Bedingungen den Vertrag mit dem Kunden einseitig �ndern. In einem solchen Fall kann der Kunde aber ab sofort fristlos k�ndigen. Die Provider m�ssen ihre Kunden mindestens einen und h�chstens zwei Monate vor der �nderung dar�ber informieren. Kunden k�nnen ihre K�ndigung dann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Information erkl�ren, allerdings fr�hestens f�r den Zeitpunkt der G�ltigkeit der �nderung. Falls die �nderungen ausschlie�lich zum Vorteil oder rein administrativer Art und ohne negative Auswirkungen sind, beziehungsweise wenn der Anbieter zu den Vertrags�nderungen rechtlich verpflichtet ist, gilt das Recht zur sofortigen fristlosen K�ndigung nicht. J�hrliche Information zu besserem TarifBislang haben es Provider oft schamlos ausgenutzt, wenn ihre Kunden lange in alten und teuren Bestandsvertr�gen geblieben sind, obwohl es beim selben Anbieter mittlerweile Tarife mit deutlich mehr Leistung f�rs Geld gibt. Das soll sich �ndern: Den Anbietern wird nun vorgeschrieben, ihre Bestandskunden einmal j�hrlich �ber den, anhand des aktuellen Tarifes, optimalen Tarif zu informieren. Das darf der Anbieter �brigens nicht ausschlie�lich am Telefon tun. Pakete aus Tarif und Smartphone komplett k�ndigenBei B�ndelpaketen, beispielsweise aus Handy-Tarif und Smartphone, war es bislang so: Konnte der Anbieter einen Teil des Vertrags nicht erf�llen, konnte auch nur dieser Vertragsbestandteil gek�ndigt werden, der andere lief weiter. Konnte der Anbieter also beispielsweise das versprochene Smartphone nicht liefern, lief der Mobilfunk-Vertrag trotzdem weiter. In vielen F�llen k�nnen Verbraucher nach der neuen Regelung nun aber gleichzeitig das gesamte Paket k�ndigen. K�ndigungsbutton auf der WebseiteEinen Vertrag online zu schlie�en, war bislang schon einfach, die Online-K�ndigung wurde Kunden aber oft erschwert oder unm�glich gemacht mit uns�glichen Maschen wie der "Online-K�ndigungsvormerkung", bei der die K�ndigung anschlie�end telefonisch best�tigt werden musste (was aber �berwiegend dazu diente, den Kunden am Telefon zum Bleiben zu �berreden). Davon haben sich viele Kunden einsch�chtern lassen und auch ihr bisheriges Recht zur einfachen K�ndigung in Textform m�glicherweise nicht wahrgenommen. Damit ist jetzt Schluss: Wer online Vertr�ge anbietet, muss auch online sp�testens ab dem 1. Juli 2022 einen leicht auffindbaren K�ndigungsbutton anbieten (zum Beispiel im Kundencenter), �ber den der Vertrag wirksam ohne weitere Nachfrage gek�ndigt wird. Die K�ndigung muss in Textform vom Provider best�tigt werden. Drittanbieter-Leistungen auf der RechnungZum wiederholten Mal versucht der Gesetzgeber, das �rgernis von nicht bestellten, aber auf der Handy-Rechnung abgerechneten Leistungen dubioser Drittanbieter zu beenden. Hat der Kunde Einw�nde gegen Drittanbieter-Forderungen auf der Rechnung, kann er sich anstatt an den Drittanbieter auch an den Handy-Provider wenden. F�r Beschwerden beim Drittanbieter m�ssen auf Rechnungen nun die ladungsf�hige Adresse, eine nationale Ortsfestnetznummer oder kostenfreie Hotline-Nummer sowie ein Hinweis auf eine Internetseite des Drittanbieters angegeben werden. Entsch�digung bei Internet-Ausfall oder zu langsamer GeschwindigkeitWenn der Internetanschluss doch nicht so schnell ist wie versprochen, k�nnen Verbraucher nach dem neuen