Was mache ich wenn ich positiv getestet wurde?

Was gilt im Falle einer positiven Testung?

Nach den seit dem 26. November 2022 geltenden Regelungen sind positiv getestete Personen (siehe nachfolgend unter „Wer ist eine positiv getestete Person?“) nicht mehr – wie bisher - verpflichtet, sich in Absonderung zu begeben, sondern sie müssen stattdessen die sogenannten „absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen“ einhalten. Diese absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen sind zum einen die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske außerhalb der eigenen Wohnung (medizinische Gesichtsmaske/OP-Maske oder FFP2-Maske). Dabei ist die Verpflichtung zum „durchgehenden Tragen“ der Maske im strengen Sinne gemeint: Die Maske darf - von einigen Ausnahmesituationen (siehe unter „Maskenpflicht für positiv getestete Personen“ - „In welchen Situationen kann eine positiv getestete Person die Maske außerhalb der Wohnung abnehmen?“) abgesehen – außerhalb der eigenen Wohnung auch nicht kurzzeitig abgesetzt werden (beispielsweise auch nicht zum Trinken oder Essen). Zum anderen beinhalten die absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für die positiv getestete Person in bestimmten Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeheimen oder Massenunterkünften (siehe unter „Betretungs- und Tätigkeitsverbot für positiv getestete Personen“ – Für welche Bereiche gilt für positiv getestete Personen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot?“).

Positiv getestete Personen, denen es aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, eine Maske zu tragen und damit die absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen einzuhalten, müssen sich – wie bisher - in die Absonderung begeben.

Es besteht allerdings kein Wahlrecht für eine positiv getestete Person zwischen Maskenpflicht und Absonderungspflicht: Wer eine Maske tragen kann, unterfällt nicht der Absonderungspflicht, sondern zwingend der Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske. Somit muss eine positiv getestete Person, die nicht arbeitsunfähig erkrankt ist, grds. also auch ihrer Erwerbstätigkeit nachkommen und kann sich nicht in die Absonderung begeben (Ausnahmen siehe nachfolgend unter „Betretungs- und Tätigkeitsverbot für positiv getestete Personen“).

Für positiv getestete Kinder, die noch nicht eingeschult sind, besteht weder eine Masken- noch eine Absonderungspflicht.

Was sind absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen?

Die absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen, die ab dem 26. November 2022 für positiv getestete Personen statt der bisherigen Absonderungspflicht gelten, umfassen zum einen die Verpflichtung, außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske (medizinische Gesichtsmaske/OP-Maske oder FFP2), zu tragen, zum anderen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot in bestimmten Einrichtungen, wie Krankenhäusern, Pflegeheimen oder Massenunterkünften (siehe unter „Betretungs- und Tätigkeitsverbot für positiv getestete Personen“ –Für welche Bereiche gilt für positiv getestete Personen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot?“) Die bisher geltende Absonderungspflicht für positiv getestete Personen entfällt. Hiervon gibt es nur für bestimmte Personengruppen Ausnahmen (siehe unter „Welche Personen müssen sich ausnahmsweise nach wie vor in Absonderung begeben?“).

Die absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen für positiv getestete Personen gelten – wie die bisherige Absonderungspflicht – für die Dauer von mindestens fünf, höchstens zehn Tagen nach Vornahme der (erstmals positiven) Testung (siehe nachfolgend unter „Wer ist eine positiv getestete Person?“). Zur Berechnung siehe nachfolgend unter „Dauer der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen bzw. der Absonderung“.

Welche Personen müssen sich ausnahmsweise nach wie vor in Absonderung begeben?

Absondern müssen sich nach wie vor positiv getestete Personen, die der durchgehenden Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung (und damit den absonderungsersetzenden Maßnahmen) aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen können. Insoweit besteht allerdings kein Wahlrecht für eine positiv getestete Person zwischen Maskenpflicht und Absonderungspflicht: Wer eine Maske tragen kann, unterfällt nicht der Absonderungspflicht, sondern zwingend der Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske.

Für Absonderungspflichten nach Einreise aus dem Ausland siehe hier.

Was ist mit Absonderung gemeint?

