[caption id="attachment_7992" align="alignleft" width="597"] Die Tabelle ist wie folgt anzuwenden: Suchen Sie Ihre jetzige Entgeltgruppe und Stufe auf. In der darüber stehenden Zelle ist Folgendes ablesbar: zunächst die Angabe der Stufe in der höheren Entgeltgruppe, in die Sie bei einer Höhergruppierung kommen; dann zusätzlich durch Pfeil gekennzeichnet: ob Sie in der höheren Entgeltgruppe stufengleich (↑) oder in einer niedrigeren Stufe als derzeit landen; zuletzt der Betrag des Höhergruppierungsgewinns gegenüber Ihrem jetzigen Entgelt: entweder der errechnete Differenzbetrag oder, sofern dies infrage kommt, kursiv einer der beiden Garantiebeträge« (57,63 / 92,22) – der bei »Höhergruppierung über mehr als 1 EG« allerdings nicht gilt.[/caption] Show Durch die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene neue Entgeltordnung (EGO) profitieren Bibliotheksbeschäftigte bei kommunalen Arbeitgebern gleich doppelt. Sie profitieren zum einen
So ergeben sich aus jeder Entgeltgruppe heraus Höhergruppierungsmöglichkeiten (vgl. den Beitrag in BuB 7/2016, Seite 376-381) – sei es, weil ein bisheriges TM, inhaltlich unverändert, nun einer höheren EG zugeordnet wurde, sei es aufgrund etlicher für Bibliotheken ganz neuer TM (und Begrifflichkeiten). Dazu bedarf es allerdings immer eines persönlichen Antrags und einer genauen Abwägung der hierbei bestehenden »Risiken«. Um dieses Thema geht es hier. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich die im Folgenden benannten Paragrafen auf den TVÜ-VKA. 1. Überleitung in die EGO: Grundsätzliches
2. Regelungen für Anträge auf Höhergruppierung aufgrund der neuen EGOUm eine sich nach der neuen EGO ergebende Höhergruppierung zu erreichen, muss ein persönlicher formloser Antrag gestellt werden, denn § 29b Abs. 1 besagt: »Ergibt sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt« – wobei eine »Eingruppierung nach § 12« die Anwendung der neuen EGO einschließt. Ganz wichtig:
3. Dringend notwendig: Abwägung eines HöhergruppierungsantragsNach Ermittlung des »Höhergruppierungsgewinns« (anhand folgender Anleitung) gilt es unbedingt, diesen mit anderen tariflichen Regularien abzuwägen – nämlich zu prüfen, ob sich eine Höhergruppierung ganz individuell, je nach Lebenssituation, materiell auch rechnet. Die vier wichtigen Themen hierbei sind:
Viel Erfolg beim Höhergruppiertwerden! Wolfgang Folter / 17.1.2017 Wie kommt man in die nächste Entgeltgruppe?Bei kontinuierlich durchschnittlich guter Leistung erreicht er nach 1 Jahr Stufe 2, nach 3 Jahren Stufe 3 (davon 2 Jahre in Stufe 2), nach 6 Jahren Stufe 4 (davon 3 Jahre in Stufe 3), nach 10 Jahren Stufe 5 (davon 4 Jahre in Stufe 4) und nach 15 Jahren Stufe 6 (davon 5 Jahre in Stufe 5).
Wann wechselt man die Entgeltgruppe?Die Beschäftigten der Entgeltgruppen 2 bis 15 erreichen die nächste Stufe – in Abhängigkeit von ihrer Leistung – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei demselben Arbeitgeber: Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1. Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2.
Wann höhergruppierung?Grundsätzlich erfolgt eine Höhergruppierung nur bei Neuübertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist.
Was ist Stufengleiche höhergruppierung?Hier findet also die sogenannte stufengleiche Höhergruppierung statt: Man wird der gleichen Stufe, die man in der niedrigeren Entgeltgruppe bereits erreicht hatte, zugeordnet. Das Entgelt der gleichen Stufe in einer höheren Entgeltgruppe ist immer höher, damit steigt das monatliche Entgelt.
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