Wer pflegt mich wenn ich alt bin?

Etwa 70 Prozent der Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Meistens kümmern sich Angehörige um sie. Zunehmend übernehmen auch andere Pflegepersonen, zum Beispiel Nachbarn oder Freunde, die Pflege. 

Im Pflegeversicherungsgesetz ist der Begriff der Pflegeperson weit gefasst. Gemeint sind Menschen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Das ist keine einfache Angelegenheit. Viele pflegende Angehörige sind darauf nicht vorbereitet und stehen der Aufgabe hilflos gegenüber. Sie wissen oft nicht, was auf sie zukommt. Die Pflege kann unterschiedlich verlaufen und es ist meist nicht abzusehen, wie lange sie andauert. Daher sollten Pflegende immer wieder sorgfältig prüfen, ob die Pflegesituation sie nicht überfordert. 

Um die Pflege zu erleichtern, können pflegende Angehörige und andere interessierte Personen wichtige Kenntnisse und Techniken in einem Pflegekurs erlernen. Neben Informationen zur Pflege und zum Gebrauch von Hilfsmitteln bekommen sie dort auch Hinweise über Krankheitsbilder, zum Beispiel den Umgang mit Demenz. Zudem erfahren sie, wie sie Belastungen durch die Pflegesituation vorbeugen und mit Überforderung umgehen können. Pflegekassen müssen die Schulungskurse selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen kostenlos anbieten. Es ist auch möglich, eine Pflegeschulung in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen in Anspruch zu nehmen.

Auskünfte erteilen die Pflegekassen oder die Beratungsstellen der Caritas vor Ort (s. Adress-Suchbox).

Häufig können pflegende Angehörige durch die Pflege keine oder keine volle Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Beruf und Pflege unter einen Hut zu bekommen, ist oft sehr schwer und belastend. Eine Berufstätigkeit kann neben finanzieller Sicherheit aber auch Abwechslung und Anregung außer Haus bieten. 

Wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, können sich Beschäftige bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen, um die Pflege zu organisieren. Wird für diesen Zeitraum der Lohn nicht fortgezahlt, kann Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden.

Mit dem Pflegezeitgesetz haben berufstätige Angehörige die Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen unbezahlt für bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. Der Anspruch gilt gegenüber Arbeitgebern mit mindestens 16 Beschäftigten.

  • Sie haben Anspruch auf Pflegezeit, wenn Sie einen nahen Angehörigen (zum Beispiel Großeltern, Eltern, Partner, Kinder) versorgen, bei dem mindestens Pflegegrad 1 vorliegt. In dieser Zeit beziehen Sie kein oder ein reduziertes Gehalt, bleiben aber weiterhin sozialversichert und genießen einen umfassenden Kündigungsschutz.
  • Sie können die Pflegezeit auch für einen kürzeren Zeitraum als sechs Monate in Anspruch nehmen, in den meisten Fällen besteht die Pflegebedürftigkeit aber wesentlich länger.
  • Am besten sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber. Vielleicht sieht er noch weitere Möglichkeiten, wie Sie für die Pflege vorübergehend von der Arbeit freigestellt werden können.

Durch das Familienpflegezeitgesetz haben pflegende Angehörige auch die Möglichkeit, für die Dauer von bis zu zwei Jahren ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden zu reduzieren. Der Anspruch gilt gegenüber Arbeitgebern mit mindestens 26 Beschäftigten. Wie bei der Pflegezeit gilt auch hier die Voraussetzung, dass Sie einen nahen Angehörigen (zum Beispiel Großeltern, Eltern, Partner, Kinder) versorgen, bei dem mindestens Pflegegrad 1 vorliegt. Sie sind weiterhin sozialversichert und es besteht ein Sonderkündigungsschutz.

Durch die Arbeitszeitreduzierung verringert sich das Gehalt. Um Einkommenseinbußen abzufedern, kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden.

  • Vorteile sind, dass Sie weiterhin erwerbstätig bleiben und den Kontakt zum Arbeitsplatz nicht verlieren.

Pflegezeit und Familienpflegezeit können auch miteinander kombiniert werden. Sie müssen aber nahtlos aneinander anschließen. Die Gesamtdauer beträgt zusammen maximal 24 Monate.

Weiterführende Informationen

  • Info-Portal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
  • Handreichung zu den Neuerungen zum Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (PDF)

 

Pflegende Angehörige sind der "Pflegedienst Nr. 1" in Deutschland. Sie erbringen den größten Teil der Hilfe- und Pflegeleistungen. Ohne sie könnte die Versorgung nicht aufrechterhalten werden. Pflegende Angehörige nehmen der Gesellschaft eine große Verantwortung ab, dennoch ist Pflege in Deutschland oft reine Privatsache.

Um das zu ändern, haben sich engagierte Angehörige im Jahr 2008 zu einer Interessenselbstvertretung pflegender Angehöriger (IspAn) zusammengeschlossen. Einige stehen aktiv in der Pflege, andere haben diese Zeit hinter sich. Alle sind reich an Erfahrungen, die sie im Laufe der Zeit im Umgang mit den unterschiedlichsten Pflegesituationen gewonnen haben. Diese Erfahrungen wollen sie weitergeben.

Sie setzen sich dafür ein, dass pflegende Angehörige Einfluss bekommen und sich für ihre eigenen Interessen starkmachen und mitreden können. Als Expert(inn)en in eigener Sache beziehen sie aktiv Stellung, zum Beispiel zu verschiedenen Pflegethemen, und gehen damit an die Öffentlichkeit.

Im Unterschied dazu geht es in einem Angehörigengesprächskreis oder einer Selbsthilfegruppe in erster Linie darum, sich mit anderen Betroffenen über körperliche und seelische Belastungen aussprechen zu können, sich gegenseitig zu unterstützen und Entlastung zu erfahren.

Wenn Sie Interesse an weiteren Informationen oder an einer Mitarbeit bei IspAn haben, können Sie sich an folgende Caritas-Beratungsstellen wenden:

  • Beratungsstelle für ältere Menschen und deren Angehörige im Dreisamtal
  • Angehörigenberatung Demenz beim Caritasverband Frankfurt
  • Online-Beratung "Leben im Alter"

Zu schmale Türen, enge Badezimmer oder Treppenstufen stellen oft unüberwindbare Hindernisse dar. Umbaumaßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, die die Pflege erleichtern oder dem Pflegebedürftigen ein selbstständigeres Leben ermöglichen, werden finanziell gefördert. Dazu gehören zum Beispiel die rollstuhlgerechte Verbreiterung von Türen, barrierefreie Bäder und Toiletten, Haltegriffe, Rampen oder der Einbau eines Treppenlifts.

Bereits bei der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird geprüft, ob Umbaumaßnahmen in der Wohnung erforderlich sind. Wenn dies der Fall ist, beteiligt sich die Pflegekasse mit einem Zuschuss. Dieser muss vor Beginn der Umbaumaßnahme bei der Pflegekasse beantragt und von ihr genehmigt werden. Wenn für Sie eine Umbaumaßnahme infrage kommt, sollten Sie sich von Ihrer Pflegekasse beraten lassen.

Für größere Umbaumaßnahmen vergibt zum Beispiel die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)-Bankengruppe Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen im Rahmen des Förderprogramms "Altersgerecht umbauen".

Wenn Sie zur Miete wohnen und für Sie eine Umbaumaßnahme infrage kommt, sollten Sie den Vermieter in Ihre Entscheidung einbeziehen. Vielleicht beteiligt er sich auch an den Kosten.

  • Auskunft und Beratung erhalten Sie bei Ihrer Kranken- oder Pflegekasse, den Beratungsstellen der Caritas vor Ort (s. Adress-Suchbox)  oder der Online-Beratung "Leben im Alter".
  • Vielerorts gibt es auch Wohnberatungsstellen, die Sie über Möglichkeiten zur Wohnungsanpassung informieren.

     

Hilfe und Betreuung für mehrere Stunden bis hin zur 24-Stunden-Versorgung sind organisierbar, aber auch zum Teil mit erheblichen Kosten verbunden. Unter bestimmten Voraussetzungen beteiligt sich die Pflege- beziehungsweise Krankenkasse an den Kosten.

