Frage 1: Was ist ein Bescheid?
Ein Bescheid ist ein von Verwaltungsorganen erlassener, individuell- konkreter normativer
Verwaltungsakt, der aus Gründen der Förmlichkeit schriftlich ergeht.
Unter einem Verwaltungsorgan versteht man in diesem Sinne vor allem eine Behörde (z.B.
Abgabenbehörde, Bezirksverwaltungsbehörde, Magistrat), aber ebenso Gemeinden (hier:
Bürgermeister, Gemeinderat).
Hingegen kann ein Gericht oder Gesetzgebungsorgan keinen Bescheid erlassen.
Des Weiteren ist ein Bescheid individuell- konkret, d.h., dass sich ein Bescheid an eine
einzelne Person oder an mehrere Personen richten kann.
Ausschlaggebend ist/kann hier sein, ob ein Einparteienverfahren (z.B. Erteilung von
Gewerbeberechtigung) oder Mehrparteienverfahren (z.B. Erteilung von Baubewilligung)
vorliegt.
Zudem regelt der Bescheid nur einen bestimmten Sachverhalt (vgl. § 56 AVG). Dieses Faktum
ist zugleich auch ein Kriterium für die Bescheiderlassung.
Aus der amtlichen Erledigung geht objektiv erkennbar der Wille hervor, Rechte oder Pflichten
des Bescheidadressaten einseitig zu gestalten deshalb spricht man von einem normativen
Verwaltungsakt.
Grundsätzlich muss ein Bescheid schriftlich ergehen, durch Zustellung oder Ausfolgung.
Ausnahmen bestätigen aber die Regel: Denn eine mündliche Verkündung des Bescheids ist
ebenso zulässig.
Hier muss aber beachtet werden, dass der wesentliche Inhalt des Bescheids niederschriftlich
dokumentiert werden muss.
Inhalte, die ein Bescheid enthalten muss, sind Folgende:
Bezeichnung der Behörde + Adressat
ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid + Spruch
Begründung + Rechtsmittelbelehrung
Datum + Unterschrif
Gesetzliche Regelungen bzgl. des Bescheids befinden sich in §§ 56 bis 62 AVG und §§ 130
Abs 1 Z 1 und 132 Abs 1 B-VG.
Domhan Julian
11805578
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Bescheide sind von Verwaltungsbehörden erlassene Entscheidungen und Anordnungen, die sich an bestimmte Personen richten. Bescheide müssen grundsätzlich ausdrücklich als solche bezeichnet sein.
Bescheide werden in der Regel in schriftlicher Form zugestellt, können aber auch mündlich verkündet werden (z.B. in einer mündlichen Verhandlung). Gegen einen Bescheid kann fast immer ein Rechtsmittel (z.B. Beschwerde oder Berufung) erhoben werden. Informationen darüber, was bei der Erhebung des jeweiligen Rechtsmittels zu beachten ist, enthält der Bescheid selbst (Rechtsmittelbelehrung).
Beispiel
- Verleihung der Staatsbürgerschaft
- Erteilung einer Baubewilligung
- Verhängung einer Verwaltungsstrafe
Letzte Aktualisierung: 5. Mai 2022
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion