Wie ist die gesetzliche Erbfolge in Österreich?

Das Erbrecht in Österreich im Überblick

Alle Informationen zum Erbrecht und zum Erben in Österreich finden Sie hier:

Gesetzliche Erbfolge

Blutsverwandte Personen erben nach dem sogenannten Parentelsystem, der Reihe nach sind zu Erben berufen:

  1. Kinder bzw. im Vorablebensfall deren Nachkommen
  2. Eltern bzw. im Vorablebensfall deren Nachkommen (Geschwister bzw. Nichten und Neffen)
  3. Großeltern, Onkeln und Tanten bzw. Cousins, Cousinen und deren Nachkommen

Die Blutsverwandten teilen untereinander nach Stämmen. Ein außereheliches Kind ist seit 1991 dem ehelichen gleichgestellt.

Der Ehegatte (gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartner) erbt neben den zu a) genannten Personen ein Drittel, neben den zu b) genannten Eltern zwei Drittel und schließt Geschwister und sonstige Nachkommen aus. Hinsichtlich der Ehewohnung gibt es Sonderbestimmungen für den Ehegatten/eingetragenen Partner.

Der Lebensgefährte oder nur kirchlich getraute Gatte hat in „letzter Linie“ ein gesetzliches Erbrecht, sofern keine erbberechtigten Verwandten vorhanden sind, vor Heimfälligkeit des Nachlasses an den Staat.

Unter gewissen Umständen haben auch nächste Angehörige (Kinder, Ehegatte, Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Groß-/Urgroßeltern, aber auch deren Ehegatte/Lebensgefährte und deren Kinder), die in den letzten 3 Jahren durchgehend mind. 6 Monate mind. 20 Stunden pro Monat gepflegt haben, Anspruch auf das sogenannte Pflegevermächtnis.

Wer nicht erben will:

  1. schließt mit der entsprechenden Person, von der er erben würde, zu Lebzeiten vor einem Notar einen Erbverzichtsvertrag.
  2. erklärt nach dem Tod des Erblassers, sich seines Erbrechtes zu entschlagen.

Gewillkürte Erbfolge – Testament, Vermächtnis

Das Testament enthält eine Erbseinsetzung.

Ein Vermächtnis ist eine letztwillige Verfügung über einen bestimmten Nachlasswert.

Gebräuchliche Arten:

  1. eigenhändiges Testament - selbst schreiben und unterschreiben. Das Testament des Ehegatten nur zu unterschreiben reicht nicht aus!
  2. fremdhändiges Testament – eigene Unterschrift, inkl. handschriftliche Beisetzung einer Bestätigung des letzten Willens, Unterschrift dreier Zeugen, diese dürfen mit den Erben nicht in Nahebeziehung stehen und weiters ist die Beisetzung (leserlich!) des vollen Namens, Geburtsdatums, Wohnadresse, erforderlich, damit die Identität der Zeugen nachvollziebar ist.
  3. Nottestament – vereinfachte Form, wirklich nur im Notfall, 3 Monate gültig, zwei Zeugen

Es empfiehlt sich, das Testament mit Ort und Datum zu versehen, auch die Nennung von Ersatzerben ist sinnvoll. In der Praxis gibt es bei der Vollstreckung von selbst verfassten Testamenten oft Probleme – Errichtung und Verwahrung durch den Fachmann gewährleistet Rechtssicherheit!

Ein Testament oder Vermächtnis kann jederzeit widerrufen werden. Das zeitlich jüngere Testament geht dem älteren Testament vor.

Dagegen ist die Schenkung auf den Todesfall, welche in Notariatsaktform errichtet wird, einseitig nicht widerrufbar, auch Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung ist in Notariatsaktform möglich.

Pflichtteilsrecht (Pflichtanteil)

Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes haben die Nachkommen sowie der Ehegatte. Die Pflichtteilsberechtigung setzt voraus, dass man mangels Testament konkret erbberechtigt wäre.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Erbteiles, berechnet sich vom reinen Nachlass nach Abzug der Passiva, Begräbnis- und Verfahrenskosten und ist in Geld auszubezahlen. Auch Pflichtteilsstundung möglich, wenn z.B. der Nachlass nur aus einem Betrieb besteht, meist für 5 Jahre.

Es besteht die Möglichkeit, Kinder, zu denen man über einen längeren Zeitraum vor dem Tod in keiner familiären Beziehung stand, auf den verminderten Pflichtteil zu beschränken, es sei denn, der Verstorbene hat den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben.

Der Pflichtteil kann nur schwer entzogen werden, da die Enterbungsgründe vom Gericht eng ausgelegt werden. Auch ist das Vorliegen von Enterbungsgründen vom Erben nachzuweisen.

Der Pflichtteilsberechtigte muss sich auch Vorempfänge anrechnen lassen, umgekehrt kann er unter Umständen die Einrechnung der Vorempfänge von seinen Geschwistern fordern.

