Kann ich mit 80 Schwerbehinderung in Rente gehen?

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.4.2007 wurden von vielen Menschen unbemerkt auch die Grenzen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen angehoben. Was sich wie geändert hat und was Betroffene beachten sollten, haben wir kurz für sie zusammen gestellt.

Für die Betroffenen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit dem 65. Lebensjahr, vorzeitig (d.h. mit Abschlägen) mit dem 62. Lebensjahr bezogen werden. Sie haben aber erst dann Anspruch, wenn sie zum Zeitpunkt des Rentenbeginns als schwerbehinderter Mensch anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Diese Regelung blieb unverändert.

Für Versicherte, die vor dem 31.12.1963 geboren sind, gibt es verschiedene Fallkonstellationen, die nachfolgend aufgeführt sind:

Bei Versicherten der Jahrgänge 1945 bis 1951 werden die Altersgrenzen nicht angehoben. Nach wie vor kann dieser Personenkreis bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen mit Vollendung des 63. Lebensjahres (ohne Abzug) bzw. des 60. Lebensjahres (mit Abzug) die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen. Abschlagsfrei können diejenigen in die genannte Altersrente gehen, wenn sie vor dem
17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren. Die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft ist bei Personen, die bis zum 31.12.1950 geboren wurden, für die Bewilligung der Altersrente nicht notwendig. Es reicht, wenn sie berufsunfähig bzw. erwerbsunfähig nach den bis ins Jahr 2000 geltenden Vorschriften sind.

Bei Versicherten, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, werden die Altersgrenzen (für eine Rente mit und ohne Abschläge) wie folgt angehoben:

Kann ich mit 80 Schwerbehinderung in Rente gehen?

Auch der Rentenbeginn für schwerbhinderte Menschen steigt in den kommenden Jahren.

Keine Anhebung der Altersgrenzen gibt es für Versicherte, die am
1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und entweder vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Alle Informationen dieser Seite können sie sich auch hier als Merkblatt herunter laden:

  • Detaillierte Übersicht der Bestimmungen zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

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Bei Rückfragen zu diesem Thema stehen Betroffenen die Mitarbeiter der VdK-Beratungsstellen in Sachsen zur Verfügung.

Schwerbehinderung Rente Ansprüche prüfen und Rente beantragen.

  • Grad der Behinderung min. 50 Prozent
  • Zwei Jahre abschlagsfreie früher in Rente gehen
  • Abgrenzung zur Erwerbsminderungsrente beachten

Altersvorsorgeplanung für

20- bis 29-Jährige

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30- bis 39-Jährige

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40- bis 49-Jährige

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50- bis 59-Jährige

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ab 60-Jährige

Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Voraussetzungen, Beantragung und Co.

Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung können zwei Jahre vor Eintritt in die Regelaltersrente abschlagsfrei in den Ruhestand gehen. Dazu muss ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen und eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erfüllt sein.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist nicht gleichzusetzen mit der Erwerbsminderungsrente – hier ist die Einschränkung der Arbeitskraft durch Krankheit, nicht durch den Grad der Behinderung, entscheidend.

Weitere Themen

Immer gut zu wissen – Inhaltsverzeichnis

Was ist die Schwerbehindertenrente?

Die (Arbeits-)Belastung für einen schwerbehinderten Menschen kann enorm sein – vor allem mit zunehmendem Alter. Um diese Personengruppe zu entlasten, wurde die Rente für Schwerbehinderte eingeführt. Sie bietet den Betroffenen die Möglichkeit, entweder zwei Jahre abschlagsfrei oder maximal fünf Jahre mit entsprechenden Abschlägen vor der Regelaltersgrenze in Rente zu gehen.

Konkret bedeutet das: Wenn ein schwerbehinderter Mensch nach 1964 geboren wurde, kann er mit 65 statt mit 67 Jahren ohne finanzielle Einbußen in Rente gehen. Jahrgänge zwischen 1952 und 1963 können sogar noch früher, also im Altersbereich zwischen 63 und 65 Jahren in Rente gehen.

Darüber hinaus besteht für schwerbehinderte Menschen die Möglichkeit, noch früher in den Ruhestand zu wechseln, wenn sie bereit sind, Abschläge in Kauf zu nehmen. Für jeden Monat, den sie vorzeitig in Rente gehen, wird ihnen 0,3 Prozent von ihrer Rente abgezogen – der maximale Abzug liegt bei 10,8 Prozent.

Erwerbsminderungs­rente prüfen

Der vorzeitige Ruhestand für Menschen mit Schwerbehinderung ist bei dieser Rentenart auf zwei Jahre (abschlagsfrei) limitiert. Wird ein Arbeitnehmer mehr als zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ernsthaft krank, kann er unter Umständen Erwerbsminderungsrente erhalten.

Voraussetzungen für die Rente für Schwerbehinderte

Entscheidend für den Bezug der Rente für Schwerbehinderte ist der sogenannte Grad der Behinderung (GdB). Für die Anerkennung einer Schwerbehinderung gilt: Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 betragen. Ob eine Schwerbehinderung vorliegt, wird durch das Versorgungsamt festgestellt. Nachgewiesen werden kann das zum Beispiel mit einem Schwerbehindertenausweis.

