Was passiert wenn der stromvertrag ausläuft

Viele Gas- und Strom­kunden machen sich derzeit Sorgen: Sie haben eine erhebliche Preis­erhöhung erhalten oder haben Fragen zu aktuellen Entwick­lungen wie den Preisbremsen für Strom und Gas, den Energiepreispauschalen, der Sofort­hilfe für Dezember oder der längst gekippten Gaspreis­umlage. Über diese aktuellen Entwick­lungen informieren wir kostenfrei. Im kosten­pflichtigen Report der Stiftung Warentest gibt es Antworten und Tipps zu Preis­erhöhungen, gebrochenen Preis­garan­tien und Ärger in der Grund­versorgung.

Deshalb lohnt sich der Report Energiekrise für Sie

  • Tipps. Wir haben für Sie die wichtigsten Tipps zu folgenden Themen zusammen­gestellt: Was tun bei einer drastischen Preis­erhöhung? Was bei einer Erhöhung trotz Preis­garantie oder bei einer Kündigung durch den Versorger? Ihr Grund­versorger möchte Sie in die teurere Ersatz­versorgung einordnen, ist das gerecht­fertigt? Ehemalige Kunden von Stromio oder Gas.de erfahren, wie sie auch jetzt noch Schaden­ersatz berechnen und verlangen.
  • Entlastung für Gaskunden. Wir haben für drei Muster­haushalte ermittelt, was die beschlossenen Entlastungen (Energiepreispauschale, Reduzierung der Mehr­wert­steuer und Zahlung des Dezember­abschlags) in diesem Jahr bringen.
  • Rechner. Unser Rechner hilft Gaskunden, die regel­mäßig ihre Zählerstände ablesen, ihren Verbrauch von Kubik­meter in Kilowatt­stunden umzu­rechnen. Das ist zum Beispiel wichtig, wenn Sie wissen wollen, für welchen Verbrauch die reduzierte Mehr­wert­steuer anfällt.
  • Heft­artikel als PDF. Nach dem Frei­schalten erhalten Sie die Heft­artikel aus Finanztest 12/22 und 01/23 zum Download.

Strom- und Gast­arife Entlastung bei Gas- und Strom­kosten

Gaspreisbremse: 12 Cent pro Kilowatt­stunde und Sofort­hilfe

Am 19. November 2022 trat das Gesetz über die Dezemberso­fort­hilfe in Kraft. Darin ist geregelt, dass der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Fern­wärme über­nimmt. Die soll Gas- und Fern­wärmekundinnen und Kunden helfen, den Zeitraum bis zur Einführung der geplanten Gaspreisbremse im März 2023 zu über­brücken.