Diese Leistungen decken die Kosten aber nur zu einem geringen Teil ab.

Insbesondere wenn eine ständige Betreuung erforderlich ist, lassen sich pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen oft von Haushaltshilfen aus Ost- und Mitteleuropa unterstützen, die auch im Haushalt leben. Ihre Beschäftigung erfolgt in der Regel in einer rechtlichen Grauzone oder ist sogar illegal. Ihre Arbeit unterliegt meist keiner Kontrolle und auch sie selber sind oftmals ohne Schutz. Das hat weitreichende Konsequenzen für die Beschäftigten und die Pflegehaushalte. Wer eine ausländische Haushaltshilfe beschäftigen möchte, sollte sich daher frühzeitig über seine Rechte und Pflichten als Arbeitgeber/in informieren. Auskunft geben Ihnen zum Beispiel die Agentur für Arbeit, die Krankenkasse als zuständige Stelle für Sozialversicherungsbeiträge oder ein Steuerberater.

In einigen Regionen Deutschlands unterstützen Dienste der Caritas mit ihrem Angebot "Caritas 24 - zuhause gut betreut" Pflegehaushalte bei der Vermittlung polnischer Haushaltshilfen. In Zusammenarbeit mit der polnischen Caritas werden die Haushaltshilfen während ihres Aufenthaltes in Deutschland begleitet. Auch für die soziale Betreuung der Familien in Polen wird gesorgt.

Die polnischen Haushaltshilfen werden legal beschäftigt, versichert und nach Tarif bezahlt.Ob es dieses spezielle Angebot der Caritas in Ihrer Nähe gibt und was es bietet erfahren Sie auf caritas24.net.

Der Deutsche Caritasverband hat einen Leitfaden zu den Rahmenbedingungen der Beschäftigung von Haushaltshilfen erstellt.

Weitere Informationen zu osteuropäischen Haushaltshilfen finden Sie hier (Verbraucherzentrale).

  • Für eine persönliche Beratung können Sie sich zum Beispiel an die Online-Beratung 
    "Leben im Alter" oder eine Beratungsstelle vor Ort wenden.

So bunt und vielfältig wie die Menschen, so verschieden sind die Wohnbedürfnisse. Manche Seniorinnen und Senioren schließen sich zusammen, um zum Beispiel in einer Senioren-WG gemeinsam den Lebensabend zu verbringen. Andere ziehen es vor, mit Jung und Alt im Mehrgenerationenwohnen unter einem Dach zu leben.

Das sollten Sie beachten:

Das Leben in einem gemeinschaftlichen Wohnprojekt erfordert ein hohes Maß an Eigeninitiative und ist unter Umständen mit weniger Privatsphäre verbunden. Viele Wohnprojekte stoßen bei zunehmendem Hilfe- und Pflegebedarf an ihre Grenzen. Ein Wohnen bis zum Ende ist dort dann nicht möglich und die betroffenen Bewohner müssen erneut umziehen.

Betreutes Wohnen, auch "Wohnen plus" oder "Wohnen mit Service" genannt, bietet in der Regel ein barrierefreies Wohnen und ein Mindestmaß an Betreuungsleistungen, die nach Bedarf um weitere Serviceleistungen ergänzt werden können. Art und Umfang der Leistungen sind in einem Betreuungsvertrag beschrieben, der zusätzlich zum Mietvertrag abgeschlossen wird. Neben den Kosten für die Wohnung wird üblicherweise eine sogenannte Betreuungspauschale erhoben (zum Beispiel für einen Hausnotruf, einen festen Ansprechpartner oder Hausmeistertätigkeiten), unabhängig davon, ob diese Basisbetreuung tatsächlich genutzt wird.

In der Regel kann das Betreuungspaket individuell um weitere Angebote (zum Beispiel Pflegeleistungen, hauswirtschaftliche Dienste, Mittagessen) ergänzt werden. Diese Wahlleistungen werden zusätzlich abgerechnet, wenn sie in Anspruch genommen werden. Prinzipiell ist betreutes Wohnen auch in der angestammten Wohnung möglich ("Betreutes Wohnen zu Hause"), zum Beispiel mit Unterstützung durch Nachbarschaftshilfe, Pflegedienste und hauswirtschaftliche Hilfen. In der Regel wird darunter aber das Wohnen in einer Wohnanlage mit zusätzlichen Serviceangeboten verstanden.