Um diesen zu erhalten, sollten Betroffene zusammen mit ihrem Hausarzt oder behandelnden Facharzt einen Schwerbehindertenantrag stellen. Hierfür braucht der Mediziner sehr konkrete und anschauliche Informationen über die Gesundheitsprobleme.

Darüber hinaus müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das für die Beantragung der Rente für Schwerbehinderte maßgebliche Alter ist erreicht (beispielsweise 65 bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren)
  • Die sogenannte Wartezeit, also die Zeit, in der eine Person rentenversichert ist, beträgt mindestens 35 Jahre

Übrigens:

Auch Bezieher der Schwerbehindertenrente haben die Möglichkeit auf einen Hinzuverdienst von maximal 6.300 Euro im Jahr. Alles darüber wird auf die Rente angerechnet.

Aktuelles zur Altersvorsorge

Beantragung der Schwerbehindertenrente

Sind die Voraussetzungen für den Bezug der Rente für Schwerbehinderte erfüllt, reichen Personen einen entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung ein. Dies geht entweder online über die Website der DRV oder über den zuständigen Rentenversicherungsträger. Es ist abhängig davon, in welchem Bundesland der Antragsteller lebt. Auch hierzu bietet die DRV entsprechende Informationen.

Besonders wichtig ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Zum einen benötigen Antragsteller einige Zeit, um alle relevanten Unterlagen herauszusuchen und an die DRV zu übermitteln. Darüber hinaus prüft die DRV den Antrag akribisch und rät daher dazu, circa drei Monate vor angestrebtem Rentenbeginn den Antrag einzureichen.

Was passiert, wenn sich der Grad der Behinderung nach Renteneintritt ändert?

Bis auf Ausnahmen gilt: Ändert sich der Grad der Behinderung nach vorzeitigem Eintritt in die Rente für Schwerbehinderte, hat dies keine Auswirkungen auf die Rentenzahlungen.

Eine konkrete Ausnahme ergibt sich beispielsweise nach Tumorerkrankungen oder Transplantationen. Für das Versorgungsamt befindet sich der Betroffene dann im Stadium der sogenannten „Heilungsbewährung“. Es ist also noch nicht klar, ob zu Beginn der Rente ein Grad der Behinderung von 50 wirklich vorliegt. Das Versorgungsamt kann daher Nachprüfungen einleiten.

Dennoch sollten Betroffene mit der Beantragung der Rente für Schwerbehinderte in diesem Fall nicht warten. Denn nur wenn der Antrag offiziell bei der DRV gestellt wurde, kann er nachträglich bewilligt werden, sollte ein Grad der Behinderung auch nach Heilungsbewährung vorliegen. Dann erhält der Empfänger rückwirkend Rentenzahlungen.

Rente für Schwerbehinderte oder Erwerbsminderungs­rente: Wann kommt was in Frage?

Personen, die durch Krankheit oder einen Unfall nicht mehr als drei Stunden am Tag arbeiten können, gelten in Deutschland als vollständig erwerbsunfähig. Wer zwischen drei und sechs Stunden täglich schafft, wird als teilweise erwerbsunfähig eingestuft. Eine anerkannte Schwerbehinderung muss für die Erwerbsminderungsrente nicht vorliegen.

Diese Form der Rente können Bürger außerdem bereits beziehen, wenn sie mindestens fünf Jahre Wartezeit aufgebaut und davon drei Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.

Die Rente für Schwerbehinderte wird hingegen erst zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ausgezahlt – und nur für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten, bevor der Rentenversicherte in die Regelaltersrente übergeht.

Ob sich eine Beantragung der Schwerbehindertenrente oder der Erwerbsminderungsrente mehr lohnt, ist vom Einzelfall abhängig. In einigen Fällen ist sogar die Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Schwerbehindertenrente möglich. Hierzu sollten sich Betroffene von Experten beziehungsweise der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.

Wie hoch ist die Rente für schwerbehinderte?

Die Altersgrenze, ab der Sie die Rente frühestens – jedoch mit Abschlägen – erhalten können, steigt parallel dazu von 60 auf 62 Jahre. Für jeden Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, wird Ihnen 0,3 Prozent von Ihrer Rente abgezogen. Dadurch kann sich ein maximaler Abschlag von 10,8 Prozent ergeben.

Was ist besser Altersrente oder Schwerbehindertenrente?

Wer gesundheitliche Handicaps hat, kann häufig nicht bis zum regulären Rentenalter voll arbeiten. Das berücksichtigt die gesetzliche Rentenversicherung. Wer als schwerbehindert anerkannt ist, kann deshalb deutlich früher in die Altersrente gehen.

Wann kann man mit einer Schwerbehinderung in Rente gehen?

Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat der Versicherte, wenn er 35 Jahre Wartezeit ( Mindestversicherungszeit) nachweisen kann. Die Wartezeit von 35 Jahren = 420 Kalendermonate für diese Rente, ist die gleiche Wartezeit wie bei der Altersrente für langjährig Versicherte.

Was bedeutet Grad der Behinderung 80?

Schwerbehinderung mit 80 GdB: Was sagt der Wert eigentlich aus? Bis zum Wert von 100 werden die Beeinträchtigungen in 10er-Schritten angegeben. Je höher der GdB ist, desto stärker ist die Behinderung: Ab einem Wert von 20 liegt eine Behinderung vor.