Verlassenschaftsverfahren

Das Verlassenschaftsverfahren wird vom Notar als Gerichtskommissar durchgeführt:

Zunächst erfolgt die Todesfallaufnahme, dann entweder „Kleinerledigung“ bei Verlassenschaften unter Euro 5.000,-- oder wenn die ortsüblichen Begräbniskosten und sonstigen Forderungen den Nachlasswert übersteigen.

Bei Überschuldung ist, wenn niemand eine Erbantrittserklärung abgeben will, auch bei Verlassenschaften mit höherem Wert eine Überlassung an die Gläubiger möglich, ab € 25.000,-- nur mit Gläubigeredikt.

Abhandlungsverfahren: in diesem wird die Erbantrittserklärung abgegeben, entweder unbedingt (unbegrenzte Schuldenhaftung – dafür kostengünstiger und kürzere Verfahrensdauer, da Inventur und Schätzung des Nachlasses entfällt) oder bedingt (verbunden mit Gläubigereinberufung – bietet mehr Sicherheit, dafür dauert das Verfahren länger und es ist mit höheren Kosten zu rechnen, z.B. für Schätzmeister) ist z.B. bei Minderjährigen und besachwalteten Personen als Erben zwingend vorgeschrieben.

Danach wird vom Notar die Aufstellung der Aktiva und Passiva vorbereitet. Diese wird nach unbedingter Erbantrittserklärung Vermögenserklärung, nach bedingter Erbantrittserklärung Inventar genannt.

Die Beendigung des Abhandlungsverfahrens erfolgt durch den Einantwortungsbeschluss, der Erbe/die Erben tritt/treten je nach Erbteilung in sämtliche übertragbare Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.

Anschließend erfolgt gegebenenfalls die Verbücherung – der Erbe wird ob den Liegenschaften des Verstorbenen im Grundbuch eingetragen. Aktuell fällt nur bei Liegenschaften Steuer an.

Unterschied zwischen Schenkung und Übergabe

Eine Schenkung wird ohne Gegenleistung durchgeführt.

Eine Übergabe findet mit Gegenleistungen statt.

Vorteile

  • Vermögensübertragung unter Lebenden (aktuelle steuerliche Rechtslage)
  • Regelungen erfolgen „unter Aufsicht“ des Übergebers
  • Regelung mit den weichenden Erben (Pflichtteilsverzicht)
  • Vermeidung von Regressansprüchen Sozialhilfe (5 Jahresfrist)

Nachteile

  • Keine Verfügbarkeit mehr über den Vermögenswert
  • Einseitig nicht abänderbar

Übergabe

  • An wen wird übergeben
  • Abfindung der weichenden Erben
  • Belastungs- und Veräußerungsverbot
  • Wohnungsrecht (Umfang, Kostentragung, Mitbenützungsrechte)
  • Eventuell Betreuungsrechte

Für klare Verhältnisse sorgen:

  • Haus, Grundstück , Wohnung
  • Familienrecht
  • Schenkung, Übergabe und Erbschaft
  • Notarielle Treuhandschaft
  • Mediation / Schlichtung
  • Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
  • Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament

Das Erbrecht in Österreich ist überarbeitet worden. Mit dem Tod einer Person erlöschen nur ihre höchstpersönlichen Rechte wie Unterhaltspflicht, Wahlrecht oder Namensrecht. Für Todesfälle ab dem 31.12.2016 gelten die neuen Bestimmungen. Notare und Rechtsanwälte können zum Erbrecht beraten. Die erste Rechtsauskunft ist meist kostenlos.

Eine Erbschaftssteuer gibt es in Österreich nicht mehr.

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Wer erbt wieviel bei gesetzlicher Erbfolge?

Die Ehefrau erbt 50 Prozent der Hinterlassenschaft. Das noch lebende Kind des Erblassers erbt die Hälfte der verbleibenden 50 Prozent, also 25 Prozent. Dessen Kinder erhalten nichts. Die verbleibenden 25 Prozent gehen an die beiden Enkel des Erblassers, die an die Stelle ihres verstorbenen Elternteils treten.

Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung, also Kinder, Enkel, Urenkel, erben folgendermaßen: Der Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Ist eines der Kinder bereits vor dem Erblasser verstorben, geht dessen Erbteil wiederum zu gleichen Teilen auf dessen Kinder (also Enkel des Erblassers) über.

Wer erbt zuerst Kinder oder Ehepartner?

Es gilt die allgemeine gesetzliche Erbfolge. Der Ehegatte erbt neben den Verwandten der ersten Ordnung, also Kindern und Enkeln, ein Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung, also Eltern und Geschwistern des Erblassers, die Hälfte (§ 1931 Abs. 1 BGB).

Was erbt der Ehepartner in Österreich?

Der Ehepartner des Verstorbenen hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten der Ehepartner erbt. Hinterlässt der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner neben diesen und erhält ein Drittel.