Wie lang dürfen sich Verträge verlängern?

Wie lang dürfen sich Verträge verlängern?
Neue Verbraucherrechte ab Dezember
Foto: Image licensed by Ingram Image, Montage: teltarif.de
Am 1. Dezember ist es endlich so weit: An diesem Tag wird nicht nur das erste T�rchen beim Advents­kalender ge�ffnet, sondern dann treten auch neue Regeln f�r Verbrau­cher­ver­tr�ge in Kraft, f�r die Kunden und Verbrau­cher­sch�tzer zum Teil schon mehrere Jahre gek�mpft haben. Alle Rege­lungen gelten �bri­gens auch f�r Bestands­kunden, also nicht nur f�r ab Dezember abge­schlos­sene Vertr�ge.

Dabei gilt es fest­zuhalten: Nicht alle urspr�ng­lichen Ideen haben es in das endg�l­tige Gesetz geschafft. Die maxi­male Vertrags­lauf­zeit wird nicht auf 12 Monate begrenzt. Das ist auch gar nicht zwin­gend notwendig, weil es zahl­reiche Provider gibt, die zum Teil schon seit vielen Jahren ohne Aufpreis bei der Grund­geb�hr Handy-Vertr�ge mit einmo­natiger Mindest­ver­trags­lauf­zeit anbieten. Das zeigt der teltarif.de-Handy­tarif­ver­gleich bei Mobil­funk­ver­tr�gen. Neben einem 24-Monats-Vertrag muss aber auch ein 12-Monats-Vertrag ange­boten werden.

Im Folgenden haben wir die wich­tigsten ab 1. Dezember geltenden Rege­lungen in einer �ber­sicht zusam­men­gefasst.

Vertrags­ver­l�n­gerung nur um einen Monat

Ist die Mindest­ver­trags­lauf­zeit des 24-Monats-Vertrags abge­laufen, darf sich dieser nicht mehr auto­matisch und unge­fragt um weitere 12 Monate verl�n­gern, sondern nur noch um einen Monat. Hat der Kunde also die recht­zei­tige K�ndi­gung drei Monate vor Ablauf des Vertrags verpasst, bleibt er maximal noch einen weiteren Monat im Vertrag und nicht mehr ein weiteres Jahr. Wie gesagt: Insbe­son­dere dieser Passus gilt auch f�r alle bereits bestehenden Vertr�ge.

Kein Unter­schieben von Vertr�gen am Telefon mehr

Bislang war es gang und g�be, dass Verbrau­cher sich bei der Hotline ihres Provi­ders ein Angebot einholen wollten - und der Kunden­betreuer schal­tete sofort einen wirk­samen Vertrag frei, ohne dass der Kunde dies beauf­tragt hatte. Bislang konnte ein Kunde einen derar­tigen Vertrag inner­halb von 14 Tagen ohne Angabe von Gr�nden wider­rufen. Der Gesetz­geber dreht den Spie� nun aber um: Nach dem neuen Gesetz m�ssen Provider nun immer vorab eine Vertrags­zusam­men­fas­sung in Text­form aush�n­digen.

War das vor Vertrags­schluss nicht m�glich, wie etwa am Telefon, muss dies unver­z�g­lich nach­geholt werden und der Kunde muss den Vertrag in Text­form (zum Beispiel per E-Mail) geneh­migen. Hat der Inter­essent diese schrift­liche Einwil­ligung nicht gegeben, wurde auch der Vertrag niemals wirksam abge­schlossen. Der Provider hat in diesem Fall ab sofort auch keinen Anspruch auf Wert­ersatz mehr, falls er bereits Tele­kom­muni­kati­ons­leis­tungen erbracht hat, wie das bisher noch der Fall war.

Wie lang dürfen sich Verträge verlängern?
Neue Verbraucherrechte ab Dezember
Foto: Image licensed by Ingram Image, Montage: teltarif.de

Provider �ndert Vertrag: Sofor­tige frist­lose K�ndi­gung

Anbieter k�nnen auch weiterhin unter bestimmten Bedin­gungen den Vertrag mit dem Kunden einseitig �ndern. In einem solchen Fall kann der Kunde aber ab sofort fristlos k�ndigen. Die Provider m�ssen ihre Kunden mindes­tens einen und h�chs­tens zwei Monate vor der �nde­rung dar�ber infor­mieren. Kunden k�nnen ihre K�ndi­gung dann inner­halb von drei Monaten ab dem Zeit­punkt dieser Infor­mation erkl�ren, aller­dings fr�hes­tens f�r den Zeit­punkt der G�ltig­keit der �nde­rung. Falls die �nde­rungen ausschlie�­lich zum Vorteil oder rein admi­nis­tra­tiver Art und ohne nega­tive Auswir­kungen sind, bezie­hungs­weise wenn der Anbieter zu den Vertrags­�nde­rungen recht­lich verpflichtet ist, gilt das Recht zur sofor­tigen frist­losen K�ndi­gung nicht.

