Wer ist arbeitgeber im ambulanten pflegedienst

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer

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Frage:

Ich arbeite einem ambulanten Pflegedienst, wo doppelte Dienste üblich sind. Arbeitszeit von ca. 6 - 13 Uhr und danach noch einmal von ca. 15.30 bis 22 Uhr. Insgesamt fahre ich dabei ca. 200 km. Am nächsten Tag beginnt der Dienst dann wieder um 6 Uhr. Ist dies zulässig?

Antwort:

Unter der Annahme, dass es sich bei den beschriebenen Arbeitszeiten um Vollarbeit handelt und Zeiten von Arbeitsbereitschaft nicht enthalten sind, verstoßen diese in jedem Fall gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG.


Nach dem ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).


Die abweichenden Regelungen unter § 7 des Arbeitszeitgesetzes können nur dann vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden, wenn ein entsprechender Tarifvertrag oder eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung auf Grund eines Tarifvertrags vorliegen und die Tätigkeit sich aus Vollarbeitszeit und Bereitschaftszeiten entsprechend des anzuwendenden Tarifvertrages zusammensetzen würde.

Wir gehen davon aus, dass in Ihrem Arbeitsvertrag andere (gesetzeskonforme) Arbeitszeiten vereinbart sind. Sie haben daher die Möglichkeit gegenüber dem Arbeitgeber, ggf. mit Unterstützung/vorheriger Beratung durch eine im Arbeitsrecht autorisierte Stelle wie Gewerkschaft oder Fachanwalt für Arbeitsrecht die Einhaltung der vereinbarten gesetzeskonformen Arbeitszeiten einzufordern. Diese Stellen können Sie auch in anderen arbeitsrechtlichen Fragen wie Kündigungsschutz und ggf. Arbeitsgerichtsverfahren beraten.


Hinweise:

1. Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen (§ 17 Arbeitsschutzgesetz).

2. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) bleibt auch dann bestehen, wenn gegen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verstoßen wurde.

Oftmals werden Pflege­kräfte im ambulan­ten Pflege­dienst mit einem Dienst­handy ausge­stat­tet. Dies hat jedoch auch zur Folge, dass die Pflege­kräfte auf Schritt und Tritt verfolgt werden könnten, aufgrund der Möglich­keit der Stand­ort­be­stim­mung des Smartphones.

Redaktion Rechtsdepesche1. März 2019Lesezeit ~ 1 Minuten

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Antwort der Redak­tion: Die Möglich­keit, die Position des eigenen oder eines fremden Mobil­funkendge­rä­tes zumin­dest annähe­rungs­weise zu bestim­men, ist heutzu­tage ein selbst­ver­ständ­lich gewor­de­nes Ausstat­tungs­merk­mal. Viele häufig genutzte Funktio­nen und Anwen­dun­gen beruhen auf der Möglich­keit der Stand­ort­be­stim­mung, wie zum Beispiel Routen­pla­ner, Sport-Apps mit GPS-Tracking oder die Suche von Geräten nach einem Verlust.

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Weiter­hin unter­liegt die Erhebung, Verar­bei­tung und Nutzung von perso­nen­be­zo­ge­nen Daten zur Durch­füh­rung eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses den Regelun­gen des Bundes­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG). Nach § 32 BDSG ist eine Überwa­chung des Beschäf­tig­ten im Grund­satz zwar möglich – diese muss jedoch für die Durch­füh­rung der Beschäf­ti­gung erfor­der­lich sein. Die Erfül­lung des Merkmals „Erfor­der­lich­keit“ kann beispiels­weise bei Tätig­kei­ten in sensi­blen Sicher­heits­be­rei­chen oder im Wach- und Schutz­dienst durch­aus gegeben sein. In aller Regel ist aber das Merkmal der „Erfor­der­lich­keit“ im Betrieb eines ambulan­ten Pflege­diens­tes nicht erfüllt. Eine Überwa­chung ohne die inten­sive Abwägung des Kontroll­in­ter­es­ses des Arbeit­ge­bers mit dem Persön­lich­keits­rechts­schutz des Arbeit­neh­mers unter Beach­tung des Verhält­nis­mä­ßig­keits­prin­zips ist in keinem Fall denkbar.

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