Telekommunikationsgesetz die Grundgeb�hr mindern oder auch den Vertrag fristlos k�ndigen. Ist das Internet erheblich, st�ndig oder regelm��ig zu langsam, kann der Kunde dies �ber die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur nachweisen. Gemindert werden kann die Grundgeb�hr um den Faktor der schlechteren Leistung (z. B. um 50 Prozent, wenn die Geschwindigkeit statt 250 MBit/s nur 125 MBit/s betr�gt). M�chte der Kunde darum den Vertrag au�erordentlich k�ndigen, muss er dem Anbieter allerdings vorher die Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Funktioniert der Anschluss �berhaupt nicht mehr, haben Verbraucher ab dem dritten Kalendertag nach Eingang ihrer St�rungsmeldung einen Anspruch auf Entsch�digung. Wie hoch diese ausf�llt, bemisst sich an der monatlichen Grundgeb�hr, das Gesetz legt aber auch Mindests�tze fest. F�r den 3. und 4. Ausfalltag muss der Provider mindestens 10 Prozent der vertraglich vereinbarten Grundgeb�hr ersetzen, aber mindestens 5 Euro. Ab dem 5. Tag sind 20 Prozent der Grundgeb�hr zu erstatten, aber mindestens 10 Euro. Vers�umt der Provider Techniker- oder Installationstermine, stehen dem Kunden 20 Prozent der Grundgeb�hr zu, aber mindestens 10 Euro. Neue Regelung beim Umzug des Internet-AnschlussesWenn Internet-Kunden an einen neuen Wohnort umziehen und der bisherige Provider die Leistung dort nicht anbietet, konnte bisher schon der Vertrag gek�ndigt werden, allerdings mussten als Abgeltung daf�r noch drei Grundgeb�hren an den Provider bezahlt werden. Ab sofort ist in diesem Fall die K�ndigung mit einmonatiger Frist m�glich. Die K�ndigung kann der Kunde nun also auch rechtzeitig vorab erkl�ren, damit diese zum Zeitpunkt des Auszugs wirksam wird. Anbieterwechsel: Weiterversorgung und Entsch�digungWechselt ein Breitband-Kunde seinen Provider, ist der alte Anbieter wie bisher auch schon dazu verpflichtet, den Kunden bis zur endg�ltigen Umschaltung weiter zu versorgen. Dazu stehen ihm auch wie bisher maximal 50 Prozent der Grundgeb�hr zu. Wird die Leitung bei der Umschaltung dann l�nger als einen Arbeitstag unterbrochen, steht dem Kunden f�r jeden weiteren Arbeitstag eine Entsch�digung zu, und zwar 20 Prozent der Grundgeb�hr, aber mindestens 10 Euro. Bei einer fehlgeschlagenen Rufnummernportierung steht dem Kunden ab dem zweiten Arbeitstag nach dem vereinbarten Portierungstermin eine Entsch�digung von 10 Euro f�r jeden weiteren Tag zu. Sperre des Anschlusses bei ZahlungsverzugGab es aus Sicht des Providers bislang einen Zahlungsverzug beim Kunden, sperrten manche Anbieter oft rigoros den Anschluss. Das ist nun nicht mehr so einfach m�glich: Erst wenn der Kunde mit mindestens 100 Euro in Verzug ist, darf der Provider den Anschluss sperren. Au�erdem muss der Anbieter die Sperre zwei Wochen vorher schriftlich androhen. Eine Sperre darf au�erdem nur die Leistung betreffen, bei der der Kunde im Verzug ist. Wurde beispielsweise die Rechnung des Festnetz-Vertrags nicht bezahlt, darf dem Kunden nicht auch noch der bezahlte Handy-Vertrag bei selben Provider gesperrt werden. Mail-Postfach muss bestehen bleibenAngesichts zahlreicher Freemail-Dienste gibt es heutzutage kaum noch eine Veranlassung dazu, das vom Internet-Provider bereitgestellte Mail-Postfach als Haupt-E-Mail-Adresse zu verwenden. Hat man das allerdings