  • Sofort­hilfe Gas und Fern­wärme. Im Dezember entfällt die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlags­zahlungen zu leisten. Der Staat über­nimmt ein Zwölftel der Jahres­kosten für Haushalte und Unternehmen mit einem Jahres­verbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowatt­stunden (siehe „Soforthilfegesetz für Gas und Wärme“). Dennoch gezahlte Beträge müssen Erdgaslieferanten in der nächsten Rechnung berück­sichtigen.
    Das heißt für die Jahres­end­abrechnung: Dem Kunden wird 1/12 des Jahres­verbrauchs nicht berechnet. Dieser wird auf Basis des Verbrauchs ihres September­abschlags berechnet. Für diesen Verbrauch wird der im Dezember gültige Arbeits- und Grund­preis zugrundegelegt. Preis­erhöhungen zwischen Oktober und Dezember werden also berück­sichtigt.
    Tipp: Wenn Sie direkt mit einem Gasversorger einen Vertrag abge­schlossen haben und für den Abschlag eine Einzugs­ermächtigung erteilt haben, müssen Sie nichts unternehmen, so das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Der Lieferant ist in der Pflicht, den Dezember-Abschlag nicht abzu­buchen. Wer einen Dauer­auftrag hat, kann die monatliche Über­weisung im Dezember aussetzen oder sich den Dezember-Abschlag in der Jahres­abrechnung gutschreiben lassen.
    Fern­wärme. Die Wärmever­sorgungs­unternehmen dürfen die Dezember-Zahlung ebenfalls nicht erheben – entweder, indem sie die im Dezember fällige Voraus- oder Abschlags­zahlung aussetzen, oder durch eine direkte Zahlung an Kundinnen und Kunden. Auch eine Kombination aus beiden Elementen ist möglich.
    Haushalte in Mehr­familien­häusern. Für Haushalte in Mehr­familien­häusern, die ihre Gaskosten über die Betriebs- und Neben­kosten abrechnen, gilt: Wenn die monatlichen Voraus­zahlungen noch nicht erhöht wurden, soll die Entlastung in die kommende Jahres­abrechnung einfließen. Haushalte, deren Betriebs­kosten­voraus­zahlung bereits wegen gestiegener Gaskosten in den vergangenen neun Monaten erhöht wurde, müssen entweder den Erhöhungs­betrag (die Differenz zwischen alter und neuer Voraus­zahlung) nicht bezahlen, oder er fließt als Gutschrift in die Jahres­abrechnung 2022 ein.
    Steuern. Die Besteuerung der Einmalzahlung ist für das Veranlagungs­jahr 2023 vorgesehen. Geplant ist, sie als geld­werter Vorteil ab dem „solidaritäts­zuschlags­pflichtigen Einkommen von 72 000 Euro“ zu versteuern.
  • Gaspreisbremse*. Das Kabinett hat am 25. November 2022 die Gesetz­entwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Ab März 2023 wird ein Grund­kontingent von 80 Prozent des Gasverbrauchs für Verbraucher maximal 12 Cent pro Kilowatt­stunde kosten. Die Differenz zum tatsäch­lich mit dem Versorger vereinbarten Preis über­nimmt der Staat. Auch hier soll die Verbrauchs­prognose des September­abschlags heran­gezogen werden.
    Zur Deckelung des Preises auf 12 Cent sagt die Vorsitzende der Gaskommis­sion Veronika Grimm: „Das entspricht ungefähr dem Preis­niveau, das man in Zukunft erwarten wird.“ Weitere Steuern und Abgaben sollen auf die 12 Cent nicht anfallen. Für Verbräuche ober­halb des 80-Prozent-Kontingents zahlen Haushalte den Grund- und Arbeits­preis ihres jeweiligen Gast­arifs. Dieser Preis kann auch deutlich über den 12 Cent liegen. Die Gaspreisbremse soll auch rück­wirkend für die Monate Januar und Februar gelten, so die Bundesregierung. Diese Zahlungen sollen aber erst im März 2023 an die privaten Haushalte gehen. Die Gaspreisbremse gilt bis Ende April 2024.

Strom­preisbremse*: 40 Cent pro Kilowatt­stunde ab 1. Januar 2023

Das Kabinett beschloss am 25. November 2022 auch Entlastungen für Strom­kunden: Der Strom­preis für private Verbraucher sowie kleine und mitt­lere Unternehmen wird ab 1. Januar 2012 bei 40 Cent pro Kilowatt­stunde gedeckelt. „Das gilt für 80 Prozent des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahres­verbrauchs“, so die Bundesregierung. Die Differenz zwischen dem mit dem Versorger vereinbarten Preis und der Deckelung wird monatlich auto­matisch von den Versorgern direkt mit dem Abschlag verrechnet. Die Auszahlung der Entlastungs­beträge für Januar und Februar 2023 erfolgt mit Rück­sicht auf die Versorgungs­unternehmen aber erst im März 2023. Die Strom­preisbremse endet ebenfalls am 30. April 2024.

Mehr­wert­steuerreduzierung seit 1. Oktober

Die Mehr­wert­steuer auf die Lieferung von Gas ist wie geplant seit 1. Oktober 2022 von 19 auf 7 Prozent reduziert worden. Die Absenkung gilt bis zum 31. März 2024. Die Reduzierung gilt auch für Fern­wärme und für Flüssiggas (siehe Rundschreiben S. 4).