J�hr­liche Infor­mation zu besserem Tarif

Bislang haben es Provider oft schamlos ausge­nutzt, wenn ihre Kunden lange in alten und teuren Bestands­ver­tr�gen geblieben sind, obwohl es beim selben Anbieter mitt­ler­weile Tarife mit deut­lich mehr Leis­tung f�rs Geld gibt. Das soll sich �ndern: Den Anbie­tern wird nun vorge­schrieben, ihre Bestands­kunden einmal j�hr­lich �ber den, anhand des aktu­ellen Tarifes, opti­malen Tarif zu infor­mieren. Das darf der Anbieter �bri­gens nicht ausschlie�­lich am Telefon tun.

Pakete aus Tarif und Smart­phone komplett k�ndigen

Bei B�ndel­paketen, beispiels­weise aus Handy-Tarif und Smart­phone, war es bislang so: Konnte der Anbieter einen Teil des Vertrags nicht erf�llen, konnte auch nur dieser Vertrags­bestand­teil gek�n­digt werden, der andere lief weiter. Konnte der Anbieter also beispiels­weise das verspro­chene Smart­phone nicht liefern, lief der Mobil­funk-Vertrag trotzdem weiter. In vielen F�llen k�nnen Verbrau­cher nach der neuen Rege­lung nun aber gleich­zeitig das gesamte Paket k�ndigen.

K�ndi­gungs­button auf der Webseite

Einen Vertrag online zu schlie�en, war bislang schon einfach, die Online-K�ndi­gung wurde Kunden aber oft erschwert oder unm�g­lich gemacht mit uns�g­lichen Maschen wie der "Online-K�ndi­gungs­vor­mer­kung", bei der die K�ndi­gung anschlie­�end tele­fonisch best�­tigt werden musste (was aber �ber­wie­gend dazu diente, den Kunden am Telefon zum Bleiben zu �ber­reden). Davon haben sich viele Kunden einsch�ch­tern lassen und auch ihr bishe­riges Recht zur einfa­chen K�ndi­gung in Text­form m�gli­cher­weise nicht wahr­genommen.

Damit ist jetzt Schluss: Wer online Vertr�ge anbietet, muss auch online sp�tes­tens ab dem 1. Juli 2022 einen leicht auffind­baren K�ndi­gungs­button anbieten (zum Beispiel im Kunden­center), �ber den der Vertrag wirksam ohne weitere Nach­frage gek�n­digt wird. Die K�ndi­gung muss in Text­form vom Provider best�­tigt werden.

Dritt­anbieter-Leis­tungen auf der Rech­nung

Zum wieder­holten Mal versucht der Gesetz­geber, das �rgernis von nicht bestellten, aber auf der Handy-Rech­nung abge­rech­neten Leis­tungen dubioser Dritt­anbieter zu beenden. Hat der Kunde Einw�nde gegen Dritt­anbieter-Forde­rungen auf der Rech­nung, kann er sich anstatt an den Dritt­anbieter auch an den Handy-Provider wenden. F�r Beschwerden beim Dritt­anbieter m�ssen auf Rech­nungen nun die ladungs­f�hige Adresse, eine natio­nale Orts­fest­netz­nummer oder kosten­freie Hotline-Nummer sowie ein Hinweis auf eine Inter­net­seite des Dritt­anbie­ters ange­geben werden.

Entsch�­digung bei Internet-Ausfall oder zu lang­samer Geschwin­dig­keit

Wenn der Inter­net­anschluss doch nicht so schnell ist wie verspro­chen, k�nnen Verbrau­cher nach dem neuen Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz die Grund­geb�hr mindern oder auch den Vertrag fristlos k�ndigen. Ist das Internet erheb­lich, st�ndig oder regel­m��ig zu langsam, kann der Kunde dies �ber die Breit­band­mes­sung der Bundes­netz­agentur nach­weisen. Gemin­dert werden kann die Grund­geb�hr um den Faktor der schlech­teren Leis­tung (z. B. um 50 Prozent, wenn die Geschwin­dig­keit statt 250 MBit/s nur 125 MBit/s betr�gt).