Das sollten Sie beachten: 

"Betreutes Wohnen" ist ein Sammelbegriff, der gesetzlich nicht definiert ist und für ganz unterschiedliche Organisationsformen von "Wohnen" und "Betreuung" steht. Welche Leistungen durch die Pauschale abgegolten sind, ist von Fall zu Fall verschieden, das gilt auch für Art und Umfang der Serviceleistungen. Aus diesem Grund sollten Sie sich gut über die Angebote und Vertragsgestaltung informieren. Wichtig ist auch zu prüfen, was geschehen soll, wenn der Hilfe- und Pflegebedarf zunehmen. Unter Umständen kann es erforderlich sein, dass Sie dann aus dem "betreuten Wohnen" wieder ausziehen müssen.

  • Länger zu Hause leben. Ein Wegweiser für das Wohnen im Alter. 
    Download beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
  • Informationen und eine Checkliste zum betreuten Wohnen bietet auch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen BAGSO e.V. 

Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, übernimmt die Pflegekasse - sofern Pflegegrad 2 vorliegt - für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Kosten einer notwendigen Verhinderungs- oder Ersatzpflege. Dafür steht ein bestimmter Jahresbetrag zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige vor der erstmaligen Verhinderung bereits sechs Monate zu Hause gepflegt wurde. Die Ersatzpflege können professionelle Dienstleister aber auch andere Pflegepersonen (zum Beispiel Nachbarn) durchführen. Sie kann in der Regel dort erbracht werden, wo sich der Pflegebedürftige gerade aufhält, zum Beispiel zu Hause, bei Verwandten, in einer Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung. Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

Kurzzeitpflege ist ein Angebot in einer vollstationären Einrichtung, zum Beispiel, wenn die Versorgung zu Hause kurzfristig nicht möglich ist und in Situationen, in denen die Verhinderungs- und Tagespflege nicht ausreicht. Kurzzeitpflege wird häufig im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt genutzt. Kurzzeitpflege kann auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, wenn der pflegende Angehörige in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Im Rahmen des Pflegeversicherungsgesetzes haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Kurzzeitpflege für maximal acht Wochen je Kalenderjahr.

Es ist empfehlenswert vor der Organisation einer Verhinderungs- beziehungsweise einer Kurzzeitpflege mit der Pflegekasse zu besprechen, welche Leistung im konkreten Fall angebracht ist und was genau finanziert wird.

Wer kümmert sich um einen Pflegeplatz?

Gesetzliche oder private Krankenkasse / Pflegekasse. Die Krankenkassen sind verpflichtet, Ihnen eine kostenlose Pflegeberatung anzubieten. Auch bei Pflegestützpunkten können Sie sich rund um das Thema Pflege und Pflegekasse beraten lassen. Die Unabhängige Patientenberatung (UPD) kann Sie telefonisch beraten.

Wer kümmert sich um alte Menschen?

Damit es nicht so weit kommt, sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen. Seniorenberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände, der Kommunen und Gemeinden oder Pflegestützpunkte bieten kostenlos Beratung rund um das Thema Alter und Pflege an. Wer Rat sucht, kann sich auch an seine Pflegekasse wenden.

Was bekomme ich wenn ich meine Mutter Pflege?

Das Pflegegeld können sie an Angehörige weitergeben, die sie unterstützen. Je nach Pflegegrad sind es 316 bis 901 Euro pro Monat. Angehörige müssen das Pflegegeld nicht versteuern, Bekannte häufig schon. Der Pflegebedürftige beantragt das Pflegegeld, indem er bei seiner Krankenkasse anruft.

Wann gilt man als pflegebedürftig?

Pflegebedürftig sind Menschen, wenn sie wegen einer Krankheit oder einer Behinderung Hilfe und Unterstützung brauchen. Und diese Hilfe für mindestens sechs Monate benötigen. Manche Menschen, die pflegebedürftig sind, brauchen wenig Hilfe im Alltag. Zum Beispiel nur im Haushalt oder zum Einkaufen.