Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist?

Als Jahressteuer erfasst die Einkommensteuer sämtliche steuerlich relevanten Vorgänge eines Steuerjahres (sog. Veranlagungszeitraum), über die der Fiskus natürlich eine Auskunft wünscht.

So hat der Gesetzgeber eine umfassende Verpflichtung über die §149 AO, §§25, 46 EStG und §56 EStDV geschaffen, woraus sich ergibt, wer für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist.

II. Maßgebliche Normen für die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung

Zum besseren Verständnis finden sich auszugsweise nachfolgend die wichtigsten einschlägigen Passagen der jeweiligen Normen:

§ 149 AO (Abgabe der Steuererklärungen)

„(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.“ 

Generell bestimmt das Gesetz, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe ist aber auch derjenige verpflichtet – unabhängig von einer gesetzlichen Regelung – wenn dieser durch die Finanzbehörde zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert wird.

§ 25 EStG (Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht

„(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.“

Gemäß § 25 EStG gibt es gesetzliche Ausnahmen, die eine Veranlagung entbehrlich machen, was im Umkehrschluss somit natürlich auch nicht die Abgabe einer Einkommensteuer erfordert.

Ausgenommen von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum sind:

§ 43 Abs. 5 EStG (Kapitalerträge mit Steuerabzug)

„5) 1Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten;“

Kapitalerträge haben aufgrund der Quellenbesteuerung bereits abgegoltene Wirkung (sofern angewendet).

§ 46 EStG (Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit)

„(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, 

1. wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;

2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;

3. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 13 150 Euro Euro übersteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 24 950 Euro übersteigt;

3a. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist;

4. wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 13 150 Euro übersteigt oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 24 950 Euro übersteigt; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört;

4a. wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, 

a) bis c) (weggefallen)

d) im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder

e) im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.

2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG in Verbindung mit den Ausnahmefällen nach § 46 Abs. 2 EStG und § 56 EStDV.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben und wer nicht?

Generell gilt: Liegt Ihr Einkommen unterhalb des sogenannten Grundfreibetrages, dann zahlen Sie keine Steuern und müssen auch keine Steuererklärung abgeben. Im Steuerjahr 2021 liegt dieser Grundfreibetrag bei 9.744 Euro für Singles und 19.488 Euro für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner.

Wann ist man zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet?

Pensionäre mit mehr als 12.250 Euro Bezügen (für Ehepaare im Jahr 2021: 23.250 Euro) müssen ebenfalls eine Steuererklärung für 2021 abgeben. Das gilt auch für Beamte, deren Vorsorgepauschale für das Gehalt höher war als ihre anzuerkennenden Versicherungsbeiträge.

Ist jeder zur Steuererklärung verpflichtet?

In diesen Fällen bist du nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet: Du bist in der Steuerklasse I und hattest nur Einnahmen von einem Arbeitgeber. Ihr seid verheiratet/in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, habt die Steuerklassenkombination IV/IV und nur Einnahmen als Arbeitnehmer*in.

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