M�chte der Kunde darum den Vertrag au�er­ordent­lich k�ndigen, muss er dem Anbieter aller­dings vorher die Gele­gen­heit zur Nach­bes­serung geben. Funk­tio­niert der Anschluss �ber­haupt nicht mehr, haben Verbrau­cher ab dem dritten Kalen­dertag nach Eingang ihrer St�rungs­mel­dung einen Anspruch auf Entsch�­digung. Wie hoch diese ausf�llt, bemisst sich an der monat­lichen Grund­geb�hr, das Gesetz legt aber auch Mindest­s�tze fest.

F�r den 3. und 4. Ausfalltag muss der Provider mindes­tens 10 Prozent der vertrag­lich verein­barten Grund­geb�hr ersetzen, aber mindes­tens 5 Euro. Ab dem 5. Tag sind 20 Prozent der Grund­geb�hr zu erstatten, aber mindes­tens 10 Euro. Vers�umt der Provider Tech­niker- oder Instal­lati­ons­ter­mine, stehen dem Kunden 20 Prozent der Grund­geb�hr zu, aber mindes­tens 10 Euro.

Neue Rege­lung beim Umzug des Internet-Anschlusses

Wenn Internet-Kunden an einen neuen Wohnort umziehen und der bishe­rige Provider die Leis­tung dort nicht anbietet, konnte bisher schon der Vertrag gek�n­digt werden, aller­dings mussten als Abgel­tung daf�r noch drei Grund­geb�hren an den Provider bezahlt werden. Ab sofort ist in diesem Fall die K�ndi­gung mit einmo­natiger Frist m�glich. Die K�ndi­gung kann der Kunde nun also auch recht­zeitig vorab erkl�ren, damit diese zum Zeit­punkt des Auszugs wirksam wird.

Anbie­ter­wechsel: Weiter­ver­sor­gung und Entsch�­digung

Wech­selt ein Breit­band-Kunde seinen Provider, ist der alte Anbieter wie bisher auch schon dazu verpflichtet, den Kunden bis zur endg�l­tigen Umschal­tung weiter zu versorgen. Dazu stehen ihm auch wie bisher maximal 50 Prozent der Grund­geb�hr zu. Wird die Leitung bei der Umschal­tung dann l�nger als einen Arbeitstag unter­bro­chen, steht dem Kunden f�r jeden weiteren Arbeitstag eine Entsch�­digung zu, und zwar 20 Prozent der Grund­geb�hr, aber mindes­tens 10 Euro. Bei einer fehl­geschla­genen Rufnum­mern­por­tie­rung steht dem Kunden ab dem zweiten Arbeitstag nach dem verein­barten Portie­rungs­termin eine Entsch�­digung von 10 Euro f�r jeden weiteren Tag zu.

Sperre des Anschlusses bei Zahlungs­verzug

Gab es aus Sicht des Provi­ders bislang einen Zahlungs­verzug beim Kunden, sperrten manche Anbieter oft rigoros den Anschluss. Das ist nun nicht mehr so einfach m�glich: Erst wenn der Kunde mit mindes­tens 100 Euro in Verzug ist, darf der Provider den Anschluss sperren. Au�erdem muss der Anbieter die Sperre zwei Wochen vorher schrift­lich androhen. Eine Sperre darf au�erdem nur die Leis­tung betreffen, bei der der Kunde im Verzug ist. Wurde beispiels­weise die Rech­nung des Fest­netz-Vertrags nicht bezahlt, darf dem Kunden nicht auch noch der bezahlte Handy-Vertrag bei selben Provider gesperrt werden.

Mail-Post­fach muss bestehen bleiben

Ange­sichts zahl­rei­cher Free­mail-Dienste gibt es heut­zutage kaum noch eine Veran­las­sung dazu, das vom Internet-Provider bereit­gestellte Mail-Post­fach als Haupt-E-Mail-Adresse zu verwenden. Hat man das aller­dings gemacht und k�ndigt den Internet-Vertrag, darf der Provider den Kunden in Zukunft nicht mehr einfach aus dem Post­fach ausschlie�en. Auch nach Vertrags­ende muss der Kunde weiterhin Zugriff auf die E-Mails haben. Eine Frist gibt es daf�r aller­dings noch nicht, diese muss die BNetzA noch fest­legen.