gemacht und k�ndigt den Internet-Vertrag, darf der Provider den Kunden in Zukunft nicht mehr einfach aus dem Postfach ausschlie�en. Auch nach Vertragsende muss der Kunde weiterhin Zugriff auf die E-Mails haben. Eine Frist gibt es daf�r allerdings noch nicht, diese muss die BNetzA noch festlegen. "Recht auf schnelles Internet": Noch ein zahnloser TigerNoch ein zahnloser Tiger ist das im Gesetz formulierte "Recht auf schnelles Internet": Dieses ist zwar vom Prinzip her zu begr��en, allerdings wurde daf�r bislang noch keine Mindestbandbreite festgelegt, mit der Kunden ihren Anspruch untermauern k�nnten. Diese muss von der BNetzA erst noch festgelegt werden, und zwar bis Anfang Juni 2022. Glasfaseranschluss muss mitbezahlt werdenDas Gesetz sieht auch eine neue Regelung f�r Glasfaseranschl�sse vor: Danach m�ssen im Zweifel alle Mieter f�r einen Glasfaseranschluss des Hauses bezahlen, auch wenn sie ihn nicht selbst nutzen m�chten. Das ist eine der wenigen Verschlechterungen f�r Verbraucher im neuen Gesetz. Die Regelung gilt sogar r�ckwirkend f�r alle ab dem 1. Januar 2015 (!) verlegten Glasfaseranschl�sse und f�r alle bis zum 31. Dezember 2027 verlegte Glasfaseranschl�sse. Die Umlage ist auf einen Zeitraum von f�nf Jahren begrenzt (eine Verl�ngerung auf neun Jahre ist m�glich). Es k�nnen maximal 60 Euro pro Wohneinheit und pro Jahr umgelegt werden, was 5 Euro monatlich entspricht. Ab Juli 2024 d�rfen die jetzigen Kosten f�r einen TV-Kabelanschluss dann nicht mehr auf die Mietnebenkosten umgelegt werden. Das ab 1. Dezember geltende Telekommunikationsmodernisierungsgesetz beinhaltet �brigens auch einen Passus, der insbesondere Handy-Nutzer aufatmen l�sst: Die Rufnummernportierung wird kostenlos. Meldungen zu weiteren Neuerungen seit 1. Dezember
Beim Handykauf und beim Abschluss von Festnetz-, Mobilfunk- oder DSL-Vertr�gen gibt es allerhand zu beachten. In Meldungen und Ratgebern finden Sie bei teltarif.de Tipps und Hintergrund-Infos, um als Verbraucher gut informiert zu sein. Ist eine automatische Vertragsverlängerung um 12 Monate rechtens?Verbraucherverträge müssen nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündbar sein. Eine automatische Vertragsverlängerung ist nur noch dann erlaubt, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und dabei monatlich gekündigt werden kann.
Für welche Verträge gilt das neue Gesetz?Neue Regeln gelten auch für Handy-, Telefon- und Internet-Verträge. Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren bleiben auch künftig möglich. Allerdings gilt für alle Verträge, die seit 1. März 2022 geschlossen werden, nach Ablauf der Erstlaufzeit eine einmonatige Kündigungsfrist.
Sind alle Verträge monatlich kündbar?Einen Vertrag, der sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit stillschweigend verlängert hat, können Sie jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Dies gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen wurden, wenn die Mindestvertragslaufzeit bereits abgelaufen ist.
Sind Verträge mit 24 Monaten Laufzeit noch erlaubt?Diese haben sich zum 1. Dezember 2021 geändert. Auch hier darf die anfängliche Mindestvertragsdauer maximal 24 Monate betragen. Anbieter müssen Verbraucher bei der stillschweigenden Verlängerung des Vertrags nach Ablauf der Mindestlaufzeit auf diesen Umstand hinweisen.
|