Absonderung bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder einzelner Personen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten. Die Absonderung soll nach Möglichkeit in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus erfolgen. Ein Aufenthalt auf dem Balkon, Terrasse oder Garten ist dabei zulässig, sofern der Bereich direkt an die Wohnung bzw. das Haus anschließt und ausschließlich von der positiv getesteten Person oder mit ihr zusammenlebenden Personen genutzt wird. Der Ort der Absonderung darf nur bei Gefahr für Leib oder Leben, wie beispielsweise bei einem Hausbrand, verlassen werden. Gleiches gilt, wenn dies zum Schutz von Leben und Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder dringenden Arztbesuchen, oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. Personen, mit denen dabei in Kontakt getreten wird – zum Beispiel medizinisches Personal, Rettungs- oder Feuerwehrkräfte – müssen über die Absonderungspflicht und deren Grund vorsorglich informiert werden.

Die Absonderungspflicht gilt für die Dauer von mindestens fünf, höchstens zehn Tagen nach Vornahme der (erstmals positiven) Testung (siehe nachfolgend unter „Wer ist eine positiv getestete Person?“). Zur Berechnung siehe nachfolgend unter „Dauer der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen bzw. der Absonderung“.

Dauer der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen bzw. der Absonderung

Sowohl die absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen als auch die ausnahmsweise geltende Absonderungspflicht enden frühestens nach Ablauf von fünf Tagen (also am sechsten Tag) nach Vornahme der Testung, die erstmalig ein positives Ergebnis aufweist, sofern die Person zu diesem Zeitpunkt bereits seit 48 Stunden keine typischen Symptome einer Corona-Infektion aufweist. Die Verpflichtung zu den absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen bzw. zur Absonderung kann also nach Ablauf des fünften Tages nur enden, wenn bereits am vierten und fünften Tag keine Symptome mehr vorlagen. Bei Vorliegen von Symptomen verlängert sich die Dauer über die fünf Tage hinaus entsprechend. Die Verpflichtung zu den absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen bzw. der Absonderung endet in jedem Fall spätestens nach Ablauf von zehn Tagen (also am elften Tag), und zwar zu diesem Zeitpunkt dann unabhängig davon, ob noch Symptome vorliegen oder nicht.

Was passiert, wenn eine positiv getestete Person die absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen bzw. die Absonderung nicht einhält?

Das vorsätzliche oder fahrlässige Nichteinhalten der durchgehenden Maskenpflicht bzw. der Absonderungspflicht und des Betretungs- und Tätigkeitsverbot in bestimmten Einrichtungen (siehe unter „Betretungs- und Tätigkeitsverbot für positiv getestete Personen“ – „Für welche Bereiche gilt für positiv getestete Personen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot?“) ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden.

Was gilt für Kinder und Jugendliche?

Positiv getestete Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind sowohl von der absonderungsersetzenden Schutzmaßnahme der Maskenpflicht als auch von der Absonderungspflicht ausgenommen. Für positiv getestete Kinder und Jugendliche ab der Einschulung gelten hingegen die allgemeinen Regelungen.

Wer ist eine positiv getestete Person?

Als eine positiv getestete Person gilt eine Person, deren PCR-Test, in einer Testeinrichtung vorgenommener PoC-Antigentest oder Selbsttest (siehe unter „Was ist ein Selbsttest?“) ein positives Ergebnis aufweist.  Nach den Neuregelungen ab dem 26. November 2022 genügt somit auch ein positiver Selbsttest für die Einstufung als positiv getestete Person, ohne dass es eines weiteren Tests (PoC-Antigentest oder PCR-Test) in einer Testeinrichtung bedarf.

Was ist ein Selbsttest?

Ein „Selbsttest“ ist ein PoC- Antigentests oder ein In-vitro-Diagnostikum für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist und nicht durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung durchgeführt wird, sondern den eine Person an sich selbst vornimmt.

Hilfe bei Fragen und Unsicherheiten im Falle einer positiven Testung

Bei Fragen zum Verhalten und der Vorgehensweise im Fall einer positiven Testung kann sich jeder an das für ihn zuständige Gesundheitsamt wenden. Dieses finden Sie hier.

Wie lange ist man bei Omikron ansteckend?

Das Ansteckungsrisiko ist in der Zeit kurz vor und nach Symptombeginn am größten und wird im Laufe der Erkrankung geringer. Bei milder bis moderater Erkrankung geht die Ansteckungsfähigkeit zehn Tage nach Beginn der Krankheitszeichen deutlich zurück.

Wie lange dauert Omikron Erkrankung?

Untersuchungen zu den derzeit in Deutschland vorherrschenden Omikron-Virusvarianten weisen auf eine kürzere Inkubationszeit hin (Median drei Tage).