"Recht auf schnelles Internet": Noch ein zahn­loser Tiger

Noch ein zahn­loser Tiger ist das im Gesetz formu­lierte "Recht auf schnelles Internet": Dieses ist zwar vom Prinzip her zu begr��en, aller­dings wurde daf�r bislang noch keine Mindest­band­breite fest­gelegt, mit der Kunden ihren Anspruch unter­mauern k�nnten. Diese muss von der BNetzA erst noch fest­gelegt werden, und zwar bis Anfang Juni 2022.

Glas­faser­anschluss muss mitbe­zahlt werden

Das Gesetz sieht auch eine neue Rege­lung f�r Glas­faser­anschl�sse vor: Danach m�ssen im Zweifel alle Mieter f�r einen Glas­faser­anschluss des Hauses bezahlen, auch wenn sie ihn nicht selbst nutzen m�chten. Das ist eine der wenigen Verschlech­terungen f�r Verbrau­cher im neuen Gesetz. Die Rege­lung gilt sogar r�ck­wir­kend f�r alle ab dem 1. Januar 2015 (!) verlegten Glas­faser­anschl�sse und f�r alle bis zum 31. Dezember 2027 verlegte Glas­faser­anschl�sse. Die Umlage ist auf einen Zeit­raum von f�nf Jahren begrenzt (eine Verl�n­gerung auf neun Jahre ist m�glich). Es k�nnen maximal 60 Euro pro Wohn­ein­heit und pro Jahr umge­legt werden, was 5 Euro monat­lich entspricht. Ab Juli 2024 d�rfen die jetzigen Kosten f�r einen TV-Kabel­anschluss dann nicht mehr auf die Miet­neben­kosten umge­legt werden.

Das ab 1. Dezember geltende Telekom­muni­kati­ons­moder­nisie­rungs­gesetz beinhaltet �bri­gens auch einen Passus, der insbe­son­dere Handy-Nutzer aufatmen l�sst: Die Rufnum­mern­por­tie­rung wird kostenlos.

Meldungen zu weiteren Neue­rungen seit 1. Dezember

  • VoIP: Neuer H�chst­preis f�r 032-Rufnum­mern
  • Prepaid: Acht Wochen Zeit f�r Rech­nungs-Wider­spruch
  • Tele­fon­aus­kunft: Preis muss jetzt ange­sagt werden
  • 0700 f�r 9 Cent pro Minute anrufen - auch vom Handy aus
  • 110/112: Rufnum­mern-Mani­pula­tion soll wirkungslos werden

Beim Handy­kauf und beim Abschluss von Fest­netz-, Mobil­funk- oder DSL-Vertr�gen gibt es aller­hand zu beachten. In Meldungen und Ratge­bern finden Sie bei teltarif.de Tipps und Hinter­grund-Infos, um als Verbrau­cher gut infor­miert zu sein.

Ist eine automatische Vertragsverlängerung um 12 Monate rechtens?

Verbraucherverträge müssen nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündbar sein. Eine automatische Vertragsverlängerung ist nur noch dann erlaubt, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und dabei monatlich gekündigt werden kann.

Für welche Verträge gilt das neue Gesetz?

Neue Regeln gelten auch für Handy-, Telefon- und Internet-Verträge. Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren bleiben auch künftig möglich. Allerdings gilt für alle Verträge, die seit 1. März 2022 geschlossen werden, nach Ablauf der Erstlaufzeit eine einmonatige Kündigungsfrist.

Sind alle Verträge monatlich kündbar?

Einen Vertrag, der sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit stillschweigend verlängert hat, können Sie jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Dies gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen wurden, wenn die Mindestvertragslaufzeit bereits abgelaufen ist.

Sind Verträge mit 24 Monaten Laufzeit noch erlaubt?

Diese haben sich zum 1. Dezember 2021 geändert. Auch hier darf die anfängliche Mindestvertragsdauer maximal 24 Monate betragen. Anbieter müssen Verbraucher bei der stillschweigenden Verlängerung des Vertrags nach Ablauf der Mindestlaufzeit auf diesen Umstand hinweisen.