Strom- und Gast­arife Entlastung bei Gas- und Strom­kosten

Gaspreis­umlage wurde kurz­fristig gekippt

Die eigentlich zum 1. Oktober 2022 geplante Gasbeschaffungs­umlage trat nicht wie geplant in Kraft. Kundinnen und Kunden, deren monatlicher Abschlag bereits um die Beschaffungs­umlage in Höhe von rund 2,4 Cent pro Kilowatt­stunde (kWh) erhöht wurde, wird der Umla­gebetrag laut Bundes­wirt­schafts­ministerium rück­erstattet. Drei weitere Umlagen – Gasspeicher-, Bilanzierungs- und Konvertierungs­umlage – sind aber wie geplant gekommen. Zusammen machen sie weniger als 1 Cent pro Kilowatt­stunde aus.

Zwei Umlagen steigen, eine ist neu

Auf Gaskunden können seit 1. Oktober 2022 eine neue und zwei gestiegene Umlagen zuge­kommen sein. Die Versorger sind nicht verpflichtet diese Mehr­kosten an die Verbraucher weiterzugeben. Sie dürfen es aber.

  • Gasspeicher­umlage. Sie ist neu und liegt bei 0,059 Cent je Kilowatt­stunde. Die Umlage federt die Kosten für das Füllen der Gasspeicher ab.
  • Zwei Umlagen steigen. Seit Oktober können die Bilanzierungs- und die Konvertierungs­umlage steigen. Beide sollen Gasnetz und -trans­port stabil halten. Zusammen kosten sie 0,6 Cent pro Kilowatt­stunde. Sie sind nicht neu, lagen aber zuletzt bei null Cent.

Diese Mehr­kosten kommen auf Haushalte zu

Werden alle Umlagen weiterge­geben, steigt der Preis ohne Mehr­wert­steuer um 0,67 Cent pro Kilowatt­stunde Gas. Ein Muster­haushalt mit 18 000 Kilowatt­stunden Jahres­verbrauch würde für alle Umlagen und bei 7 Prozent Mehr­wert­steuer 129 Euro jähr­lich mehr bezahlen.

Gasversorgung ist nicht gefährdet

Die Bundes­netz­agentur stuft die Situation im Lagebericht vom 1. Dezember 2022 als „angespannt“ ein, die Versorgungs­sicherheit sei aber weiter „stabil“ und „gewähr­leistet“. Gut zu wissen: Deutsch­land ist inzwischen deutlich unabhängiger von russischem Gas. Andere Länder wie Belgien und Norwegen ersetzen inzwischen große Teile der russischen Lieferungen. Außerdem haben die deutschen Privathaushalte und die Industrie ihren Verbrauch im ersten Halb­jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahres­zeitraum um 14,7 Prozent gesenkt, so der BDEW Bundes­verband der Energie- und Wasser­wirt­schaft. Hinzu kommt: Die Gasspeicher sind derzeit zu 98,2 Prozent gefüllt (Stand 1.12.2022).

*Bitte beachten Sie: Die Strom- und Gaspreisebremse haben noch nicht den Bundes­rat passiert (Stand: 1. Dezember 2022 ). Es ist nicht sicher, ob sie, so wie oben beschrieben, umge­setzt werden.

Was passiert wenn ich meinen stromvertrag nicht verlängere?

Erfolgt die Kündigung nicht rechtzeitig, verlängert sich der Vertrag meist automatisch um die Mindestvertragslaufzeit. Verbraucherschützer raten deshalb beim Abschluss von Stromverträgen zu einem Tarif mit kurzer Kündigungsfrist. Dadurch bleiben Sie handlungsfähig und können bei Bedarf den Stromanbieter wechseln.

Wird mein stromvertrag automatisch verlängert?

Der Vertrag verlängert sich nur noch auf unbestimmte Zeit. Eine automatische Verlängerung um mehrere Monate oder ein Jahr ist also nicht mehr möglich. Bisher verlängerte sich die Laufzeit, wenn der Kunde vergessen hatte, rechtzeitig zu kündigen, meist um 1 Jahr.

Was passiert nach Ablauf der Preisgarantie Strom?

Nach Ablauf der Preisgarantie kann sich der Energiepreis ändern.

Was passiert nach 3 Monaten Grundversorgung?

Nach Ablauf von 3 Monaten werden Sie automatisch dem Grundversorgungstarif zugeordnet, wenn Sie nicht zuvor einen anderen Liefervertrag abgeschlossen haben. Haben Sie dies gemacht haben, endet die Ersatzversorgung (fristlos), sobald Sie durch den neuen Anbieter beliefert werden.